Bürgi Hermann (V, TG), für die Kommission:
Ich erinnere einfach daran, dass im Zentrum der Beratungen, wie der Titel es sagt, das Aktien- und Rechnungslegungsrecht steht. Diese beiden Vorlagen sind getrennt worden, ich habe das schon einmal gesagt. Es geht jetzt primär um das Rechnungslegungsrecht. Das Rechnungslegungsrecht selber werden wir dann in der dritten Woche beraten. Das, worum es heute geht, ist nicht im eigentlichen Sinne ein Bestandteil des Rechnungslegungsrechts, sondern es geht vielmehr um das Revisionsrecht.
Wenn ich Sie noch kurz etwas an dieses Revisionsrecht heranführen darf: Die letzte Revision des Revisionsrechts - nicht des Rechnungslegungsrechts - stammt aus dem Jahr 2005. Damals ging es um Folgendes: Der Bundesrat schlug im Rahmen dieser Revision eine umfassende Neuordnung der Revisionspflicht vor. Ersetzt wurde die bisherige, an die Rechtsform anknüpfende Regelung für wirtschaftlich tätige Körperschaften durch eine weitgehend rechtsformunabhängige Konzeption, die nach konkreten, sachlichen Gegebenheiten differenziert. Es wurde dann vor diesem Hintergrund zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision unterschieden, und es wurde die Pflicht geschaffen, dass der ordentlichen Revision Publikumsgesellschaften, konzernrechnungspflichtige Gesellschaften und - darum geht es heute - wirtschaftlich bedeutende Unternehmungen unterliegen. Das ist die Ausgangslage für die ordentliche Revision.
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AB 2011 S 6 / BO 2011 E 6
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Als Qualifikation für ein wirtschaftlich bedeutendes Unternehmen - ich spreche nur von diesen - sind Kennzahlen bezüglich Bilanzsumme, Umsatzerlös und Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt aufgenommen worden. Der Bundesrat hat für diese Schwellenwerte, die definieren, was ein wirtschaftlich bedeutendes Unternehmen ist, in der Botschaft vom 23. Juni 2004 folgende Kennzahlen vorgeschlagen: 6 Millionen Franken Bilanzsumme, 12 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen, wobei in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der Werte überschritten werden müssen. Schon diese Schwellenwerte haben damals im Parlament Anlass zu Diskussionen gegeben. Der Nationalrat hat die Schwellenwerte am 2. März 2005 auf 10 Millionen Franken Bilanzsumme und 20 Millionen Franken Umsatzerlös erhöht, hingegen blieb er beim Schwellenwert von 50 Vollzeitstellen. Der Ständerat hat diesen Erhöhungen am 15. Juni 2005 zugestimmt. Diese Schwellenwerte sind seit dem 1. Januar 2008 in Kraft.
Zusammengefasst - ich sage das einfach, damit wir die Ausgangslage klar vor Augen haben - bedeutet "geltendes Recht" Folgendes: Überschreitet eine Gesellschaft - nicht die Publikumsgesellschaften, nicht die Konzernrechnungspflichtigen, sondern eine wirtschaftlich bedeutende Unternehmung - in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Grössen, muss sie ihre Jahresrechnung ordentlich prüfen lassen. Unterhalb dieser Schwellenwerte muss die Jahresrechnung nur eingeschränkt geprüft werden, und mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter kann sogar gänzlich darauf verzichtet werden, sofern nicht mehr als zehn Vollzeitstellen vorliegen. Das ist die geltende Rechtslage.
Worüber sprechen wir jetzt? Wie gesagt haben wir das Rechnungslegungsrecht als Erstrat beraten; es ging dann in den Nationalrat. Im Rahmen der Beratungen des Rechnungslegungsrechts kam dann ein Antrag hinzu, die Schwellenwerte auch im Revisionsrecht zu erhöhen; diese Schwellenwerte sind in Artikel 727 OR enthalten. Der Nationalrat hat die Erhöhung gutgeheissen, und wir haben am 29. November 2010 beschlossen, nicht darauf einzutreten.
Hier hole ich etwas aus: Wir sind damals nicht aufgrund einer materiellen Diskussion nicht eingetreten; eine solche hat dort nicht stattgefunden. Ich habe damals gesagt - ich zitiere aus dem Amtlichen Bulletin -: "Schon vorneweg die Bemerkung: Dieser Antrag ist nicht im materiellen Gehalt begründet, sondern er ist ganz klar so zu verstehen, dass wir in Bezug auf das Vorgehen eine andere Meinung haben." (AB 2010 S 1018) Wir haben gesagt, dass man nicht losgelöst vom Rechnungslegungsrecht im Revisionsrecht über die Schwellenwerte befinden sollte, sondern dass wir das miteinander behandeln wollten - die Beratung des Rechnungslegungsrechts im Nationalrat war aber noch nicht abgeschlossen. Jetzt ist die Situation so, dass wir das Rechnungslegungsrecht im engeren Sinne in der Kommission für Rechtsfragen beraten haben, deshalb ist auch der Zeitpunkt gekommen, die Frage der Schwellenwerte im Revisionsrecht zu behandeln. Es sind jetzt zwei Vorlagen, weil man im Nationalrat beschlossen hat, für die Schwellenwerte im Revisionsrecht eine eigene Vorlage zu machen. Die Vorlage 2 betrifft das Rechnungslegungsrecht, und die Vorlage 3 enthält die Schwellenwerte. Das werden wir jetzt beraten müssen.
Vielleicht noch ein Hinweis darauf, weshalb diese Frage der Erhöhung der Schwellenwerte im Nationalrat aktuell geworden ist - ich war dort nicht dabei, aber man kann es den Argumenten im Nationalrat entnehmen -: Als wir diese Schwellenwerte 2004 und 2005 berieten, ging man davon aus, dass wahrscheinlich rund 5000 Gesellschaften unter die ordentliche Revision fielen. Das Seco hatte Schätzungen angestellt und von rund 500 Unternehmen gesprochen, die aufgrund dieser Schwellenwerte als wirtschaftlich bedeutende Unternehmen zu qualifizieren seien. Der Bundesrat war noch etwas vorsichtiger gewesen, er hatte von 5000 bis 10 000 Unternehmen gesprochen, wenn ich mich richtig erinnere. Dann wurde seitens der Treuhandkammer eine Erhebung gemacht, und diese hat im Nationalrat zu Diskussionen Anlass gegeben. Diese Erhebung ist nicht von mir, ich zitiere sie einfach; ich sage das, damit Sie wissen, woher diese Zahlen kommen. Diese Erhebung ist zum Resultat gekommen, dass offenbar sehr viel mehr Unternehmen der ordentlichen Revision unterliegen: Man spricht von rund 21 000 Unternehmen und nicht mehr, wie ursprünglich, von 5000 bis 10 000. Das hat dann im Nationalrat den Anstoss gegeben, die Schwellenwerte zu erhöhen, und der Nationalrat hat entsprechend entschieden.
Jetzt wissen Sie, wie das zustande gekommen ist und wo wir stehen. Und was hat unsere Kommission für Rechtsfragen nun entschieden?
Die Kommission hat am 24. Februar - das ist noch nicht lange her, das war letzten Donnerstag - eine Detailberatung durchgeführt und diesen Beschluss des Nationalrates dann mit 9 zu 4 Stimmen abgelehnt. Das haben wir mit einem Nichteintretensantrag gleichgesetzt, so, wie Sie ihn auf der Fahne vorfinden. Sie sehen, wir haben in Bezug auf diesen Nichteintretensentscheid eine Mehrheit und eine Minderheit. Die Mehrheit hat in dem Sinne argumentiert, dass die Schwellenwerte erst seit 1. Januar 2008 in Kraft seien und das ein noch zu bescheidener Zeithorizont sei, um hier bereits Änderungen vorzunehmen. Es könnten auch noch keine aussagekräftigen Urteile gefällt werden. Es wurde auch argumentiert, dass keine offensichtlich unhaltbaren Zustände feststellbar seien. Weiter wurde seitens der Verwaltung gesagt, dass immerhin 90 Prozent dieser nichtbörsenkotierten und nichtkonzernrechnungspflichtigen Unternehmungen - gemeint sind also die übrigen Unternehmungen - von der ordentlichen Revision ausgeschlossen seien. Die Minderheit vertritt die Auffassung, dass man dem Nationalrat folgen soll; ihr Antrag wird dann von Kollege Freitag begründet.
Wie gesagt, die Mehrheit beantragt Ihnen Nichteintreten, eine Minderheit beantragt Ihnen Eintreten.
Ich sage noch zum weiteren Vorgehen einfach Folgendes: Im Fall, dass Sie auf die Vorlage einträten, würden wir gleich anschliessend die Detailberatung durchführen, und zwar deswegen, weil wir in der Kommission die Detailberatung bereits gemacht haben. Normalerweise würde das Geschäft als Folge eines Eintretensentscheides an die Kommission zurückgehen, und das wollten wir vermeiden. Wir haben deshalb auch die Detailberatung durchgeführt. Für den Fall, dass Sie eintreten, sind hier die Eventualanträge formuliert. Wir könnten also im Falle des Eintretens dann die Detailberatung durchführen; dies einfach, damit Sie nicht verwirrt sind, weshalb hier von Eventualantrag gesprochen wird. Wir müssen da keine Schlaufe drehen, sondern können das heute regeln.
Das sind meine Ausführungen zur Situation, über die wir zu befinden haben. Entschuldigen Sie, wenn ich etwas länger geworden bin. Aber wir haben das erst letzten Donnerstag beraten, und ich bin der Meinung, dass wir es dem Rat schuldig sind, ihn hier an die Situation heranzuführen, damit die Entscheidung dann auch en connaissance de cause geschehen kann.