Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin:
Eine Vorbemerkung: Es wurde jetzt von den Befürwortern der Ausschaffungs-Initiative verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es "nur" darum gehe, schwerstkriminelle Ausländer auszuschaffen, darum sei diese Initiative so klar formuliert. Ich möchte Sie einfach daran erinnern, dass im Text, der uns vorliegt - es wird ja der gleiche sein, wie Sie ihn haben -, steht, dass Einbruchdiebstahl auch zu einer Ausschaffung führt und vor allem auch der missbräuchliche Bezug von Sozialleistungen. Das sind - zu Ihrer Information - Straftatbestände bzw. Übertretungstatbestände im Nebenstrafrecht, und das gilt nach allgemeinem Strafrecht nicht als schwerstkriminell. Ich möchte Sie bitten, künftig Ihre Diktion etwas anzupassen.
Zu Artikel 121 der Bundesverfassung wurde auch verschiedentlich gesagt, dass er eine klare, umfassende Bundeskompetenz im Bereich der Migration beinhaltet: Der Bund ist abschliessend zuständig, die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern und über die Gewährung von Asyl zu erlassen. Es ist eine abschliessende Bundeskompetenz, nicht eine geteilte Kompetenz, wie wir sie sonst in verschiedenen Artikeln der Bundesverfassung haben. Das hat auch dazu geführt, dass der Bund das Ausländergesetz mit den Integrationsartikeln gemacht hat und die Kantone selbstverständlich in der Aufgabenerfüllung mitbeteiligt, wie das üblich ist.
Zur Frage der Einheit der Materie hat sich Herr Ständerat Inderkum schon umfassend geäussert; da ist Artikel 101 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes massgebend. Ich möchte Ihnen immerhin noch sagen, was einer der meistanerkannten Verfassungsrechtler der Neuzeit sagt, der einen Verfassungskommentar zu Artikel 139 der Bundesverfassung und zur Bestimmung über die Einheit der Materie geschrieben hat: Es ist Professor Ehrenzeller in seinem St. Galler Kommentar 2008; es ist also ein neuzeitlicher Kommentar. Er sagt: "Laut Lehre darf der Gegenentwurf" - und das ist auch seine Auffassung - "eine andere Antwort auf eine gestellte Frage geben und eine formelle oder materielle Korrektur darstellen, soll aber keine neuen Fragen aufwerfen. Er muss den gleichen Gegenstand behandeln, darf aber eine andere Lösung, ein anderes Ziel oder andere Instrumente vorschlagen." Integration und die Frage der Ausschaffung gehen hier also miteinander einher. Es geht weiter: "Volksinitiative und Gegenentwurf müssen dieselben Sachfragen behandeln, sie können sich aber im Grundsatz, in der Zielerreichung oder in Einzelheiten voneinander unterscheiden."
Das ist ein Fazit vonseiten des Bundesrates. Im Gegenentwurf darf durchaus auch auf die Integration Bezug genommen werden, denn - wir haben das schon verschiedentlich gesagt - Ziel der neuen Verfassungsbestimmung ist es ja, Ausländerinnen und Ausländer durch repressive, aber auch durch präventive Regelungen auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen.
Jetzt komme ich zur Haltung der Kantone. Auch ich war etwas überrascht, als ich dieses Schreiben des Präsidenten der KdK erhalten habe, und zwar vor allem darum, weil wir in der Tripartiten Agglomerationskonferenz seit Juni 2009 die Kantone bei allen Fragen der Integration sehr intensiv mit einbezogen haben. Es waren allerdings die zuständigen Fachdirektorenkonferenzen, die Sozialdirektorenkonferenz und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, die einbezogen waren. Die KdK ist keine Fachdirektorenkonferenz, sie ist eine übergeordnete, für bestimmte allgemeine Bereiche zuständige Konferenz. Es waren die SODK und die KKJPD, die an der ganzen Erarbeitung mitbeteiligt waren, die wir im Rahmen der Tripartiten Agglomerationskonferenz gemacht haben, an der ganzen Integrationsarbeit, die wir jetzt seit einem Jahr machen. Es ist deshalb schwierig, nun zu sagen, die Kantone seien nicht einbezogen worden. Es waren in dieser Konferenz neun Mitglieder von kantonalen Regierungen vertreten. Diese haben mitgearbeitet. Ich kann mir deshalb schlicht nicht vorstellen, dass jetzt von überall her gesagt wird, man sei damit nicht einverstanden. Also, noch einmal: Die zuständigen Fachdirektorenkonferenzen waren bei diesen ganzen Arbeiten einbezogen.
Ich möchte noch etwas sagen zum Verhältnis des Entwurfes dieses Integrationsartikels, über den wir heute sprechen, zur Weiterentwicklung im Bereich der Integrationspolitik und zum Status quo, zum geltenden Recht.
Gemäss diesem Vorschlag wird in Artikel 121a Absätze 1 bis 3 der Bundesverfassung vorgeschrieben, wie die Integrationspolitik aussehen soll. Man macht also nichts anderes, als die Bestimmung von Artikel 4 des Ausländergesetzes, wie wir sie heute haben und wie wir sie übrigens auch in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern haben, auf Verfassungsstufe zu heben. Man kann sich darüber unterhalten, ob es originell ist, immer alles auf Verfassungsstufe zu heben. Ich bin auch der Meinung, dass wir in ein paar Jahren eine Entrümpelungsübung machen werden. Aber jedenfalls ist es keine neue Regelung, sondern dieselbe, aber sie ist dann auf Verfassungsstufe.
Herr Germann, sogar auf Gesetzesstufe sind die Beträge für die einzelnen Bereiche nicht festgeschrieben; das ist Gegenstand der Budgetierung von Bund und mitbeteiligten Kantonen.
Die Ziele und Prinzipien, wie sie nun in Artikel 121a stehen, wurden im Bericht der Tripartiten Agglomerationskonferenz, wo verschiedene Kantonsregierungen beteiligt waren, und dann auch im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Berichtes zur Motion Schiesser 06.3445 geprüft, eingehend diskutiert und von allen als richtig und zielführend erachtet. Das betrifft unter anderem die Formulierung, dass sich alle Beteiligten, das heisst Zugewanderte und Einheimische, an die in Absatz 2 stipulierten vier grundlegenden Regeln zu halten haben. Das entspricht im Übrigen Artikel 4 des geltenden Ausländergesetzes, den wir bereits seit einiger Zeit anwenden.
Zur vorliegenden Fassung von Artikel 121a Absatz 4 der Bundesverfassung: Er hält das ebenfalls bereits in Artikel 53 des Ausländergesetzes enthaltene Prinzip fest, dass Integration eine staatliche Aufgabe ist und als Verbundaufgabe wahrgenommen werden soll. Artikel 121a Absätze 5 und 6 garantieren, dass die heute in den Kantonen unterschiedlich stark wahrgenommene Integrationsarbeit eine gewisse Harmonisierung erfahren soll. Diese Formulierung lässt zu, dass die Integrationspolitik der Kantone nicht umfunktioniert wird. Sie wird im gleichen Rahmen sein wie heute. Allerdings werden wir, das ist mit den Kantonen abgesprochen, ungefähr ab 2013 oder 2014 zu Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen übergehen.
Etwas weiter geht es - Herr Fournier hat darauf hingewiesen - bei Absatz 6. Zwar sind die originären Kompetenzen der Kantone in den Bereichen Schule und Integration in der Schule überhaupt nicht betroffen. Aber die Frage, was geschieht, wenn keine genügenden Massnahmen ergriffen werden, die wird hier geregelt, wie sie übrigens auch als Eingriff in kantonale Kompetenzen an anderen Orten der |
AB 2010 S 511 / BO 2010 E 511
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Bundesverfassung geregelt ist: in Artikel 62, Schulwesen, und Artikel 63a, Hochschulen. Das wissen Sie; dort hat man auch gewisse Eingriffe gemacht.
Ich komme zu den Konsequenzen bzw. zu einer Zusammenfassung. Neu ist die Regelung auf Verfassungsstufe. Materiell ist sie nicht neu. Sie ist einfach neu auf dieser Ebene, weil man das bewusst so machen musste oder wollte, um einen direkten Gegenvorschlag zu haben. Inhaltlich stehen diese Bestimmungen nicht in Widerspruch zu dem, was wir in Zusammenarbeit mit den Kantonen - im Übrigen waren auch Gemeindevertreter und der Städteverband beteiligt - erarbeitet haben und was dem Bundesrat dann im Bericht der Tripartiten Agglomerationskonferenz vorgelegt wurde, worüber wir auch diskutiert haben. Auch nach Schaffung dieses Verfassungsartikels sind wir völlig frei, ob wir dann auf Gesetzesstufe ein Integrationsgesetz machen wollen oder sollen oder ob wir, was ja die Alternative ist, diese Integrationsbestimmungen im Ausländergesetz etwas breiter machen wollen und in ungefähr vierzehn Gesetze dann Integrationsbestimmungen hineinnehmen wollen. Auch das ist nicht vorgespurt. Das ist der Punkt, an dem die Kantone unterschiedlicher Auffassung sind: Eine Mehrheit der Kantone möchte lieber kein Integrationsgesetz, sondern sie möchte in vierzehn Gesetzen diese Anpassung der Integrationsmassnahmen haben. Aber auch das wird damit nicht vorweggenommen, auch das ist nach wie vor möglich; das einfach vielleicht zur Klarstellung der Situation.