Ständerat - Frühjahrssession 2010 - Zweite Sitzung - 02.03.10-08h15
Conseil des Etats - Session de printemps 2010 - Deuxième séance - 02.03.10-08h15

04.430
Parlamentarische Initiative
Maitre Jean-Philippe.
Regulierung der Bücherpreise
Initiative parlementaire
Maitre Jean-Philippe.
Réglementation du prix du livre
Fortsetzung - Suite
Einreichungsdatum 07.05.04
Date de dépôt 07.05.04
Bericht WAK-NR 31.10.06
Rapport CER-CN 31.10.06
Nationalrat/Conseil national 20.12.06 (Frist - Délai)
Bericht WAK-NR 20.04.09 (BBl 2009 4135)
Rapport CER-CN 20.04.09 (FF 2009 3663)
Stellungnahme des Bundesrates 20.05.09 (BBl 2009 4169)
Avis du Conseil fédéral 20.05.09 (FF 2009 3697)
Nationalrat/Conseil national 27.05.09 (Erstrat - Premier Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 02.12.09 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 02.03.10 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 06.12.10 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 02.03.11 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 18.03.11 (Schlussabstimmung - Vote final)
Ständerat/Conseil des Etats 18.03.11 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses (BBl 2011 2703)
Texte de l'acte législatif (FF 2011 2525)

Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Wir haben die Eintretensdebatte bereits am 2. Dezember 2009 geführt und kommen jetzt zur Detailberatung. Herr Graber möchte zuerst noch eine einleitende Bemerkung machen.

Graber Konrad (CEg, LU), für die Kommission: Nachdem Ihre Kommission in der letzten Session empfohlen hatte, auf dieses Geschäft nicht einzutreten, der Rat aber anders entschieden hat, hat sich die WAK im Detail mit dieser Vorlage auseinandergesetzt. Ich denke, es dient der Debatte, wenn ich zu Beginn eine kurze Zusammenfassung der Kommissionsarbeit mache und mich dann bei jedem Artikel noch melden und im Detail äussern werde.
Die grundsätzlichen Bedenken zu dieser Vorlage konnten in der Kommission auch im zweiten Anlauf nicht aus der Welt geschafft werden. Ihre Kommission hat sich aber bemüht, unter den gegebenen Umständen eine pragmatische Lösung zu finden. In der Gesamtabstimmung ergab sich immerhin eine Mehrheit von 6 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung. Welches waren, in Kürze, die Hauptdiskussionspunkte?
Bereits beim Ingress ergab sich eine intensive Diskussion beim Bezug auf einen Verfassungsartikel. Die Diskussion drehte sich insbesondere um Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung, den Kulturförderungsartikel, und Artikel 103, den Artikel über die Strukturpolitik. Der Bund kann ja gemäss diesem Artikel Wirtschaftszweige fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung der Existenz nicht ausreichen. Die Kommission kam in ihrer Mehrheit zum Schluss, dass sich das vorgeschlagene Gesetz nicht auf den Kulturförderungsartikel stützen kann, hingegen auf den Strukturpolitikartikel.
Eine ähnliche Diskussion ergab sich dann beim Zweckartikel, bei Artikel 1. Dieser Artikel wurde von der Kommission gestrichen, weil eine Mehrheit der Auffassung war, dass das Gesetz gar nicht den Zweck erfüllen könne, den es in Artikel 1 vorgibt, nämlich "a. die Vielfalt und die Qualität des Kulturgutes Buch fördern; b. möglichst vielen Leserinnen und Lesern den Zugang zu Büchern zu den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten".
Beim Geltungsbereich hat sich die Kommission für eine Ausnahme für Bücher starkgemacht, die direkt aus dem Ausland versendet werden, unabhängig davon, ob dies aufgrund einer ordentlichen Bestellung auf dem normalen Weg oder aufgrund eines sogenannten Internetangebotes erfolgt. Die Kommission wollte keinen Konflikt mit dem Warenfreihandelsabkommen mit der EU schaffen. Keine Ausnahme soll hingegen für Lehrmittel für den Unterricht in der Schule konzipiert werden, da in diesem Bereich Abgrenzungsprobleme programmiert wären. Artikel 7, der sogenannte
AB 2010 S 28 / BO 2010 E 28
Rabattierungsartikel, wird automatisch dazu führen, dass bei grösseren Bestellungen - und das dürfte bei Schulbüchern der Fall sein - die Preise tiefer sind.
Heftig umkämpft war schliesslich die Preisfestsetzung. Die Kommission konnte sich mit dem sogenannten Preisband des Endverkaufspreises von 100 Prozent bis maximal 120 Prozent nicht anfreunden. Insbesondere schien der Maximalwert von 120 Prozent mit Blick auf den Kostenvergleich zwischen der Schweiz und dem Ausland zu hoch angesetzt. Die Kommission beantragt, kein Preisband einzuführen, die Preise aber durch den Preisüberwacher prüfen zu lassen. Dieser kann dem Bundesrat beantragen, unter Berücksichtigung der Sprachregionen in einer Verordnung maximal zulässige Preisdifferenzen zum Ausland festzulegen.
Schliesslich hat sich die Kommission gegen eine Befristung des Gesetzes und eine periodische Überprüfung der Wirksamkeit ausgesprochen.
Nachdem unser Rat bereits auf das Geschäft eingetreten ist, bleibt mir, Ihnen zu empfehlen, in der Detailberatung im Sinne der Kommission zu entscheiden. Wie gesagt ergab sich in der Gesamtabstimmung eine Mehrheit von 6 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung. Dieses relativ deutliche Ergebnis ist Ausdruck davon, dass eine Mehrheit mit diesem Kompromiss leben könnte. Den Minderheiten bei den einzelnen Artikeln gebe ich bereits jetzt zu bedenken, dass das Geschäft auch noch die Gesamt- und die Schlussabstimmung überleben muss.
Ich werde mich, wie gesagt, bei den einzelnen Artikeln ausführlicher zu Wort melden.

Bundesgesetz über die Buchpreisbindung
Loi fédérale sur la réglementation du prix du livre

Detailberatung - Discussion par article

Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ingress
Antrag der Kommission
... gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung ...

Préambule
Proposition de la commission
... vu l'article 103 de la Constitution ...

Graber Konrad (CEg, LU), für die Kommission: Bei der Behandlung des Ingresses stellt sich der Bundesrat weiterhin auf den Standpunkt, dass heute keine Verfassungsbestimmung vorhanden ist, auf die sich der Erlass der vorliegenden Gesetzgebung stützen könnte. Zwar gibt Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung dem Bund eine Förderungskompetenz, aber keine Eingriffskompetenz, welche den Wettbewerb ausschaltet. Dies wiederum wurde auch von der Kommissionsmehrheit so gesehen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass Artikel 94 Absatz 4 der Bundesverfassung Folgendes verlangt: "Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind." Eine verfassungsmässige Grundlage müsste somit vorerst geschaffen werden. Schliesslich wurde festgehalten, dass mit dieser Vorlage nicht die Kultur gefördert wird, sondern Buchpreise geregelt werden.
Vonseiten der Befürworter eines Bezugs auf Artikel 69 der Bundesverfassung, also auf diesen Kulturförderungsartikel, wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber nach Wortlaut von Artikel 22 des Kulturförderungsgesetzes nicht nur an eine finanzielle Förderung, sondern auch an allgemeine Massnahmen gedacht habe; zudem werde es vermutlich auch Juristen geben, die keine Probleme mit einer solchen verfassungsmässigen Grundlage, dem Kulturförderungsartikel, hätten.
Weiter wurde in der Kommission auch zu weiteren möglichen Verfassungsgrundlagen Stellung genommen. Der Strukturpolitikartikel, Artikel 103 der Bundesverfassung, setzt für eine staatliche Hilfe voraus, dass Wirtschaftszweige in ihrer Existenz bedroht sind. Wenn eine solche Bedrohung bejaht würde, wäre gemäss Verfassung der Nachweis zu erbringen, dass die Selbsthilfebemühungen der Branche zur Sicherung der Existenz nicht ausreichen. Zudem wäre der Eingriff zu befristen. Am ehesten wäre vermutlich ein auf den Kartellrechtsartikel, Artikel 96 der Bundesverfassung, abgestütztes Gesetz denkbar. Dieses überliesse die Initiative der Privatwirtschaft. Ob branchenintern eine Lösung möglich wäre, wurde in der Kommission in Zweifel gezogen. Insbesondere würde sich die Frage stellen, ob die Westschweiz, die noch nie einen Sammelrevers oder eine andere Art von Branchenlösung kannte, sich für ein solches Vorgehen erwärmen könnte.
Sie sehen, die Diskussion über die verfassungsmässige Grundlage war vielfältig. Es kamen nochmals alle Bedenken auf den Tisch, die bereits bei der ersten Beratung und beim Antrag auf Nichteintreten diskutiert worden waren. Am Schluss der Diskussion wurde im Verhältnis von 7 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, sich lediglich auf den Strukturpolitikartikel, Artikel 103 der Bundesverfassung, zu beziehen und auf einen Bezug auf Artikel 69 der Bundesverfassung, die Kulturförderung, zu verzichten.

Bürgi Hermann (V, TG): Ich danke Kollege Graber für die Erläuterungen zur Frage, weshalb es beim Ingress zur Streichung von Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung gekommen ist. Ich persönlich bin der Auffassung, dass die Mehrheit hier trotz der eingehenden Überlegungen einen Fehler gemacht hat. Dieses Gesetz - wie immer man sich dazu auch stellt; das ist eine andere Frage - nur mit Strukturpolitik zu motivieren ist falsch. Das ist meines Erachtens nicht haltbar.
Sie werden sich fragen, weshalb ich keinen Antrag gestellt habe. Hier besteht ja dann aber eine Differenz zum Nationalrat. Diese Frage ist für die Tragfähigkeit dieses Gesetzes von entscheidender Bedeutung, unabhängig davon, ob man für oder gegen das Gesetz ist. Wenn wir hier schon etwas machen, muss ich der Mehrheit der WAK ganz klar sagen: Dieses Gesetz nur unter Artikel 103 der Bundesverfassung zur Strukturpolitik abzuhandeln kann es wirklich nicht sein. Bücher haben einen kulturellen Stellenwert. Ich sage es deshalb noch einmal: Wenn wir hier denn etwas machen, dürfen wir den kulturpolitischen Aspekt nicht einfach weglassen. Eine Streichung des Hinweises auf den Bezug zur Kultur - das geht nicht. Der Vorstoss wurde eindeutig aus kulturpolitischen Motiven eingereicht. Diesem Gesichtspunkt müssen wir unbedingt Rechnung tragen.
Ich gebe Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen aus der WAK, für die Diskussion, die Sie wahrscheinlich noch führen müssen, weil der Nationalrat hoffentlich an seinem Beschluss festhält, einige Denkanstösse: Denken Sie daran, dass die Bundesverfassung die kulturelle Vielfalt in diesem Land explizit betont. Ich verweise auf Artikel 2 Absatz 2, aber auch auf Artikel 69 Absatz 3 der Bundesverfassung. Jetzt kommt der Kern dieser Betonung der kulturellen Vielfalt, diese bezieht sich nämlich, wie man sieht, wenn man die Bundesverfassung anschaut, stets auch auf die sprachliche Vielfalt: Was trägt denn mehr zur sprachlichen Vielfalt und Kulturförderung bei als eben Bücher? Das möchte ich Ihnen jetzt doch zu bedenken geben. Lesen Sie Artikel 2 Absatz 2 der Bundesverfassung. Die Förderung von Büchern gehört zu den kulturellen Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse; die Bundesverfassung hält in Artikel 69 Absatz 2 fest: "kulturelle Bestrebungen von
AB 2010 S 29 / BO 2010 E 29
gesamtschweizerischem Interesse". Die Förderung von Büchern trägt diesem Gesichtspunkt Rechnung.
Und eine letzte Bemerkung: Frau Bundesrätin, es ist mir natürlich klar, dass man über diese verfassungsrechtliche Frage - das steht auch in der Stellungnahme des Bundesrates - durchaus diskutieren kann, aber ich bin der Meinung, hier sei etwas formaljuristisch argumentiert worden. Ich sage Ihnen jetzt auch noch warum: weil wir an einem anderen Ort, im Kulturförderungsgesetz, ganz anders argumentiert haben. Wir haben das Kulturförderungsgesetz verabschiedet, selbstverständlich gestützt auf Artikel 69 der Bundesverfassung. Wissen Sie - ich habe das damals in meinem Referat gesagt, und ich wiederhole es -, dass das Kulturförderungsgesetz auf dem Kulturbegriff basiert, wie ihn die Unesco entwickelt hat? Wissen Sie, was dieser Kulturbegriff besagt? "Die Kultur kann in ihrem weitesten Sinne als die Gesamtheit der einzigartigen geistigen, materiellen, intellektuellen und emotionalen Aspekte angesehen werden, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichnen. Dies schliesst nicht nur Kunst und Literatur ein" - explizit Kunst und Literatur - "sondern auch Lebensformen usw." Was will ich damit sagen? Ich will damit ganz klar sagen: Wenn sich ein Gesetz - wenn überhaupt, sage ich jetzt - mit der Buchpreisbindung beschäftigt, dann hat das einen kulturpolitischen Aspekt und nicht nur einen wirtschaftspolitischen Aspekt. Da bitte ich doch die WAK, wenn sie zur Differenzbereinigung kommt, vielleicht hier den wirtschaftspolitischen Röhrenblick etwas zu lassen.

David Eugen (CEg, SG): Ich möchte mich trotz Röhrenblick zu Wort melden. Sie haben gut argumentiert, Herr Kollege Bürgi, das möchte ich zugestehen. Aber das Wichtigste ist nach meiner Überzeugung, was für ein Präjudiz wir schaffen. Wenn wir damit anfangen, mit Förderartikeln Eingriffe in die Preisgestaltung zu rechtfertigen, überschreiten wir den wichtigen Rubikon, den die Verfassung setzt. In Artikel 94 Absatz 4 sagt die Verfassung: "Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind." Eingriffe in die Preisbildung bei den Büchern sind in Artikel 69, im Kulturförderartikel, nicht vorgesehen; dort steht nichts darüber. Die Erlaubnis, solche Dinge zu machen, hat der Gesetzgeber nur in einem Artikel, nämlich in Artikel 103, wo es um die Strukturpolitik geht. Wenn eine Branche gefährdet ist, kann man gestützt auf diesen Artikel solche Eingriffe machen.
Es gibt in der Bundesverfassung unzählige Förderartikel, der Bund fördert x Dinge. Diese Förderartikel erlauben es ihm aber nicht, in die Preisgestaltung einzugreifen. Das ist der Kern dieses Gesetzes, man kann es drehen und wenden, wie man will, das hat der Kommissionssprecher zu Recht gesagt. Der Eingriff in die Buchpreisgestaltung und die Annahme, dass man die Bücher durch höhere Preise fördern würde, wie Sie sagen, das ist der Kern dieser Vorlage. Das wäre ein Eingriff im Sinne des Artikels der Bundesverfassung, der eine ausdrückliche Erlaubnis an den Gesetzgeber voraussetzt, das zu tun. Eine solche besteht im Kulturförderartikel aber nicht, sie besteht nur in Artikel 103.
Das ist vielleicht auf der einen Seite schon etwas formalistisch, das können Sie mir vorhalten. Auf der anderen Seite muss ich Ihnen sagen: Wenn wir es hier machen, können wir es an x anderen Stellen auch in Anspruch nehmen. Der Kommission ging es nach meiner Meinung darum, dieses Präjudiz nicht zu schaffen. Es ist auch nicht nötig, dass wir dieses Präjudiz schaffen, denn wir haben ja einen Artikel, den wir verwenden können, eben diesen Artikel 103.
In dem Sinn bitte ich Sie, auch im Differenzbereinigungsverfahren hier beim Antrag der Kommission zu bleiben.

Marty Dick (RL, TI): Je constate que le dialogue de sourds, entre ceux qui considèrent le problème du livre comme étant une simple question économique, comme Monsieur David, ou ceux qui considèrent qu'on est en présence d'une opération culturelle, comme Monsieur Bürgi, continue.
Nous avons eu cette discussion en commission, Monsieur Bürgi; c'était, si je me le rappelle bien, à Berne, et j'avais constaté qu'au fond il y avait une erreur de scénario. Ce n'était pas à la CER de s'occuper de ce sujet avec la présence de la ministre de l'économie, mais à la commission qui s'occupe de problèmes culturels et donc nous devrions être en présence du ministre de la culture. Le problème du livre, ce n'est pas un problème de yogourts ou de chaussures de gymnastique ou de montres, c'est un problème éminemment culturel dans un petit pays multiculturel où, si nous n'avons pas une certaine réglementation, il y a le danger que certains livres ne soient plus diffusés, pas disponibles, pour une partie de la population. Et c'est dans cet esprit que Monsieur Jean-Philippe Maitre avait déposé en son temps cette initiative. Donc vouloir la considérer comme une simple opération économique, je crois que c'est faux; c'est une opération éminemment culturelle.

Bieri Peter (CEg, ZG): Ich möchte mich ganz kurz halten. Mein Problem bei diesem Ingress besteht im Zusammenhang mit Artikel 1. Wenn man sich daranmacht, in Artikel 1 den Zweck zu streichen, so ist zumindest für mich, der ich in dieser Sache Laie bin, schwierig zu sagen, worauf dieses Gesetz abgestützt werden soll. Wenn man mit Artikel 1 den Zweck so definiert hätte, dass es sich um Strukturpolitik handeln würde, dann würde man sich auf Artikel 103 der Bundesverfassung berufen. Wenn man Kulturförderung machen will, so würde man sich auf Artikel 69 der Bundesverfassung berufen. Sie haben aber jetzt Artikel 1 gestrichen, sodass ich nicht mehr weiss, was dieses Gesetz überhaupt soll. Das ist das Dilemma. Damit wir definitiv aus diesem Dilemma finden können, möchte ich die vorberatenden Kommissionen bitten, sich doch nochmals Rechenschaft darüber zu geben - unabhängig davon, ob sie für oder gegen dieses Gesetz waren -, welchen Zweck dieses Gesetz überhaupt dereinst verfolgen soll.

Graber Konrad (CEg, LU), für die Kommission: Ich spreche dann gleich zum Zweckartikel. Wir haben hier ja eine Differenz, und die Diskussion wurde geführt. Beim Zweckartikel werden wir auf eine ähnliche Diskussion zurückkommen.

Leuthard Doris, Bundespräsidentin: Ich glaube, Herr Bieri hat es auf den Punkt gebracht. Es war ja von Anfang an auch unser Problem zu beurteilen, ob dies nun Kulturförderung sein soll oder eine Förderung der Schweizer Autoren oder die Förderung von kleinen Buchhandlungen, wie Frau Leumann ausgeführt hat. Was soll schlussendlich gefördert werden?
Herr Bieri hat schon Recht. Doch gerade wenn wir sagen, wir betreiben Kulturförderung gemäss Artikel 69 der Bundesverfassung, lässt dies dem Parlament und dem Bundesrat die Möglichkeit, Förderbeiträge für Schweizer Autorinnen und Autoren, Verbilligungen für Übersetzungen und finanzielle Mittel für anderes zu sprechen, sofern sie den Zweck haben, das Kulturgut Buch zu fördern. Das steht Ihnen offen. Es steht Ihnen aber nicht offen, den Buchpreis staatlich zu bestimmen. Ansonsten würde als Nächstes sicherlich der Förderartikel für den Film, Artikel 71 der Bundesverfassung, so interpretiert, dass man den Preis für das Kinobillett bestimmen würde. Unter dem Titel der Filmförderung würden nicht nur Filmförderungsbeiträge gezahlt, sondern würde in die Preisgestaltung eingegriffen. Deshalb war ja, historisch gesehen, der Revers, den dann die Wettbewerbsbehörden und übrigens auch der Kulturminister wegrationalisiert haben, ein Artikel im Kartellgesetz, da man davon ausging, dass man unbedingt Förderung betreiben wolle, aber eben nicht mit Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit und in die Preispolitik. Sie fördern den Sport, der auch Bestandteil des Unesco-Kulturbegriffes ist. Doch Sie legen ja schliesslich auch nicht den Eintrittspreis für ein Fussballspiel oder eine Bandbreite für diesen Preis fest. Vielmehr fördern Sie den Sport via "Jugend und Sport", via Ausbildung, via Unterstützung an die Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind.
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Deshalb hat die vorberatende Kommission - aus unserer Sicht zu Recht - im Ingress diese Verfassungsproblematik aufgenommen. Wenn der Zweck die Strukturpolitik ist, was vor allem Ständerätin Leumann anlässlich der letzten Beratung mit dem Hinweis auf den kleinen Buchladen dargelegt hat, so beschlägt das Artikel 103 der Bundesverfassung. Wenn Sie aber sagen, es solle der Schweizer Autor gefördert werden, so ist es Kulturpolitik und betrifft die Motion, die Sie verabschiedet haben; so erhöhen wir die Beiträge für das Schweizer Buch jeglicher Sprache. Dann hat es aber nichts mit Buchpreisbindung zu tun, sondern mit Kulturförderung für den Schweizer Autor und die Schweizer Autorin. Das Dilemma ist effektiv, dass das Ziel dieses Gesetzes sehr unterschiedlich interpretiert wird. Es besteht also nach wie vor ein Dilemma.
Wir begrüssen deshalb grundsätzlich, dass man wenigstens Artikel 103 der Bundesverfassung als Grundlage nimmt. Denn was Sie hier machen, ist schlussendlich nichts anderes als Strukturpolitik. Der Bundesrat bleibt generell bei der Meinung, dass ein Buchpreisbindungsgesetz nicht verfassungskonform ist.

Angenommen - Adopté

Art. 1
Antrag der Mehrheit
Streichen

Antrag der Minderheit
(Berberat, Luginbühl, Savary)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 1
Proposition de la majorité
Biffer

Proposition de la minorité
(Berberat, Luginbühl, Savary)
Adhérer à la décision du Conseil national

Graber Konrad (CEg, LU), für die Kommission: Wie bereits ausgeführt: Dieser Artikel wurde von der Kommission gestrichen, weil eine Mehrheit der Auffassung war, dass das Gesetz gar nicht den Zweck erfüllen könne, den es in Artikel 1 vorgibt, nämlich "a. die Vielfalt und die Qualität des Kulturgutes Buch fördern; b. möglichst vielen Leserinnen und Lesern den Zugang zu Büchern zu den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten". Nach dem engagierten Votum von Kollege Hermann Bürgi beim Ingress möchte ich ihn fragen, ob höhere Preise dazu führen, die Vielfalt und die Qualität des Kulturgutes Buch zu fördern, ob höhere Preise dazu führen, möglichst vielen Leserinnen und Lesern den Zugang zu Büchern zu den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten. Das war der Grund, weshalb die Kommission zum Schluss gekommen ist, dass dieser Zweckartikel nicht mit dem Wortlaut des ganzen Gesetzes kompatibel ist.
Vielmehr wurden in unserer Kommission die Diskussion im Nationalrat und auch die Diskussion um das Eintreten hier in unserem Rat so verstanden, dass der schweizerische Buchmarkt von grossen Verteilern beherrscht wird und von diesen Bestseller zu billig verkauft werden. Damit werden Leute in Läden gelockt - so haben wir die Diskussionen verstanden -, die dann nicht mehr in die kleineren Buchhandlungen gehen, weil diese die Bestseller nicht zu gleichen Preisen anbieten können wie die grossen Buchläden. Es wird somit nicht die Qualität des Kulturgutes Buch gefördert, sondern allenfalls die Vielfalt des Buchhandels. Das war die Argumentationsschiene in unserer Kommission.
Der Artikel verspricht nach Ansicht der Mehrheit der Kommission etwas, das er nicht erfüllen kann. Deshalb hat die Mehrheit der Kommission diesen Zweckartikel gestrichen.

Berberat Didier (S, NE): Au nom de la minorité, je vous demande de maintenir l'article 1 dans la version du Conseil national qui cite les buts de la loi. Ces buts sont les suivants: d'abord, il s'agit de "promouvoir la diversité et la qualité du livre en tant que bien culturel", ce qui nous paraît extrêmement important, ensuite de "garantir l'accès aux livres au plus grand nombre possible de lecteurs et aux meilleures conditions".
Certes, il est sûr que cette loi pourrait vivre sans cet article puisque toutes les lois ne sont pas pourvues d'un article qui mentionne les buts ou les objectifs, mais de plus en plus la technique législative implique qu'au début de chaque loi on explique les raisons pour lesquelles la loi doit être adoptée et comment l'interpréter.
Je rappelle cependant, et cela a déjà été dit plusieurs fois dans ce débat, notamment lors de la discussion concernant les bases constitutionnelles, que le livre est à la fois un bien économique et culturel, ce que tout le monde dans cette salle semble penser. Donc, biffer l'article 1 qui mentionne l'aspect culturel, notamment à la lettre a, c'est ignorer totalement la nature de l'initiative parlementaire Maitre qui a été acceptée par le Conseil national et à laquelle le Conseil des Etats a donné suite. De plus, conserver cette disposition représente à nos yeux un avantage puisque, non seulement cet article explique les raisons pour lesquelles cette loi a été élaborée et sera appliquée, mais elle permet aussi d'interpréter cette loi dans son application quotidienne.
Donc, en résumé, la suppression de l'article 1 est à nos yeux peu logique. Si une régulation du prix est incontestablement une restriction de la libre concurrence, il doit y avoir une raison juridique pour la justifier et la politique culturelle en est une. C'est la raison pour laquelle je suis d'accord avec ce qui a été dit par Messieurs Bürgi et Marty Dick. A mes yeux, le fait d'avoir biffé l'article 69 alinéa 2 de la Constitution dans le préambule est une erreur.
Je ne suis pas loin de penser qu'il aurait été mieux, même si je fais partie de la Commission de l'économie et des redevances, que ce soit plutôt la Commission de la science, de l'éducation et de la culture qui s'occupe de cette question. Mais enfin, les choses sont lancées et il faut les terminer.
Vous le savez, le livre est un des éléments essentiels de la culture de notre pays à juste titre fier de sa diversité culturelle, de son plurilinguisme, de son système d'éducation et de ses auteurs de réputation internationale. Ainsi, biffer du but visé l'élément de politique culturelle n'a pas de sens à mes yeux. D'ailleurs, les lois sur le prix du livre en vigueur chez nos voisins européens sont fondées justement sur les aspects culturels du livre. L'Union européenne a d'ailleurs explicitement reconnu que la protection du livre en tant que bien culturel justifiait une limitation du marché libre, et cet argument a d'ailleurs été confirmé récemment par un jugement de la Cour de justice des Communautés européennes en date du 30 avril 2009.
Pour toutes ces raisons, je vous invite, au nom de la minorité, à maintenir cet article et, donc, à ne pas le biffer.

Germann Hannes (V, SH): Ich schicke voraus, dass ich aus terminlichen Gründen an der WAK-Sitzung nicht dabei sein konnte. Ich war ja das letzte Mal Kommissionssprecher und habe mich gegen Eintreten auf dieses Gesetz ausgesprochen. Dies als Vorbemerkung.
Wenn wir den Zweckartikel anschauen: Dieses Gesetz soll erstens die Vielfalt und die Qualität des Kulturgutes Buch fördern, zweitens möglichst vielen Leserinnen und Lesern den Zugang zu Büchern zu den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten. Wenn ich das eins zu eins überprüfe, komme ich am Schluss auch zu dem, was der Kommissionssprecher ausgeführt hat. Es heisst: "die Vielfalt und die Qualität des Kulturgutes Buch fördern". Ich beziehe mich auf den deutschsprachigen Raum: Hier werden heute 90 Prozent der Bücher aus Deutschland eingeführt; nur 8 bis 9 Prozent der deutschsprachigen Bücher stammen aus der Schweiz. Da müssen wir uns schon die Frage der Verhältnismässigkeit stellen: Sollen 100 Prozent der Schweizer Kundinnen und Kunden gezwungen werden, 90 Prozent der Bücher, die ja nicht aus der Schweiz stammen, zu überhöhten Preisen zu kaufen? Dann sind wir eben bei Buchstabe b, wo von den bestmöglichen Bedingungen die Rede ist. Gehören
AB 2010 S 31 / BO 2010 E 31
zu den bestmöglichen Bedingungen überhöhte Preise? Ich weiss es nicht, ich überlasse diese Frage jedem zur Beantwortung.
Ich meine aber, dass zu Recht die Kulturdiskussion angesprochen wurde. Die ist zu Recht geführt worden. Das haben wir in der ersten Runde auch in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben gemacht. Ab und zu hat es, Herr Kollege Bürgi, in dieser langen Röhre auch einen Schacht; da haben wir gegen den Himmel geschaut, und da hat sich die Kulturwelt auch aufgetan. Nur ist es so, dass der Staat die Branche natürlich bereits heute fördert. Die Bücher unterstehen - es sei daran erinnert - dem reduzierten Mehrwertsteuersatz. Das ist mit einer finanziellen Entlastung von mehreren Dutzend Millionen Franken verbunden. Kantone und auch Gemeinden unterstützen die Buchbranche mit Beiträgen an Autoren, für Übersetzungen, an die Verlage sowie für die Verbreitung von Büchern. Oder auf nationaler Ebene haben wir Pro Helvetia, das Bundesamt für Kultur und den Nationalfonds, die alle ebenfalls jährlich Millionenbeträge investieren. Das wollen wir so, und dazu stehe ich auch. Die Schweizerische Nationalbibliothek hat im Jahr 2006 über 23 Millionen Franken für Erzeugnisse aufgewendet, die einen Bezug zur Schweiz respektive zum Buch haben. Der Bund unterstützt das Kulturgut Buch heute mit insgesamt rund 85 Millionen Franken.
Wenn der Gesetzgeber die Ansicht vertritt, zusätzliche Massnahmen seien tatsächlich nötig, so müssten sie wenn schon gezielter erfolgen und nicht mit einer Subventionierung des deutschen Grosshandels, um das einmal so auszudrücken. Übrigens sind auch 50 Prozent aller schweizerischen Buchhandlungen ohnehin in deutscher Hand - ich habe nichts dagegen, es ist eine Tatsache. Wir wollen ja gute Bücher, und wir wollen möglichst viele Bücher. Aber an diesen Ausführungen sehen Sie schon, dass eben das, was im Zweck vorgegeben ist, nachher nicht eingehalten werden kann; das ist für mich das Entscheidende. Ich muss Ihnen auch etwas selbstkritisch sagen: Ein Gesetz ohne Zweck, das scheint mir nun wirklich etwas gewagt! Ein Gesetz ohne Zweck wäre wohl etwas Einmaliges im schweizerischen Gesetzgebungsprozess.
Dieses Gesetz ist für mich wirklich zwecklos, und darum werde ich es auch ablehnen.

Stähelin Philipp (CEg, TG): Ich darf bei meinem Vorredner anknüpfen. Wir sprechen nicht von einem "Gesetz ohne Zweck", sondern wir unterhalten uns über den Zweckartikel. Die Institution der Zweckartikel ist eine neuere Erscheinung; in alten Gesetzen finden Sie das in aller Regel schlicht und einfach nicht. Ich sage Ihnen offen und ehrlich: Ich habe mit den sogenannten Zweckartikeln immer meine Mühe gehabt, weil sie keinen Rechtssatzcharakter haben, weil sie nicht justiziabel sind. Sie dienen höchstens der Auslegung des übrigen Gesetzes. Aber was Sache ist, wird dann in den weiteren Bestimmungen festgelegt, die in der Regel eben Rechtssatzcharakter haben. Das einmal zum einen Grund, weshalb ich auch nicht so von diesem Artikel 1 überzeugt bin.
Ich bitte Sie aber insbesondere, diesen Zweckartikel 1 auch in Zusammenhang mit Artikel 14a zu sehen. Dieser betrifft die periodische Überprüfung. Da wird der Bundesrat wieder einmal beauftragt, alle drei Jahre ein Gesetz bzw. die Massnahmen eines Gesetzes auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Dabei soll er die Zwecksetzung des Gesetzes berücksichtigen und je nachdem dann primär Änderungen und allenfalls sogar eine Aufhebung vorschlagen.
Ich habe jetzt meinem Kantonskollegen Hermann Bürgi, dessen Meinung ich in aller Regel teile, zugehört und habe hier etwas Mühe, wenn er die Förderung der Vielfalt und der Qualität des Kulturgutes Buch praktisch mit dem gleichsetzt, was dann tatsächlich erfolgt, nämlich die Förderung des Buchhandels, der Schutz der Buchhandlungen, insbesondere der kleineren. Dagegen habe ich gar nichts - ich finde das hervorragend -, muss Ihnen aber sagen, dass diese Gleichsetzung meines Erachtens nicht erwiesen ist. Ich bin gar nicht überzeugt, dass viele Buchhandlungen schlussendlich die Vielfalt und Qualität des Kulturgutes Buch fördern, obwohl ich selbst sehr gerne in Buchhandlungen gehe. Ich bin auch nicht überzeugt, dass mit Artikel 1 Buchstabe b über viele kleine Buchhandlungen "möglichst vielen Leserinnen und Lesern der Zugang zu Büchern zu den bestmöglichen Bedingungen" gewährleistet wird, insbesondere wenn man dann noch den Preis garantiert. Das hier ist ja nichts anderes, eigentlich wird ein Mindestpreis garantiert, und das bedeutet auf Deutsch ja sicher nicht die bestmöglichen Bedingungen für den Erwerber, sondern eigentlich unter dem Strich höhere Buchpreise. Wenn Sie Buchstabe b anschauen, sehen Sie, dass das ja vielleicht eher die Zweckwidmung für eine Freihandbibliothek ist.
Wenn Sie das nun im Zusammenhang mit Artikel 14a sehen, also mit der Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes unter Berücksichtigung des Zweckartikels, was machen Sie dann, wenn Sie feststellen, dass die Zahl der kleinen Buchhandlungen trotz der Buchpreisbindung in den nächsten drei Jahren abnimmt? Sie setzen das ja gleich mit der Zweckwidmung, sprich mit der Qualität des Buchs usw. Was machen Sie dann? Ganz am Schluss - ich weiss auch nicht - landen Sie dann vielleicht bei Direktbeiträgen für Buchhandlungen. Das kann es ja nicht sein.
Ich glaube, wir kommen mit diesem Vorgehen schlicht und einfach nicht zum Ziel, das ich durchaus teile. Ich habe nämlich gerne Bücher, ich freue mich an Büchern, ich habe Freude an hoher Qualität von Büchern. Aber das hier ist nicht der Weg, der führt nicht zum Ziel.
Ich bitte Sie deshalb, wenigstens den Zweckartikel zu streichen, damit hier nicht Sand in die Augen gestreut wird, denn das wird, meine ich, mit diesem Zweckartikel erreicht.

Berset Alain (S, FR): Après avoir entendu ce qu'ont dit Messieurs Germann et Stähelin, on doit vraiment se poser la question de savoir si, aujourd'hui, alors que c'est la pratique actuelle et habituelle, on peut encore décemment non pas faire une loi sans qu'un but y soit inscrit, mais expressément supprimer le but qui a été inscrit dans le texte de loi. C'est un acte encore différent. On n'est pas en train de faire une loi sans but, mais de supprimer le but qui a été inscrit dans une loi, et cela doit nous interpeller sur le sens des travaux que nous menons et sur le sens des travaux que la commission a faits.
Peut-être bien qu'on peut s'accommoder d'une loi dont le but ne serait pas défini, mais je dois vous rappeler que ce qui nous a toujours animés ici, c'est de chercher à faire des lois qui soient compréhensibles pour le lecteur qui voudrait les lire. Un but permet précisément de savoir quelle a été au départ la réflexion générale qui a poussé le législateur à agir.
J'aimerais répondre à ce que disait Monsieur Stähelin à l'instant. Il parle tout le temps des petites librairies, mais ce n'est pas que de cela que nous parlons. Un livre doit être d'abord pensé, puis écrit, relu, corrigé, imprimé, distribué, vendu et lu. Au minimum, jusque-là, c'est toute une chaîne dont il est question: il ne s'agit pas seulement des librairies, mais du livre en tant que produit culturel et de toute la chaîne qui doit aller avec ce produit.
Pour élargir le débat, on n'est pas simplement ici en train de se demander si l'on doit donner ou non un coup de pouce aux petites librairies; on n'est pas en train de parler de cela. On est en train de parler de toute la chaîne qui concerne la production des livres, et je crois qu'il vaudrait la peine de s'en souvenir tout au long de nos délibérations.
Quant à l'article 14a sur l'évaluation périodique, Monsieur Stähelin, la commission a précisément voulu le biffer. Il n'existe plus, conformément à la proposition de notre commission, et personne ici n'a proposé de le garder. Ce n'est donc certainement pas un argument que de s'appuyer sur une évaluation éventuelle que la commission ne veut pas et dont, pour l'instant, personne non plus au sein du conseil n'a l'air de vouloir.
Pour terminer, on est dans un débat un peu particulier, mais celui-ci trouve son origine dans un fait relativement simple: la majorité de la commission n'a jamais voulu travailler sur ce texte mais y a été contrainte par le conseil. Naturellement, on peut imaginer qu'une commission contrainte de
AB 2010 S 32 / BO 2010 E 32
travailler sur un projet qu'elle n'a pas elle-même souhaité ait parfois tendance à vouloir couper deux ou trois petites choses - "Mais regardez-moi ce travail!" s'exclameront peut-être ses membres - et, finalement, cela donne un ensemble qui n'est peut-être pas d'une qualité absolument irréprochable, mais sur lequel le conseil qui a contraint la commission de se mettre au travail a le droit de se pencher une nouvelle fois de manière complète.
Voilà les raisons pour lesquelles je vous invite à suivre la minorité.

Maissen Theo (CEg, GR): Ich kann mich nicht dazu äussern, ob ein Zweckartikel aus rechtlicher Sicht notwendig ist oder nicht, ich möchte einfach etwas vorbringen zur Überlegung, warum man überhaupt Zweckartikel macht. Ich denke, dass ein Zweckartikel aus zwei Gründen gemacht wird: zum einen, damit sich der Gesetzgeber selber überlegt, warum er überhaupt ein Gesetz macht; zum andern, damit die Bürgerinnen und Bürger sehen können, dass ein Gesetz für diesen oder jenen Zweck gemacht worden ist.
Nun steht mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit zur Diskussion, ob dieses Gesetz eine kulturpolitische Bedeutung habe. Für mich ist klar, dass in den freien Markt eingegriffen wird, wenn man diese Preisbindung macht. Ich denke deshalb, dass es gute Gründe geben muss, die einen solchen Eingriff rechtfertigen. Diese Rechtfertigung erfolgt meines Erachtens im Zweckartikel. Eine der Rechtfertigungen ist für mich tatsächlich eine kulturpolitische: Bücher sind nun einmal ein wichtiger Bestandteil der Kultur unseres Landes und vor allem seiner Vielsprachigkeit. Deshalb unterstütze ich die Buchpreisbindung. Ich denke, dass es vor allem für die Minderheitssprachen nicht unerheblich ist, ob wir diese Regelungen haben oder nicht. Sie sind wichtig für die Bildungseinrichtungen. Wir dürfen auf unsere weltbekannten Autoren stolz sein. Ich finde es falsch, wenn man diese Referenz auf die Kulturpolitik mit der Entfernung des Zweckartikels streicht.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass sämtliche Nachbarländer der Schweiz ihre Buchpreisbindungsgesetze auf den Kulturaspekt abstützen. Die EU und die Efta anerkennen ausdrücklich, dass der Schutz der Stellung des Buches als Kulturgut die Beschränkung des freien Warenverkehrs rechtfertigt. Auch dort wird also ein Bezug zur Kultur hergestellt.
Letztlich möchte ich noch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 30. April 2009 hinweisen. Dieser hat mit der gleichen Formulierung wie EU und Efta anerkannt, dass die Stellung des Buches als Kulturgut eine Beschränkung des freien Warenverkehrs rechtfertige.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen.

Seydoux-Christe Anne (CEg, JU): Mes préopinants ont déjà dit l'essentiel. J'ajouterai quand même que l'impression générale est qu'on sent bien, dans ce projet de loi, les réticences de la commission compétente qui sont patentes et que, si on élimine complètement l'élément culturel de la réflexion au sujet de ce projet de loi pour ne retenir que l'aspect économique, il est effectivement difficile de faire un projet convaincant.
Pour ma part, je trouve que le but exprimé à l'article 1 n'est pas rédigé de manière idéale, mais, en ce qui me concerne, l'essentiel y est. Il s'agit de promouvoir - moi-même j'aurais dit: "garantir" - la diversité du livre en tant que bien culturel. L'Union européenne le reconnaît: c'est la protection du livre en tant que bien culturel qui justifie une limitation du libre marché.
C'est pourquoi je vous propose de soutenir la proposition de la minorité.

Recordon Luc (G, VD): Ce qui est intéressant dans un article sur le but d'une loi, dans un article téléologique, c'est que nous faisons là preuve d'une certaine humilité. A l'inverse, en voulant le biffer, nous pourrions être taxés d'arrogance.
En effet, le processus de découverte du droit, comme le dit très bien la langue allemande, de "Rechtsfindung", ne s'arrête pas aux portes même de la chambre de la sagesse et, plus généralement, du Parlement. Une loi, c'est le début de la réflexion juridique qui conduit à l'application. Une loi doit être interprétée et elle n'est rien sans son interprète qui est l'exécutif qui l'applique et, dans les cas de conflits, la juridiction administrative ou civile, voire pénale, qui règle les conflits s'élevant à son propos. Comment voulez-vous qu'une "Rechtsfindung" se fasse bien si vous privez d'un de ses principaux instruments de travail l'interprète de cette loi? Je crois que c'est un outil que nous nous devons de lui remettre, surtout dans un cas aussi complexe que celui-ci où l'on sent bien que se font jour, et s'opposent, dans une certaine mesure - alors qu'elles devraient converger -, une vision plutôt économiste et une vision plutôt culturelle. Soit dit en passant, cela est propre à toute la politique culturelle, et je déplore par ailleurs qu'on sous-estime toujours son importance économique.
Dans le cas particulier, le fait de déclarer des buts, c'est, comme l'a dit Monsieur Berset, rendre la législation plus lisible. Je crois que ce serait une erreur de revenir à une vision passéiste de la légistique - Monsieur Berberat a également souligné cet aspect de modernité de la technique législative - qui veut qu'on biffe les articles sur les buts. Maintenir l'article 1, c'est tout simplement donner plus de cohérence à notre travail.
Je vous invite à maintenir cette disposition.

Fournier Jean-René (CEg, VS): Je fais partie de ceux qui sont déçus par cette proposition de la majorité de la commission, et cela pour les raisons suivantes. Je crois que cet article 1 est le seul dans ce texte de loi qui exprime finalement d'une façon claire la volonté de l'auteur de l'initiative, qui était évidente. A l'époque, Monsieur Jean-Philippe Maitre n'a pas confondu le but, les moyens et les conséquences. Pour lui, le but était extrêmement clair: il fallait "promouvoir la diversité et la qualité du livre en tant que bien culturel" - c'est exactement ce que l'on trouve à l'article 1 lettre a. Pour atteindre ce but, il fallait un moyen, c'est notamment la réglementation du prix du livre qui a comme conséquence, heureuse ou malheureuse selon les opinions, de protéger finalement quelque peu les petits libraires. Cela, c'est la situation réelle et c'est le déroulement ordinaire des opérations.
Prenons maintenant cette fameuse lettre b qui pose tant de problèmes à nos collègues, c'est-à-dire "garantir l'accès aux livres au plus grand nombre possible de lecteurs et aux meilleures conditions". Cela fait sourire certains parce que l'idée des "meilleures conditions" impliquant des prix plus élevés paraît effectivement contradictoire. Il n'en demeure pas moins que - et vous pouvez le constater comme moi - garantir l'accès aux livres est de plus en plus difficile, entendez par là l'accès aux livres produits par nos auteurs suisses romands, suisses alémaniques, suisses italiens, qui ont aujourd'hui de moins en moins de chance d'être publiés, vu la globalisation et compte tenu de la puissance des éditeurs français, allemands ou italiens. Bien sûr, et on pourra le constater, que la réglementation du prix du livre, nous en sommes intimement persuadés, aura assurément pour conséquence heureuse de promouvoir les livres suisses, soit suisses romands, suisses alémaniques et suisses italiens - c'est d'ailleurs l'objectif final recherché par l'auteur de l'initiative.
C'est la raison pour laquelle je vous demande de suivre la minorité.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 12 Stimmen

Art. 2
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
AB 2010 S 33 / BO 2010 E 33
Abs. 2
Es gilt nicht für Bücher, die aus dem Ausland direkt an Endabnehmerinnen und Endabnehmer in der Schweiz versendet werden.
Abs. 3
Streichen

Antrag Frick
Abs. 2
Es gilt nicht für Bücher, die:
a. aus dem Ausland direkt an Endabnehmerinnen und Endabnehmer in der Schweiz versendet werden;
b. aufgrund eines elektronisch abgeschlossenen Vertrages aus der Schweiz direkt an Endabnehmerinnen und Endabnehmer versendet werden.

Antrag Sommaruga Simonetta
Abs. 2
Streichen

Art. 2
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Elle ne s'applique pas aux livres qui sont directement expédiés de l'étranger au client final en Suisse.
Al. 3
Biffer

Proposition Frick
Al. 2
Elle ne s'applique pas aux livres qui sont:
a. directement expédiés de l'étranger au client final en Suisse;
b. directement expédiés de Suisse au client final en vertu d'un contrat conclu par voie électronique.

Proposition Sommaruga Simonetta
Al. 2
Biffer

Graber Konrad (CEg, LU), für die Kommission: Aus der Fahne wird nicht ersichtlich, dass wir in der Kommission auch bereits über den Streichungsantrag diskutiert haben, der heute von Kollegin Sommaruga eingereicht wurde. Sie wird ihn selbstverständlich im Nachgang auch noch begründen. Deshalb kurz zur Diskussion in unserer Kommission:
Dieser Streichungsantrag wurde damit begründet, dass bei Bestellungen per Internet, wenn sie aus der Schweiz erfolgen bzw. den Versandort Schweiz aufweisen, automatisch höhere Preise in Rechnung gestellt werden. Das war das Hauptargument für diesen Streichungsantrag. Die Mehrheit der Kommission hat eine Beschränkung des grenzüberschreitenden Handels mit Büchern generell als Verstoss gegen das Freihandelsabkommen ausgelegt. Artikel 13 Absatz 1 dieses Abkommens zwischen der Schweiz und der EU statuiert, dass im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt werden sollen. Die Preisbindung für Bücher würde als eine Massnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung ausgelegt.
Deshalb wurde diese Bestimmung von der Kommission - bei einem Verhältnis von 7 zu 3 Stimmen - nicht gestrichen. Im gleichen Stimmenverhältnis wurde er allgemein formuliert und eigentlich ausgedehnt, weil die Kommission der Auffassung war, dass es nicht relevant ist, ob eine Bestellung aus dem Ausland per Internet oder auf dem ordentlichen Weg verläuft, sondern dass einzig massgebend ist, ob das Buch aus dem Ausland direkt zu einem Endabnehmer oder einer Endabnehmerin in der Schweiz versandt wird. Das war der Grund für die Umformulierung dieses Artikels und der Grund dafür, weshalb der Streichungsantrag, den Ihnen nun Frau Sommaruga begründen wird, abgelehnt wurde.
Zum Antrag Frick werde ich dann später noch sprechen.

Frick Bruno (CEg, SZ): Zwei Vorbemerkungen, bevor ich den Antrag begründe: Ich bin Kommissionsmitglied. Weil die Kommission das Datum der ordentlichen Sitzung verschoben hatte, konnte ich nicht an der Sitzung teilnehmen. Ich bringe daher meinen Antrag hier ein. Zum Zweiten: Ich bin Präsident von Swiss Retail, das ist die Vereinigung des mittleren und grossen Detailhandels, zu dem auch der Buchhandel gehört.
Mein Antrag ist ein Zusatz zum Verbesserungsvorschlag, welchen die Kommission vorbringt. Der Nationalrat hat den Internethandel aus dem Ausland von der Geltung des Gesetzes ausgenommen. Unsere Kommission hat ihrerseits alle Buchlieferungen aus dem Ausland vom Gesetz ausgenommen, dies insbesondere, so habe ich im Protokoll nachgelesen, auf Intervention von Frau Bundespräsidentin Leuthard. Der Entscheid der Kommission ist richtig: Auch Bücher unterstehen dem Freihandelsabkommen von 1972 zwischen der Schweiz und der EWG, egal, auf welche Weise die Bestellung erfolgt, ob sie nun telefonisch, brieflich oder per Internet aufgegeben wird. Nun will Frau Sommaruga, so entnehme ich ihrem Antrag, die ganze Regelung streichen. Wenn wir Absatz 2 ganz streichen und für die Buchlieferungen aus dem Ausland ebenfalls die innerschweizerische Buchpreisbindung verlangen, verstossen wir eindeutig gegen das Freihandelsabkommen, und zwar ist es kein leichter Verstoss, denn Bücher sind eines der wichtigen Güter im Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union - mit einem erheblichen Handelsvolumen. Wir dürfen auch nicht mit EU-internen Regelungen operieren, die gelten für uns nicht: Wir sind ausserhalb der EU, und das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EWG gilt eben vollumfänglich. Eine Streichung von Absatz 2 ist auch nicht realistisch, denn der Zoll müsste jede Buchsendung öffnen und sich vergewissern, ob das Buch zum schweizerischen oder zu einem tieferen Preis in die Schweiz geliefert worden wäre. Das ist doch gar nicht möglich.
Nun aber kommen wir zum Kern des Problems des Antrages unserer Kommission: Die Fassung unserer Kommission diskriminiert, wie die Regelung des Nationalrates, den Schweizer Internet-Versandhandel. Der Schweizer Versandhandel untersteht der Preisbindung, der Versandhandel im Ausland nicht. Das heisst, wenn Sie im Internet bei Orell Füssli ein Buch bestellen, bezahlen Sie 20 Prozent mehr als bei Amazon, dem grössten Internetbuchhändler, der aus dem nahen Ausland liefert.
Die Zahl der Internetbestellungen nimmt beständig zu, jedes Jahr um zweistellige Prozentzahlen. Heute werden in der Schweiz bereits gegen 20 Prozent der Buchkäufe über das Internet getätigt. In den nächsten Jahren dürfte der Anteil des Internetbuchhandels auf rund 50 Prozent ansteigen. Im ganzen Internethandel steht das Buch auf Platz drei der Hitparade, und seine Bedeutung wird noch steigen. Hinzu kommt, dass in Zukunft immer mehr elektronische Bücher gekauft werden.
Wohin führt nun diese Diskriminierung? Schweizer Internethändler müssen den Schweizer Buchpreis verlangen, ausländische Internethändler dürfen einen tieferen Buchpreis verlangen. Diese Diskriminierung führt dazu, dass der Versandhandel, der heute in der Schweiz eine erhebliche Rolle spielt, ins Ausland verlagert wird. Stämpfli liefert dann z. B. aus Saint-Louis, Ex Libris aus Lörrach, Orell Füssli aus Bregenz. Das ist kein Schreckgespenst; die Verlage und die grossen Buchhandlungen sind darauf vorbereitet. Wenn wir so beschliessen, werden die Schweizer Arbeitsplätze im Internetbuchhandel ins Ausland ausgelagert. Es kann nicht der Sinn der Sache sein, dass der Buchpreis hoch gehalten und im gleichen Atemzug eine erhebliche Zahl von Arbeitsplätzen vernichtet wird. Auf diese Diskriminierung und die Notwendigkeit ihrer Beseitigung haben wir bereits im ersten Durchgang, als es um das Eintreten ging, gesprochen; Herr David und Herr Germann haben darauf hingewiesen.
AB 2010 S 34 / BO 2010 E 34
Zusammengefasst heisst dies: Wir müssen mit der Kommission den Buchhandel aus dem Ausland weiterhin zulassen, zu ausländischen Preisen; das verlangt das Freihandelsabkommen. Nun kommt mein Zusatz: Es ist nicht gerechtfertigt, den Internethandel in der Schweiz zu diskriminieren. Also nehmen wir ihn ebenfalls aus. Das ist der Sinn meines Antrages. Ich bitte Sie, ihm zuzustimmen.

Sommaruga Simonetta (S, BE): Wir sind hier bei Artikel 2 beim Geltungsbereich. Der Geltungsbereich ist ausschlaggebend dafür, ob das Instrument der Buchpreisbindung funktionieren kann oder nicht. Das Instrument der Buchpreisbindung kann eben nur funktionieren, wenn es breit respektive flächendeckend umgesetzt und angewendet wird. Jede Ausnahme bei der Buchpreisbindung führt sofort zu einer Verzerrung und zu Diskriminierungen. Das haben wir natürlich gemerkt, als wir Artikel 2 Absatz 2 diskutiert haben.
Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte, dass alle Bücher, welche die Konsumenten direkt im Ausland bestellen, von der Buchpreisbindung ausgenommen sind. Das ist eigentlich eine Aufforderung an die Konsumentinnen und Konsumenten, die Bücher im Ausland zu bestellen, da diese dann von der Buchpreisbindung ausgenommen sind, sodass man die Bestseller dort günstiger beziehen kann. Das ist nun sicher nicht das, was wir mit diesem Gesetz erreichen wollen. Es ist auch eine Aufforderung an grosse oder internationale Buchhandelsketten, auf der anderen Seite der Schweizer Grenze einen Vertrieb zu eröffnen und von dort dann systematisch die Buchpreisbindung in der Schweiz zu unterlaufen. Auch das kann ja nicht der Sinn dieses Gesetzes sein.
Wenn ich Sie nun bitte, Absatz 2 von Artikel 2 zu streichen, so beinhaltet dieser Antrag, dass wir wollen, dass die Buchpreisbindung eben auch dann gilt, wenn man Bücher im Ausland bestellt und bezieht. Um das geht es bei diesem Streichungsantrag. Sie wissen, dass die allermeisten Bücher in den Nachbarländern der Schweiz - also in Frankreich, Deutschland, Österreich oder Italien - bestellt werden; das betrifft auch die Sprachen, die in unserem Land gesprochen werden. Jetzt stellt sich die Frage, ob das gegen das Freihandelsabkommen verstösst. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass es nicht zu einer mengenmässigen Einfuhrbeschränkung führt, wenn wir die Buchpreisbindung eben auch auf die Bücherbestellungen im Ausland ausdehnen. Sie können nach wie vor so viele Bücher im Ausland bestellen, wie Sie wollen. Aber: Die ausländischen Anbieter müssen sich eben an die Buchpreisbindung in der Schweiz halten.
Herr Kollege Frick hat gesagt, dass man das nicht durchsetzen könne. Ich muss Ihnen einfach sagen: Gehen Sie einmal auf die Onlineportale z. B. von Amazon in Frankreich oder in Deutschland. Die haben heute schon preisdifferenzierte Angebote. Wenn Sie dort als Konsumentin aus der Schweiz ein Buch bestellen, machen die Ihnen ein Angebot, das eben für den Schweizer Büchermarkt gilt. Das haben die heute schon, das werden sie weiterhin machen. Das können Sie auch überprüfen, das können Sie auch einklagen. Es ist also nicht so, dass das nicht funktioniert. Es funktioniert übrigens auch in Deutschland, in Österreich, in Frankreich. Diese haben zwar, wie es in der Kommission richtig festgehalten wurde, diese Bestimmung nicht in ihre Gesetze geschrieben. Aber es funktioniert. Wenn Sie in Deutschland ein Buch aus dem Ausland bestellen, dann wird dort die deutsche Buchpreisbindung auch eingehalten.
Warum habe ich diesen Antrag in der Kommission gestellt - er wurde dort mit 7 zu 3 Stimmen abgelehnt - und komme jetzt wieder mit einem Einzelantrag? Es wurde in der Kommission gesagt, dass diese Regelung gegen das Freihandelsabkommen verstosse, und ich wollte das zuerst noch einmal abklären. Ich habe Ihnen bereits gesagt, weshalb ich zum Schluss komme, dass das nicht gegen das Freihandelsabkommen verstösst. Es ist erstens der Umstand, dass es sich bei dieser Regelung nicht um eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung handelt. Sie können weiterhin Bücher bestellen, aber die ausländischen Anbieter müssen sich an unsere Preisbindung halten. Zweitens habe ich noch einmal das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 30. April 2009 nachgelesen. Kollege Maissen hat heute bereits darauf hingewiesen; es geht dort um den sogenannten Fall Libro. Der Gerichtshof hat gesagt, dass unterschiedliche Behandlungen von Importeuren und inländischen Marktteilnehmern nach den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht zulässig seien.
Jetzt sagen Sie mir, das gelte eben für die Europäische Union und nicht für die Schweiz. Aber ich glaube, es ist trotzdem wichtig, wenn alle Nachbarländer der Schweiz diese Regelung einhalten, indem sie keine unterschiedliche Behandlung von Importeuren und inländischen Marktteilnehmern zulassen, dass wir als Schweiz, die mitten in diesen Ländern die Buchpreisbindung wieder einführen möchte, uns auch an diese Regelung halten, dass wir hier nicht eine Ungleichbehandlung beschliessen. Das würden die umliegenden Länder in dieser Form auch nicht dulden. Ich kann mir also nicht vorstellen, dass jetzt ausgerechnet die Schweiz mitten in diesen Ländern - ich sage es noch einmal: Alle uns umgebenden Länder haben die Buchpreisbindung - eine unterschiedliche Regelung für die inländischen Marktteilnehmer und für die ausländischen Lieferanten einführen würde.
Ich bitte Sie, Absatz 2 zu streichen. Man wird jetzt vielleicht darauf hinweisen, dass in Absatz 2 ja nur die gewerbsmässige Einfuhr definiert sei. Ich würde Ihnen sagen: Wenn das mit der privaten Einfuhr und der gewerbsmässigen Einfuhr ein Problem ist, dann schaffen wir heute eine Differenz, und der Nationalrat wird diese Anpassung noch vornehmen können. Ich wollte Ihnen heute diese Anpassung nicht auch noch zumuten, aber es ist mir wichtig, dass wir heute im Grundsatz entscheiden, dass wir keine Diskriminierung des Schweizer Buchhandels gegenüber dem Ausland wollen.
Jetzt erlaube ich mir, mich noch kurz zum Antrag Frick zu äussern. Wenn also die Fassung der Kommission den inländischen Buchhandel als Ganzes diskriminiert, dann, muss ich Ihnen sagen, ist das, was uns Herr Kollege Frick vorschlägt, eine eigentliche Provokation. Das führt nämlich dazu, dass nicht nur die Buchpreisbindung von jedem ausländischen Händler unterlaufen oder umgangen werden kann, sondern es führt zusätzlich dazu, dass der Online-Handel insgesamt die Buchpreisbindung ebenfalls umgehen kann. Jetzt muss ich Ihnen sagen: Jede schweizerische Buchhandlung hat heute auch einen Online-Shop. Das heisst, es gibt dann die Buchhandlung in der Schweiz, die sich an die Buchpreisbindung halten soll, und die gleiche Buchhandlung hat einen Online-Shop, der sich gemäss dem Antrag Frick nicht an die Buchpreisbindung halten muss!
Da muss ich Ihnen einfach sagen: Wenn Sie das Gesetz nicht wollen, wenn Sie das Instrument der Buchpreisbindung nicht wollen, dann sagen Sie es offen; das ist legitim, wir haben darüber diskutiert. Aber machen Sie nicht ein Gesetz für die Buchpreisbindung mit diesem Zweckartikel und gleichzeitig einem Artikel 2, der die ganze Buchpreisbindung wieder aushebelt. Da, finde ich, sollten wir, wenn schon, einfach sagen: Wir wollen die Buchpreisbindung nicht. Dann kann das Herr Kollege Frick so sagen. Aber das, was er hier vorschlägt, indem er noch sagt, wir würden die Diskriminierung des schweizerischen Buchhandels verhindern, aber gleichzeitig das ganze Instrument der Buchpreisbindung wirklich abschaffen oder aushebeln will, eignet sich jetzt wirklich nicht dazu, eine Vorlage auszuarbeiten, die funktioniert.
Ich weise noch darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil festgehalten hat - auch das hat Herr Kollege Maissen eigentlich bereits gesagt -, dass der Schutz von Büchern als Kulturgut als zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses angesehen werden kann, das geeignet ist, Massnahmen zu rechtfertigen, die die Freiheit des Warenverkehrs beschränken. Also, ich meine, es gibt hier nach wie vor eine Übereinstimmung dieses Gerichtsurteils mit unserem Gesetz, und ich bitte Sie, dass wir jetzt wirklich ein Gesetz machen, das nicht den Schweizer Buchhandel diskriminiert und das gleichzeitig aber das Instrument der Buchpreisbindung so formuliert, dass es auch seine Wirkung erzielen kann. Unser Rat war letztes Mal
AB 2010 S 35 / BO 2010 E 35
deutlich der Meinung, dass das Instrument der Buchpreisbindung sinnvoll ist, dass es funktionieren kann. Aber dann sollten wir es auch so umsetzen, dass es seine Wirkung entfalten kann.
Ich bitte Sie, meinen Antrag zu unterstützen.

Frick Bruno (CEg, SZ): Die doch ungewöhnlich harsche Zurechtweisung von Frau Kollegin Sommaruga verlangt eine kurze Erwiderung.
Diese Bestimmung zeigt eben die ganze Problematik des Gesetzes. Wenn wir das Ausland diskriminieren, d. h., wenn vom Ausland nicht mehr geliefert werden darf, verstossen wir gegen das Freihandelsabkommen. Die Frau Bundespräsidentin wird das sicher noch darlegen. Wenn wir nicht gegen das Freihandelsabkommen verstossen, diskriminieren wir den Internethandel in der Schweiz. Das ist eben in der Anlage des Gesetzes das grosse Problem. Wir können legiferieren, wie wir wollen: Wir werden die romantischen Vorstellungen einfach nicht verwirklichen können, Frau Kollegin Sommaruga. Wir müssen die Realität sehen:
1. Der Internethandel aus dem Ausland nimmt zu. Das können Sie nicht verhindern. Die Schweizerinnen und Schweizer werden im Ausland billiger bestellen, als sie in der Schweiz aus dem Regal einkaufen können. Es ist erst noch bequemer, weil sie keine Reise machen müssen, und die Einkaufspreise sind wesentlich günstiger.
2. Schweizer wollen auch im Inland per Internet einkaufen können. Das ist eine Realität. Wenn sie in der Schweiz nicht zu vernünftigen Preisen einkaufen können, gehen sie zu einem ausländischen Lieferanten.
3. Genau auf diesen Punkt bereiten sich die grossen Schweizer Verlage vor; man sagt mir, dass alle vorbereitet seien. Sie werden nämlich ihre Filialen und Lieferstellen im Ausland einrichten. Sie kaufen dann pro forma vielleicht noch bei Orell Füssli ein, aber die Lieferung kommt von der ausländischen Tochterfirma.
Sie haben also gar nichts erreicht, ausser dass Sie die Arbeitsplätze zerstört haben. Ich bin schon etwas überrascht, dass Sie sich in Ihrer Lebensaufgabe als Konsumentenschützerin für hohe Buchpreise einsetzen. Aber ich verstehe schon gar nicht mehr, dass wir dazu noch Hand bieten sollen, dass bei hohen Buchpreisen Schweizer Arbeitsplätze vernichtet werden. Diese werden vernichtet werden, das können Sie nicht verhindern; sie werden ins grenznahe Ausland verlagert.
Ich bitte Sie daher, meinen Antrag, der sachlich gerechtfertigt ist und auch begründet wurde, zu unterstützen.

Germann Hannes (V, SH): Das ist zweifellos der entscheidende Artikel. Man hat uns auch eigentlich versprochen, dass man diesen Online-Handel etwas genauer ansehen werde. Hier hat der Nationalrat wirklich sämtliche Realitäten verkannt. Ich brauche nicht zu wiederholen, was Ihnen Kollege Frick ausführlich und sehr sachlich dargelegt hat. Ich habe mit Folgendem einfach grösste Mühe: Mit dem Zweckartikel oder der Zustimmung zu diesem Gesetz beschliessen Sie, 90 Prozent des Buchhandels zu unterstützen, der wie gesagt in Deutschland bzw. in deutscher Hand ist. Das kann man tun. Ob das zielführend ist, darüber gehen die Meinungen auseinander. Aber wenn Sie jetzt auch noch hingehen und nicht nur höhere Preise in der Schweiz festlegen, sondern auch gleich noch eine Diskriminierung der einheimischen Unternehmen, dann hört es bei mir wirklich auf.
Darum bitte ich Sie ganz dringend, bei diesem Artikel dem Antrag Frick zuzustimmen. Er trägt schlicht und ergreifend den Realitäten Rechnung.

Graber Konrad (CEg, LU), für die Kommission: Der Antrag Frick lag, wie Herr Frick selber sagte, in der Kommission nicht vor und konnte deshalb auch nicht diskutiert werden. Für mich persönlich ist es aber nicht ganz nachvollziehbar, weshalb ein elektronisch abgeschlossener Vertrag eine Ausnahme begründen soll, der Kauf über die Theke aber nicht. Wenn man auf dieser Argumentationsschiene weiterfahren würde, müsste das ja dazu führen, dass man den Handel insgesamt ausnehmen würde. Das würde diese Vorlage natürlich praktisch ad absurdum führen, und es würde letztlich nicht zu einer Buchpreisbindung, sondern zu einer "Buchpreisentbindung" führen.
Der Antrag Frick zeigt aus meiner Sicht aber die Komplexität der Materie auf. Eine Rücksichtnahme auf Verfassungsbestimmungen, die Einhaltung internationaler Vereinbarungen und die Verhinderung von Diskriminierungen welcher Art auch immer - all das unter einen Hut zu bringen ist praktisch ein Ding der Unmöglichkeit. Das ist wahrscheinlich auch der Grund, weshalb unsere Diskussion hier eher an eine Kommissionssitzung als an eine Ratsdebatte erinnert.
Im Zusammenhang mit dem Antrag Sommaruga Simonetta möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass in der Kommission das Freihandelsabkommen im Vordergrund stand. Das war für uns eigentlich der Hemmschuh bei der ganzen Argumentationsschiene. Ich möchte aber auch darauf hinweisen, dass der Antrag vor allem auch Vollzugsprobleme schaffen würde. Wie wollen Sie das vollziehen, wie wollen Sie das durchsetzen, wenn da trotzdem ein Händler, ein Verleger aus dem Ausland direkt an den Endverbraucher, die Endverbraucherin ein Buch sendet? Normalerweise läuft die Belastung beispielsweise über Kreditkarten, oder die Rechnung läuft separat. Wie können Sie das durchsetzen, wie wollen Sie das kontrollieren? Das ist doch ein Ding der Unmöglichkeit.
Weiter gebe ich noch zu überlegen: Wo bleibt der Gewinn bei dieser Geschichte? Wenn ich an den Zweckartikel denke, dann muss ich sagen, dass dieser sicher nicht dazu führen wird, die Büchervielfalt zu fördern, sondern dazu, dass der Gewinn beim Verleger oder beim Internethändler im Ausland bleibt. Die Schweiz hat nichts davon, weder Arbeitsplätze noch das Geld; der Autor hat nichts davon; der Buchhandel in der Schweiz hat nichts davon.
Überlegen Sie es sich also gut, wenn Sie beabsichtigen sollten, bei diesem Artikel den Antrag Sommaruga Simonetta zu unterstützen.

Gutzwiller Felix (RL, ZH): Ich erlaube mir als Nichtkommissionsmitglied die Randbemerkung, dass ich zwar gegen das Eintreten auf dieses Gesetz war, jetzt aber eigentlich ausserordentlich dankbar bin, dass der Rat doch eingetreten ist. Ich denke, die Debatte zu den ersten zwei Artikeln zeigt sehr deutlich, wie schwierig bzw. wie hoffnungslos das Unterfangen ist, hier ein gutes Gesetz zu machen. Vielleicht hilft das mit, dass diejenigen, die an einem solchen Gesetz hängen, mit der Zeit dann auch zum Schluss kommen, dass es uns nicht weiterhilft.
Sie haben die Debatte über den Zweckartikel gehört. Für Herrn Stähelin streut dieser Zweckartikel Sand in die Augen - das ist sicher nicht hilfreich fürs Lesen! Für andere bringt er extreme Widersprüche, die in dieser Debatte bisher nicht ausgeräumt wurden, beispielsweise den, dass 90 Prozent der höheren Preise, mit denen hier argumentiert wird, beim ausländischen Buchhandel hängenbleiben. Die jetzige Debatte zeigt, wie schwierig das auf technischer Ebene ist, wie wir in eine Re-Regulierungsspirale kommen. Wir wollen verbessern, und wir verbessern mit dem Antrag Frick etwas, was kaum verbessert werden kann. Ich verzichte darauf, die Argumentation bezüglich der Verfassungsgrundlage zu wiederholen. Für mich als externen Beobachter ist, muss ich sagen, schon nach zwei Artikeln klar, dass wir hier auf einem sehr schwierigen Kurs sind. Ich werde deshalb hier Herrn Frick unterstützen, obwohl Herr Graber zu Recht sagt, wir sollten eigentlich noch einen Schritt weiter gehen. Dann wäre das Gesetz nämlich eine leere Hülle, und es wäre ganz klar, dass es uns nicht weiterhilft. In diesem Sinne ist mein Votum zugunsten des Antrages Frick zu verstehen.

Leuthard Doris, Bundespräsidentin: Ich nehme gerne zu diesem schwierigen Artikel 2 Absatz 2 Stellung. Ich möchte nochmals darlegen, dass der Nationalrat grundsätzlich im Sinne des Bundesrates entschieden und den grenzüberschreitenden Internethandel aus dem Gesetz herausgenommen hat. Dasselbe beantragt nun Herr Frick für das Inland
AB 2010 S 36 / BO 2010 E 36
mit einer Änderung, was ich sehr gut verstehe. Denn dieser Diskriminierungseffekt wurde in der Beratung nicht gross diskutiert; es ist aber berechtigt, darüber zu diskutieren.
Weil Frau Sommaruga einiges nicht klar dargelegt hat, muss ich nochmals korrigieren: Frau Sommaruga, unter dem Sammelrevers war der grenzüberschreitende Handel mit Büchern erlaubt. Das war ausdrücklich so vorgesehen. Das Urteil in Sachen Libro, das Herr Ständerat Maissen und Sie erwähnt haben, ist komplett anders ausgefallen, als Sie das darstellen. Ich bitte Sie, sich das noch einmal gut zu überlegen. Deshalb möchte ich das alles noch einmal darlegen.
Wie auch Herr Ständerat Bürgi ausgeführt hat, haben die Österreicher gesagt, dass das Buch ein Kulturgut sei und dass sie es deshalb schützen wollten. Sie haben auch eine Preisbindung festgelegt, die Mindestpreise vorsah. So weit, so gut; kein Problem. Jetzt ist aber die Situation in Österreich sehr ähnlich wie in der Schweiz: Natürlich importiert man rund 80 Prozent der Bücher, notabene aus dem deutschsprachigen Ausland, somit zu einem grossen Teil aus Deutschland. Das ist eine Realität. Libro, das ist mit über 200 Filialen der grösste Buchhändler in Österreich, importiert die Bücher für den österreichischen Markt grossmehrheitlich aus Deutschland. Was macht man jetzt? In Deutschland haben Verleger gesagt, dass das Buch von - ich nenne jetzt irgendeinen Autor - Marcel Reich-Ranicki, der in Deutschland wohnt und dort verlegt wird, einen bestimmten Preis haben und in Österreich zum selben Preis verkauft werden soll. Dieser Preis befand sich aber 1 oder 2 Euro unter dem österreichischen Mindestpreis. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klar gesagt, das gehe nicht, das sei ein gemeinsamer Binnenmarkt, es sei deshalb zu berücksichtigen, dass eine Preisbindung für Bücher zwar auf dem nationalen Markt Geltung entfalten dürfe, dass sie aber nicht dazu führen dürfe, dass der Binnenmarkt, der freie Warenverkehr, eingeschränkt werde.
Ich zitiere das gerne noch einmal. Es gibt zwei Fazits aus diesem Urteil, und die sind sonnenklar. Das erste Fazit besagt: "Eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, stellt eine Massnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 28 EG-Vertrag dar." Und das zweite Fazit lautet: "Eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, kann weder durch Artikel 30 oder Artikel 151 EG noch durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden."
Das führt eben dazu, dass nationale Preisregulierungen selbstverständlich erlaubt sind, aber eben nur mit Wirkung auf den nationalen Bereich, aber niemals mit Geltung für den grenzüberschreitenden Handel. Daher haben sämtliche unserer Nachbarländer den grenzüberschreitenden Handel von der Preisregulierung ausgenommen. Das ist eine Tatsache, und nichts anderes hat der Nationalrat beschlossen; nichts anderes schlägt Herr Ständerat Frick in seinem Antrag vor.
Man kann jetzt sagen, dass die Schweiz nicht Mitglied der EU ist. Aber wir haben ganz klar in unseren Abklärungen darauf hingewiesen und das mehrmals auch dargelegt, dass eben gemäss dem Freihandelsabkommen und den entsprechenden Protokollen damit zu rechnen ist, dass aufgrund der rechtlichen Situation dieser Entscheid des Europäischen Gerichtshofes zweifellos auch für die Schweiz Geltung hätte. Somit können Sie das nicht negieren.
Wenn Sie das schon regeln wollen, dann ist dieser Artikel 2 Absatz 2 gemäss Antrag Ihrer Kommission, allenfalls ergänzt durch den Einzelantrag Frick, die beste Lösung.

Graber Konrad (CEg, LU), für die Kommission: Noch kurz zu Absatz 3: Ihre Kommission will Absatz 3 streichen. Sie befürchtet vor allem Abgrenzungsprobleme: Was ist ein Schulbuch, was ist kein Schulbuch? Um diese Abgrenzungsdiskussionen zu vermeiden, schien der Kommission vor allem Artikel 7 ein geeigneter Lösungsansatz. In diesem Artikel werden in Absatz 1 unter Buchstabe a für Bibliotheken und unter Buchstabe b für den Verkauf des gleichen Buches Rabattmöglichkeiten geregelt. Bei Bestellungen für Schulklassen bestehen somit Rabattmöglichkeiten. Zudem bringen Schulbuchverlage ihre Bücher ohnehin günstiger auf den Markt bzw. ins Schulzimmer. Deshalb schien uns dieser Absatz nicht erforderlich.

Abs. 2 - Al. 2

Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag Frick ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 18 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag Frick ... 23 Stimmen
Für den Antrag Sommaruga Simonetta ... 16 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées

Art. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Graber Konrad (CEg, LU), für die Kommission: Bei diesem Artikel entstand eine kurze Diskussion über einen Antrag, der eine Ausdehnung des Gesetzes von Büchern in gedruckter Form auf Bücher in elektronischer Form wie CD-Bücher oder Hörbücher wollte. Die Kommission hat eine solche Ausweitung mit 5 zu 4 Stimmen abgelehnt, weil damit eine bis jetzt im Nationalrat nicht gestellte Forderung aufgenommen worden wäre.

Angenommen - Adopté

Art. 4
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Die Buchpreise werden vom Preisüberwacher beobachtet (Art. 4 Abs. 1 PüG). Dieser kann dem Bundesrat beantragen, unter Berücksichtigung der Sprachregionen in einer Verordnung maximal zulässige Preisdifferenzen zum Ausland festzulegen.

Antrag der Minderheit
(Berberat, Savary)
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 4
Proposition de la majorité
Al. 1, 2, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Le Surveillant des prix observe l'évolution du prix du livre (art. 4 al. 1 LSPr). Il peut proposer au Conseil fédéral de fixer par voie d'ordonnance les différences de prix maximales autorisées par rapport à ceux pratiqués à l'étranger, en faisant cas des régions linguistiques.

Proposition de la minorité
(Berberat, Savary)
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national

Graber Konrad (CEg, LU), für die Kommission: Ein der Kommission vorgelegter Antrag, der hier nicht erscheint, wollte den Preis für importierte Bücher so regeln, dass die Konsumentin bzw. der Konsument letztlich den
AB 2010 S 37 / BO 2010 E 37
Mehrwertsteuervorteil der Schweiz direkt in Form von günstigen Preisen erfahren würde. Dieser Antrag wurde dann aber mit 8 zu 1 Stimmen zugunsten des nun vorliegenden Antrages der Kommission abgelehnt.
Mit diesem Antrag hat die Kommission versucht, zwischen der Seite, die keine Preisbindung will, und der Seite, die in der Preisbindung eine Förderung des Kulturgutes Buch sieht, einen Kompromiss zu finden. Die Kommission konnte sich mit dem sogenannten Preisband, das der Nationalrat will und das einen Endverkaufspreis zwischen 100 und maximal 120 Prozent vorsieht, nicht anfreunden. Insbesondere schien der Maximalwert von 120 Prozent im Hinblick auf den Kostenvergleich zwischen der Schweiz und dem Ausland zu hoch angesetzt und zu fix, zu wenig variabel. Die Kommission schlägt hier deshalb vor, nicht ein Preisband einzuführen, sondern die Preise durch den Preisüberwacher prüfen zu lassen. Dieser wiederum könnte dann dem Bundesrat beantragen, in einer Verordnung unter Berücksichtigung der Sprachregionen maximal zulässige Preisdifferenzen zum Ausland festzulegen.
Gemäss Nationalrat wäre bekanntlich ein Zuschlag von maximal 20 Prozent zugelassen. Dieser Zuschlag wurde in der Kommission als wirklich völlig überrissen beurteilt. Es gibt eigentlich keinen Grund, weshalb Bücher in der Schweiz teurer sein sollten als in der EU. Vor allem führen höhere Preise nicht dazu, den jetzt aufgenommenen Zweckartikel zu erfüllen. Die tiefere Mehrwertsteuer würde eigentlich sogar das Gegenteil erwarten lassen. Es kommt hinzu, dass ein Wert von 120 Prozent geradezu eine Einladung an andere Branchen wäre, ähnliche Zuschläge zu fordern. Solche Diskussionen sollten wir uns in einer Zeit, in der wir für tiefere Preise kämpfen, ersparen. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Vorlage zu den Parallelimporten und das Gesetz über die technischen Handelshemmnisse mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip. Beides sind Vorlagen, die tiefere Preise für Konsumentinnen und Konsumenten anstreben.
Beim Antrag der Kommissionsmehrheit handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Der Preisüberwacher kann dem Bundesrat beantragen, eine Verordnung zu schaffen. Ob ihm der Bundesrat dabei folgt, liegt selbstverständlich in der Kompetenz des Bundesrates. In der Kommission wurde vonseiten des Bundesrates ausgeführt, dass eine solche Verordnung nur nach einer detaillierten Analyse der Marktsituation und unter Einbezug der Branche geschaffen würde.
Mit diesem Antrag hat die Kommissionsmehrheit den ursprünglichen Antrag der Kommission des Nationalrates wieder aufgenommen. Auch dieser Vorschlag sah bereits eine explizite Überwachung durch den Preisüberwacher vor. Diese Version hat unter anderem den Vorteil, dass man auf die unterschiedlichen Ausgangslagen in den verschiedenen Sprachregionen Rücksicht nehmen kann. Dieser Antrag fand in der Kommission schliesslich eine Mehrheit und wurde mit 8 zu 2 Stimmen angenommen. Die Minderheit wird ihre Argumente selber vorbringen.

Savary Géraldine (S, VD): Effectivement, nous avons un point de divergence au sein de la commission autour de l'article 4 alinéa 3.
La minorité considère à ce niveau de la discussion que l'instrument qui est proposé par le Conseil national est à la fois le plus souple et le plus efficace pour éviter que le prix des livres n'explose, que les consommateurs ne soient péjorés et que des petites librairies, par conséquent, ne soient aussi menacées. A cet article, la version du Conseil national prévoit en effet que l'éditeur ou l'importateur de livres soit habilité à fixer le prix de vente final des livres soumis à une réglementation dans le pays d'édition de sorte que ce prix soit toujours compris entre 100 et 120 pour cent du prix de vente pratiqué dans le pays d'édition. Ce plancher a été le fruit d'une longue négociation au sein de la branche; cela a été dit lors de la discussion d'entrée en matière. Tout comme les grosses librairies, les petites librairies et les représentants du personnel étaient favorables à ce système. Et pourquoi tous les acteurs du monde du livre et de l'édition sont-ils favorables à ce système? C'est parce que le plancher à 100 pour cent permet de garantir que les pays d'origine ne pratiquent pas un dumping depuis la Suisse vers leur propre marché - ce serait un risque non négligeable -, et d'autre part le plafond à 120 pour cent permet d'assurer que les prix pratiqués sont acceptables et pour les consommateurs suisses et pour les petites librairies.
Alors, c'est vrai - cela a été dit -, ce plafond est plus haut que ce que préconise par exemple Monsieur Prix qui, lui, préconise des prix plus bas que cette fourchette qui va de 100 à 120 pour cent. Celle-ci permet quand même, rappelons-le, de maintenir et de garantir le niveau du service attendu par les consommateurs. Je rappelle que dans les librairies on s'attend à un service de qualité, avec un personnel formé. La plupart des libraires ont suivi une formation tertiaire importante, parfois une formation supérieure. Eh bien, cette qualité du service, on doit aussi la payer. Et puis, la fourchette doit permettre de tenir compte de notre pouvoir d'achat. La fourchette correspond à ce qui se fait en pratique, aux possibilités de la branche, à l'attente que nous avons par rapport au monde du livre et en particulier par rapport aux librairies.
Chaque librairie pourra pratiquer des prix identiques à ceux des pays fournisseurs si elle le souhaite, et puis, bien sûr, profiter un peu de cette fourchette pour aller vers le haut ou vers le bas. Je rappelle qu'il y a un plafond et un plancher; cela ne veut pas dire que le prix de tous les livres sera majoré de 20 pour cent, mais bien qu'il y aura de la souplesse.
La fourchette donne une indication, elle permet au marché de fonctionner, et le consommateur ira là où cela lui convient: s'il souhaite aller dans une petite librairie qui pratique des prix un peu plus élevés, il aura un service ad hoc; à l'inverse, si c'est le prix le plus bas qui l'attire, il pourra choisir sa librairie en fonction de ça.
La proposition de la majorité de la commission n'est pas inintéressante. Pour être très honnête, très sincère, je crois qu'il faut saluer l'esprit de compromis qui a sans doute présidé à la réflexion qui a conduit à présenter cette proposition. A mon avis, cette proposition est beaucoup trop bureaucratique puisque le Surveillant des prix devra quand même s'engager à observer le marché et à agir sur les prix. Elle est aussi très étatique puisque, au final, le Conseil fédéral pourrait intervenir, ce qui fait intervenir la politique dans un secteur que les professionnels ne souhaitaient pas voir investi par la politique.
Donc, si on souhaite un marché qui reste concurrentiel et qui respecte la libre entreprise, il faut à mon avis privilégier plutôt la variante du Conseil national.
Je terminerai sur la question des disparités linguistiques. Il est vrai aussi, cela a été dit, que les chiffres que nous avions à disposition pour la Suisse romande et la Suisse alémanique montraient une situation très différente puisqu'en Suisse romande les prix pratiqués étaient 38 à 40 pour cent plus chers que les prix du pays d'origine, alors qu'en Suisse alémanique on articulait des prix entre 12, 15 ou 16 pour cent plus élevés que ceux du pays d'origine, en particulier l'Allemagne. D'après les derniers chiffres de Schweizer Buchzentrum, qui est le plus grand fournisseur de livres en Suisse alémanique, les différences entre la Suisse alémanique et la Suisse romande tendent à s'estomper. Selon une étude de l'année passée, les prix de la Suisse alémanique étaient de 30 pour cent supérieurs à ceux des pays d'origine. Cela veut aussi dire que la réglementation du marché du livre qui prévalait en Suisse alémanique et qui est tombée depuis un certain nombre d'années commence maintenant à montrer ses fruits néfastes pour le consommateur. Les prix explosent, y compris en Suisse alémanique.
Cette constatation me fait penser et dire qu'on doit absolument trouver une solution qui respecte un marché ouvert, la volonté des éditeurs, mais surtout des libraires et qui permet au consommateur d'avoir un choix, un juste prix et un service de qualité en même temps.
Donc, je plaiderai, comme vous l'avez bien compris, pour la version du Conseil national. Je vous demande bien sûr de vous y rallier.
AB 2010 S 38 / BO 2010 E 38

David Eugen (CEg, SG): Mit den Artikeln 4 und 5 geben wir den ausländischen, z. B. den deutschen und französischen Verlegern per Gesetz das Recht, den Schweizer Buchhändlerinnen und Buchhändlern die Preise vorzuschreiben. Das ist eigentlich die Aussage: Sie dürfen unseren Leuten in jeder Buchhandlung der Schweiz vorschreiben, zu was für Preisen sie ihre Bücher zu verkaufen haben. Es ist wiederholt gesagt worden: Die Schweizer Buchlandschaft ist von Paris und von Deutschland beherrscht. Das kann man bedauern, aber es ist nun einmal ein Fakt.
Wenn wir den ausländischen Verlegern und Importeuren die Macht geben, allen Schweizer Buchhändlerinnen und damit auch den Konsumenten die Preise vorzuschreiben, stellt sich die Frage, wie diese Macht begrenzt wird. Die Lösung, welche die Mehrheit der Kommission beantragt, ist meiner Meinung nach die bessere. Mit dem Beschluss des Nationalrates wird den ausländischen Verlegern und Importeuren das Recht gegeben, 120 Prozent des Preises zu verlangen. Das wird ins Gesetz geschrieben. Es hat natürlich eine Signalwirkung auf den gesamten Markt, wenn die Schweiz das Prinzip akzeptiert, dass die Preise hier 20 Prozent höher als im Umland sein dürfen, weil der Gesetzgeber das gesagt hat.
Ich bin überhaupt nicht der Meinung, das sei gerechtfertigt. Der Kommissionssprecher hat darauf hingewiesen, dass wir in der Schweiz auf den Büchern eine Mehrwertsteuer von 2,4 Prozent haben. In Deutschland haben sie eine Mehrwertsteuer von 7 Prozent. Allein das Faktum, dass wir in der Schweiz eine tiefere Mehrwertsteuer erheben, müsste eigentlich dazu führen, dass wir in der Schweiz tiefere Preise als in Deutschland haben. Leider ist es oft so, dass die ausländischen Importeure auch noch von der tieferen Mehrwertsteuer, die eigentlich unseren Konsumenten zugutekommen sollte, profitieren und der Konsument nichts davon hat. Der durch die tiefere Mehrwertsteuer der Schweiz entstehende Unterschied wird von den ausländischen Importeuren regelmässig abgeschöpft. Nun wird das noch gefördert, indem ihnen ein Monopolrecht eingeräumt und ihnen mit dem Beschluss des Nationalrates auch noch gesagt wird, sie dürften bis zu 120 Prozent gehen.
Ich gehe aber mit Frau Savary einig, die sagt, dass die heutigen Bücherpreise, die zum Teil 30 Prozent über dem Marktpreis liegen, weil der Wettbewerb zu wenig spielt, ein Problem sind. Aber was haben wir gemacht? Der Kartellkommission wurde ja in diesem Verfahren ein Einschreiten praktisch untersagt; jetzt macht man noch das Gesetz dazu. Es muss aber der Wettbewerb in Gang gesetzt werden, damit diese überhöhten Preise, die wir heute haben, reduziert werden können.
Ein Problem stellt Absatz 3 in der Fassung der Kommissionsmehrheit dar, da ja dem Preisüberwacher nicht gesagt wird, was denn jetzt ein Preis sei, der nicht mehr akzeptabel ist. Hierzu möchte ich schon sagen: Im Prinzip gibt die Buchpreisbindung, wie sie in Deutschland herrscht, eigentlich den auf die Deutschschweiz bezogen normalen Preis vor, wie er auch in der Schweiz gelten sollte. Im Prinzip sollte sich also der Preisüberwacher nach jenem Preis exklusive Mehrwertsteuer richten, der in Deutschland und auch in Österreich verlangt wird; das sollte eigentlich der normale Preis exklusive Mehrwertsteuer sein, der auch in der Schweiz verlangt wird.
Wer in der Schweiz höhere Preise verlangen will, muss eine Rechtfertigung hierfür abgeben. Das ist die Idee der Kommissionsmehrheit. Diese Rechtfertigung kann vom Preisüberwacher beurteilt werden. Wenn aber keine Rechtfertigungsgründe für die höheren Preise vorhanden sind, kann der Preisüberwacher dem Bundesrat mitteilen, er schaue diese Preise für nicht gerechtfertigt an. Darauf soll dann der Bundesrat die Grenze setzen. Ich muss sagen: Ich ziehe es vor, dass es der Bundesrat ist, der den Verlegern und Importeuren die Grenze festsetzen kann. Es ist schliesslich ein Gesetz, somit ist es eine politische Sache zu bestimmen, wo dann die Schmerzgrenze liegen soll. In dem Sinne ist es richtig, dass die Politik diese Grenze setzt, anstatt eine Lösung zuzulassen, wonach generell bis zu 120 Prozent verlangt werden können, sodass man generell diese 20 Prozent beanspruchen kann. Ausgangspunkt sind beim Antrag der Kommissionsmehrheit die 100 Prozent, wobei für höhere Preise eine Rechtfertigung abgegeben werden muss. Diese kann aber vom Preisüberwacher überprüft werden, worauf der Bundesrat den Preis korrigieren kann.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Sommaruga Simonetta (S, BE): Es wurde ja im Zusammenhang mit diesem Gesetz immer wieder gesagt, es würde zu einer Erhöhung der Buchpreise führen. Man hat mich auch als Konsumentenschützerin angesprochen und nicht verstanden, wie ich dafür einstehen konnte. Ich möchte Ihnen kurz darlegen, wie die Situation heute ohne Buchpreisbindung aussieht.
Es ist eine Tatsache, dass Bücher in der Romandie um 30 bis 40 Prozent teurer verkauft werden als in Frankreich. Das ist eine Tatsache. Es ist auch eine Tatsache, dass in der Deutschschweiz bei den importierten Büchern heute mit einem Euro-Umrechnungskurs von Fr. 1.70 gerechnet wird. Es ist einfach eine Tatsache, dass wir heute ohne Buchpreisbindung massiv mehr bezahlen für die Bücher, die aus dem Ausland importiert werden. Herr Kollege David hat gesagt, es sei ein kartellrechtliches Problem. Es ist mir eigentlich egal, was für ein Problem es ist, es ist einfach eine Tatsache: Die Wettbewerbskommission hat bis heute nicht darauf reagiert, sie ist nicht eingeschritten, obwohl das Geschäft schon seit langer Zeit hängig ist. Damit kann ich sagen, dass es, ob Sie bei Artikel 4 Absatz 3 nun der Mehrheit oder der Minderheit zustimmen, auf jeden Fall zu einer Senkung der Buchpreise in der Romandie kommt. So viel kann man sagen.
Trotzdem möchte ich Ihnen kurz darlegen, weshalb ich hier die Mehrheit unterstütze und Sie bitte, das auch zu tun. Ich kann mich doch schlecht damit abfinden, dass man den ausländischen Verlegern und den Importeuren im Gesetz sozusagen einen Freipass gibt, auf die Bücher, die sie in die Schweiz liefern, zwischen 0 und 20 Prozent draufzuschlagen, einfach so, ohne es begründen zu müssen. Ich kann mich doch schlecht damit abfinden, dass der Schweizer Gesetzgeber ihnen einfach diese Bandbreite gibt und sagt: Wenn ihr in die Schweiz liefert, könnt ihr auswählen, ob ihr 0, 10 oder 20 Prozent draufschlagt. Das kann ich nicht unterstützen. Ich bitte Sie, hier die Mehrheit zu unterstützen. Diese Regelung ist sinnvoll, da der Preisüberwacher die Buchpreise beobachtet. Das hat er in der Vergangenheit auch gemacht, als wir noch den Sammelrevers hatten. Dann kann er eine Verordnung beantragen. Wenn der Bundesrat eine Verordnung macht, dann hört er immer auch die Branche an. Es gibt ja klare Vorgaben, wie eine Verordnung zustande kommt. Von daher hat auch die Branche die Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge einzubringen.
Wir haben in der Fassung der Mehrheit vorgesehen, dass auch die Sprachregionen berücksichtigt werden; Herr David hat es gesagt. Die Situation in der Romandie und im französischen Buchmarkt unterscheidet sich sehr von jener in Deutschland und Österreich. Man kann hier also auch sprachregionale Rücksichten nehmen. Damit haben wir wirklich die Gewähr, dass es in der Verordnung festgehalten werden kann, wenn in der Schweiz zusätzliche Kosten anfallen und es sinnvoll und angemessen ist, diese zu berücksichtigen. Aber einen Freipass für die ausländischen Verleger und Importeure, in der Schweiz bis zu 20 Prozent aufzuschlagen, würde ich lieber nicht unterstützen.

Leuthard Doris, Bundespräsidentin: Nur kurz als Ergänzung: Wenn wir jetzt in einem Gesetz eine staatliche Buchpreisregulierung festlegen, dann haben wir wieder ein staatliches Kartell, und dann ist es sicher sinnvoll, dass jemand die Überwachung des Kartells übernimmt. Beide Modelle, sowohl das Bandbreitenmodell als auch das Modell Preisüberwachung, wären technisch grundsätzlich geeignet für eine solche Kartellregulierung. Beim alten Kartell in der Deutschschweiz, Frau Savary, hatten wir früher auch den Preisüberwacher, das ist also nichts Neues. Auch damals ging der
AB 2010 S 39 / BO 2010 E 39
Preisüberwacher so vor, dass er die Entwicklung des Buchpreises anhand von Umrechnungstabellen beobachtete. Somit müsste man nach der Version der Mehrheit wahrscheinlich ein ähnliches Modell kreieren, wie es mit dem alten Kartell in der Deutschschweiz existierte. Es wäre also nicht so, dass der Preisüberwacher dann für jedes einzelne von Hunderttausenden von Büchern einen Preis festlegen würde, sondern er würde mit Umrechnungstabellen Marktbeobachtungen durchführen.
Das Bandbreitenmodell halten wir für sehr inflexibel. Im Moment hätte wahrscheinlich nicht die Bandbreite den grössten Effekt, sondern die Währungsschwankungen. Das zeigt schon, dass dieses Modell in der Umsetzung relativ problematisch ist. Wir halten eigentlich auch das Modell der WAK-SR für ein interessantes Modell. Man müsste es sicher noch verfeinern, aber es lässt mehr Spielraum, es wäre flexibler, und es würde vor allem auch die Problematik mit dem Freipass für um 20 Prozent erhöhte Preise eliminieren, die Frau Sommaruga und Herr David jetzt nochmals geschildert haben.
Nun nochmals eine Bemerkung an Herrn Bürgi als Verfechter des Kulturgutes Buch: Das ist ja der Kernpunkt dieser Regulierung, die um bis zu 20 Prozent höheren Preise. Ich komme jetzt wieder mit Marcel Reich-Ranicki: Sein Buch wird importiert, es darf in der Schweiz jetzt bis zu 20 Prozent mehr kosten. Erreichen Sie damit eine grössere Vielfalt, eine höhere Qualität des Kulturgutes Buch oder einen besseren Zugang der Leserinnen und Leser zum Buch, wie es der Zweckartikel festhält? Diese Frage möchte ich Ihnen noch auf den Weg geben. Auch für den kleinen Autor, der noch nicht so bekannt ist wie Herr Reich-Ranicki, erreichen Sie wahrscheinlich keine Qualitätsverbesserung, denn der Betrag, den der Schweizer Käufer dann zusätzlich bezahlt, wird sicher grösstenteils vom Verleger abgesahnt. Wenn der junge, noch unbekannte Autor Glück hat, bekommt er auch etwas davon. Dann kann man sagen, der deutsche, noch unbekannte Jungautor sei dank der Schweizer Buchpreisbindung ein bisschen gefördert worden. Ob das die Qualität und die Vielfalt erhöht - die Vielfalt wahrscheinlich am ehesten noch - und dem Schweizer Kulturgut zugutekommt, das wage ich schon zu bezweifeln.
Herr Bürgi, ich komme halt wieder zum Schluss, dass die WBK gut daran täte, die Motion für die Schweizer Autorinnen und Autoren zu unterstützen - das ist echte Kulturförderung! Das hier ist aber Förderung des ausländischen importierten Buchs und der ausländischen Verleger. Wenn das der Wille des Parlamentes ist, dann nehme ich das einfach zur Kenntnis.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 25 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 10 Stimmen

Art. 5-10
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 11
Proposition de la commission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Maissen
...
5. Autorinnen und Autoren;
...

Art. 11
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Maissen
...
5. des auteurs;
...

Maissen Theo (CEg, GR): Wenn man Artikel 11 Litera a Ziffern 1 bis 4 liest, hat man den Eindruck, dass es hier um Bücher mit weissen Seiten geht, denn weder Verleger, noch Importeure, noch Zwischenbuchhändler, noch Buchhändler, die hier erwähnt sind, sind letztlich der Grund, dass es überhaupt Bücher gibt. Der Ursprung jedes Buches ist, dass jemand Gedanken hat, diese in Worte und Sätze fasst und sie niederschreibt. So steht schon im Johannesevangelium: "Am Anfang war das Wort." Bei jedem Buch steht also zu Beginn, am Ursprung, der Schriftsteller, die Schriftstellerin, der Autor, die Autorin, und sonst gibt es eben kein Buch. Auch denen, welche die Ursache dafür sind, dass es Bücher gibt, gehören Rechte. Insbesondere gehören ihnen Rechte, um im Sinne von Artikel 11 Litera a Klage zu erheben.
Ich schlage Ihnen deshalb vor, dass wir eine Ziffer 5 einfügen und die Autorinnen und Autoren ebenfalls als Klageberechtigte aufführen. Ich gebe Ihnen dazu drei Argumente:
1. Die Preisgestaltung ist Teil des Geschäfts zur Verbreitung von Büchern und betrifft die ganze Buchkette, vom Autor über den Verlag und Handel bis zum Leser. Daher sind alle Beteiligten der Buchkette gemäss Gesetzentwurf klageberechtigt, aber die Autoren sind ausgenommen, und das ist nicht nachvollziehbar.
2. Der Buchpreis ist die Grundlage für die Berechnung des Honoraranteils am Buch jedes Autors. Der Honoraranteil wird jeweils auf der Basis des Ladenverkaufspreises vertraglich zwischen Autor und Verlag geregelt. Missbrauch bei der Preisgestaltung hat daher unmittelbare Auswirkungen auf das Einkommen des Autors. Darum müssen die Autoren auch die Möglichkeit haben, sich rechtlich gegen Missbräuche zu wehren.
3. Mein Antrag, der hier vorliegt, wird von der Buchbranche mitunterstützt; es gibt hier also innerhalb der Buchbranche diesbezüglich keine Differenz.
Ich ersuche Sie deshalb, dieser Ergänzung in Artikel 11 zuzustimmen.

Graber Konrad (CEg, LU), für die Kommission: Die Kommission hat diesen Antrag nicht besprechen können, weil er nicht vorlag. Persönlich sehe ich einfach ein Problem darin, dass die Autorinnen und Autoren aufgrund von Artikel 1, dem Zweckartikel, am Schluss klagen und sagen können, dass der Buchpreis nicht gesetzeskonform sei, wenn sie vom Mehrpreis nichts sähen. Denn man möchte ja eigentlich mit dem Zweckartikel das Buch fördern, beziehungsweise der Autor sollte etwas vom Gewinn sehen. Meine Vermutung ist, dass mit dieser Vorlage nicht der Autor und die Autorin aufgrund des erhöhten Preises etwas mehr erhalten, sondern dass das vor allem beim Handel liegen bleibt und dass sie selbst nichts davon haben. Ich befürchte etwas, dass das zu massenhaft Klagen führen könnte; aber das ist meine persönliche Beurteilung. In der Kommission wurde das nicht besprochen.

David Eugen (CEg, SG): Ich möchte noch etwas Grundsätzliches zu den Artikeln 10 und 11 sagen und zu dem, was wir vorher beschlossen haben. Ich interpretiere diese Artikel so, dass der Buchhändler auch dann klagen kann, wenn die Preise, die ihm auferlegt werden, zu hoch sind. Das ist für mich nach dem, was wir bei Artikel 4 Absatz 3 beschlossen haben, klar. Einem Buchhändler wird vorgeschrieben: Du musst für diese importierten Bücher diese Preise verlangen. Wird ihm das vom Importeur vorgeschrieben, kann er unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 3 klagen, dass diese Preise zu hoch seien. Das möchte ich einfach hier noch deponieren.
Wenn Herr Maissen hier noch den Autor einführt, bin ich der Meinung, dass man in Artikel 10 auch noch festhalten müsste: Es geht nicht nur um die wirtschaftlichen Interessen - diese sind dort ausdrücklich genannt -, sondern auch um die kulturellen Interessen. Ich kann mir nur nicht recht
AB 2010 S 40 / BO 2010 E 40
vorstellen, wie ein Autor klagen soll und was es ihm bringt, wenn er solche Prozesse führt. Ich hätte nichts dagegen; ich glaube aber nicht, dass es für die Autoren einen Nutzen in irgendeiner Form - in Geld oder in anderer Form - haben könnte. Der Autor kann allenfalls für den Konsumenten klagen, weil dieser zu hohe Preise bezahlen muss. Wenn er denkt, der Konsument bezahle für sein Buch zu tiefe Preise, kann er auch klagen. Er erhält nachher aber nicht direkt als Resultat des Prozesses mehr Geld für sein Buch. Das ist ja in seinem Vertrag mit dem Verleger geregelt.
In dem Sinne glaube ich einfach nicht, wie Kollege Maissen meint, dass es den Autoren etwas bringt, wenn man ihnen ein Klagerecht einräumt.

Leuthard Doris, Bundespräsidentin: Vielleicht noch etwas zur Klärung: Herr Ständerat Maissen hat sicher ein berechtigtes Anliegen vorgebracht. Bei Artikel 10 besteht ja grundsätzlich ein Klagerecht des einzelnen Autors und der einzelnen Autorin, wenn er oder sie von einer Widerhandlung betroffen ist. Bei Artikel 11 geht es nur noch um die Organisationen. Es wären also z. B. Dachverbände, die man hier noch in die Reihe der Verbandsbeschwerdeberechtigten aufnehmen würde, wenn ich es so bezeichnen darf. Insofern könnte man das abklären. Das wäre sicher eine denkbare Ergänzung, wenn man so weit gehen will, aber für den einzelnen Autor ist eigentlich Artikel 10 relevant, falls er in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffen ist.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag Maissen ... 17 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 10 Stimmen

Art. 12-14
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 14a
Antrag der Kommission
Streichen

Art. 14a
Proposition de la commission
Biffer

Graber Konrad (CEg, LU), für die Kommission: Diesen Artikel hat die Kommission gestrichen, weil sie der Auffassung war, dass es ohnehin ein Dauerauftrag des Bundesrates ist, die Wirkung der Gesetze regelmässig zu überprüfen, Änderungen oder gar die Aufhebung zu beantragen. Dieser Artikel wurde insbesondere auch deshalb gestrichen, weil nach Auffassung der Kommission auch der Zweckartikel, Artikel 1, gestrichen werden würde. Jetzt hat der Rat anders entschieden. Ich kann nicht beurteilen, ob die Kommission gleich entschieden hätte, wenn sie gewusst hätte, dass Artikel 1 in der Gesetzesvorlage verbleiben würde. Also, entscheiden Sie hier, wie Sie wollen.
Es lag noch ein Antrag vor, dieses Gesetz nur für vier Jahre in Kraft zu setzen und nach zweieinhalb Jahren eine Evaluation durchzuführen, ob eine Verlängerung erforderlich sei. Dieser Antrag wurde nach kurzer Diskussion zurückgezogen.

Angenommen - Adopté

Art. 15, 16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté


Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 19 Stimmen
Dagegen ... 15 Stimmen
(1 Enthaltung)

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