Schweiger Rolf (RL, ZG), für die Kommission:
Die Initiative des Kantons St. Gallen will, dass die pauschale Aufwandbesteuerung auf Bundesebene abgeschafft wird, dies durch eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer einerseits und des Steuerharmonisierungsgesetzes andererseits. Da diese Initiative verschiedene komplexe Fragen aufwirft, sie weitherum kontrovers diskutiert werden dürfte und dem Plenum - weil hier eine Initiative vorliegt - keine eigentliche Botschaft vorgelegt werden konnte, sei mir gestattet, vertiefter auf die Sache einzugehen, als dies bei Vorstössen sonst üblich ist.
Eine erste Frage, die sich unsere Kommission gestellt hat: Ist die Pauschalsteuer mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Rechtsgleichheit vereinbar? Auf den ersten Blick dürfte man meinen, diese Frage problemlos verneinen zu dürfen. Auf den zweiten Blick aber ist die Rechtslage doch differenzierter zu sehen. Was meinen diesbezüglich die Doktrin und die Praxis? Eine Besteuerung international vernetzter Personen erfordert oft einen erheblichen administrativen Aufwand, und das Bundesgericht hat denn auch in anderem Zusammenhang durchaus die Meinung vertreten, dass im Steuerrecht Praktikabilitätsüberlegungen ein Abweichen vom reinen Leistungsfähigkeits- und Rechtsgleichheitsprinzip zu rechtfertigen vermögen. Doch ich glaube nicht, dass allein Praktikabilitätsüberlegungen die Aufwandbesteuerung zu rechtfertigen vermögen. Schon heute sind immer mehr Schweizer und in der Schweiz wohnende ausländische Erwerbstätige zu besteuern, deren internationale Steuerverhältnisse komplex und deren Steuerveranlagungen deshalb teils extrem schwierig sind. Doch die Aufwandbesteuerung wird gemacht. Die Praktikabilität kann deshalb im Hinblick auf die Beibehaltung der Aufwandbesteuerung nur als eher unbedeutendes Interesse geltend gemacht und beurteilt werden, und zu diesem geringen Interesse müssen weit gewichtigere Interessen hinzukommen.
Als ein solches, für die Aufrechterhaltung der Kausalbesteuerung bedeutend wichtigeres Interesse wurde von Ihrer Kommission das volkswirtschaftliche angesehen. Ein solches ökonomisches Interesse vermag dann eine abweichende Besteuerung einzelner Kategorien von Steuerpflichtigen zu rechtfertigen, wenn es in seinen Auswirkungen erheblich ist. Die Kantone und insbesondere die Finanzdirektorenkonferenz sind denn auch von jeher, allerdings je nach Regionen unterschiedlich, von einem erheblichen volkswirtschaftlichen und ökonomischen Interesse ausgegangen. Insbesondere für uns Bundesparlamentarier ist weiter interessant, dass auch dem Bund analoge Optiken nicht fremd sind. Durch die Lex Bonny beispielsweise wird eine vom Regelfall abweichende und damit prima vista gesehen rechtsungleiche Besteuerung mit regionalen ökonomischen Interessen legitimiert. Für die Aufwandbesteuerung ist nun aber zu verlangen, dass einer solchen abweichenden Besteuerung ein grosses volkswirtschaftliches und ökonomisches Interesse zugrunde liegt, denn nur dies wäre verhältnismässig.
Beim zweiten Fragenkomplex, den unsere Kommission zu beurteilen hatte, ging es darum, ob die Aufwandbesteuerung überhaupt geeignet ist, zu volkswirtschaftlich positiven Resultaten zu führen. Ob dem so ist, kann nur beurteilt werden, wenn man sich fragt, was geschehen würde, wenn die Aufwandbesteuerung abgeschafft werden sollte. Diese Frage aber ist vorerst gleichbedeutend mit derjenigen, ob bei einer Aufhebung der Aufwandbesteuerung heute Aufwandbesteuerte die Schweiz verlassen würden oder nicht. Bestehen für |
AB 2010 S 260 / BO 2010 E 260
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solche aufwandbesteuerten Ausländer überhaupt Alternativen? Die Meinung Ihrer WAK ist, dass dem so wäre. Die Schweiz ist nämlich bei Weitem nicht das einzige Land, das eine spezielle Besteuerung von Ausländern kennt. Ähnliche Systeme gibt es in vielen anderen Ländern auch, wobei ich nur diejenigen aus der EU benenne, die da sind: Grossbritannien, Irland, Österreich, Belgien, Luxemburg, Malta und Zypern. Alle diese Staaten bieten ausländischen Steuerpflichtigen oftmals sogar deutlich günstigere Besteuerungen an als die Schweiz.
In England zum Beispiel leben über 100 000 Personen mit einem sogenannten "non-dom"-Status, und fast alle bezahlen pro Jahr pauschal 30 000 Pfund, also gerundet 50 000 Franken. Die 5000 Aufwandbesteuerten in der Schweiz dagegen zahlen im Schnitt rund 115 000 Franken pro Person.
Wegen dieser vielen Länder kann seitens der EU kein ernsthafter Druck auf das Schweizer Aufwandsteuersystem ausgeübt werden. Solcher Druck könnte nämlich nur auftreten, wenn auch EU-intern solche Steuersysteme verboten wären. Nicht zuletzt die englische Regierung würde dem nie zustimmen, weil sie sich bewusst ist, was das für ihr Land zur Folge hätte. Eine für Sie ausserdem wichtige Information: Die Aufwandbesteuerung beruht auf dem Wohnsitzprinzip und greift daher nicht in die Steuerhoheit anderer Länder ein. Sie ist deshalb auch nicht unter Druck der OECD, weil die OECD sich mit internen Steuerbelangen nicht oder nur am Rande befasst.
Wenn aber die Gefahr einer Abwanderung durchaus besteht - die Frage hat Ihre Kommission bejaht -, sind die resultierenden Nachteile hieraus zu quantifizieren. Über den ökonomischen Nutzen der Aufwandbesteuerung hat das Finanzdepartement einen Bericht erstellt. Gemäss diesem Bericht haben 5000 Aufwandbesteuerte im Jahre 2008 insgesamt Steuern in Höhe von 578 Millionen Franken bezahlt. Dazu kommt, dass Personen unter 65 Jahren auch AHV-Beiträge haben leisten müssen. Durch ihre Investitionen und ihren Konsum lösen die aufwandbesteuerten Ausländer weitere öffentliche Abgaben wie Mehrwertsteuer, Grundstückgewinnsteuer und Ähnliches aus. Direkt und indirekt sichern die Aufwandbesteuerten - immer gemäss dem Bericht des EFD - 22 500 Arbeitsplätze im gesamten Arbeitsbestand der Schweiz. Wenn man davon ausgeht, dass die Bruttowertschöpfung pro Arbeitsplatz etwa 100 000 Franken beträgt, ergibt sich daraus für die Schweiz eine Gesamt-Bruttowertschöpfung von 2,2 Milliarden Franken. Die Konsumausgaben der Pauschalbesteuerten liegen bei 1,7 Milliarden Franken.
Dazu kommen nun, was weitgehend unbekannt ist, ganz erhebliche freiwillige Leistungen zugunsten der Öffentlichkeit. Einige Beispiele: Die Helmut-Horten-Stiftung, gegründet von einem im Kanton Tessin ansässigen Aufwandbesteuerten, hat gemeinnützige Projekte im Gesundheitswesen, in Spitälern und in der Forschung mit über 80 Millionen Franken unterstützt; Bernie Ecclestone und Jean-Claude Mimran haben für die Bergbahn Glacier 3000 auf den Les-Diablerets-Gletscher einmalig 34 Millionen Franken geleistet, und sie leisten jährlich wiederkehrend immer noch 5 Millionen Franken; das Yehudi-Menuhin-Festival in Gstaad und das Festival in Verbier erhalten ebenfalls erhebliche Unterstützungen durch Aufwandbesteuerte und wären ohne diese kaum denkbar.
Ihre WAK ist deshalb zum Ergebnis gekommen, dass sich aus den genannten volkswirtschaftlichen Gründen die Aufwandbesteuerung zu rechtfertigen vermag und rechtens ist.
Für die Ablehnung der Initiative ist fast noch mehr ins Gewicht gefallen, dass die volkswirtschaftlichen Vorteile regional sehr unterschiedlich ausfallen. Am stärksten profitieren die Kantone Graubünden, Nidwalden, Appenzell Innerrhoden, Tessin, Bern - insbesondere das Berner Oberland -, Genf, Waadt und Wallis. Während die Aufwandbesteuerung in Zürich einige Promille der Steuereinnahmen ausmacht, kann dieser Anteil in den vorgenannten vorab Gebirgskantonen bis auf 2 Prozent hochgehen. Für diese Kantone, und nicht zuletzt auch für deren einheimischen Arbeitsmarkt und deren einheimisches Gewerbe, spielen die Aufwandbesteuerten also eine nicht unerhebliche Rolle. Diesen Kantonen gegenüber würde Ihre WAK eine gesamtschweizerische Lösung als unfair empfinden, würden diese Kantone und Regionen unter einem eidgenössischen Zwang doch sehr viel stärker leiden als die Kantone, die auf diese Einnahmen nicht angewiesen sind. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es jedem Kanton freisteht, die Aufwandbesteuerung für sich selbst abzuschaffen.
Ergänzend sei noch erwähnt, dass Aufwandbesteuerte in sehr vielen Fällen nicht nur in der Schweiz Steuern bezahlen. Künstler, Sportler, aber auch Verwaltungsräte in ausländischen Gesellschaften werden für ihre Auftritte bzw. ihre Honorare im Ausland quellenbesteuert. Im Ausland besteuert werden auch die am Ort gelegenen Sachen, also die im Ausland sich befindenden Immobilien. Auf Einnahmen wie Zinsen, Dividenden, Lizenzen und Ähnlichem schliesslich werden im Ausland ebenfalls Quellensteuern erhoben. So kann es durchaus Fälle geben, in denen das Aufwandsteuersystem für den Einzelnen zu einer sachgerechten Besteuerung führt, weil in solchen Fällen die weltweit gesamthaft bezahlten Steuern nicht wesentlich von denjenigen Steuern abweichen, die eine detaillierte Veranlagung ergäben.
Ihre WAK ist sich aber durchaus bewusst, dass die Aufwandbesteuerung in der Vergangenheit in vielen Fällen - um dies vorsichtig auszudrücken - nicht über alle Zweifel erhaben war. Trotzdem hat sich die Finanzdirektorenkonferenz in Anbetracht des volkswirtschaftlichen, regionalpolitischen und fiskalischen Nutzens und vor allem mit Respekt vor der Steuerhoheit der Kantone klar für die Beibehaltung der Aufwandbesteuerung ausgesprochen. Gleichwohl stellte die Finanzdirektorenkonferenz jedoch Handlungsbedarf fest, und sie erarbeitete konkrete Vorschläge für eine Besserung. Konkret beantragt sie folgende Modalitäten:
1. Als Mindestlimite für den Aufwand wird bei der direkten Bundessteuer und der kantonalen Steuer das Siebenfache des Mietwerts respektive des Eigenmietwerts oder das Dreifache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung festgelegt.
2. Bei der direkten Bundessteuer wird zudem eine minimale Bemessungsgrundlage von 400 000 Franken festgelegt. Die Kantone müssen ebenfalls einen Mindestbetrag festlegen, sind aber für dessen Höhe frei. Immer aber müssen die Kantone auch eine Kontrollrechnung ausführen, die zu einer höheren Bemessungsgrundlage führt, wenn der weltweite Aufwand - also z. B. Ferienwohnungen im Ausland oder was auch immer - höher ist als derjenige, der bei der Annahme der vorerwähnten Eckwerte errechnet wird.
3. Die Kantone werden verpflichtet, bei der Aufwandbesteuerung die Vermögenssteuer zu berücksichtigen.
4. Für Altfälle wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren festgelegt.
Dies allein aber genügt nicht. Gefordert sind auch die einzelnen Kantone. Ministeuern oder solche, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum Weltaufwand stehen, müssen der Vergangenheit angehören. Voraussetzung für eine Wende ist eine saubere Abklärung der Vermögensumstände jedes Steuerpflichtigen und dessen sonstiger finanzieller Gegebenheiten.
Die Finanzdirektorenkonferenz mag die hiefür nötigen Schritte klären und koordinieren. Es sei hiermit ein Appell an sie gerichtet.
Ihre WAK beantragt Ihnen mehrheitlich, der Standesinitiative keine Folge zu geben. Hauptgrund für unsere Entscheidung war der föderalistische Aufbau unseres Landes. Der Bund soll nicht Kantonen, für welche die Aufwandbesteuerung bedeutsam ist, aus nicht zwingenden Gründen Fesseln anlegen.
Deshalb beantrage ich Ihnen namens der Kommission, der Initiative des Kantons St. Gallen keine Folge zu geben.