Sommaruga Simonetta (S, BE):
Es geht hier um Anlagestiftungen, und der Zweck dieser Anlagestiftungen besteht ja darin, dass sich verschiedene Anlagegruppen zusammenschliessen, zum Zweck einer gemeinsamen Vermögensverwaltung. In Absatz 3 wird sinngemäss der Begriff "Einanlegergruppe" eingeführt, und das ist ein Widerspruch in sich. In Absatz 2 wird ja explizit gesagt, dass nur Gruppen von Vorsorgeeinrichtungen eine Anlegergruppe bilden können. Das sagt auch der Begriff "Gruppe". Jetzt plötzlich soll es möglich sein, dass ein einzelner Anleger eine Gruppe bildet.
Noch einmal: Das ist ein Widerspruch, und der Kommissionssprecher hat es gesagt: Dieser Antrag wurde im Nationalrat als Minderheitsantrag eingebracht, und er wurde mit 86 zu 79 Stimmen angenommen. Der gleiche Antrag war schon in der vorberatenden Kommission des Nationalrates eingebracht und von einer Mehrheit abgelehnt worden. Er wurde auch vom Bundesrat zur Ablehnung empfohlen.
Nebst dem, dass es ein Widerspruch in sich ist, wenn man von einer "Anlagegruppe" spricht und dann plötzlich Einanlegergruppen einführt, stellt sich die Frage: Worum geht es? Eine Einanlegergruppe hat nur einen einzigen Investor. Das heisst, die Anlagestiftung gründet für einen einzelnen Investor eine eigene Anlagegruppe. Damit beginnt die Anlagestiftung, individuelle Vermögensverwaltung zu betreiben. Die Anlagegruppen respektive die Stiftungen sind aber gerade als kollektive Anlagemöglichkeit und eben nicht als individuelle Anlage gedacht. Wenn grössere Vorsorgeeinrichtungen damit beginnen, eigene Anlagegruppen zu gründen, wird das dazu führen, dass die Zahl der Anlagegruppen in den Anlagestiftungen zunimmt. Mit dieser Zunahme werden dann auch zusätzliche administrative Kosten verbunden sein. Da die grösseren Vorsorgeeinrichtungen neu eigene Anlagegruppen auflegen, dürfte das durchschnittlich verwaltete Vermögen in den einzelnen Anlagegruppen abnehmen, und das wiederum wird zu höheren Verwaltungskosten für die einzelnen Anleger führen. Von diesen höheren Verwaltungskosten sind in erster Linie die kleineren und mittleren Vorsorgeeinrichtungen betroffen.
Mit der zunehmenden Zahl von Anlagegruppen und ihren individualisierten Ansätzen dürften aber auch die Aufgaben von Revision und Aufsicht zunehmen. Auch das wird wiederum Zusatzkosten verursachen. Damit verschwindet der wesentliche Vorteil von Anlagestiftungen, nämlich der Kostenvorteil.
Schliesslich gilt es auch zu bedenken: Je stärker die Zahl der Anlagegruppen zunimmt, also je mehr Anlagegruppen es in einer Anlagestiftung gibt, desto schwieriger wird es sein, die Sicherheit der einzelnen Gruppen zu gewährleisten. Das heisst, die Kerneigenschaften, welche die Anlagestiftungen zu einem erfolgreichen Instrument gemacht haben - die Kosteneffizienz, die Möglichkeit von kollektiven Anlagen und die Sicherheit -, genau diese Kerneigenschaften dürften mit der Einführung von Einanlegergruppen leiden.
Ich bitte Sie deshalb, bei Absatz 3 festzuhalten. Falls Sie noch mehr Erklärungen brauchen, könnten wir immerhin eine Differenz schaffen und damit dazu beitragen, dass diese Frage in der Kommission des Nationalrates noch einmal angeschaut wird.
In unserer Kommission wurde noch die Frage gestellt, ob dieser Absatz 3 gegenüber der heutigen Situation zu einer Einschränkung führt. Ich kann Ihnen einfach sagen, dass die Einschränkung, die wir mit diesem Absatz 3 schaffen würden, eine einzige Anlagestiftung beträfe. Es ist also nicht so, dass heute solche Anlagestiftungen bestehen und dass hier, wenn man eben Einanlegergruppen nicht zulässt, eine beträchtliche Einschränkung vorgenommen wird. Es ist eine einzige Anlagestiftung, die heute eine Einanlegergruppe hat; alle anderen Anlagestiftungen arbeiten schon heute mit Gruppen.
Ich bitte Sie, die Vorteile dieser Anlagestiftungen zu bewahren. Das ist ein erfolgreiches Modell, diese kollektive Vermögensverwaltung. Ich bitte Sie deshalb, bei Absatz 3 festzuhalten.