Bürgi Hermann (V, TG), für die Kommission:
Der Inhalt der Vorlage 2 ist, auf den Punkt gebracht, die aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung von sehr hohen Vergütungen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Zusatzbericht unserer Kommission vom 22. November 2010 und auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Dezember 2010. Ich kann vor diesem Hintergrund darauf verzichten, im Rahmen der Eintretensdebatte Einzelheiten darzulegen.
Ich muss Ihnen den Ausgangspunkt in Erinnerung rufen: Der Ausgangspunkt war eine parlamentarische Initiative unserer Kommission für Wirtschaft und Abgaben. Die WAK beschloss mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, eine parlamentarische Initiative mit dem Titel "Aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Vergütungen" auszuarbeiten. Die WAK-NR hat dieser parlamentarischen Initiative mit 14 zu 12 Stimmen Folge gegeben. Am 25. Juni 2010 ist die RK-SR von der WAK-SR ersucht worden, die parlamentarische Initiative bei den Beratungen des indirekten Gegenvorschlages zu berücksichtigen. Die RK-SR hat mit 9 zu 4 Stimmen beschlossen, diesem Anliegen zu entsprechen. Darauf hat die WAK entschieden, die Arbeiten zur parlamentarischen Initiative zu sistieren und den Entwurf der RK abzuwarten.
Wir haben uns in der RK mit der parlamentarischen Initiative beschäftigt und am 25. Oktober 2010 zwei Experten aus dem Bereich des Aktienrechts, Vertreter der Wirtschaftsverbände und Vertreter der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren angehört. Wir haben zudem Berichte vom BSV und vom EFD erhalten, um die Frage des Tantiemenmodells ins Umfeld einbetten zu können. Wir haben dann zur Kenntnis nehmen müssen, dass diese Vorlage noch weiterer Abklärungen bedurfte, weshalb sie nicht gleichzeitig mit der Vorlage 1 verabschiedet werden konnte.
Am 22. November 2010 haben wir dann die Entscheidungen gefällt. Ich erinnere Sie daran, dass sich die Mehrheit für das sogenannte Tantiemenmodell entschieden hat. Das Modell basiert auf der bestehenden Tantiemenregelung von Artikel 677 OR. In diesem Tantiemenmodell wurde vorgesehen, dass auch jener Teil sämtlicher Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, an Personen, die dieser ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut hat, an Mitglieder des Beirates oder an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft, der pro Empfänger und ihm nahestehenden Personen 3 Millionen Franken pro Geschäftsjahr übersteigt, als Tantieme gelten soll. Anders als Löhne gelten Tantiemen nicht als geschäftsmässiger Aufwand. Man versprach sich von diesem Modell, dass auf diese Art und Weise sehr hohe Vergütungen, Vergütungsexzesse, welche dann zu einer höheren Gewinnsteuer führen, verhindert werden können.
Für dieses Tantiemenmodell hat sich die Mehrheit, im Verhältnis von 7 zu 6 Stimmen, ausgesprochen.
Eine Minderheit hat sich für das sogenannte Alternativmodell ausgesprochen. Das Alternativmodell regelt ebenfalls sehr hohe Vergütungen und basiert auf dem indirekten Gegenvorschlag der Kommission, also auf der Vorlage 1. Ich erläutere dieses Alternativmodell nicht weiter. Der entscheidende Unterschied zwischen dem Tantiemen- und dem Alternativmodell besteht darin, dass das Alternativmodell keinerlei fiskalische Konsequenzen aufweist. Das war der Unterschied zwischen der Mehrheit und der Minderheit. Das haben wir dann mit einem Bericht dem Bundesrat zur Stellungnahme geschickt.
Der Bundesrat hat uns am 3. Dezember 2010 seine Stellungnahme zugestellt, und dann ist etwas völlig Neues herausgekommen: Der Bundesrat lehnt nämlich dieses Tantiemenmodell der Mehrheit ab. Er macht geltend, es fehle die Einbettung in das geltende Obligationenrecht und in den neuen indirekten Gegenvorschlag. Hingegen unterstützt der Bundesrat den steuerlichen Aspekt dieses von ihm abgelehnten Tantiemenmodells. In dieser Situation hat der Bundesrat etwas Neues gemacht, und das ist das sogenannte Kombinationsmodell; Kombinationsmodell, das ist ein Arbeitstitel.
Also: In der Kommission für Rechtsfragen gab es einerseits das Tantiemenmodell - ich nenne es das Tantiemenmodell pur - einer Mehrheit von 7 gegen 6 Stimmen und andererseits das Alternativmodell der Minderheit Schweiger; daraufhin brachte der Bundesrat etwas Neues, das Kombinationsmodell, das jetzt zur Diskussion steht. Beim Kombinationsmodell, das der Bundesrat in seiner Botschaft vorlegt, wird das Alternativmodell gemäss der Minderheit Schweiger mit der fiskalischen und sozialversicherungsrechtlichen Komponente des Tantiemenmodells zusammengebracht. Das tönt jetzt etwas abstrakt, aber es ist so. Das Alternativmodell der Minderheit Schweiger, das die aktienrechtliche Komponente enthält, wird "verheiratet" mit dem steuerlichen Aspekt des Tantiemenmodells, das Herr Schweiger als solches ablehnt.
Wir werden jetzt dann auf dieses Kombinationsmodell noch eintreten. Es besteht darin, dass sämtliche Vergütungen über 3 Millionen Franken wie eine Gewinnbeteiligung behandelt werden. Der Anteil, der 3 Millionen übersteigt, soll steuerrechtlich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, der den Jahresgewinn des Unternehmens schmälert.
Der Bundesrat stellt im Zusammenhang mit diesem Modell verschiedene Anträge, die, zusammengefasst, etwa Folgendes beinhalten: Der Anwendungsbereich seines Modells - das ist ein ganz wichtiger Gesichtspunkt - soll für sämtliche Aktiengesellschaften gelten, also nicht nur für börsenkotierte. Die sehr hohen Vergütungen sollen auch in Geschäftsjahren, in denen kein Jahresverlust und keine Kapitalunterdeckung vorliegen, der Generalversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Auf Details werden wir in der Detailberatung zu sprechen kommen.
Wir haben dieses Kombinationsmodell letzte Woche in einer morgendlichen Sitzung beraten. Zuerst wurde ein Ordnungsantrag in dem Sinne gestellt, dass der ungeheure Zeitdruck, unter dem wir stehen, es nicht erlaube, hier das Kombinationsmodell des Bundesrates noch im Detail zu diskutieren. Die Mehrheit der Kommission hat sich aber gesagt und dafür entschieden: Wir bringen dieses Modell trotz des Zeitdrucks in den Rat - zur Diskussion und zur grundsätzlichen Behandlung. Was das Kombinationsmodell anbelangt, wurde dieses von der Kommission mit 8 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen verabschiedet. Wesentlich ist nun, dass eine Minderheit ihrerseits Anträge stellt, die sich im Kern darauf reduzieren lassen, dass der aktienrechtliche Teil für hohe Vergütungen ebenfalls zu regeln sei, nicht aber der fiskalische Teil.
Ich habe in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit jetzt einiges weggelassen. Ich halte fest: Der Bundesrat beantragt, das Tantiemenmodell, das die Kommission für Rechtsfragen ursprünglich verabschiedet hat, zu streichen. Wir sind diesem Antrag gefolgt. Die Mehrheit befürwortet das Kombinationsmodell; eine Minderheit befürwortet - ich sage es jetzt einmal so - das Alternativmodell. Wir helfen Ihnen bei der Beratung in dem Sinne, dass Sie davon ausgehen können, dass das Kombinationsmodell auf dem basiert, was wir jetzt bei der Vorlage 1 verabschiedet haben. Die Vorlage 1 hat keine Veränderungen erfahren; das ist meines Wissens auch noch wichtig.
Das, was vom Bundesrat vorgeschlagen wird, finden Sie unter der Rubrik "Stellungnahme des Bundesrates" fett und kursiv gedruckt. Die Minderheitsanträge finden Sie unter dem Titel "Minderheit" ebenfalls fett und kursiv gedruckt. So haben Sie dann die Übersicht. Beraten werden wir nur noch all das, was fett gedruckt ist, weil alles andere der Vorlage 1 entspricht, und das ist bereits beraten. So viel zum Eintreten.
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AB 2010 S 1263 / BO 2010 E 1263
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Im Namen der Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage 2 einzutreten.