Sommaruga Simonetta (S, BE):
Wir sind hier bei Artikel 2 beim Geltungsbereich. Der Geltungsbereich ist ausschlaggebend dafür, ob das Instrument der Buchpreisbindung funktionieren kann oder nicht. Das Instrument der Buchpreisbindung kann eben nur funktionieren, wenn es breit respektive flächendeckend umgesetzt und angewendet wird. Jede Ausnahme bei der Buchpreisbindung führt sofort zu einer Verzerrung und zu Diskriminierungen. Das haben wir natürlich gemerkt, als wir Artikel 2 Absatz 2 diskutiert haben.
Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte, dass alle Bücher, welche die Konsumenten direkt im Ausland bestellen, von der Buchpreisbindung ausgenommen sind. Das ist eigentlich eine Aufforderung an die Konsumentinnen und Konsumenten, die Bücher im Ausland zu bestellen, da diese dann von der Buchpreisbindung ausgenommen sind, sodass man die Bestseller dort günstiger beziehen kann. Das ist nun sicher nicht das, was wir mit diesem Gesetz erreichen wollen. Es ist auch eine Aufforderung an grosse oder internationale Buchhandelsketten, auf der anderen Seite der Schweizer Grenze einen Vertrieb zu eröffnen und von dort dann systematisch die Buchpreisbindung in der Schweiz zu unterlaufen. Auch das kann ja nicht der Sinn dieses Gesetzes sein.
Wenn ich Sie nun bitte, Absatz 2 von Artikel 2 zu streichen, so beinhaltet dieser Antrag, dass wir wollen, dass die Buchpreisbindung eben auch dann gilt, wenn man Bücher im Ausland bestellt und bezieht. Um das geht es bei diesem Streichungsantrag. Sie wissen, dass die allermeisten Bücher in den Nachbarländern der Schweiz - also in Frankreich, Deutschland, Österreich oder Italien - bestellt werden; das betrifft auch die Sprachen, die in unserem Land gesprochen werden. Jetzt stellt sich die Frage, ob das gegen das Freihandelsabkommen verstösst. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass es nicht zu einer mengenmässigen Einfuhrbeschränkung führt, wenn wir die Buchpreisbindung eben auch auf die Bücherbestellungen im Ausland ausdehnen. Sie können nach wie vor so viele Bücher im Ausland bestellen, wie Sie wollen. Aber: Die ausländischen Anbieter müssen sich eben an die Buchpreisbindung in der Schweiz halten.
Herr Kollege Frick hat gesagt, dass man das nicht durchsetzen könne. Ich muss Ihnen einfach sagen: Gehen Sie einmal auf die Onlineportale z. B. von Amazon in Frankreich oder in Deutschland. Die haben heute schon preisdifferenzierte Angebote. Wenn Sie dort als Konsumentin aus der Schweiz ein Buch bestellen, machen die Ihnen ein Angebot, das eben für den Schweizer Büchermarkt gilt. Das haben die heute schon, das werden sie weiterhin machen. Das können Sie auch überprüfen, das können Sie auch einklagen. Es ist also nicht so, dass das nicht funktioniert. Es funktioniert übrigens auch in Deutschland, in Österreich, in Frankreich. Diese haben zwar, wie es in der Kommission richtig festgehalten wurde, diese Bestimmung nicht in ihre Gesetze geschrieben. Aber es funktioniert. Wenn Sie in Deutschland ein Buch aus dem Ausland bestellen, dann wird dort die deutsche Buchpreisbindung auch eingehalten.
Warum habe ich diesen Antrag in der Kommission gestellt - er wurde dort mit 7 zu 3 Stimmen abgelehnt - und komme jetzt wieder mit einem Einzelantrag? Es wurde in der Kommission gesagt, dass diese Regelung gegen das Freihandelsabkommen verstosse, und ich wollte das zuerst noch einmal abklären. Ich habe Ihnen bereits gesagt, weshalb ich zum Schluss komme, dass das nicht gegen das Freihandelsabkommen verstösst. Es ist erstens der Umstand, dass es sich bei dieser Regelung nicht um eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung handelt. Sie können weiterhin Bücher bestellen, aber die ausländischen Anbieter müssen sich an unsere Preisbindung halten. Zweitens habe ich noch einmal das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 30. April 2009 nachgelesen. Kollege Maissen hat heute bereits darauf hingewiesen; es geht dort um den sogenannten Fall Libro. Der Gerichtshof hat gesagt, dass unterschiedliche Behandlungen von Importeuren und inländischen Marktteilnehmern nach den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht zulässig seien.
Jetzt sagen Sie mir, das gelte eben für die Europäische Union und nicht für die Schweiz. Aber ich glaube, es ist trotzdem wichtig, wenn alle Nachbarländer der Schweiz diese Regelung einhalten, indem sie keine unterschiedliche Behandlung von Importeuren und inländischen Marktteilnehmern zulassen, dass wir als Schweiz, die mitten in diesen Ländern die Buchpreisbindung wieder einführen möchte, uns auch an diese Regelung halten, dass wir hier nicht eine Ungleichbehandlung beschliessen. Das würden die umliegenden Länder in dieser Form auch nicht dulden. Ich kann mir also nicht vorstellen, dass jetzt ausgerechnet die Schweiz mitten in diesen Ländern - ich sage es noch einmal: Alle uns umgebenden Länder haben die Buchpreisbindung - eine unterschiedliche Regelung für die inländischen Marktteilnehmer und für die ausländischen Lieferanten einführen würde.
Ich bitte Sie, Absatz 2 zu streichen. Man wird jetzt vielleicht darauf hinweisen, dass in Absatz 2 ja nur die gewerbsmässige Einfuhr definiert sei. Ich würde Ihnen sagen: Wenn das mit der privaten Einfuhr und der gewerbsmässigen Einfuhr ein Problem ist, dann schaffen wir heute eine Differenz, und der Nationalrat wird diese Anpassung noch vornehmen können. Ich wollte Ihnen heute diese Anpassung nicht auch noch zumuten, aber es ist mir wichtig, dass wir heute im Grundsatz entscheiden, dass wir keine Diskriminierung des Schweizer Buchhandels gegenüber dem Ausland wollen.
Jetzt erlaube ich mir, mich noch kurz zum Antrag Frick zu äussern. Wenn also die Fassung der Kommission den inländischen Buchhandel als Ganzes diskriminiert, dann, muss ich Ihnen sagen, ist das, was uns Herr Kollege Frick vorschlägt, eine eigentliche Provokation. Das führt nämlich dazu, dass nicht nur die Buchpreisbindung von jedem ausländischen Händler unterlaufen oder umgangen werden kann, sondern es führt zusätzlich dazu, dass der Online-Handel insgesamt die Buchpreisbindung ebenfalls umgehen kann. Jetzt muss ich Ihnen sagen: Jede schweizerische Buchhandlung hat heute auch einen Online-Shop. Das heisst, es gibt dann die Buchhandlung in der Schweiz, die sich an die Buchpreisbindung halten soll, und die gleiche Buchhandlung hat einen Online-Shop, der sich gemäss dem Antrag Frick nicht an die Buchpreisbindung halten muss!
Da muss ich Ihnen einfach sagen: Wenn Sie das Gesetz nicht wollen, wenn Sie das Instrument der Buchpreisbindung nicht wollen, dann sagen Sie es offen; das ist legitim, wir haben darüber diskutiert. Aber machen Sie nicht ein Gesetz für die Buchpreisbindung mit diesem Zweckartikel und gleichzeitig einem Artikel 2, der die ganze Buchpreisbindung wieder aushebelt. Da, finde ich, sollten wir, wenn schon, einfach sagen: Wir wollen die Buchpreisbindung nicht. Dann kann das Herr Kollege Frick so sagen. Aber das, was er hier vorschlägt, indem er noch sagt, wir würden die Diskriminierung des schweizerischen Buchhandels verhindern, aber gleichzeitig das ganze Instrument der Buchpreisbindung wirklich abschaffen oder aushebeln will, eignet sich jetzt wirklich nicht dazu, eine Vorlage auszuarbeiten, die funktioniert.
Ich weise noch darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil festgehalten hat - auch das hat Herr Kollege Maissen eigentlich bereits gesagt -, dass der Schutz von Büchern als Kulturgut als zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses angesehen werden kann, das geeignet ist, Massnahmen zu rechtfertigen, die die Freiheit des Warenverkehrs beschränken. Also, ich meine, es gibt hier nach wie vor eine Übereinstimmung dieses Gerichtsurteils mit unserem Gesetz, und ich bitte Sie, dass wir jetzt wirklich ein Gesetz machen, das nicht den Schweizer Buchhandel diskriminiert und das gleichzeitig aber das Instrument der Buchpreisbindung so formuliert, dass es auch seine Wirkung erzielen kann. Unser Rat war letztes Mal |
AB 2010 S 35 / BO 2010 E 35
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deutlich der Meinung, dass das Instrument der Buchpreisbindung sinnvoll ist, dass es funktionieren kann. Aber dann sollten wir es auch so umsetzen, dass es seine Wirkung entfalten kann.
Ich bitte Sie, meinen Antrag zu unterstützen.