Sommaruga Simonetta, Bundesrätin:
Ihre Kommission hat, Sie haben es gehört, mit sehr deutlicher Mehrheit entschieden, die Volksinitiative "Staatsverträge vors Volk!" zur Ablehnung zu empfehlen, und sie hat gleichzeitig beschlossen, nicht auf den Gegenentwurf des Bundesrates einzutreten.
Was die Volksinitiative der Auns anbelangt, war die Kommission sich weitgehend einig, dass sie keine tauglichen Lösungsansätze für die Mitwirkung des Volkes in der Aussenpolitik enthält. Was will die Initiative? Es ist das erklärte Ziel der Initiative, dass die Volksrechte in der Aussenpolitik gestärkt werden. Das ist ein Ziel, das aus staatspolitischer Sicht kaum auf Widerspruch stossen dürfte. Die demokratischen Mitwirkungsrechte sollen überall dort zum Tragen kommen, wo über Grundlegendes und Wichtiges entschieden wird, und diesem Anliegen soll bei der Ausgestaltung der direktdemokratischen Instrumente immer Rechnung getragen werden. In diesem Sinn hat der Bundesrat in seiner Botschaft auch Verständnis für die Forderung nach einer Erweiterung der Volksrechte in der Aussenpolitik geäussert. Er hat dazu einen eigenen Vorschlag eingebracht, den direkten Gegenentwurf, der sich nahtlos in die bisherigen Entwicklungen einfügt. Die Volksinitiative der Auns tut das nicht. Sie gibt zwar vor, die Volksrechte zu stärken, sie geht aber von Prämissen aus, die unzutreffend sind. Vor allem enthält die Initiative keine tauglichen Lösungsvorschläge. Die Mängel beginnen bereits beim Titel "Staatsverträge vors Volk!". Darum geht es eigentlich nicht, denn die Initiative betrifft die Mitwirkung von Volk und Ständen. Sie sieht das obligatorische Referendum ja auch für Staatsverträge vor, deren Inhalt keineswegs Verfassungsrang hat und die für die Kantone nicht von besonderer Bedeutung wären. Mit anderen Worten: Die Initiative schafft Mitwirkungsrechte für die Stände, die deutlich über das hinausgehen, was für die innerstaatliche Regelung vorgesehen ist. Und das ist aus Sicht des Bundesrates eine unnötige Einschränkung der aussenpolitischen Handlungsfähigkeit des Bundes.
Dann führt die Initiative das Kriterium der multilateralen Rechtsvereinheitlichung ein. Das ist ein Kriterium, das der Verfassunggeber vor wenigen Jahren, nämlich im Jahr 2003, ganz bewusst aus der Bundesverfassung gestrichen hat, weil es eben den heutigen Gegebenheiten nicht entspricht. Gerade die Staatsverträge mit der EU, die ja von den
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AB 2011 S 847 / BO 2011 E 847
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Initianten immer wieder als Beispiel für eine unzureichende demokratische Mitwirkung genannt werden, erfüllen dieses Kriterium nicht, denn soweit die EU über eine selbstständige Vertragsabschlusskompetenz verfügt, haben wir es dabei eben nicht mit multilateralen Staatsverträgen zu tun. Es würde sich somit wieder die Frage stellen, ob auch bilaterale Staatsverträge eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen oder nicht. Das heisst, wir haben hier in der Initiative eine Unklarheit. Das ist sicher kein tauglicher Ansatz.
Ein zentrales Kriterium der Initiative ist der Begriff der "wichtigen Bereiche". Dieses Kriterium wird in der Initiative gleich mehrfach angeführt, nämlich in den Ziffern 1, 2 und 3 von Buchstabe d.
Nun, was ist ein wichtiger Bereich? Die Ausführungen der Befürworter der Initiative zu diesem Begriff sind schwer nachvollziehbar. Die Initianten verweisen stets auf einen anderen, in der Bundesverfassung bereits verwendeten Begriff, nämlich auf den Begriff der "wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen". Das ist aber etwas völlig anderes. Die geltende Bundesverfassung sagt, dass wichtige rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind, und das gilt für die innerstaatliche Gesetzgebung. Die Bundesverfassung sieht zudem vor, dass Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen sind. Mit dieser Bestimmung ist im Rahmen der Erweiterung der Volksrechte eben im Jahr 2003 der Grundsatz des Parallelismus auf Gesetzesstufe verwirklicht worden. Das war ein wichtiger Schritt zur Erweiterung der Volksrechte im Bereich der Aussenpolitik.
Was ist aber jetzt unter "wichtigen Bereichen", wie das im Initiativtext genannt wird, zu verstehen? Ist die Landwirtschaft ein wichtiger Bereich? Ist der Verkehr ein wichtiger Bereich? Sind die Steuern ein wichtiger Bereich? Oder ist der Datenschutz ein wichtiger Bereich? Die Initiative überlässt es eben letztlich der Bundesversammlung zu entscheiden, welche Bereiche wichtig sind. Das heisst, sie enthält keine objektiven, keine planbaren Kriterien, und das entspricht nicht unserer verfassungsrechtlichen Tradition. Bislang haben wir ja immer grossen Wert darauf gelegt, dass die Frage, ob demokratische Mitwirkungsmöglichkeiten zur Anwendung kommen oder nicht, durch den Verfassunggeber selber geregelt wird und nicht dem Ermessen der Bundesversammlung anheimgestellt ist.
Ziffer 2 des vorgeschlagenen Buchstabens d wirft noch ein anderes Problem auf. Sie sieht nämlich vor, dass das obligatorische Referendum zur Anwendung kommen soll, wenn immer rechtsetzende Bestimmungen in wichtigen Bereichen zu übernehmen sind. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es also nicht darauf an, ob wir es mit wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen im Sinne der Artikel 164 und 141 der Bundesverfassung zu tun haben. Mit anderen Worten: Wenn wir es mit einem wichtigen Bereich zu tun haben, untersteht ein Staatsvertrag selbst dann dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum, wenn seine Bestimmungen, sein normativer Inhalt von eindeutig untergeordneter Bedeutung sind, sodass also innerstaatlich sogar eine Regelung auf Verordnungsstufe möglich wäre. Eine solche Regelung macht schlicht keinen Sinn und ginge weit über die Verwirklichung des sogenannten Parallelismus hinaus.
Bei Ziffer 2 des vorgeschlagenen Buchstabens d ist noch eine weitere Frage zu stellen: Was ist unter einer Verpflichtung zur Übernahme zukünftigen Rechts zu verstehen? Besteht eine solche Verpflichtung im verfassungsrechtlichen Sinn auch dann, wenn die Schweiz die Möglichkeit hat, auf die Übernahme zu verzichten, in diesem Fall dann halt aber mit gewissen Konsequenzen rechnen müsste? Wir kennen dies von gewissen Abkommen mit der EU, ein Beispiel ist das Schengen/Dublin-Abkommen, bei dem wir innerhalb von zwei Jahren Recht übernehmen müssen, und wenn wir es nicht übernehmen, fällt das Abkommen dahin. Ist das jetzt bereits eine Verpflichtung zur Übernahme? Eine absolute Verpflichtung zur Übernahme besteht in diesem Falle ja nicht, und es stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung trotzdem zum Tragen käme. Diese Frage hat gerade im Kontext der vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU eine sehr grosse Bedeutung, wie ich gesagt habe, sodass der Verfassunggeber darauf eine klare Antwort geben sollte, und das tut der Text der Auns-Initiative leider nicht.
Gemäss Ziffer 4 der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung sollen auch Staatsverträge, die bestimmte einmalige oder wiederkehrende Ausgaben nach sich ziehen, dem obligatorischen Referendum unterstehen. Die Initiative will also das Finanzreferendum im Bereich der Staatsverträge - und nur in diesem Bereich - einführen. Anlass für diesen Lösungsansatz war vermutlich die sogenannte Kohäsionsmilliarde im Zusammenhang mit der Osterweiterung der EU. Dazu möchte ich Folgendes sagen: Die vorgeschlagene Bestimmung wäre gerade bei diesem Beispiel gar nicht zur Anwendung gelangt, weil die sogenannte Kohäsionsmilliarde nicht staatsvertraglich vereinbart worden ist. Auch hier erscheint deshalb die Tauglichkeit des vorgesehenen Lösungsansatzes mehr als fraglich. Es trifft auch nicht zu, dass bei der Frage dieser Kohäsionszahlungen keine demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten bestanden hätten. Die innerstaatliche Grundlage für diese Zahlung, also das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, war ja klar dem fakultativen Referendum unterstellt, das ja dann auch ergriffen worden ist, an der Urne aber gescheitert ist.
Schliesslich möchte ich noch daran erinnern, dass alle Bestrebungen zur Einführung des Finanzreferendums auf Bundesebene auch in jüngerer Zeit immer gescheitert sind. Unter diesen Umständen wäre es aus unserer Sicht verfehlt und inkohärent, das Finanzreferendum nur im Bereich des Staatsvertragsreferendums einzuführen, denn damit würde ein Schritt getan, der weit über die Verwirklichung des Parallelismus hinausginge. Genau dies, die Verwirklichung des Parallelismus, ist der Sinn des Gegenentwurfes, auf den ich auch noch zu sprechen kommen möchte.
Beim Gegenentwurf geht es darum, nun auch für normative Inhalte mit Verfassungsrahmen eine Idee zu verwirklichen, die auf Gesetzes- und auf Verordnungsebene ja bereits umgesetzt und praktiziert wird. Nicht die Form, also innerstaatlicher Erlass oder Staatsvertrag, soll entscheidend sein. Vielmehr soll der Inhalt bei der Frage ausschlaggebend sein, ob und in welcher Weise die Volksrechte zum Tragen kommen. Damit könnte man eine Entwicklung abschliessen, die letztes Mal, im Rahmen der Volksrechtsreform 2003, eben bereits beschlossen worden ist. Aus Sicht des Bundesrates wäre das ein wichtiger und auch konsequenter Schritt.
Es ist ja auch kein Zufall, dass der Gegenentwurf in diesem Saal mehr als einen Fan hat - offenbar aber immer noch zu wenige. Im Zusammenhang mit der Initiative der Auns muss es aber unser primäres Ziel sein - das ist auch die Sicht des Bundesrates - zu verhindern, dass eine Regelung Eingang in die Bundesverfassung findet, die erstens mehr Fragen aufwirft, als sie beantwortet, die zweitens den praktischen Gegebenheiten und Problemen nicht gerecht wird und die drittens die aussenpolitische Handlungsfähigkeit des Bundes übermässig und ohne sachlich überzeugenden Gewinn für die Mitwirkung von Volk und Ständen einschränken würde.
Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen und den Gegenentwurf des Bundesrates zu unterstützen.