Graber Konrad (CEg, LU):
In Artikel 51c Absatz 1 verlangen wir ja, dass solche Transaktionen zwischen Nahestehenden zu marktüblichen Konditionen erfolgen. In Absatz 2 verlangen wir eine Offenlegung solcher Transaktionen und in Absatz 3, den wir jetzt diskutieren, die Prüfung durch die Revisionsstelle daraufhin, ob die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind. Mit meinem Antrag will ich erreichen, dass solche Transaktionen wohlüberlegt und fundiert erfolgen. Erforderlich ist ein Nachweis vonseiten der Vorsorgeeinrichtung, dass solche Rechtsgeschäfte, eben wie in den Absätzen 1 und 2 verlangt, nicht missbräuchlich sind und zu marktüblichen Konditionen erfolgen. Der Sprecher der Kommission hat vorhin Liegenschaftstransaktionen angesprochen. In einem solchen Fall müsste nach meinem Verständnis beispielsweise ein Schatzungsgutachten vorliegen.
Es gibt aber darüber hinaus noch viel komplexere Sachverhalte. Ich erwähne Vertragswerke mit Private-Equity-Gesellschaften, differenzierte Gebührenmodelle der Vermögensverwalter, besondere Versicherungsverträge, insbesondere die Festlegung korrekter Kosten- und Risikoprämien mit Lebensversicherern, bei Sammelstiftungen usw. Dies führt zu sehr anspruchsvollen Aufgaben auch der Revisionsstelle. Es gibt in diesem Bereich bis heute keine Prüfungsstandards und auch keine Beurteilungskriterien.
Tendenziell wird also die Revisionsstelle zur Prüfung der Geschäftsführung verpflichtet - tendenziell! Bis heute war das eigentlich nicht der Fall, und das war auch nicht die Stossrichtung der Gesetzgebung. Die Revisionsstelle ist nicht befugt, selbstständig externe Spezialisten und Experten für solche Fragen beizuziehen. Meiner Ansicht nach ist es deshalb die Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, nachzuweisen und zu dokumentieren, dass solche Transaktionen mit Nahestehenden eben nicht missbräuchlich sind und zu Marktkonditionen erfolgen. Es ist dann Aufgabe der Revisionsstelle, diesen Nachweis beziehungsweise die Dokumentation zu beurteilen und, falls notwendig, zu intervenieren, einen Hinweis in einem Testat, einem Prüfbericht zu geben, falls dann dieser Nachweis oder diese Dokumentation nicht zu überzeugen vermag.
Mein Antrag, dass Vorsorgeeinrichtungen nachzuweisen haben, dass solche Transaktionen nicht missbräuchlich sind und dass sie zu marktüblichen Konditionen erfolgen, hat den Vorteil, dass diese Arbeit sehr bewusst gemacht wird. Er hat auch den Vorteil, dass sich das oberste Organ der
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AB 2008 S 571 / BO 2008 E 571
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Vorsorgeeinrichtung, das ja paritätisch zusammengesetzt ist, mit diesen Fragen konkret auseinandersetzt. Wir wissen, dass in diesem Organ die Fachkenntnisse der Mitglieder nicht immer auf der gleichen Höhe sind. Deshalb ist auch dort Transparenz erforderlich. Es ist besser, wenn diese Abklärungen über marktübliche Konditionen und Missbräuchlichkeit im obersten Organ erfolgen und nicht im Nachhinein durch die Revisionsstelle angestellt werden. Die Intervention der Revisionsstelle sollte wirklich eine Ausnahme bilden.
Der Nachweis - ich fasse zusammen - hat den Vorteil, dass die Überlegungen durch das oberste Organ sorgfältig gemacht werden, dass die Revisionsstelle in die Lage versetzt wird, solche Transaktionen überhaupt zu beurteilen. Insbesondere entstehen dadurch keine Doppelspurigkeiten, denn der Nachweis erfolgt durch die Vorsorgeeinrichtung, und dann wird nicht noch einmal von der Revisionsstelle ein Experte beigezogen, um diese Beurteilung vorzunehmen, was dann ja auch wieder mit Kosten verbunden wäre.
Deshalb bin ich der Auffassung, dass meinem Antrag zugestimmt werden sollte.