Schweiger Rolf (RL, ZG), für die Kommission:
Aufgrund dessen, dass sowohl über Eintreten wie auch über Nichteintreten, wie auch über Rückweisung zu diskutieren ist, glaube ich, dass es sich aufdrängt, über die Gesamtangelegenheit eine doch etwas breitere Diskussion zu führen.
Worum geht es bei all diesen Vorlagen? Wichtig ist vorerst zu wissen, worum es nicht geht. Nicht Gegenstand all derjenigen Geschäfte, die wir nachher behandeln, sind vermietete Liegenschaften, sind Wohnungen, die vermietet werden, sind Bauten, die vermietet werden, wie auch Dienstleistungsgeschäfte. Dort läuft die Besteuerung genau gleich wie heute. Es müssen die Einkünfte angegeben werden, es können aber Abzüge gemacht werden, eventuell Abschreibungen usw., insbesondere auch bezüglich der Schuldzinsen.
Konkret geht es bei diesen beiden Vorlagen um Wohnungen und Häuser, die von den Eigentümern selbst bewohnt werden. Die Änderung wäre, dass der Eigenmietwert nicht mehr versteuert werden müsste, dagegen auch keine Abzüge mehr möglich wären; das ist die eine Kategorie. Die zweite Kategorie, die Gegenstand der Debatte bildet, sind Zweitwohnungen, sind Ferienhäuser. Dort ist eine Lösung vorgesehen durch die Schaffung einer sogenannten Anlastungssteuer; ich komme darauf zurück.
Nun, wie sieht die parlamentsrechtliche Situation aus? Wir haben erstens eine Volksinitiative des Hauseigentümerverbandes. Da empfiehlt Ihnen die Kommission mit 11 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, diese Volksinitiative nicht zu unterstützen. Wir haben zweitens einen indirekten Gegenvorschlag, der sich "Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums" nennt. Dieser indirekte Gegenentwurf ist primär Gegenstand der heutigen Debatte. Wir haben drittens eine Verfassungsänderung. Wir wollen, wie ich schon gesagt habe, für Ferienhäuser und Zweitwohnungen eine Kostenanlastungssteuer schaffen. Damit eine solche Steuer geschafft werden kann, bedarf es einer
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AB 2011 S 210 / BO 2011 E 210
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Verfassungsänderung. Viertens, damit das ganze Geschäft zusammengehalten werden kann, braucht es irgendwann einmal eine Fristverlängerung. Diese Fristverlängerung können wir dann und nur dann beschliessen, wenn wir als Rat den Gegenentwurf beschlossen haben. Erst dann kann eine Fristverlängerung beschlossen werden, welche vom anderen Rat zu genehmigen ist.
Die zeitliche Situation sieht so aus, dass bis Anfang Juli, wie ich glaube, das Geschäft an sich abgeschlossen sein muss. Entweder müssen beide Räte eine Stimmempfehlung zur Volksinitiative oder einen Gegenentwurf beschlossen haben. Wie gesagt, diese Fristverlängerung setzt zuallererst unsere Genehmigung eines Gegenentwurfes voraus, und das ist auch ein Grund, warum ich Sie ersuche, auf die Vorlage einzutreten. Theoretisch könnte zwar dieser Gegenentwurf auch noch in der Sommersession mit Fristverlängerung beschlossen werden, aber es läge meines Erachtens im Interesse auch des parlamentarischen Zweikammersystems, dass der Nationalrat sich ebenfalls vertieft Kenntnis darüber verschaffen kann, was wir beim Gegenentwurf beschlossen haben.
Nun, was haben diese Geschäfte, die ich Ihnen geschildert habe, für einen Inhalt? Die Initiative des Hauseigentümerverbandes will, dass alle Bewohner von selbstbewohntem Wohneigentum beim Eintritt ins AHV-Alter ein Wahlrecht haben, sich entweder zu entscheiden, das bisherige Steuersystem beizubehalten, also einen Eigenmietwert zu versteuern, aber dafür Abzüge machen zu können, oder aber sich zu entscheiden, dass der Eigenmietwert nicht mehr besteuert wird und sie diesfalls auch keine Schuldzinsen und keine Kosten für die Verwaltung abziehen können. Die Initiative des Hauseigentümerverbandes aber will, dass trotzdem Unterhaltsabzüge gemacht werden können, nämlich 4000 Franken pro Jahr. Weiter sollen Massnahmen für das Energiesparen und andere Belange des Umweltschutzes wie auch für die Denkmalpflege abzugsberechtigt sein.
Ich wiederhole nochmals, unsere Kommission schlägt Ihnen mit 11 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung vor, eine negative Stimmempfehlung abzugeben. Der Grund ist ganz einfach der folgende: Es ist nicht recht einzusehen, warum in der Schweiz zwei Klassen von Steuerpflichtigen geschaffen werden sollen, nämlich solche, die vor dem AHV-Alter stehen, und solche, die im AHV-Alter stehen. Auch hinsichtlich der Rechtsgleichheit ist dies problematisch, aber auch von den ganzen wirtschaftlichen Gegebenheiten unseres Gesellschaftssystems her leuchtet dies nicht ganz ein. Darum hat Ihre Kommission beschlossen, einen Gegenentwurf auszuarbeiten, und den Gang dieses Gegenentwurfes schildere ich Ihnen nun wie folgt.
Der Bundesrat hat im letzten Jahr, Mitte 2010, einen Gegenentwurf ausgearbeitet, welcher, grob gesagt, folgenden Inhalt aufweist: Eigenmietwert muss nicht mehr versteuert werden, Abzüge dürfen von Personen gemacht werden, die eine Liegenschaft neu erworben haben, und zwar für eine Dauer von zehn Jahren, beginnend bei einem Betrag von 10 000 Franken, linear abnehmend während zehn Jahren bis 1000 Franken, dies für Ehepaare, und analog 5000 Franken für nichtverheiratete Personen. Vorgesehen war in diesem ersten Entwurf auch noch, dass Abzüge gemacht werden können für energetische Sanierungen und Unterhaltskosten für denkmalgeschützte Bauten, insoweit solche Bauten nicht subventioniert wurden.
Wir haben in der WAK, basierend auf diesem Entwurf des Bundesrates, eine Anhörung einerseits des Hauseigentümerverbandes und andererseits der Kantone durchgeführt. Die Situation war so, dass sich die Kantone zu diesem ersten Entwurf eher negativ äusserten. Wichtig aber zu wissen und auch für die heutige Beratung von einiger Bedeutung ist, dass die Kantone sich damit einverstanden erklärt haben, dass ein reiner Systemwechsel vorgenommen würde, also dass man den Eigenmietwert abschafft, aber dafür auch keine Abzüge mehr machen kann ausser bei Neuerwerb.
Nun haben wir dem Bundesrat, basierend auf den Erkenntnissen, die wir dabei gewonnen haben, einen Auftrag erteilt, und dieser Auftrag hat zum Gegenstand: Mach uns eine Vorlage, welche auf drei Rahmenbedingungen beruht. Diese drei Rahmenbedingungen sind erstens, dass für den Bund keine Mehreinnahmen entstehen, zweitens, dass der Mittelstand durch den Systemwechsel nicht überdurchschnittlich belastet wird, und drittens, dass der Neuerwerb von Wohneigentum nicht erschwert, sondern eher erleichtert werden soll.
Basierend auf diesen Vorgaben der Kommission hat uns der Bundesrat dann einen zweiten Entwurf zugeleitet. Dieser Entwurf steht heute zur Debatte. Vorweg ist zu bemerken, dass der Entwurf des Bundesrates die von uns gestellten Anforderungen in optimaler Weise erfüllt; ich werde im Detail darauf zurückkommen. Zudem hat der Bundesrat uns eine Lösung für die Zweitwohnungen und für die Ferienhäuser vorgeschlagen. Wenn der Eigenmietwert auf den Zweitwohnungen und auch auf den Ferienhäusern abgeschafft wird, steht für alle diejenigen Regionen, in denen sich solche Objekte befinden, ein erheblicher Rückgang an Steuersubstrat an. Die im Entwurf des Bundesrates vorgeschlagene Lösung besteht darin, dass eine verfassungsmässige Grundlage geschaffen werden soll, welche die Kantone und auch die Gemeinden berechtigt, eine sogenannte - derzeit noch sogenannte - Kostenanlastungssteuer zu erheben. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Kantone von allen Eigentümern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern eine feste Steuer erheben können, beispielsweise entsprechend dem Wert des Objektes. Dieser hängt nicht mehr ab vom Ertrag oder von ich weiss nicht was, sondern die Meinung ist, dass die Gemeinden durch diese Steuer für alle diejenigen Aufwendungen, welche sie im Zusammenhang mit solchen Zweitwohnungen und Ferienhäusern haben, entschädigt werden sollen; es geht also um eine Objektsteuer, die von den Gemeinden betragsmässig festgelegt werden kann. Wenn dieser Rat den Gegenentwurf, wie wir ihn heute vorlegen, beschliesst, werden wir in Zusammenarbeit mit der WAK-NR eine entsprechende Formulierung ausarbeiten und Ihnen dann ebenfalls zur Beurteilung vorlegen. Es ist nicht nötig, diesen Entscheid schon jetzt zu fällen.
Nun zum Inhalt des zu behandelnden Gegenentwurfes eine ganz kurze Schilderung; es sind verschiedene Belange von Bedeutung.
Erstes Element: In Zukunft würde der Eigenmietwert abgeschafft. Nun, das ist politisch wahrscheinlich etwas Charmantes. Es gibt wohl keine steuerliche Angelegenheit, die bei den Steuerpflichtigen so viel Ärger verursacht, so viel Aufwand für Schätzungen bis zum letzten Wasserhahn, grosses politisches Seilziehen bei Erhöhungen, die von den Gemeinden immer dann wieder in Erwägung gezogen und durchgezogen werden, wenn es ihnen finanziell nicht gutgeht; dies alles hat bei den Steuerpflichtigen permanent Ärger und Unverständnis bewirkt. Die Abschaffung schafft aber auch gewaltige administrative Erleichterungen. Den Mietwert zu berechnen und die Relation von Mietwert zu Vermögenswert usw. festzulegen war immer ein Gegenstand von erheblichen Aufwendungen. Es ist nicht so, dass diese Aufwendungen beim neuen System vollständig wegfallen, weil ja die meisten Kantone noch Vermögenssteuern haben, aber die Schätzung bloss des Hauswertes ist natürlich weniger kontrovers, weil die Vermögenssteuern doch eine relativ bescheidene Dimension haben.
Zweites Element: Was wir in der Kommission nicht wollen, ist, dass für den Unterhalt ein Abzug gemacht werden kann. Warum? Weil der Mietwert, der ja als fiktiver Ertrag zu betrachten ist, nicht mehr versteuert werden muss, kann irgendwie logischerweise auch kein Abzug mehr für die Gewinnungskosten gemacht werden, insbesondere also für den Unterhalt. Ein Unterhaltsabzug, wie ihn die Hauseigentümer-Initiative vorsieht, nämlich 4000 Franken, ist deshalb steuersystematisch kaum erklärbar. Auch sachlich ist er nur schwer zu begründen, und zwar rein zahlenmässig: Wenn Sie einen Abzug von 4000 Franken machen können, entspricht das pro Jahr je nach Progression usw. einer Steuereinsparung von etwa 500 bis 700 Franken. Es kann ja wohl niemand sagen, ein Hauseigentümer würde den Unterhalt seines Hauses vernachlässigen bzw. davon abhängig
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AB 2011 S 211 / BO 2011 E 211
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machen, ob er pro Jahr diese 500 bis 700 Franken vom Staat erhält.
Drittes Element: Im Gegensatz zum ersten Entwurf können beim nun vorliegenden Entwurf die energetischen Sanierungsmassnahmen nicht mehr abgezogen werden. Der Grund hiefür ist der folgende: Als seinerzeit Frau Sommaruga und ich je eine gleichlautende Motion einreichten, waren wir noch der Auffassung, solche energetischen Abzüge seien vernünftig. In der Zwischenzeit hat sich aber die Energiewelt gewandelt. Sie erinnern sich an unsere CO2-Debatte. Heute stehen Hunderte von Millionen Franken zur Verfügung, welche für die energetische Sanierung von Bauten verwendet werden können. Wenn der Staat Anreize schafft, kann er das auf zwei Arten tun, entweder eben durch Subventionen oder durch steuerliche Anreize. Wir glauben nun, dass sich der Staat in diesem Punkt für Subventionen entschieden hat. Das ist auch von der Sache her zielgerichteter und administrativ einfacher.
Viertes Element: Wir haben auch für denkmalgeschützte Gebäulichkeiten keinen Abzug mehr vorgesehen. Auch da gehen wir davon aus, dass diese ja, wenn sie eine gewisse Bedeutung haben, subventioniert werden. Es gibt aber eine Minderheit, die hier eine etwas andere Optik hat, indem sie einen Unterschied zu den energetischen Massnahmen macht, weil es nicht so selbstverständlich ist, dass der Staat diese denkmalschützerischen Massnahmen unterstützt.
Das wichtigste oder eines der wichtigsten Elemente ist das fünfte: Wir haben für Neuerwerber einen Abzug der Schuldzinsen zugelassen, und zwar geht er weiter als im ersten Entwurf des Bundesrates. Konkret kann in Zukunft jeder Neuerwerber während zwanzig Jahren einen Teil der Schuldzinsen abziehen, und zwar beginnend bei 12 000 Franken, was sich dann über eine Dauer von 20 Jahren auf null reduziert. Diese 12 000 Franken im ersten Jahr sind für Ehepaare gedacht, für Alleinstehende wären es 6000 Franken.
Ein letztes Element: Weil die Schuldzinsen ja plötzlich eine neue Dimension haben, haben wir für den Abzug von privaten Schuldzinsen generell eine Neuregelung geschaffen. Sie wissen vielleicht, dass die privaten Schuldzinsen heute bis zur Höhe der Vermögenserträge, welche Sie auf Wertpapieren, Liegenschaften usw. erzielen, zuzüglich 50 000 Franken abgezogen werden können. Man kann also mehr Schuldzinsen abziehen, als man Vermögenserträge realisiert. Neu wollen wir, dass das Maximum der Schuldzinsabzüge bei 80 Prozent des Vermögensertrags liegt.
Was bedeutet das Ganze fiskalisch? Dass es keine zusätzlichen Einnahmen geben soll, ist ja eine der Voraussetzungen, die wir dem Bundesrat genannt haben, damit wir einer Neuregelung zustimmen. Der reine Systemwechsel würde dem Bund 750 Millionen Franken mehr Steuern bescheren. Von diesem Betrag sind nun aber die Ausfälle abzuziehen, die durch die Schuldzinsabzugsmöglichkeit der Ersterwerber entstehen; es sind dies 470 Millionen Franken. Die Neugestaltung der Schuldzinsen bringt Mindereinnahmen von 300 000 Franken mit sich, dies wegen der sogenannt nicht vermögensstringenten Wohneigentümer, also solcher, die durch Vermögensumschichtungen Abzugsmöglichkeiten für Schuldzinsen schaffen können.
Ich komme zu einem Resümee: Ihre Kommission hat diesem Gegenentwurf in der Gesamtabstimmung mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Die 4 Stimmen stammen hauptsächlich von denjenigen, die einen Abzug für die denkmalschützerischen Massnahmen wollen. Ich kann folgendes Resümee ziehen: Würde diesem Gegenentwurf entsprochen, entstünde für den Ersterwerber eine gegenüber heute bessere Situation. Dies gilt auch für Ersterwerber mit wenig Vermögen. Selbstverständlich kann sich mit der Zeit die Situation für die Erwerber verschlechtern. Doch diese Regelung der abnehmenden Abzugsmöglichkeiten will eben auch fördern, dass man die Schulden auf den Liegenschaften möglichst abbaut, was volkswirtschaftlich ziemlich vernünftig wäre.
Zu den Rentnern, die ja Zielgruppe der Hauseigentümer-Initiative waren, ist zu sagen, dass sie tendenziell gegenüber dem heutigen Zustand besser fahren; dies insbesondere dann, wenn sie ihre Schulden abbezahlt haben.
Vielleicht noch ein Wort zu den Vermögenden: Für Vermögende hat der neue Entwurf keine allzu grosse Bedeutung, und zwar deshalb, weil sie durch Portfolioumschichtungen ihre steuerliche Situation weiterhin optimieren können, wie das für sie schon heute möglich ist.
Es gibt also nicht eine Verbesserung, aber auch keine Verschlechterung, sodass gesagt werden kann, dass sich eine Beschlussfassung im positiven Sinne für diesen Gegenentwurf aufdrängt. Im Namen unserer WAK empfehle ich Ihnen, dem Gegenentwurf zuzustimmen.