Schweiger Rolf (RL, ZG):
Zu Absatz 4bis: Artikel 731n ist nun wirklich ein Schicksalsartikel in dieser ganzen Angelegenheit. Es geht darum, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sehr hohe Vergütungen ausbezahlt werden können:
1. Sehr hohe Vergütungen müssen immer ihre Grundlage im Vergütungsreglement haben. Diese Voraussetzung ist durch den Antrag der Minderheit in keiner Art und Weise betroffen.
2. Sehr hohe Vergütungen sind immer Gegenstand des Vergütungsberichtes, der ja von der Generalversammlung genehmigt werden muss.
Hier geht es nun um etwas anderes, um etwas, das zusätzlich zu dem, was ich genannt habe, erforderlich ist; es geht darum, dass an der Generalversammlung über die in einem konkreten Geschäftsjahr zur Diskussion stehenden sehr hohen Vergütungen gesamthaft und gesondert abgestimmt werden muss. Oder anders gesagt: Wenn die Gesellschaft Nein sagt, können solche sehr hohen Vergütungen nicht ausbezahlt werden.
Warum ist das ein Schicksalsartikel? Die Schweizer Wirtschaft steht im internationalen Arbeitskräftewettbewerb. Wir müssen aufpassen, dass wir in diesem Wettbewerb nicht die Position verlieren, die wir heute noch innehaben. Was meine ich damit? Ich versuche das so konkret wie möglich zu erklären. Es gibt ganz bestimmte Sorten von Arbeitskräften, die man als Topshots bezeichnen kann. Es sind Leute, die beispielsweise ein grosses Know-how aufweisen, aufgrund von Erfahrungen und Tätigkeiten, die sie gemacht bzw. ausgeführt haben. Sie haben also beispielsweise Kenntnisse der Handelsströme, Kenntnisse in Handelsbereichen, die sehr spezifische Belange betreffen, Kenntnisse, die nur wenige Leute auf der Welt aufweisen, sodass diese Leute wirklich als exzellent beurteilt werden können. Ein zweites Beispiel sind die Wissenschafter. Es geht insbesondere um Leute, die längere Zeit an Universitäten tätig sind, dort Forschungstätigkeiten ausführen, dissertieren, habilitieren, die sich allenfalls auch sonst als herausragende Wissenschafter herausstellen und irgendeinmal den Schritt in die Privatwirtschaft tun.
Eine weitere Kategorie von Leuten sind solche, die über gewaltige Beziehungsnetze verfügen. Insbesondere in Schwellenstaaten, wo die Kenntnisse, auch jene der staatlichen Gegebenheiten, eine grosse Rolle spielen, gibt es zum Teil nur sehr wenige Leute, die einen solchen Durchblick haben, dass sie als jemand bezeichnet werden können, der zum Beispiel für die Expansion einer Firma fast unentbehrlich ist.
Nun kann folgende Situation eintreten: Wenn eine Person aus einer der Kategorien, die ich genannt habe, wirklich ein absoluter Topshot ist, der bereit ist, sich anstellen zu lassen, wird er von der ganzen Welt bzw. den betreffenden Industrien umworben. Bei den Diskussionen, die da geführt werden, können selbstverständlich auch sehr hohe Vergütungen eine Rolle spielen. Das erkläre ich am Beispiel eines Forschers. Ein Forscher, also etwa ein Universitätsprofessor, der in die Privatwirtschaft wechselt, sagt beispielsweise: Ich bin bereit, mich mit dem Gehalt X zu begnügen. Sofern ich aber mit der mir zur Verfügung gestellten
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AB 2010 S 1336 / BO 2010 E 1336
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Forschergemeinschaft ein Patent entwickle, will ich an diesem Patent beteiligt sein. Eine solche Beteiligung an einem Patent kann sehr bald einmal die Grenze von 3 Millionen Franken erreichen.
Nun spricht dieser Forscher mit den schweizerischen Gesellschaften, die in diesem Bereiche tätig sind, gleichzeitig aber auch mit anderen. Die Angebote einer Schweizer Gesellschaft sind an sich die besten. Nun muss aber diese Gesellschaft sagen: Wir hoffen, dass wir durchsetzen können, was wir hier mit dir besprochen haben, aber wir können dir nicht sagen, ob der Bonus auf das Patent tatsächlich auch ausbezahlt werden darf, denn die Generalversammlung muss zuerst zustimmen; dass sie das nicht tut, betrachten wir zwar als extrem unwahrscheinlich, aber trotzdem. Versetzen Sie sich nun in die Situation eines solchen Forschers. Der sagt: Ich bin doch nicht bereit, einen Vertrag abzuschliessen, von dem ich nicht weiss, ob er auch eingehalten werden kann.
Wir geraten auf diese Weise in eine Situation hinein, die es uns am Arbeitsmarkt sehr, sehr schwer machen kann. Gut, die Schweizer Firmen, die ich vorher erwähnt habe, können auch ausweichen. Wenn sie Sagen: Okay, wenn du nicht bereit bist, mit unserer Schweizer Gesellschaft einen solchen Vertrag abzuschliessen, dann stellen wir dich einfach über die Tochtergesellschaft in Schanghai oder in Hongkong an. Und der fragt dann: Okay, ist dann alles in Ordnung? Und die sagen: Ja, dann ist alles in Ordnung, denn dann haben die hier wirklich nichts mehr zu sagen. Dann hat das den Effekt, dass er in Hongkong angestellt wird. Er wird auch in Hongkong tätig sein, und die Forschergruppe, die bisher in der Schweiz tätig war, geht gerade auch noch nach Hongkong. Es gibt also nur Verlierer. Das ist ein Szenario.
Ein weiteres Szenario: Man verspricht der Geschäftsleitung oder einem gewissen Topshot bestimmte sehr hohe Vergütungen unter der Bedingung, dass die Generalversammlung sie genehmigen werde. Man kann die Vergütungen also nie unbedingt garantieren, sondern immer nur bedingt. Der Betreffende nimmt dann die Arbeit auf im Wissen, dass es etwas kritisch sein könnte; es wird auch ein schriftlicher Vertrag mit ihm abgeschlossen. Dann lehnt die Generalversammlung die Vergütungen ab. Von dieser Sekunde an hat er einen Kündigungsgrund und kann gehen.
Das sind Situationen, die man auch bedenken muss. Solche Dinge könnten unserer Wirtschaft nun wirklich einen Schaden zufügen, der nicht leicht reparabel ist. Das betrifft nicht die kleineren Firmen, das gebe ich zu, davon sind die grossen Firmen betroffen. Aber so unschön es in den Ohren vieler tönen mag, es ist doch gut, auch Grossfirmen in der Schweiz zu haben, die wirklich bei der Weltspitze dabei sind. Sie müssen aber eben auch dann bei der Weltspitze dabei sein, wenn es darum geht, Leute anzustellen. Darum warne ich Sie davor, eine solche spezielle Genehmigung zur Bedingung dafür zu machen, dass überhaupt etwas ausbezahlt werden kann. Das verunmöglicht uns faktisch, Verträge abzuschliessen, die eine längere Laufzeit haben als ein Jahr; dies immer dann, wenn auch nur theoretisch die Möglichkeit besteht, dass einmal eine hohe Vergütung bezahlt werden muss.