Gutzwiller Felix (RL, ZH):
Ich bin mir bewusst, dass Sie dieses Geschäft nach den ganz wichtigen Themen, die wir heute Morgen schon beraten haben, vielleicht nicht so sehr berührt. Aber es ist ein wichtiges Thema. Ich möchte vorab sagen, dass es mir darum geht, dass eine Lösung gefunden wird. Wenn sich die UREK dieser Sache annehmen will, bin ich damit sehr einverstanden, denn wir müssen eine Lösung finden.
Deshalb bitte ich Sie, mir Zeit zu geben, um Ihnen zu erklären, weshalb das ein wichtiges Thema ist. Denn ich glaube, hinter dem Thema Hundeschulen und Raumplanungsgesetz steht ein wenig ein Grundproblem, das wir als Gesetzgeber manchmal zu wenig realisieren. Es ist so, dass wir als Gesetzgeber ein neues Tierschutzgesetz erlassen haben. Dieses verlangt, dass Hundehalter entsprechend ausgebildet sind, um die Sicherheit zu gewährleisten und um den Hund unter Kontrolle zu haben. Das ist gut und richtig. Die Ausbildner, die die Hundekurse anbieten, müssen ihrerseits eine genau definierte Ausbildung machen, die vom Bundesamt für Veterinärwesen reguliert wird und neben kantonalen Prüfungen und Gebühren mehrere Tausend Franken kostet. Parallel zu dieser Neuerung hat ein Bundesgerichtsurteil festgelegt, dass die Hundeschulungen, die wir nun für obligatorisch erklärt haben, nicht mehr in Landwirtschaftszonen stattfinden können, sondern in Bau- und Gewerbezonen durchgeführt werden müssen. Das führt nun zu einem klassischen "Catch-22", indem die Anbieter von Hundekursen einerseits obligatorische und vom Gesetzgeber festgelegte Schulungen anbieten sollen, nun aber andererseits gar nicht mehr in den Landwirtschaftszonen operieren können.
Die neuesten Zahlen: Bis Ende des Jahres sind rund 5500 Hundehalter in den Theoriekursen und rund 7500 Hundehalter in den Praxiskursen gewesen. Bis zu diesem Sommer, bis zum Ende der Übergangsfrist, müssen, von uns mandatiert, 40 000 Hundehalter solche Kurse absolvieren.
Nun bringt das Bundesgerichtsurteil die Anbieter von Hundekursen in einen Clinch, ich möchte Ihnen das kurz dokumentieren. Zum ersten Beispiel, zu einer Anfrage bezüglich eines Neuareals an eine mittelgrosse Schweizer Stadt, und zwar an die Standortförderung, an die Gemeinde: Die Antwort der Stadt lautete, dass man inzwischen das Thema mit dem Liegenschaftsverwalter besprochen und ihn gefragt habe, ob er einen möglichen Standort in der Stadt sehe. Der Betrieb eines Hundehortes sei in der Tat ein Gewerbe und müsse daher in der Gewerbezone betrieben werden. Allerdings hätten sie in ihrer Gemeinde wie auch in den umliegenden Gemeinden kein entsprechendes Land. Man habe auch keine Kenntnis von solchen Grundstücken; leider sei der Markt ziemlich ausgetrocknet. Man wünsche viel Glück beim Suchen.
Als zweites typisches Beispiel die Antwort der Leiterin einer solchen Schule an den Standortförderer, die lautete: Vielen Dank für das Feedback. Es enttäusche sie schon sehr, dass sie auf ihrer Suche nur Absagen bekomme. Die guten Wünsche seien lieb gemeint, aber es finde sich einfach kein Grundstück. Ob man ihr vielleicht verraten könne, wo sie Bauland zur Miete/Pacht finde. Sie finde es einen absoluten Witz, dass sie mit den Hunden in die Gewerbezone müsse.
Es ist ein kleines Problem, ich gebe es zu. Es ist aber ein Problem, das die Betroffenen bewegt, die teilweise Jahre in den Aufbau ihrer Hundeschulen investiert haben. Wir als Gesetzgeber verlangen einerseits obligatorische Schulungen, andererseits verlangt das Bundesgericht, dass solche Schulen in der Gewerbe- und Bauzone stehen sollen, bei welchen kaum Reserveland besteht und welches mit viel höheren Preisen verbunden ist. Das ist ein klassischer "Catch-22", der etwas leicht Kafkaeskes hat.
Es geht mir einfach darum, das Problem aufs Tapet zu bringen. Mit der Zuweisung an die Kommission erlauben Sie den zuständigen Mitgliedern der UREK, dieses Problem einer Lösung zuzuführen. Ich glaube, dass wir das als Gesetzgeber denen schuldig sind, denen wir mit neuen Gesetzen solche Auflagen machen.