Maissen Theo (CEg, GR), für die Kommission:
Mit der Behandlung dieses Geschäftes streben wir in der Frühjahrssession zweifelsohne einem Höhepunkt zu. Wir ergänzen einerseits die Bundesverfassung mit einem Zusatz und behandeln andererseits das Hundegesetz. Warum ein Höhepunkt? Es soll einmal der Philosoph Schopenhauer gesagt haben: "Seitdem ich die Menschen kenne, liebe ich die Hunde." Sicher ist der Stellenwert dieses Geschäftes gross; immerhin hat man es der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur zugewiesen.
Zur Ausgangslage: Nach tragischen, gar tödlich verlaufenden Beissunfällen in Nachbarländern und dann auch in der Schweiz kam eine Diskussion über gefährliche Hunde auf. Dieses Thema stand plötzlich im Zentrum des öffentlichen und des politischen Interesses. Am 7. Dezember 2005 reichte der damalige Nationalrat Pierre Kohler eine parlamentarische Initiative ein mit dem Wortlaut: "Mit einer Änderung der Bundesgesetzgebung soll die Haltung von Pitbulls und anderen Kampfhundearten in der Schweiz verboten werden. Der Bundesrat soll ermächtigt werden, ein Verzeichnis der in der Schweiz verbotenen Hunderassen zu erstellen."
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AB 2010 S 215 / BO 2010 E 215
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Die WBK-NR gab am 28. April 2006 der Initiative Folge, und die WBK-SR tat dasselbe am 28. August 2006. Die WBK-NR setzte eine Subkommission ein, die zu dieser Thematik eine gesamtschweizerische Regelung erarbeiten sollte. Es ging einerseits um eine Änderung der Bundesverfassung, wo eine entsprechende Bundeskompetenz festgelegt werden soll, und andererseits um Änderungen im Tierschutzgesetz. Im Sommer 2007 führte das Bundesamt für Veterinärwesen im Auftrag der WBK-NR eine Vernehmlassung durch. Es gingen 230 Stellungnahmen ein. Seitens der Kantone war die Mehrheit dafür, dass man in dieser Sache dem Bund eine Verfassungskompetenz gebe. Allerdings war die Mehrheit der Kantone nicht damit einverstanden, dass man diese Fragen im Tierschutzgesetz regle. Insbesondere wurden seitens der Mehrheit der Kantone auch Rassenverbote und Bewilligungspflichten abgelehnt.
Die Subkommission der WBK-NR hat dann die Arbeit fortgesetzt. Sie hat eine Ergänzung der Bundesverfassung und zusätzlich ein neues Gesetz, das sogenannte Hundegesetz, erarbeitet. Der Bundesrat hat am 22. April 2009 zu diesen Vorlagen Stellung genommen. Nachdem der Bundesrat aufgrund der Vernehmlassung festgestellt hatte, dass eine breite Zustimmung zu einem solchen Gesetz bestand, war er nicht mehr dagegen, dass auf Bundesebene legiferiert wurde. Der Bundesrat hätte es vorher allerdings vorgezogen, wenn die Kantone die erforderlichen Massnahmen selber getroffen und eine wünschbare Harmonisierung der Vorschriften sichergestellt hätten. Das war ursprünglich die Meinung des Bundesrates. Er hat sich dann aber nach der Vernehmlassung eines anderen besonnen.
Im Nationalrat hat die Beratung am 9. Juni 2009 stattgefunden. In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 97 zu 72 Stimmen angenommen. Die WBK-SR hat sich am 8. Oktober 2009 erstmals mit diesem Geschäft befasst. Wir haben beschlossen, vorerst die Kantone zu konsultieren, weil die Kantone bis anhin noch nie Gelegenheit gehabt hatten, sich im Rahmen einer offiziellen Befragung in einer Stellungnahme zum Hundegesetz zu äussern. Die WBK-SR hat den Kantonen fünf konkrete Fragen unterbreitet:
Die erste Frage ging dahin, ob die Kantone der Auffassung seien, dass sie die Thematik unter sich koordinieren könnten, sodass auf ein nationales Gesetz zu verzichten wäre. 22 Kantone haben sich dahingehend geäussert, dass sie eine Koordination als nicht oder sehr schlecht möglich erachteten. Sie bevorzugten eine Bundeslösung.
In der zweiten Frage wurde festgehalten, dass die Gesetzesvorlage, wie sie aus dem Nationalrat kam, den Kantonen die Möglichkeit belasse, weiter gehende Bestimmungen zu erlassen. Die Frage ging dahin, ob eine solche Bestimmung notwendig sei. 14 Kantone waren der Meinung, es sollten keine weiter gehenden kantonalen Bestimmungen ermöglicht werden; 2 Kantone sagten, auf solche Bestimmungen könne unter bestimmten Voraussetzungen - jeweils abhängig von der Bundeslösung - verzichtet werden. Es sind also insgesamt doch 16 Kantone der Meinung, dass keine weiter gehenden kantonalen Bestimmungen ermöglicht werden sollten.
Die dritte Frage lautete: Sind die Kantone bereit, auf weiter gehende Regelungen zu verzichten, wenn das nationale Hundegesetz beschlossen wird? 14 Kantone haben ganz klar Ja gesagt. Sie würden auf weiter gehende Regelungen verzichten. 3 Kantone haben wiederum gesagt, unter bestimmten Voraussetzungen würden sie darauf verzichten. Das heisst: Insgesamt 17 Kantone sind der Meinung, dass über ein nationales Hundegesetz hinausgehende, weiter gehende Regelungen nicht notwendig wären.
Die vierte Frage lautete: Soll der Bund für potenziell gefährliche Hunde Haltebewilligungen vorschreiben? Dazu sagten 15 Kantone Ja, und 11 Kantone sagten Nein.
Die fünfte und letzte Frage lautete: Ist eine verbindliche Rassentypenliste erwünscht? Darauf antworteten 13 Kantone teils, sie seien für Listen, teils für Bewilligungspflichten. Allerdings wurde von den meisten gesagt, das müsse dann nicht auf Gesetzesebene, sondern, wenn schon, auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Nun zu den Schlussfolgerungen aus dieser Befragung der Kantone: Die Stellungnahmen sind sehr differenziert. Sie folgen den eidgenössischen Prinzipien, die lauten: Erstens kommt es drauf an, und zweitens ist es von Kanton zu Kanton verschieden. Die Schlussfolgerung für die Kommission war folgende: Aus den Positionen der Kantone lassen sich doch Stossrichtungen erkennen. Insbesondere kann festgestellt werden, dass für den eidgenössischen Gesetzgeber Handlungsspielräume bestehen. Sie ergeben sich aus den Bedingungen, Auflagen und Anliegen seitens der Kantone.
Ich möchte nun im Folgenden kurz auf die zwei kritischsten Bereiche eingehen, die in diesem Gesetz zur Diskussion stehen und wo Lösungen zu suchen sind. Beim ersten Bereich geht es um die Frage: eine einheitliche, nationale Lösung - ja oder nein? Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass wir hier eine klare Position beziehen sollten. Es sollte diesbezüglich Transparenz bestehen. Wir schlagen deshalb in Artikel 1, im Zweckartikel, einen neuen Buchstaben c vor, wo wir sagen, der Zweck dieses Gesetzes sei auch, dass man einheitliche, gesamtschweizerische Vorschriften habe.
Es wurde in der Kommission auch gesagt, es sei eine unmögliche Situation, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit einer Landkarte durch die Schweiz wandern müsse, um zu wissen, in welchem Kanton welche Regelung für den eigenen Hund bestehe. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Wenn jemand eine zweistündige Wanderung von Niederurnen zum Schloss Grynau hinunter dem Linthkanal entlang macht, startet er im Kanton Glarus, passiert den Kanton St. Gallen und landet im Kanton Schwyz. Innert zwei Stunden müsste er drei verschiedene Gesetze beachten. Das möchten wir ganz klar nicht, wir möchten keinen solchen Flickenteppich. Wir sagen deshalb in Artikel 13 - das ist ein Artikel, der noch zur Diskussion stehen wird -: "Die Kantone können keine weiter gehenden Vorschriften ... erlassen."
Wir sind auch der Meinung, dass dieses Gesetz wirklich nicht der richtige Ort ist, um eine Föderalismusdebatte zu führen. Wir sind der Meinung, dass es für den Föderalismus eher schlecht ist, wenn wir Gesetze schaffen, die einerseits gewisse Prinzipien festlegen, aber dann doch wieder derart offen sind, dass sehr unterschiedliche Regelungen möglich werden. Das führt nur zu Rechtsunsicherheit. Wir denken auch, dass das in einem gewissen Widerspruch zu den Zielsetzungen steht, die wir mit dem NFA angestrebt haben. Wie Sie wissen, haben uns sieben Kantone einen Brief geschrieben. Sie meinen, es sei falsch, dass die Kantone keine weiter gehenden Regelungen treffen können. Die Mehrheit der Kommission ist aus den dargelegten Gründen eindeutig anderer Auffassung.
Nun muss man allerdings Folgendes sehen: Es ist nicht so, dass die Kantone nach unserer Fassung keine Kompetenzen haben. Wir haben versucht, ihnen zusätzliche Möglichkeiten zu geben, eigene Regelungen zu treffen. Ich denke z. B. an die Regelung, dass die Kantone Orte in öffentlichen Räumen bezeichnen können, wo Leinenpflicht besteht. Solche Orte sind zu signalisieren. Neu haben wir aufgrund der Eingaben der Kantone eingeführt, dass die Kantone auch sogenannte Hundeverbotszonen einführen können, z. B. in Parkanlagen. Auch diese sind klar zu signalisieren.
Ferner ist zu beachten, dass die Behörden der Kantone für sehr wichtige Bereiche zuständig sind - das ist bereits im Entwurf der nationalrätlichen Kommission vorgesehen, vor allem in den Artikeln 5 und 6 -, z. B. für die Sachverhaltsabklärungen oder die Anordnung von Einzelprüfungen. Die Behörden der Kantone können eine ganze Reihe von Massnahmen treffen: die Prüfung der Hunde auf Verhaltensstörungen, die Verpflichtung von Hundehaltern zu Kursbesuchen, den Entzug und die Neuplatzierung eines Hundes. Letztlich haben die kantonalen Behörden auch die Möglichkeit, die Tötung eines Hundes anzuordnen. Wenn der Tod über ihn gekommen ist, ist sicher jeder Hund ungefährlich. Die Kantone haben auch die Möglichkeit, die Zuchtstätten zu kontrollieren. Das alles spricht doch für eine einheitliche, nationale Lösung. Dabei haben die Kantone in einer ganzen |
AB 2010 S 216 / BO 2010 E 216
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Reihe von Bereichen die Möglichkeit, selber aktiv zu werden und Massnahmen zu treffen.
Beim zweiten Bereich, der bei der Diskussion im Vordergrund steht, geht es um die Frage: Rassenverbotslisten - ja oder nein? Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Fachleute sind übereinstimmend der Meinung, dass eine solche Kategorisierung nicht zielführend ist. Ob ein Hund gefährlich ist oder nicht, hängt primär von der Haltung bzw. von der Halterin oder dem Halter ab.
Dieser bestimmt die Sozialisierung des Hundes und seine Ausbildung. Die Rassenlisten erhöhen deshalb die Sicherheit nicht, weil die Gefährlichkeit eben nicht primär von der Rasse abhängt. Zudem sind Verbote einer bestimmten Hunderasse insbesondere deshalb schlecht umsetzbar, weil bei Kreuzungen - solche kommen bei den Hunden sehr oft vor - die Rassenzuteilungen nicht mehr möglich sind. Es ist im Ausland denn auch festzustellen, dass dort, wo es solche Rassenlisten gibt, zum Teil wieder darauf verzichtet wird.
Mit der Frage der Hundeeigenschaften befasste sich interessanterweise schon Goethe. In "Faust I", in der zweiten Szene "Vor dem Tor", tritt ein schwarzer Pudel auf, der "durch Saat und Stoppel" streift. Faust und Wagner philosophieren über die Hunde und fragen sich, ob die Hunde eine Spur von Geist hätten oder ob das alles nur Dressur sei. Schliesslich fasst Wagner das Gespräch mit Faust mit folgendem Satz zusammen - und der scheint mir hier doch ganz interessant zu sein: "Dem Hunde, wenn er gut gezogen, wird selbst ein weiser Mann gewogen." Mit diesem Hinweis auf Goethe ist gleichzeitig der Beweis erbracht, dass nicht nur Bundesräte den "Faust" kennen, sondern auch Parlamentarier.
(Heiterkeit)
Zu bedenken ist bezüglich der Kantone noch Folgendes: Wir kommen den Kantonen mit einem neu eingefügten Artikel 2 Absatz 4 entgegen, wo wir sagen: "Der Bundesrat kann für die Haltung potenziell gefährlicher Hunde eine Haltebewilligung vorschreiben." Damit möchten wir dem Bundesrat die Möglichkeit geben, Kategorisierungen vorzunehmen, wenn es die Situation erfordert und die Voraussetzungen gegeben sind. Wir schreiben aber bewusst nicht vor, dass er das tun muss, sondern wir möchten das offenhalten. Auch hier ist das Ziel ganz klar: Wir wollen keinen Flickenteppich mit 26 unterschiedlichen Regelungen, wir möchten gesamtheitliche, klare Regelungen. Im Weiteren werde ich, soweit notwendig, in der Detailberatung auf die diskutierten Punkte eingehen.
Ich kann Sie noch über Folgendes informieren: Die Kommission stimmte mit 9 Stimmen einstimmig der Ergänzung der Bundesverfassung zu und genehmigte das Gesetz mit 8 zu 1 Stimmen. Sie empfiehlt Ihnen also die Zustimmung zu beiden Vorlagen.