Sommaruga Simonetta, Bundesrätin:
Vielleicht doch zuerst noch einmal zum Materiellen und zur Frage, warum der Bundesrat dazu gekommen ist, Ihnen vorzuschlagen, dass wir diese Änderung vornehmen - aber eben nicht in dem Sinne, wie sie jetzt der Nationalrat und voraussichtlich auch der Ständerat beschliessen.
Die Konzernrechnung ist eine Zusammenfassung der Einzelabschlüsse der Unternehmen, die zu einer Gruppe gehören, und bei der sämtliche Positionen aus gruppeninternen Beziehungen eliminiert werden. Der Konzernabschluss - ich glaube, es ist wichtig, dass man sich das wieder vor Augen führt - ist eines der wichtigsten Informations- und Analyseinstrumente zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage einer Unternehmensgruppe.
Gemäss Beschluss des Nationalrates sollen Vereine, Stiftungen und Genossenschaften die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen können, sofern dieses durch Stimmenmehrheit oder eben auf andere Weise sämtliche weiteren Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und die tatsächliche Ausübung der Beherrschung nachweist. Die Version des Ständerates geht noch weiter und sieht überhaupt keine Einschränkung hinsichtlich der delegierungsberechtigten Unternehmen vor.
Auch die nationalrätliche Möglichkeit stuft der Bundesrat als sehr problematisch ein, und zwar aus folgenden Gründen: Die Möglichkeit, die Konsolidierungspflicht an ein Subunternehmen zu delegieren, enthält ein Missbrauchspotenzial, weil damit eine Konsolidierung à la carte ermöglicht würde. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Pflicht zur Erstellung der Gesamtkonzernrechnung nicht delegiert werden soll und delegiert werden kann. Das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der obersten kontrollierenden juristischen Person muss für die Gesamtkonzernrechnung verantwortlich bleiben und - darum geht es ja dann auch! - gegebenenfalls haftbar gemacht werden können.
Es gibt aus Sicht des Bundesrates wirklich keine wirtschaftliche Rechtfertigung dafür, dass man Vereine, Stiftungen und Genossenschaften hinsichtlich der Konsolidierungspflicht anders behandeln würde als die übrigen Rechtseinheiten. Gerade im schwach normierten Stiftungs- und Vereinsrecht und im veralteten - und folglich auch einer modernen Corporate Governance häufig nicht mehr entsprechenden - Genossenschaftsrecht schafft eine Gesamtkonzernrechnung die dringend notwendige Transparenz.
Der Gesetzgeber sollte keine falschen Erwartungen schaffen. Entweder bekennt er sich zu einer umfassenden Konsolidierungspflicht, oder er bleibt beim heute im Aktienrecht verankerten Leitungsprinzip. Ich möchte Sie auch noch daran erinnern, dass Sie die Schwellenwerte mit 20 Millionen Franken, 40 Millionen Franken und 250 Vollzeitstellen im Vergleich zum geltenden Recht bereits deutlich angehoben haben. Es geht hier also wirklich nicht mehr darum, dass man KMU entlasten würde.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, weder der nationalrätlichen noch Ihrer ursprünglichen Version zuzustimmen, sondern zur bundesrätlichen Version zurückzukehren, die eben keine Delegation vorsieht. Nun bin ich realistisch genug und sehe in etwa die Chancen, dass sich hier der Bundesrat durchsetzen kann. Deshalb würde ich Ihnen eventual dann vorschlagen, dass Sie doch eine Differenz schaffen. Und ich höre jetzt von den Ständeräten Luginbühl und Schweiger, dass sie einverstanden sind, dass man anlässlich dieser Differenz im Nationalrat nochmals einen gangbaren Weg sucht, damit man einerseits dem Anliegen des Bundesrates, dass diese Transparenz und diese Verantwortlichkeit geregelt werden, und andererseits der notwendigen Flexibilität, wie es Herr Ständerat Schweiger ausgeführt hat, gerecht werden kann. Wie die Lösung aussieht, kann ich Ihnen nicht sagen. Aber mit einer Differenz schaffen Sie zumindest die Möglichkeit, dass man hier noch weiterarbeiten kann.
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AB 2011 S 264 / BO 2011 E 264
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