David Eugen (CEg, SG):
Dieser Artikel 1a, den Ihnen die Minderheit vorschlägt, ist ein ganz normaler Artikel. Diesen Artikel machen wir bei allen Abkommen. Das ist der Normalfall, so lassen wir Abkommen in Kraft treten. Also müsste doch dieser Artikel eigentlich gar keine Probleme machen. Das ist eigentlich unser normales Recht, das wir durchführen.
Ich bin auch der Meinung, dass mit der Argumentation, die vorher Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf angeführt hat, ihr dieser Artikel eigentlich keine Probleme machen müsste. Sie hat nämlich wiederholt gesagt: Wir ändern kein Recht, wir machen kein neues Recht, wir wenden altes Recht an. Wenn das so ist, wie die Bundesrätin es sagt, dann macht dieser Artikel überhaupt keine Probleme. Es steht ja drin, nur dort, wo es durch diese Abkommen neues Recht geben sollte, finde das neue Recht erst ab Inkrafttreten Anwendung.
Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf - dies vielleicht auch noch zur Erklärung und zum Verständnis des Textes - hat vorhin gesagt: Im Übrigen, wenn es neues Recht wäre, wären es nur Verfahrensfragen, und das ist sowieso kein Problem. Worum geht es eigentlich? Es geht darum, was nach schweizerischem Recht Amtshilfetatbestände sind. Amtshilfetatbestände, das wissen wir, sind Straftatbestände. So ist das Schweizer Recht, und so ist auch das Abkommen mit den USA. Der Tatbestand lautet: "fraud and the like". Das ist ein Straftatbestand. Das ist materielles Recht, das ist keineswegs Verfahrensrecht. Das heisst, unsere Amtshilfe richtet sich nach Straftatbeständen. Wir leisten allen Staaten bei Straftatbeständen Amtshilfe. Wie diese Straftatbestände auszulegen sind, sagen unsere Gerichte. Das ist ganz normal, und es ist übrigens auch in allen anderen Staaten, insbesondere in Amerika, so, dass man die Gerichte die Straftatbestände auslegen lässt.
Jetzt hat unser oberstes Gericht in dieser Sache, das Bundesverwaltungsgericht, diesen Straftatbestand ausgelegt und hat beim ersten Fall gesagt - es kann bei anderen Fällen anders sein -, dieser Fall sei nicht abgedeckt. Das heisst, dass der Straftatbestand "fraud and the like" nicht erfüllt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sehr wohl materielles Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungszwangsrecht, angewendet. Hier geht es nicht einfach um Verfahrensfragen, sondern das Gericht hat sich lange überlegt, ob das nun durch das geltende Recht, also durch das Doppelbesteuerungsabkommen von 1996, abgedeckt sei oder nicht. Ich gebe dem Bundesrat Recht: Man kann unter Juristen immer streiten, ob ein Tatbestand erfüllt sei oder nicht. Das ist so, und man kann unter dem Ausdruck "and the like" Verschiedenes verstehen, da gebe ich dem Bundesrat auch Recht. Nun haben wir aber Institutionen in diesem Staat. Wir haben eine Exekutive, wir haben Gerichte, und wir haben einen Gesetzgeber. Es ist nun einmal so - Sie haben es auch gesagt -, dass Sie allen Beteiligten das Recht eingeräumt haben, vor die Gerichte zu gehen und diese Frage zu klären, und jetzt hat unser zuständiges Gericht entschieden, das geltende Recht erlaube das in diesem konkreten Fall nicht - Punkt, Amen. Das sei nicht "fraud and the like", hat das Gericht entschieden.
Was machen wir jetzt? Wir ändern nachträglich das Gesetz und sagen, das sei doch "fraud and the like"! Das ist ganz banale Rückwirkung, banale Rückwirkung von geltendem Recht! Nun gibt es Fälle - ich gebe das zu -, in denen wir auch eine gewisse Rückwirkung gemacht haben, z. B. beim letzten Amerika-Abkommen. Aber das war ein halbes Jahr, und hier geht es um zehn Jahre! Zehn Jahre zurück wird dieser Tatbestand jetzt anders gehandhabt, zehn Jahre zurück wird er anders gehandhabt vom Bundesministerium für Justiz der Schweiz, zehn Jahre zurück! Es muss ja die Amtshilfetatbestände auslegen, und wir legen sie jetzt mit diesem Gesetz zehn Jahre zurück anders aus, als wir es vorher gemacht haben. Das ist für mich materielle Rückwirkung, und es ist eigentlich genauso Rückwirkung, wie dies Herr Jenny in seinem Beispiel aufgezeigt hat. Wir würden das bei unseren Rechtsordnungen, die wir eigentlich in der Schweiz haben, nie gestatten!
Mich stört, dass wir in der APK den Entscheid im letzten Sommer gefällt haben, also bevor diese Geschichte abgeschlossen war. Wir haben des Langen und Breiten darüber diskutiert, was die Eckwerte der Abkommen sind, die wir im Nachgang zum Beschluss des Bundesrates zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens abschliessen. Wir haben insbesondere zwei Eckwerte festgelegt: Erstens wollen wir keine rückwirkenden Abkommen. Ich muss dem Bundesrat da gratulieren: Es ist ihm gelungen, diesen Eckwert einzuhalten - mit allen Staaten ausser den USA. Die USA sind der einzige Staat, bei dem es ihm nicht gelungen ist. Zweitens haben wir entschieden, dass alle Änderungen dem |
AB 2010 S 478 / BO 2010 E 478
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Referendum unterstellt werden sollen. Wir haben das in diesem Rat bei allen Abkommen gemacht - nur bei diesem Abkommen machen wir es nicht.
Dafür müsste es schon gute Gründe geben. Ich bin aber der Meinung, dass es dafür keine guten Gründe gibt. Erstens muss es gute Gründe geben, weil rückwirkende Abkommen eine Verletzung der Rechtssicherheit und des Vertrauensprinzips darstellen. Da kann man diskutieren, so lange man will; das sind fundamentale Elemente unserer Rechtsordnung. Zweitens muss es gute Gründe geben, weil wir hiermit Recht ändern, ohne die Änderung dem Referendum zu unterstellen. Das stellt eine Verletzung unserer Gesetzgebungsregeln und eine Missachtung der Volksrechte dar. Das sage ich klar und offen: Was wir ändern, sind Gesetze, da müssten wir diese Regeln eigentlich einhalten.
Es sind vorher in der Debatte eigentlich zwei Gründe genannt worden; sie sind sehr ausführlich dargelegt worden. Als erster Grund ist genannt worden, dass wir alles tun müssten, um die UBS zu retten. Die UBS stehe am Abgrund, daher müssten wir - ich sage es klar und deutlich, denn das ist meine Wertung - unser Recht biegen und es brechen, um die UBS zu retten. Es ist aber gar nicht so, dass wir das tun müssen; aus der Sicht der UBS ist es nicht so, und aus der Sicht der Schweiz ist es nicht so. Ich glaube nicht, dass die UBS dem Untergang geweiht ist, wenn wir unser Recht weiterhin anerkennen und einhalten.
Ich möchte die damaligen UBS-Verantwortlichen, das sage ich auch ganz klar, nicht vor der Strafverfolgung in den USA schützen. Es ist für mich kein öffentliches Interesse, diese Leute davor zu schützen, vor ein amerikanisches Gericht zu kommen. Denn sie haben - das ist ein Fakt, den sie im Februar 2008 vor der amerikanischen Justiz auch selber anerkannt haben - jahrelang auf amerikanischem Territorium amerikanische Gesetze verletzt. Es ist nicht Sache des Staates Schweiz, diese Personen vor der Strafverfolgung in Amerika zu schützen. Das ist meine klare Überzeugung.
Der zweite Grund, der in der Diskussion angeführt wird und der dafür sprechen soll, von den ansonsten geltenden Grundregeln abzuweichen, lautet: Die Amerikaner setzen uns unter Druck; sie drohen, unsere Wirtschaft kaputt zu machen; alle unsere Unternehmen in der Schweiz und in Amerika werden in Zukunft drangsaliert. Es tönt da heraus - ich weiss nicht, ob es gesagt wurde -: Amerika ist ein Willkürstaat; da gilt die Schweiz nichts; unsere Gesetze und Gerichte gelten nichts; die werden darüber hinwegfahren wie nur etwas.
Ich kenne Amerika nicht so, das muss ich ganz klar sagen. Ich habe in den letzten drei Monaten in der Kommission gegenüber der Verwaltung und dem Bundesrat immer wieder verlangt: Bitte bringen Sie mir einen verantwortlichen Amerikaner, der mir sagt, dass sie so handeln. Ich habe keinen gefunden und auch nirgends auf Papier von einem solchen gelesen. Aber man sagt: Amerika ist so. Ich sehe Amerika anders. Für mich ist Amerika auch ein Rechtsstaat. Ich behaupte auch, dass Amerika - es wurde vorhin ja gesagt - insbesondere vor den Gerichten grossen Respekt hat. Wir wussten auch nicht, wie unser Gericht entscheidet. Denn es ist eine Frage, bei der ein Gericht verschieden entscheiden kann. In Amerika, sage ich Ihnen, käme es nie infrage, dass der Gesetzgeber Gerichtsurteile ändert; das kommt in Amerika nicht infrage. Wenn wir den Amerikanern mitteilen, dass wir Gewaltenteilung haben und es auch in der Schweiz so ist, dass Gerichtsurteile nicht per Gesetz geändert werden können - ich glaube nicht, dass die Amerikaner das nicht sehen würden. Es gefiele ihnen nicht, aber sie würden sagen: Es ist eben so; die haben offenbar auch Gewaltenteilung, die haben auch Gerichte, und das Gericht hat hier gesagt, das sei vom geltenden Recht nicht abgedeckt.
Die beiden Gründe, die angeführt werden, um hier das Recht zu brechen, überzeugen mich nicht.
Ich glaube aber - um das zum Schluss zu sagen -, dass weder die UBS noch die ehemaligen UBS-Verantwortlichen uns oder die Schweiz als Geiseln nehmen und sagen können: Ihr müsst das jetzt einfach machen, um uns zu retten.
Der letzte Grund, weshalb mir das so wichtig ist: Ich finde, obwohl der Bundesrat es anders sieht, dass es ein Präjudiz ist; es ist ein Schritt, den wir in diesem Land noch nie getan haben. Wir tun ihn das erste Mal. Jetzt kann man sagen - es ist verschiedentlich gesagt worden, auch vom Bundesrat -: Es ist das einzige und das letzte Mal, dass wir das machen. Jemand hat gesagt: Ich möchte nie mehr rechtsverletzende Verträge abschliessen - aber hier machen wir es noch. Ich glaube, ein solches Präjudiz sollten wir nicht schaffen. Wenn wir ein Präjudiz schaffen, ist dies auch ein Signal in dem Sinne: Wenn man die Schweiz hinreichend unter Druck setzt, ist sie zu vielem bereit. Sie ist bereit, Urteile nachträglich zu ändern; sie ist bereit, Gesetze rückwirkend anzuwenden; sie ist bereit, die Referendumsregeln, die ja in unserem Staat auch ein Schutz für die Rechtsstaatlichkeit sind, ausser Acht zu lassen. Das sind Signale und Präjudizien, die ich nicht mittragen möchte. Ich will und möchte sie nicht mittragen. Ich werde daher - ich sage es klar - diesem Abkommen nicht zustimmen, wenn die zwei Bedingungen, die von der Minderheit gestellt werden, nicht erfüllt werden.
Die Frau Bundesrätin hat, glaube ich, einmal gesagt - es wurde auch in der Debatte gesagt -: Wenn wir das machen, verletzen wir den Vertrag; wir können überhaupt nichts mehr machen. Es ist nicht so. Der Vertrag besteht weiter; er ist abgeschlossen worden. Er gilt aber einfach in dem Rahmen, in dem ihn die Gerichte anerkennen, und nicht darüber hinaus. In diesem Rahmen gilt er und wird er auch angewendet. Die viertausend Fälle werden geprüft; bei diesen viertausend Fällen müssen die Fakten auf den Tisch gelegt werden. Wenn die Fakten nach geltendem Recht da sind, wird das Gericht die Amtshilfe genehmigen müssen; wenn die Fakten nicht da sind, wird es sie nicht genehmigen. Die Verwaltung und die Leute, die Amtshilfe leisten wollen, müssen die Fakten erarbeiten und auf den Tisch legen. Es ist damit sicher noch Arbeit verbunden, aber es ist der richtige Weg. Damit wird das Abkommen von uns erfüllt.
Im Abkommen steht insbesondere auch - das möchte ich unterstreichen -, dass die Amerikaner anerkannt haben, dass bei uns die Gerichte entscheiden dürfen. Die Amerikaner haben uns nicht abverlangt, die Gerichte auszuschalten, weil wir jetzt schon alle wissen, wie die Sache läuft mit diesen viertausend Fällen. Sie haben vielmehr gesagt, jeder dieser viertausend Fälle könne vor den Richter gelangen und der Richter prüfe, ob das in einem Fall gegeben sei oder ob es nicht gegeben sei. Daran halten wir uns streng. In dem Sinne möchte ich unterstreichen, dass die Nichtgenehmigung keineswegs eine Vertragsverletzung ist, nach meiner Beurteilung in keiner Weise, sondern es ist die Durchführung des Vertrags im bestehenden, geltenden rechtlichen Rahmen.
In dem Sinne bitte ich Sie, beide Minderheitsanträge - ich habe jetzt auch zum zweiten Antrag etwas gesagt - gutzuheissen.