Blocher Christoph, Bundesrat:
Ich bin Ihrer Kommission dankbar, dass sie dieses Thema von sich aus aufgenommen hat. Ich habe es nicht initiiert oder beantragt, sondern die Kommission hat von sich aus gewünscht, darüber zu diskutieren, weil es eine ernsthafte Frage sei. Ich gebe zu, dass ich diese Diskussion in der Öffentlichkeit provoziert habe. Es ist ein Problem, über das man nicht spricht oder nicht sprechen möchte, und da ist es gut, wenn man es aufnimmt. Ich betrachte es als Aufgabe eines Bundesrates, nicht nur etwas fortzusetzen, sondern auch Probleme, die entstehen oder vorhanden sind, aufzuwerfen.
Für die Person, die das Justizdepartement unter sich hat, geht es, sofern sie Politikerin oder Politiker ist, letztlich um die entscheidende Frage, wer der Gesetzgeber sein soll. Das ist die Frage: Wer ist der Gesetzgeber? Diese muss geklärt werden, und in einem Land, wo nicht nur das Parlament, sondern stark auch Volk und Stände Gesetzgeber sind, ist sie besonders ernst.
Ich bin auf die ganze Tiefe der Problematik erst in den letzten Jahren durch einen Artikel des früheren deutschen Bundespräsidenten Herzog aufmerksam geworden, der dargelegt hat, dass in Deutschland 80 Prozent der Gesetze nicht mehr durch die in der Verfassung vorgesehenen Rechtsinstanzen - sprich hier: das Parlament - verabschiedet werden. Er hat dies ausdrücklich kritisiert und dargestellt, wie das in der Praxis abläuft, wie die Regierungen zum Beispiel in der Europäischen Union ein Gesetz, das sie beim eigenen Parlament nicht durchbringen oder Angst davor haben, dort initiieren, damit es im eigenen Land von oben her eingeführt werden kann. Ich meine, das sei eine ernsthaft zu betrachtende Frage; ich habe nicht gesagt, wie sie zu beantworten ist, sondern habe sie nur aufgeworfen. Auch bei uns stelle ich fest, dass wir internationales Recht relativ leicht übernehmen. Das Problem besteht, und ich bin froh, dass Ihre Kommission findet, das müsse man klären.
Ich habe keine Mühe damit, und ich hätte die Frage nach dem Jus cogens nicht aufgeworfen. Es ist völlig unbestritten, dass man nicht mit Berufung auf das Landesrecht sagen kann, man solle die Sklaverei, die Folter usw. wieder einführen. Es geht um viel anderes internationales Recht, das wir übernehmen, nicht übernehmen oder übernehmen müssen. Es gibt, namentlich in unserem Bereich, natürlich auch Probleme: Welches Recht und welche Bestimmung sollen gelten? Herr Schiesser hat Fälle zitiert. Ich möchte nicht alle wiederaufnehmen, aber ein praktisches Beispiel schildern. Herr Janiak, Sie sagen, das seien Einzelbeispiele, aber auch Einzelbeispiele haben natürlich Folgen. Es geht auch darum: In der Schweiz haben wir in der Gesetzgebung Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte, die unter Berufung auf die Menschenrechtskonvention oder andere Konventionen aufgehoben werden. Wie sollen wir uns in diesem Zwiespalt verhalten? Darf diese Frage nicht aufgeworfen werden? Ich meine, sie müsste aufgeworfen werden.
Zum Beispiel mit der stellvertretenden Ehe: Ein Ägypter, der hier lebt, sagt, sein Vater habe ihn in Ägypten verheiratet - damit er die Frau nachziehen kann. Er ist seit vier Jahren hier, und er hat diese Frau vorher nicht gesehen. Diese Ehe ist vom Bundesamt für Migration nicht anerkannt worden. Das Gericht hat aber gesagt, aus Menschenrechtsgründen müsse sie akzeptiert werden. Das gehe aus dem Ordre public hervor, weil wir die Eheschliessungsformen anderer Länder akzeptieren sollen. Sie sehen, wir haben hier zwei gegensätzliche Dinge, die aneinanderstossen. Da müssen wir sagen, was gelten soll, das eine oder das andere. Diese Fragen sind zu behandeln. Hier haben wir bezüglich des nationalen Rechtes - so meine ich - eine Verantwortung.
Es geht dann natürlich weiter mit der Frage der Vielehen usw. Wir haben in der Schweiz Lösungen gefunden, indem man eine Frau als Ehefrau anerkannt hat, und die anderen leben als Konkubinen hier. Das sind nicht die eigentlichen Probleme. Die Frage ist, ob man etwas anerkennen soll oder nicht.
Es ist die Frage mit den Dienstverweigerern aufgeworfen worden. Wir sind nicht der Meinung, dass das ein internationales oder nationales Problem ist. Bis jetzt genügte in der Schweiz, aber auch in anderen Ländern Dienstverweigerung allein nicht, um einen Flüchtlingsstatus zu erhalten. Wenn Sie sagen, das sei ein Einzelurteil, schauen Sie die Frage der Eritreer an: Eritrea ist in einem ganz schlechten Zustand, es ist im Kriegszustand. Darum hatten wir pro Monat 20 bis 30 Flüchtlinge aus diesem Gebiet. Weil sie gesagt haben, sie seien verpflichtet worden, Militärdienst zu leisten, haben wir sie nicht zurückgeschickt - das ist unzumutbar -, sondern vorläufig aufgenommen.
Dann wurde ein Urteil gefällt, wonach man sie sogar als Flüchtlinge anerkennen müsse, und Flüchtlinge bleiben dann da. Das hat uns im Gegensatz zu den anderen kontinentaleuropäischen Ländern einen grossen Zuwachs gebracht, wir haben jetzt rund 1500 solche junge Männer hier.
Wenn wir sie jetzt als Flüchtlinge anerkennen, müssen Sie die Kettenreaktion sehen: Was geschieht im anderen Fall eines anderen Landes, in dem Krieg herrscht? Es ist eine Unsicherheit! Wir werden Ihnen - das ist mein Plan - eine Gesetzesbestimmung vorlegen, wonach Dienstverweigerung allein kein Flüchtlingsgrund ist. Das heisst nicht, dass wir die Betreffenden in diesen schlechten Zustand zurückschicken, aber der Krieg oder die schlechte Situation in Eritrea hört ja vielleicht in einem Jahr auf; es ist ja bei solchen Diktatoren dann so, dass sie sich wahrscheinlich nicht so lange halten können. Dann müssten diese Personen zurückkehren.
Aber der Flüchtlingsstatus ist natürlich ein Anziehungspunkt. Das müssen wir offen diskutieren, ohne die Augen zu verschliessen und zu sagen, das gehe nicht. Wir halten uns an das Gerichtsurteil, aber die Folgen müssen wir meiner Meinung nach darlegen. Heute weiss man ja nicht, ob die Schubert-Praxis bezüglich des Landesrechtes noch gilt. Wenn das jetzt zum Beispiel aus diesem Bericht hervorgeht und Sie sagen, Sie wollen, dass dieses Recht als Landesrecht gilt, mit Ausnahme des Jus cogens - oder vielleicht auch weiter, man kann es ja einschränken -, dann ist das festgehalten und nicht nur ein zufälliges Urteil. Das würde dem Gesetzgeber natürlich auch entsprechende Möglichkeiten geben.
Herr Stähelin hat gesagt, es gelte grundsätzlich das Primat des Völkerrechtes, und er hat das Wort "grundsätzlich" unterstrichen. Ich habe da nichts dagegen einzuwenden, aber Sie haben gesagt "grundsätzlich". Die grundsätzliche Zustimmung kann ja auch eine höfliche Form der Ablehnung sein, da muss man ja immer aufpassen. Aber wir haben gar keine Mühe damit, hingegen haben wir in diesen Grenzbereichen damit Mühe. Ich habe auch weniger Mühe mit den Verträgen, weil Verträge klar, abgeschlossen sind. Ich gebe Ihnen Recht, man sollte sie ausser Kraft setzen, wenn sie nicht gebraucht werden. Sie haben ja ein Postulat dazu eingereicht. Wir haben es auch entgegengenommen und geprüft. Wir haben nicht nichts gemacht, aber bei denjenigen, wo man nichts gemacht hat, was Sie noch stört, hat das EDA Folgendes dargelegt und gesagt - und ich habe das |
AB 2007 S 1095 / BO 2007 E 1095
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verstanden -: Machen Sie lieber nichts, weil das Kündigen oder Ausserkraftsetzen oder Bewusst-nicht-Verlängern dieses Vertrages aussenpolitische Schwierigkeiten auslöst; lassen Sie es lieber schlafen!
Jetzt muss man das jedenfalls in Kauf nehmen, ob man das will oder nicht. Darum ist die Ausbeute relativ klein geworden. Sie war nicht null, aber relativ klein. Jetzt möchten Sie noch etwas weiter gehen; deshalb meine ich, dass wir da halt nochmals dahintergehen müssen, weil es der Wille des Parlamentes ist, mehr solche Verträge ausser Kraft zu setzen.
Ich bin froh, wenn Sie dieses Postulat annehmen. Es wurde gesagt, die Meinung des Berichtes sei dann vielleicht, darzulegen, dass nichts ist. Ich hoffe das nicht. Es ist auch keine rechtliche Frage, Herr Janiak, das sage ich nicht. Es ist ausdrücklich eine politische Frage, solange man noch frei ist. Wenn man nicht mehr frei ist, wird es eine rechtliche Schranke. Wer soll der Gesetzgeber sein, und wer kann wo der Gesetzgeber sein? Wenn wir hier wieder Klarheit haben, haben wir auch eine bessere Situation.
Bei Volksinitiativen - das ist hier erwähnt worden - haben wir bis jetzt die Richtlinie gehabt, dass das Jus cogens die klare Grenze ist. Es gibt Rechte, die eine Volksinitiative nicht verletzen darf, weil sie so zwingend sind. Aber in anderen Fällen, wo man Verträge kündigen muss oder kann, wo man frei ist, lässt man das laufen. Das ist umstritten. Es gibt Leute, die viel weiter gehen und der Auffassung sind, jede internationale Abmachung schliesse das aus. Darüber gibt es jetzt eine Diskussion. Aber bei der Anwendung haben wir bis jetzt keine Probleme gehabt, sofern wir mit dieser Praxis, die der Bundesrat immer aufrechterhalten und die das Parlament gestützt hat, so weiterfahren.
Darum hoffe ich, dass aus diesem Bericht nicht nur ein Papiertiger und eine rechtliche Auslegeordnung wird. Die haben wir nämlich; Herr Inderkum hat sie sehr gut dargelegt. Weiter muss man eigentlich gar nicht mehr gehen. Aber jetzt müssen wir sagen, was wir politisch wollen. Ob Sie es beim unbestimmten Zustand belassen oder den Zustand ändern wollen, sehen wir ja dann. Das ist eigentlich der Sinn eines solchen Berichtes.