Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin:
Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Umsetzung dieses Abkommens der einzig mögliche Weg ist, um den Fall UBS, der uns nun schon seit einiger Zeit beschäftigt, definitiv zu erledigen und damit einen nicht unerheblichen Schaden für die Schweizer Wirtschaft abzuwenden.
Wie Sie wissen, hat der Bundesrat das ursprüngliche Abkommen - heute diskutieren wir über die revidierte Fassung - am 19. August 2009 unterzeichnet. Dieses Abkommen wurde zum damaligen Zeitpunkt von der Öffentlichkeit zwar durchaus kritisch, insgesamt aber doch als Verhandlungserfolg bewertet. Auch das Parlament hat sich mit dieser Sache indirekt bereits einmal befasst, nämlich als es im Herbst 2009 die Zahl der Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht vorübergehend erhöhte, damit die damals befürchtete Beschwerdeflut zu bewältigen sei. In der Folge ist das Amtshilfeabkommen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit Unterstützung anderer Bundesstellen planmässig angewendet worden, und die Beschwerdeflut ist bemerkenswerterweise ausgeblieben. Wir haben wenige Beschwerden gehabt, aber eine Beschwerde hat dazu geführt, dass wir heute dieses Geschäft behandeln: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 21. Januar 2010 die Umsetzung des Abkommens faktisch gestoppt. Es hat entschieden, dass es sich bei diesem Abkommen nur um eine Verständigungsvereinbarung handle und dass, gestützt darauf, bei fortgesetzter, schwerer Steuerhinterziehung keine Amtshilfe erfolgen dürfe.
Weil das Abkommen vom 19. August 2009 weiterhin völkerrechtlich verbindlich ist - das ist heute verschiedentlich erwähnt worden -, hat der Bundesrat ein Änderungsprotokoll ausgehandelt, um die vom Bundesverwaltungsgericht im entsprechenden Urteil beanstandeten Mängel zu beheben. Das formell revidierte Abkommen wird nun seit dem 31. März 2010 angewendet. Heute geht es um die parlamentarische Genehmigung des revidierten Abkommens.
Ich möchte in einem kurzen Rückblick noch einmal auf die verfahrene Ausgangssituation zu sprechen kommen, die uns veranlasst hat, überhaupt auf diese Verhandlungen einzutreten, die dem Abkommen vom 19. August 2009 vorausgingen.
In den Jahren 2000 bis 2007 half die UBS Tausenden von reichen US-Staatsangehörigen systematisch bei der Verletzung ihrer Steuerpflichten. Am 18. Februar 2009 hat sie dies denn auch gegenüber dem US-amerikanischen Justizdepartement eingestanden, diesen Sachverhalt anerkannt. Das wurde dann im Deferred Prosecution Agreement festgehalten; darauf sind heute schon verschiedene Redner eingegangen. Die UBS hat namentlich anerkannt, über die Einrichtung von Offshore-Konten US-Steuerpflichtigen ermöglicht zu haben, ihr Vermögen und ihre Einkünfte vor der US-amerikanischen Steuerbehörde zu verheimlichen. Sie hat ferner eingestanden, Kunden, die ihre Konten der US-amerikanischen Steuerbehörde nicht gemeldet hatten, vor Ort in den USA besucht und betreut zu haben. Nach US-amerikanischen Angaben sind dem Fiskus durch diese gesetzeswidrige Geschäftspolitik der UBS Steuereinkünfte in der Höhe von Hunderten von Millionen Dollar entgangen.
Mit dem Deferred Prosecution Agreement wurde das US-amerikanische Strafverfahren gegen die UBS gewissermassen auf Bewährung für 18 Monate eingestellt. Die UBS verpflichtete sich in diesem Agreement zur Herausgabe von 255 Datensätzen; das war also der erste Fall, der sich abspielte, nicht das, worüber wir heute diskutieren. Sie verpflichtete sich auch zum Ausstieg aus dem grenzüberschreitenden Geschäft mit US-Kunden, weiter zur Zahlung einer Busse von 780 Millionen US-Dollar sowie zur weiteren Zusammenarbeit mit den US-amerikanischen Behörden. Aufgrund dieses Agreements hat die UBS beziehungsweise die Finma dann am 18. Februar 2009 die Daten der 255 Kunden den US-Behörden übergeben.
Nun sind wir beim Fall angekommen, den wir hier behandeln. Einen Tag später, am 19. Februar 2009, hat die US-amerikanische Steuerbehörde, der IRS, im Rahmen eines Zivilverfahrens ein Durchsetzungsbegehren eingereicht, um die UBS zur Herausgabe der Bankunterlagen von 52 000 Kontoinhabern zu verpflichten. Die Erhebung dieser Klage führte zu einem Rechts- und auch Souveränitätskonflikt zwischen diesen zwei Staaten; das ist klar und wurde heute auch erwähnt. Wenn ein Herausgabebefehl des Gerichtes in Miami zustande gekommen wäre, so hätte die UBS nur noch die Wahl gehabt, entweder schweizerisches oder US-amerikanisches Recht zu verletzen.
Hätte sie den Herausgabebefehl befolgt, hätte sie schweizerisches Strafrecht verletzt: Artikel 271 und 273 StGB und das Bankengesetz. Man hat ja immer wieder gehört, es wäre ein Weg gewesen, die UBS einfach selbst handeln zu lassen. Sie hätte die Daten über diese 52 000 Konten ja herausgeben können; ich habe das in den letzten Wochen verschiedentlich gehört. Zu betonen ist in diesem Fall - damit komme ich auf die Frage von Herrn Büttiker zu sprechen -: Wenn die Daten über diese Konten einfach hinübergegangen wären, hätten die entsprechenden Kunden überhaupt keine Möglichkeit gehabt, sich in einem rechtsstaatlichen Verfahren gegen die Datenherausgabe zu wehren, das heisst, in ein Amtshilfeverfahren einbezogen zu werden, wie es das geltende Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA vorsieht. Man kann natürlich sagen, wir hätten hier ein riesiges Geschäft, wir hätten 4450 Amtshilfeverfahren, aber ich kann Ihnen sagen, diese Verfahren werden alle rechtlich korrekt mit Anhörungen, mit den richtigen, korrekten Verfahrensschritten und mit der Beschwerdemöglichkeit durchgespielt. Diese Möglichkeit hätten die Kunden nicht gehabt, wenn wir einfach gesagt hätten: Das interessiert uns als Staat nicht, die UBS soll dieses Problem selbst lösen. Dies nur, um zu sagen, dass die rechtliche Situation nicht ganz so einfach ist, wie sie von verschiedenen Seiten heute dargestellt wurde. |
AB 2010 S 474 / BO 2010 E 474
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Was hätte es für Folgen, wenn wir als Staat einfach zuschauen würden, wie ein anderer Staat in unserem Land sein Recht durchsetzt? Das hätte er hier getan, es wäre eine exterritoriale Anwendung eines anderen Rechtssystems gewesen. Wenn wir in diesem Fall zusehen und sagen, das interessiere uns als Staat nicht, was machen wir dann im nächsten Fall, bei der CS, bei einer anderen Bank oder einem anderen Unternehmen? Sagen wir dann auch, das interessiere uns nicht, wenn die Franzosen kommen, die Italiener oder wieder die USA? Ich denke, als Rechtsstaat ist man verpflichtet, alles zu unternehmen, damit im eigenen Land das eigene Recht angewendet und nicht exterritoriales Recht geltend gemacht wird. Das hier war der einzig mögliche Weg, unter diesen Parametern überhaupt noch ein rechtlich korrektes Verfahren durchzuführen.
Hätte die UBS umgekehrt die Anordnung des Gerichtes in Miami missachtet - das wäre ja auch eine Variante gewesen -, dann wäre auf der anderen Seite das ganze Verfahren mit Beugebussen, mit Wiederaufnahme des Strafverfahrens in den USA gekommen. Es gibt genügend vergleichbare Fälle - das wurde heute auch gesagt -: Es gab sechs grosse Unternehmen, die in solche Verfahren einbezogen wurden; fünf haben es nicht überlebt, eine Unternehmung hat es überlebt. Aber selbst ein grosses Unternehmen, das im Nachhinein freigesprochen wurde, Arthur Andersen - Sie erinnern sich an diesen Fall -, lag am Boden und ist liquidiert worden. Man muss sich schon bewusst sein, dass es sich dort etwas anders abspielt als bei uns. Dort haben die Kräfte, die unbedingt das Recht durchsetzen wollen, nicht irgendwie noch politische Zielsetzungen, sondern setzen einfach konsequent und ohne Rücksicht auf Verluste das Recht um, was man gesehen hat und als Jurist ja eigentlich bejahen und befürworten kann.
Im Sommer 2009 - immer noch vor dem Entscheid der US-Gerichte, ob ein Zivilverfahren durchgeführt werde - haben wir u. a. einen sogenannten Amicus-Curiae-Brief nach Amerika gesandt; das haben Sie vielleicht mitbekommen. Das ist ein Mittel, das man im Prozessverfahren in den USA hat - das kennen wir nicht -, mit dem man sein Missfallen bekunden, Widerspruch gegen ein Verfahren einlegen kann, ohne dass man selbst Prozesspartei wird. Das haben wir deponiert. Wir haben im Bundesrat auch noch einen vorbehaltenen Beschluss gefasst: Wir haben beschlossen, dass wir - ich wurde als Vorsteherin des EJPD damit beauftragt - im Notfall eine Blocking Order verhängen würden, das heisst eine Verfügung über ein Verbot der Herausgabe von Kundendaten an die UBS. Damit hätte man als Staat der UBS verbieten können, diese 52 000 Datensätze - es standen damals immer noch 52 000 zur Diskussion - den USA herauszugeben, und hätte sie anweisen können, sie uns zu übergeben. Aber wenn wir so weit hätten gehen müssen, hätte das natürlich nicht unbedingt einer Deeskalation gedient, das ist klar. Damit waren wir in der Situation, in der wir zum einen versuchten, diese Zahl als Verhandlungsbasis herunterzubekommen, und zum andern, das Problem zu lösen.
Wir sind nach wie vor der Meinung, dass das der richtige Weg war. Die USA haben sich dann auch verpflichtet, auf einseitige Massnahmen zur Informationsbeschaffung zu verzichten und sich an unsere Rechtsordnung und vor allem auch an das Amtshilfeverfahren, das wir ja miteinander abgemacht haben, zu halten. Sie haben sich verpflichtet, die Amtshilfeverfahren abzuwarten und die Daten der 4450 Kunden auf dem ordentlichen Weg zu bekommen.
Das Abkommen hat auch verhindern können, dass es zu einer Anklageerhebung gegen die UBS in den USA gekommen ist - mit all den negativen Folgen eines Ausfalls einer systemrelevanten Bank mit all ihren Verbindungen. Unseres Erachtens gab es und gibt es auch heute keine realistische und vor allem auch keine rechtsstaatlich akzeptable Alternative zum UBS-Abkommen, bei allen Fragezeichen, die ein solches Vorgehen selbstverständlich aufwirft; es gibt kein rechtsstaatlich besseres Verfahren als das Verfahren, das wir gewählt haben.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes hat es uns dann verunmöglicht, weiterhin diese Schlussverfügungen zu erlassen bzw. die Verfahren durchzuführen. Es hat uns auch daran gehindert, in Fällen von grober Steuerhinterziehung das Verfahren durchzuziehen; es hat es auf Betrug beschränkt. Selbstverständlich akzeptieren und respektieren wir diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus der Optik des Bundesverwaltungsgerichtes war die Einschätzung des Bundesrates, der Verwaltung und verschiedener beigezogener Gutachter, dass der Begriff "fraud or the like" im geltenden Doppelbesteuerungsabkommen auch die fortgesetzte, schwere Steuerhinterziehung erfasse, eine Fehleinschätzung. Ich möchte aber in diesem Zusammenhang immerhin daran erinnern - das wird für die Juristen unter Ihnen interessant sein -, dass das Bundesverwaltungsgericht ein Jahr früher, am 5. März 2009, auch im Zusammenhang mit der UBS, in einem mehr als 70-seitigen Abschreibungsbeschluss erklärt hat, dass der Begriff "fraud or the like" auch Tatbestände amtshilfefähig mache, die im schweizerischen Recht zwar nicht als Steuerbetrug qualifiziert würden, die aber einen vergleichbaren Unrechtsgehalt aufwiesen, wie das bei der groben, fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge der Fall sein könne. Das hat also das Bundesverwaltungsgericht ein Jahr vorher erklärt. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich in der amerikanischen Presse noch entsprechend geäussert. Das war die Ausgangslage.
Wir sind dann gestützt auf unsere Untersuchungen davon ausgegangen, dass dieser Vertrag innerhalb des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens und vor allem auch innerhalb des Zusatzprotokolls liegt, das im Jahr 2003 zu diesem Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde. Wir haben 1951 das erste Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA abgeschlossen, das nur den Informationsaustausch beinhaltete und sich ganz klar an der schweizerischen Definition von Steuerbetrug ausgerichtete. 1996 hat man dann das heute gültige Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Die USA haben schon damals Wert darauf gelegt und waren auch der Ansicht, dass damit nun die meisten amerikanischen Steuerdelikte erfasst seien. Im amerikanischen Recht gibt es die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung nicht. Man hat dann auch noch dieses Zusatzprotokoll mit der Ziffer 10, auf das wir immer wieder Bezug genommen haben, unterzeichnet; das ist eine ergänzende Vereinbarung zwischen der Schweiz und den USA. Darin ist festgehalten, dass Steuerbetrug auch dann vorliegen kann, wenn jemand Dokumente nicht oder unvollständig einreicht. Darunter fallen also auch klassische Steuerhinterziehungsfälle.
Im Übrigen haben wir uns auch darauf berufen, dass die gegenseitige Rechtsanwendung gilt; alles, was in unserem Land bei der Rechtsanwendung gilt, muss gegenüber dem ersuchenden Staat auch gelten. Man hat dann im Laufe der Anwendung gemerkt - nach einigen Jahren hat sich das gezeigt -, dass der Informationsaustausch nicht so umgesetzt wurde, wie es sich die amerikanische Seite vorgestellt hatte. Deshalb hat man im Jahr 2003 auch noch eine Verständigungsvereinbarung abgeschlossen. Im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, in Kraft seit 1995, steht in Artikel 190 Absatz 1: "Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die Eidgenössische Steuerverwaltung ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen." Dann kommt Absatz 2, der ist interessant: "Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen." Das ist eine Bestimmung, die man in der Schweiz kennt und seit vierzehn oder fünfzehn Jahren anwendet oder anwenden sollte.
Angesichts dieser ganzen Geschichte - Doppelbesteuerungsabkommen, Zusatzprotokoll und Artikel 190 unseres Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, den |
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mindestens die Finanzdirektoren in unserem Land kennen - sind wir davon ausgegangen, dass das im Rahmen des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens möglich sei. Tatsache ist, und das wird auch nicht bestritten, dass die Praxis natürlich eine andere war. Die Praxis in der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens war sehr restriktiv.
Aber wenn Sie uns heute den Vorwurf machen, wir hätten Recht geändert und geändertes Recht angewendet, dann sage ich Ihnen, dass das schlicht und einfach nicht zutrifft. Das amerikanische Recht, das hier massgebend ist und das die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung nicht kennt, ist immer noch dasselbe. Das Einzige, was sich geändert hat, ist die Praxis in Bezug auf die Anwendung dieses Doppelbesteuerungsabkommens. Die Amtshilfe ist Verfahrensrecht, und für Verfahrensrecht spielt eben die Frage der Rückwirkungsklausel überhaupt keine Rolle. Verfahrensrecht ist anders als materielles Recht. Es kann immer wieder geändert werden, solange das materielle Recht dasselbe bleibt. Darum, Herr Jenny, ist das Beispiel mit den Verkehrsregeln, die sich plötzlich ändern - Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 bzw. 50 Stundenkilometer -, ein klassisches Beispiel dafür, dass dort das Verbot der Rückwirkung gelten würde. Das wäre nämlich materielles Recht. Was wir hier gemacht haben, ist eine Anpassung, eine Erweiterung des Verfahrensrechts; das hat nichts mit Rückwirkung zu tun. Damit möchte ich sagen, dass ich den Vorwurf, wir hätten eigenmächtig und rechtswidrig gehandelt, so nicht stehenlassen kann.
Verschiedene Votanten haben auch noch den Hinweis auf Treu und Glauben dieser ungefähr 4450 Steuerpflichtigen gemacht. Kann man sich wirklich mit Treu und Glauben darauf berufen, dass man für grosse Steuerdelikte, die man begeht, nie zur Verantwortung gezogen wird? Ist das wirklich die Definition von Treu und Glauben, die wir unserer Rechtsordnung zugrunde legen? Nach amerikanischem Recht waren die Fälle, die wir hier behandeln, krasse Fälle von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Kann man im Ernst sagen, dass sich ein Steuerpflichtiger auch in der Schweiz beispielsweise darauf berufen könnte, dass er nicht verfolgt wurde, und dann noch Treu und Glauben anrufen könnte? Sogar als Juristin, und das bin ich mit Leib und Seele, lege ich Treu und Glauben anders aus. Das sage ich Ihnen einfach. Auch der Hinweis auf Treu und Glauben scheint mir in diesem Zusammenhang also nicht ganz gerechtfertigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat uns dann dazu verpflichtet, diesen Vertrag anzupassen. Wir haben das gemacht. Wir haben in diesem Vertrag jetzt auch die fortgesetzte schwere Steuerhinterziehung, bei der Amtshilfe nun auch möglich sein soll.
Es wurde die Frage aufgeworfen, was geschehen würde, wenn wir den Vertrag nicht einhalten würden. Was wäre die Folge, wenn das Parlament ihn nicht genehmigen würde oder wenn es ein Referendum gäbe und dieser Vertrag nicht zustande käme? Im Vertrag, den wir abgeschlossen haben, sind die Folgen an sich klar. Es sind Ausgleichsmassnahmen festgelegt; es ist klar, was geschehen wird, wenn eine Partei den Vertrag nicht vollumfänglich erfüllt, d. h., wenn ein Ungleichgewicht in der Erfüllung entsteht. Das ist eine klare Kaskade. Was wir heute nicht sagen können, ist, was das in Zahlen ausgedrückt für Folgen hätte. Was wir aber sagen können, ist, dass die Investitionen amerikanischer Unternehmen in der Schweiz sicher nicht zunehmen würden. Was wir auch sagen können: Unsere schweizerischen Unternehmen in den USA würden massive Probleme bekommen; das steht fest. Es steht auch fest, dass wir bezüglich Abschluss des neuen Doppelbesteuerungsabkommens, das in den USA noch durch den Senat muss, wahrscheinlich mehr als nur Probleme bekommen würden, und dieses Abkommen ist für die schweizerische Wirtschaft von nicht unerheblicher Bedeutung.
Ich komme zur Frage des Referendums, auch das war heute eine sehr heftig diskutierte Frage: Das revidierte UBS-Abkommen betrifft ein einziges Amtshilfegesuch. Natürlich ist es ein Amtshilfegesuch mit 4450 Untergesuchen, aber es ist ein Amtshilfegesuch, das Ende August 2009 als ein einziges Gesuch bei uns eingegangen ist. Insofern ist es sehr klar beschränkt, und es ist auch zeitlich befristet: Es betrifft Fälle von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung in den Jahren 2001 bis 2008, und es bleibt so lange in Kraft, bis die Vertragsparteien sich gegenseitig bestätigt haben, ihre Verpflichtungen erfüllt zu haben. Das heisst, dass dieses Abkommen für künftige Amtshilfefragen mit den USA keine Wirkung entfaltet; es ist in sich abgeschlossen.
Das revidierte bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen bzw. das, worüber wir heute diskutieren, hat keine generell-abstrakte Wirkung - das ist jetzt natürlich wieder juristisch -, es ist eine generell-konkrete Wirkung. Es ist auf eine bestimmte Zeit und auf eine bestimmte Anzahl von Fällen beschränkt und betrifft eben nicht eine unbestimmte Vielzahl von Fällen. Damit enthält es auch nicht in dem Sinne, wie wir das in der Gesetzgebung verstehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Das ist ja die Definition eines Gesetzes, das dem Referendum zu unterstellen ist. Hier ist das eben nicht der Fall. Das heisst mit anderen Worten: Nach der Bundesverfassung muss man diesen Beschluss nicht dem Referendum unterstellen, es besteht keine Pflicht dazu. Was Sie politisch damit machen wollen, ist eine andere Frage, aber rechtlich besteht keine Verpflichtung, dieses neue Abkommen dem Referendum zu unterstellen.
Dann wurde noch die Frage nach weiteren Fällen mit gleichem strafrechtlichem Gehalt, sage ich jetzt einmal, mit gleichem Deliktsgehalt, gestellt: Es ist richtig, dass in der Erklärung darauf hingewiesen wird, dass Fälle, die den gleichen Gehalt haben, geprüft werden, aber selbstverständlich geschieht dies in einem analogen Verfahren, wie wir es heute machen. Es müsste also wieder ins Parlament kommen, was ich möglichst vermeiden möchte, damit es nicht wieder solche Diskussionen gibt. Das Problem wird sich aber ohnehin erledigen, wenn wir diesen Fall erledigt haben, wenn die 4450 Schlussverfügungen ergangen sind und der Vertrag erfüllt ist, indem die entsprechende Anzahl Daten geliefert worden ist. Wenn dann das neue Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft tritt, ist der Fall erledigt. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen geht - damit das auch noch gesagt ist - viel weiter als dieser Vertrag hier, weil es ganz klar sagt, dass künftig jede Form der Steuerhinterziehung amtshilfefähig ist. Von daher wird die Situation ohnehin geklärt sein, sobald dieses Doppelbesteuerungsabkommen definitiv von beiden Seiten unterzeichnet ist.
Ich möchte noch einmal betonen, dass der Bundesrat die verfehlte Geschäftspolitik der UBS in den USA scharf verurteilt und dass wir in keiner Art und Weise irgendetwas tun möchten, um die UBS aus dem Schlamassel zu ziehen. Wir möchten lediglich volkswirtschaftlichen Schaden abwenden. Das ist unser dringendster Wunsch, gerade in der jetzigen Zeit, in der wir wahrscheinlich in ganz Europa mit der Exportindustrie gewisse Probleme bekommen werden - nicht, weil wir Probleme hätten, sondern weil andere Probleme haben. Wir denken wirklich, dass es im Gesamtinteresse des Landes ist, diesen Vertrag jetzt zu unterzeichnen. Ergänzend zu dieser pragmatischen Lösung des Falls UBS möchte der Bundesrat - ich sage nun: mit oder ohne Planungsbeschluss - die sich stellenden Fragen im Bereich von "too big to fail" lösen, und wir möchten auch Massnahmen im Bereich der Vergütungspraxis treffen; ich werde beim Planungsbeschluss noch darauf zurückkommen.
Lassen Sie mich zum Schluss noch ein Wort zum Thema einer allfälligen Revision der Regelungen über die Kompetenz des Bundesrates zum selbstständigen Abschluss von Staatsverträgen von untergeordneter Bedeutung sagen, das auch immer wieder aufgegriffen wurde. Von Ihrer Seite wurde ja eine Motion eingereicht; in der APK-SR wurde eine Motion Gutzwiller eingereicht, die dann zur Kommissionsmotion 10.3354 wurde. Ich kann Ihnen sagen, dass der Bundesrat diese morgen behandeln wird, also in einem schnellen Verfahren, das eigentlich Ihrem Verfahren entgegensteht und nicht mit den Vorschriften übereinstimmt, die Sie sich selbst gegeben haben, also in einem Verfahren, das insofern gesetzeswidrig ist, als wir Ihnen viel schneller eine Antwort geben werden. Aber was mich gestern etwas erstaunt hat, |
AB 2010 S 476 / BO 2010 E 476
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ist, dass in der WAK-NR plötzlich wieder eine Änderung dieser Motion eingebracht wurde, die wir jetzt behandeln und auf die wir Ihnen morgen auch eine Antwort geben können. Diese Änderung wurde von der SVP-Fraktion initiiert, die nun ultimativ verlangt, dass wir diesen Vorstoss auch noch zu behandeln hätten, ansonsten würde man hier nicht zustimmen.
Schauen Sie, ein solches Vorgehen ist für den Bundesrat nun doch etwas gewöhnungsbedürftig. Ich kann Ihnen nicht sagen, was wir morgen damit machen werden. Aber es widerspricht völlig den Regeln, die Sie sich selbst gegeben haben. Das möchte ich hier doch auch noch betonen. Wenn wir Ihnen schon innerhalb einer Woche abschliessende Antworten geben, während einer Session, in der wir doch auch hin und wieder mit Ihnen beschäftigt sind, dann ist das doch auch eine Leistung. Wir stehen dieser Motion aber wohlwollend gegenüber, so viel kann ich jetzt bereits sagen, und die Antwort werden Sie morgen bekommen.
Zum Planungsbeschluss: Wir regeln im Moment alles Mögliche und Unmögliche, tun uns aber immer sehr schwer mit Regelungen, auch nur sanften, der Finanzmärkte zur Verhinderung einer weiteren oder wiederkehrenden ökonomischen Krise. Wir bewirtschaften die entsprechenden Probleme und Fragen seit Jahren, ohne uns wirklich anzustrengen, sie in absehbarer Zeit auch einer Regelung zuzuführen. Wir sind uns bewusst - ich frage mich zwar manchmal, ob wir das wirklich sind -, dass gewisse Handlungen gewisser Wirtschaftsteilnehmer in den letzten Jahren die gesellschaftlichen Grundlagen in unserem Land ganz massiv gefährdet haben. Der Bundesrat erachtet es als nötig, dass wir das ernst nehmen und das Problem jetzt und nicht irgendwann einmal lösen; dies nicht nur, weil wir die entsprechende Aufforderung im GPK-Bericht haben, die sich an uns und auch an Sie richtet, sondern weil wir wirklich der Überzeugung sind, dass dieses Problem gelöst werden muss.
Der Bundesrat erachtet es als nötig - und das ist Inhalt des Planungsbeschlusses -, dass systemrelevante Banken stärker reguliert werden. Es muss das Ziel sein, die hohen volkswirtschaftlichen Risiken, die von solchen Finanzinstituten ausgehen, zu minimieren. Es muss das Ziel sein, dass eine solche Bank oder ein solches Unternehmen auch einmal in Schwierigkeiten geraten kann, ohne dass der Bund oder die öffentliche Hand dann einspringen müssen. Der Bundesrat betrachtet die von der Expertenkommission vorgeschlagenen Regelungen und auch den Gesetzestext, den die Expertenkommission vorgeschlagen hat, als gute Grundlage für unsere Gesetzgebungsarbeiten. In dieser Grundlage sind die Parameter festgelegt, innerhalb welcher wir unsere Arbeiten machen wollen. Es liegt jetzt ein Zwischenbericht vor. Die Expertenkommission wird die einzelnen Massnahmen vertieft prüfen und dann auch prioritär vorschlagen. Wir wollen nach Vorlage des definitiven Berichtes dieser Expertenkommission Vorschläge zur Lösung oder zur Eindämmung dieser "Too big to fail"-Problematik vorlegen. Wir wollen dann auch mit Blick auf die Auswirkungen und unter Berücksichtigung der weiteren internationalen Entwicklungen Lösungen vorschlagen.
Das weitere Vorgehen ist in unserem Planungsbeschluss festgelegt, und es wird dort, Herr David, nicht noch mehr festgelegt. Wir haben insbesondere nicht aufgenommen, was von der Expertenkommission vorgeschlagen wurde, dass bei der Festlegung der Eckwerte die SNB und die Finma angehört werden sollen; Sie haben darauf hingewiesen. Es ist durchaus ein gangbarer Weg, aber das lassen wir noch offen; wir werden Ihnen entsprechende Vorschläge machen. Wir wollen auf dem Gesetzesweg rasch wirksame Regelungen bringen, und der vorliegende Planungsbeschluss - es ist im Übrigen in Ihrer Geschäftsordnung ja festgelegt, in den Artikeln 28 und 148 ParlG - konkretisiert den politischen Willen des Bundesrates, die "Too big to fail"-Problematik zu regeln. Wir machen damit eigentlich nichts anderes, als was verschiedene von Ihnen heute tun zu wollen beteuert haben. Wir setzen das gerade auch noch um oder versuchen, es umzusetzen.
Noch einmal: Ausgangspunkt ist die Arbeit der Expertenkommission. Wir haben inhaltlich in diesem Planungsbeschluss Massnahmen vorgeschlagen, die einerseits präventiver Natur sind; das ist der ganze Bereich Liquidität der Eigenmittel. Andererseits haben wir auch kurative Massnahmen vorgeschlagen, die alle noch zu verdeutlichen und in Gesetzesform zu giessen sind. Wir schlagen in diesem Planungsbeschluss auch eine Lösung vor, die nicht von der Expertenkommission bereits vorgeschlagen ist, eine Lösung, die Massnahmen beinhaltet gegen Lohnexzesse im Finanzsektor sowie Massnahmen zur Regelung der Salärsysteme bei Finanzunternehmen, die Staatshilfe beanspruchen. Das ist etwas, was wir uns 2008 immer gefragt haben, als wir die UBS bei der Rekapitalisierung unterstützten. Dann prüfen wir auch Massnahmen, die die variablen Lohnausschüttungen betreffen, die vom Unternehmensgewinn abhängig sind und bei denen man sich berechtigterweise die Frage stellen kann und muss, ob man diese variablen Lohnbestandteile tatsächlich als Aufwand abziehen können soll.
Wir werden im Herbst für beide Teile Vernehmlassungsvorlagen bringen. Wir werden diese dann im Sinne eines runden Tisches noch überprüfen. Bis Ende Jahr werden wir Ihnen entsprechende Vorlagen unterbreiten können.
Wir beantragen Ihnen, diesem Planungsbeschluss zuzustimmen und damit auch den gemeinsamen Willen von Bundesrat und Parlament - ich sage "gemeinsamen Willen" und beziehe mich noch einmal auf den GPK-Bericht; es wäre etwas zu einfach, wenn man nur den Bundesrat verantwortlich machte - zu bestätigen und zu bestärken, diese weiteren Arbeiten im Bereich der "Too big to fail"-Problematik sofort an die Hand zu nehmen. Ich meine, dass der Zeitpunkt für ein solches Bekenntnis gekommen ist - an sich schon seit Längerem.
Ich möchte Sie bitten, diesem Planungsbeschluss zuzustimmen.
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu