Ständerat - Frühjahrssession 2010 - Zwölfte Sitzung - 18.03.10-08h15
Conseil des Etats - Session de printemps 2010 - Douzième séance - 18.03.10-08h15

09.4202
Interpellation Germann Hannes.
Keine Aufenthaltsbewilligung
für vorbestrafte Personen
Interpellation Germann Hannes.
Pas d'autorisation de séjour
pour les clandestins récidivistes
Einreichungsdatum 10.12.09
Date de dépôt 10.12.09
Ständerat/Conseil des Etats 18.03.10

Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Ich frage den Interpellanten an, ob er von der schriftlichen Antwort des Bundesrates befriedigt ist oder ob er Diskussion beantragt.

Germann Hannes (V, SH): In formeller Hinsicht bin ich mit der Antwort zufrieden, aber nicht in materieller Hinsicht. Deshalb wünsche ich ein paar Ausführungen zu machen.

Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Herr Germann beantragt Diskussion. - Sie sind damit einverstanden.

Germann Hannes (V, SH): Bei der Interpellation "Keine Aufenthaltsbewilligung für vorbestrafte Personen" geht es um die Konsequenzen aus einem Bundesgerichtsurteil. Mit Urteil vom 29. September 2009 hat das Bundesgericht das Zürcher Migrationsamt angewiesen, einem mehrfach vorbestraften und wiederholt des Landes verwiesenen, seit 1996 illegal in der Schweiz lebenden Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Hauptgrund für diesen Entscheid war die im Juni 2007 erfolgte Heirat des Palästinensers mit einer in Zürich niedergelassenen EU-Bürgerin. Das Bundesgericht hat damit seine Praxis ohne rechtlich zwingende Grundlage dem Europäischen Gerichtshof angepasst.
Nun weist der Bundesrat darauf hin, dass das Bundesgericht im betreffenden Fall festgehalten hat, dass bei der Anwendung des Grundsatzes der Personenfreizügigkeit mit der EU ein bestimmter Parallelismus gewährleistet sein muss, damit für die Freizügigkeitsberechtigten gleichwertige Rechte und Pflichten gelten, sofern nicht triftige Gründe dagegen sprechen - das gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Freizügigkeitsabkommens. Weiter führt der Bundesrat aus: "Obwohl dieser Neuentscheid des Bundesgerichtes der aktuellen Migrationspolitik des Bundesrates widerspricht, ist dieser an die Rechtsprechung gebunden, so wie die Mitgliedstaaten der EU die Rechtsprechung des EuGH übernehmen müssen." Dann verweist der Bundesrat noch auf die unbestrittene Tatsache, dass das Bundesgericht unabhängig entscheidet. Es stehe dem Bundesrat nicht zu, diese Rechtsprechung zu kommentieren. Als ich das las, musste ich schon ein bisschen schmunzeln, wenn man bedenkt, wie man das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dem Amtshilfeabkommen im Fall UBS zwischen der Eidgenossenschaft und den USA zur Kenntnis genommen hat! Offenbar misst man hier nicht mit gleich langen Ellen. Dies nur als Randbemerkung.
Nicht klar ist, dass nach internationalem Privatrecht die im Ausland gültig geschlossenen Ehen in der Schweiz anerkannt werden. Dann aber gibt es einen wichtigen Vorbehalt: Das sind nämlich Betrugsfälle nach Artikel 45 Absatz 2 IPRG oder die Fälle offensichtlicher Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public nach Artikel 27 IPRG. Vom Ordre public haben wir auch im Zusammenhang mit der Herausgabe der Bankkundendaten oft gesprochen, und wir haben in der Kommission bekräftigt - und das auch im Rat getan -, dass der Ordre public hoch einzuschätzen sei. Umso mehr verwundert es natürlich in diesem Zusammenhang, dass sich ein mehrfach Vorbestrafter, wiederholt des Landes Verwiesener letztlich dann doch noch eine Aufenthaltsbewilligung erschleichen kann. Das scheint mir doch ein gewisser Widerspruch zu sein. In den Antworten 3 und 4 führt der Bundesrat denn auch zu Recht aus: "Die Bundesversammlung hat Artikel 98 Absatz 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches am 12. Juni 2009 vor allem angenommen, um sicherzustellen, dass sich illegal in der Schweiz lebende ausländische Staatsangehörige - abgewiesene Asylsuchende, Sans-Papiers und weitere Personen mit irregulärem Aufenthalt - der Wegweisung nicht entziehen können, indem sie ein Ehevorbereitungsverfahren einleiten." Das wird dann noch ausgedeutscht. Man wundert sich dann einfach, wo man am Schluss landet.
Das Fazit für mich ist jetzt eigentlich, dass es umso bedauerlicher ist, dass der Bundesrat in diesem Falle keine Massnahmen vorsieht. Darum bin ich, was den materiellen Aspekt betrifft, mit der Antwort nicht zufrieden. Dies alles ist umso bedauerlicher, als der Entscheid des Bundesgerichtes nun auch noch als Grundsatzentscheid veröffentlicht werden soll; dann frage ich mich natürlich schon, wohin das führen soll. Glaubt denn noch jemand an den Gesetzesvollzug und an den Rechtsstaat, wenn man sich - mehrfach vorbestraft, mehrfach des Landes verwiesen, rechtskräftig verurteilt - auf diese Weise dann doch den Aufenthalt im Land erschleichen kann? Dies geschah nach mittlerweile 14 Jahren Aufenthalt! Für mich zeigt das einfach, wie dringend notwendig die in der Ausschaffungs-Initiative oder allenfalls auch im direkten Gegenvorschlag angestrebte Präzisierung und Verschärfung des geltenden Rechts wirklich ist.
In diesem Sinne habe ich eigentlich auch mein Votum zum nächsten Traktandum bereits abgegeben. Ich danke dafür, dass die Traktandenliste so angesetzt wurde, dass ich das als Erster tun konnte.

Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Besten Dank für dieses Kompliment!

Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Es wäre wahrscheinlich wenig sinnvoll, heute ausführlich über die Argumentation zu diskutieren, auf der die Urteile beruhen; das ist wohl auch kaum das Ziel der vorliegenden Interpellation. Der Bundesrat ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes gebunden. Dieses hat entschieden - bei Einstimmigkeit der fünf Richter, was ich betonen möchte -, dass eine gewisse Parallelität zum europäischen Gemeinschaftsrecht gewahrt bleiben müsse.
Das Urteil des Bundesgerichtes berührt nicht die Entscheidung des Parlamentes, wonach verhindert werden soll - darüber werden wir sprechen -, dass sich Ausländer, die sich irregulär in der Schweiz aufhalten, durch Heirat einer Abschiebung in ihre Herkunftsländer entziehen. Wir haben das bereits im neuen Artikel 98 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches geregelt; dieser Artikel wird voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Er wird von ausländischen Paaren verlangen, dass sie die Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes nachweisen, wenn sie in der Schweiz heiraten wollen. Sollte die Heirat im Ausland erfolgt sein, können die zuständigen kantonalen Behörden die Anerkennung der Eheschliessung verweigern, wenn die Hochzeit in Widerspruch zu unserem Ordre public steht - etwa, weil die Ehe nur mit dem Ziel geschlossen wurde, aufenthaltsrechtliche Vorschriften in der Schweiz zu umgehen.
Herr Ständerat Germann, Sie haben gefragt, ob noch jemand an den Gesetzesvollzug und den Rechtsstaat glaube. Offensichtlich ist die Glaubensfrage bei Urteilen, die
AB 2010 S 309 / BO 2010 E 309
bestimmte Sachverhalte betreffen, eine andere als bei Urteilen mit Bezug auf andere Sachverhalte. So stellt sich bei Urteilen mit Bezug auf Ausländerfragen die Glaubensfrage in einer anderen Weise als bei Urteilen mit Bezug auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung; das habe ich jetzt gerade gelernt.
Ich sage Ihnen auch, dass ich in anderem Zusammenhang - darauf haben Sie ja angespielt - von Mitgliedern Ihres Rates darauf hingewiesen worden bin, dass ich Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes oder auch des Bundesgerichtes gefälligst nicht zu kommentieren habe, dass diese in jedem Fall als richtig anzuerkennen und anzunehmen seien. So schnell haben wir nun gelernt: Wir werden selbstverständlich als Exekutive kein Urteil kommentieren. Ich stelle aber fest, dass für die Legislative nicht dasselbe gilt; das habe ich heute auch zur Kenntnis genommen. Ich sage Ihnen offen, dass ich mir als Privatperson und Rechtsanwältin auch weiterhin erlauben werde, meine eigenen Gedanken und Überzeugungen zu bestimmten Urteilen bestimmter Gerichte zu haben und diese im privaten Kreis auch zu äussern.

Rückkehr zum SeitenbeginnTop of page

Home