Inderkum Hansheiri (CEg, UR), für die Kommission:
In der Sommersession des letzten Jahres hat unser Rat die Vorlage betreffend die Revision des Aktienrechtes und die Volksinitiative "gegen die Abzockerei", die sogenannte Abzocker-Initiative, beraten. Die Beratung der Vorlage betreffend die Revision des Aktienrechtes erfolgte aufgrund der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2007 sowie der Zusatzbotschaft, welche der Bundesrat dem Parlament zusammen mit der Botschaft zur Volksinitiative unterbreitet hatte. Die Revision des Aktienrechtes - formell ein indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative - wurde von unserem Rat mit 26 zu 8 Stimmen bei 5 Enthaltungen verabschiedet. Die Volksinitiative wurde mit 26 zu 10 Stimmen zur Ablehnung empfohlen.
Der Nationalrat hat sich mit dem Geschäft in der vergangenen Frühjahrssession befasst. Er lehnte am 11. März den Ordnungsantrag einer Minderheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, die Volksinitiative sei zusammen mit der Vorlage betreffend die Revision des Aktienrechtes als indirektem Gegenentwurf zu behandeln, mit 101 zu 91 Stimmen, also relativ knapp, ab. Am 17. März beschloss der Nationalrat dann mit 66 zu 62 Stimmen bei 56 Enthaltungen, Volk und Ständen sowohl die Initiative als auch den direkten Gegenentwurf zur Annahme zu empfehlen und in der Stichfrage den Gegenentwurf der Initiative vorzuziehen. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates an ihrer Sitzung vom 26. März 2010 mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, sämtliche Corporate-Governance-Bestimmungen von der Vorlage betreffend die Revision des Aktienrechtes zu entkoppeln und einstweilen nicht weiterzubehandeln.
Die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates hat sich an den Sitzungen vom 22. April und 21. Mai wieder mit der Vorlage befasst, wobei formell nur die Initiative und der vom Nationalrat verabschiedete direkte Gegenentwurf auf dem Tisch der Kommission lagen. Die Vorlage betreffend die Revision des Aktienrechtes befindet sich, wie ich bereits erwähnt habe, bei der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat den vom Nationalrat beschlossenen direkten Gegenentwurf durchberaten und ist dem Nationalrat im Grossen und Ganzen gefolgt. Es ist aber noch keine Gesamtabstimmung erfolgt, der direkte Gegenentwurf ist also sistiert worden. Warum?
In den Kommissionsberatungen ist deutlich zum Ausdruck gekommen, dass es zwar richtig sei, der Volksinitiative einen griffigen Gegenentwurf gegenüberzustellen, aber nicht einen direkten, auf Verfassungsstufe, sondern einen indirekten, auf Gesetzesstufe, konkret im Aktienrecht. Anlass zu dieser Diskussion bot der Kommission ein Antrag Freitag auf eine Kommissionsinitiative. Mit dieser Kommissionsinitiative soll die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eingeladen werden, ihre Zustimmung zu erteilen, damit möglichst schnell ein indirekter Gegenentwurf erarbeitet werden kann; dies mit dem Ziel, dass die Volksinitiative zurückgezogen wird. Die Kommission hat diesem Antrag mit 9 zu 4 Stimmen zugestimmt.
Welches sind die Gründe, die für dieses Vorgehen sprechen? Zunächst ist es von der Sache her falsch, Bestimmungen des Aktienrechtes auf Verfassungsstufe anzuheben. Die Schweiz stünde damit wohl allein da. Es ist aber nicht nur eine Frage der Verfassungsästhetik; nach Auffassung der Kommission würden auch falsche Signale für den Wirtschaftsstandort Schweiz ausgesendet. Hinzu kommt, dass Verfassungsbestimmungen, sollte sich ein entsprechender Bedarf zeigen, bekanntlich schwieriger zu ändern sind als Gesetzesbestimmungen.
Ein zweites Argument lautet, die Volksinitiative habe mehr Chancen als der direkte Gegenentwurf. Würde über die Volksinitiative und den direkten Gegenentwurf abgestimmt, so hätte die Initiative nach Auffassung der Kommission aus heutiger Sicht - und es ist nicht anzunehmen, dass sich diese Einschätzung in der nächsten Zeit ändern wird - grössere Chancen, angenommen zu werden, als der direkte Gegenentwurf. Diese Einschätzung hat wiederum zur Folge, dass der zu erarbeitende indirekte Gegenentwurf im Verhältnis zu dem vom Nationalrat beschlossenen direkten Gegenentwurf wohl noch etwas näher an die Initiative heranzurücken sein wird.
Ein drittes Argument besagt, es gehe nicht darum, um jeden Preis einen indirekten Gegenentwurf zu bekommen. Ein indirekter Gegenentwurf muss letztlich auch von der Sache her, das heisst vom Aktienrecht her betrachtet, noch vertretbar sein. Es gilt in diesem Zusammenhang einmal mehr, darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz etwa 300 börsenkotierte Unternehmen bestehen, von denen der überwiegende Teil klaglos funktioniert, oder anders ausgedrückt: Es gibt nur einige wenige schwarze Schafe, aber die sind dafür umso schwärzer.
Zum Zeitfaktor: Man könnte und wird der Kommission womöglich auch vorwerfen, sie wolle die Sache verzögern oder wolle gar verhindern, dass Volk und Stände über die Initiative abstimmen können. Dazu kurz Folgendes: Sinn und Zweck einer Volksinitiative bestehen wohl nicht primär darin, dass Volk und Stände dann tatsächlich abstimmen können. Mit einer Volksinitiative will bekanntlich etwas erreicht werden. Wenn das angestrebte Ziel anderweitig, insbesondere durch einen indirekten Gegenentwurf, auch erreicht werden kann, ist nicht einzusehen, weshalb eine Initiative nicht zurückgezogen werden kann oder soll. Sollte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates der Initiative unserer Kommission klar nicht zustimmen oder sollte schlussendlich die Volksinitiative trotz allem nicht zurückgezogen werden, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach der Regelung aufgrund der parlamentarischen Initiative Lombardi 08.515 auch ein bedingter Rückzug möglich ist, dann würde der direkte Gegenentwurf - wir haben ihn, ich habe es gesagt, durchberaten - unverzüglich aus dem Köcher geholt. Ein indirekter Gegenentwurf wäre im |
AB 2010 S 393 / BO 2010 E 393
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Übrigen recht schnell zu erarbeiten, denn er würde sich auf diejenigen Elemente beschränken, die geeignet sind, in einem indirekten Gegenentwurf der Initiative gegenübergestellt zu werden. Es sind im Wesentlichen diejenigen Elemente, die auch Gegenstand des vom Nationalrat erarbeiteten direkten Gegenentwurfes sind. Das heisst, die Reform des Aktienrechtes würde sich somit einstweilen auf diese Punkte beschränken.
Auch die Initiative oder allenfalls der direkte Gegenentwurf, sollte dieser der Initiative vorgezogen werden, müsste auf Gesetzesstufe umgesetzt werden, was zwangsläufig eine gewisse Zeit beanspruchen würde. Der Initiativtext sieht diesbezüglich ja eine Frist von einem Jahr seit Annahme der Initiative vor. Wenn aber die Übung, die wir anvisieren, klappt - wenn ich es so nennen darf -, sind wir schneller am Ziel, und dies nicht nur formell, sondern auch materiell.
Dieses Vorgehen führt jetzt zum Antrag auf Verlängerung der Frist. Die Volksinitiative wurde am 26. Februar 2008 eingereicht. Gemäss Artikel 100 des Parlamentsgesetzes hat die Bundesversammlung bis zum 26. August dieses Jahres zu beschliessen, ob sie die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung empfiehlt. Gemäss Artikel 105 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist um ein Jahr verlängern, wenn ein Rat über einen Gegenentwurf, das heisst über einen direkten Gegenentwurf oder über einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf, also einen indirekten Gegenentwurf, Beschluss gefasst hat. Diese Voraussetzung ist klar erfüllt: Wir haben vor einem Jahr einen indirekten Gegenentwurf beschlossen, und der Nationalrat hat in der vergangenen Frühjahrssession einen direkten Gegenentwurf beschlossen. Diese Voraussetzung ist also klar erfüllt, weshalb ich Ihnen empfehlen darf, entsprechend dem Antrag der Kommission Beschluss zu fassen.