Maissen Theo (CEg, GR), für die Kommission:
Diese Gesetzesvorlage, die nun zwischen National- und Ständerat hin- und hergegangen ist, ist ein komplexes Werk. Es wurde sehr intensiv diskutiert, sowohl in der Kommission des Ständerates wie auch in jener des Nationalrates.
Wenn wir nun in diese Phase der Differenzbereinigung einsteigen, so geht die Kommission dabei davon aus, dass wir dieses Geschäft, wenn irgendwie möglich, in dieser Session und in dieser Legislatur abschliessen sollten. Das bedingt, dass man vielleicht bei Konzepten, die man als richtig erachtete, Konzessionen machen muss. Das muss ich vorausschicken, weil einem bei den kommenden Differenzen je nach Standpunkt gewisse Lösungen lieber sind, als wir es hier vorschlagen. Ich denke aber, dass es in dieser Phase richtig ist, diesen Schritt zu machen und die Differenzen zu bereinigen.
Damit komme ich zur ersten Differenz. Hier geht es um eine Konzeptabstimmung, welche die Artikel 11 und 12 betrifft. Es geht um die Kompetenzregelung zwischen zwei wichtigen Gremien in diesem System, und zwar geht es darum, dass wir die Hochschulkonferenz einerseits in Artikel 11 als Plenarversammlung definiert haben und andererseits in Artikel 12 als Hochschulrat. Bei der Plenarversammlung - das ist der grosse Unterschied - sind alle Kantone beteiligt, im Hochschulrat sind hingegen nur vierzehn Regierungen vertreten, nämlich jene der vierzehn Trägerkantone von Universitäten, Fachhochschulen oder pädagogischen Hochschulen. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen diesen beiden Gremien.
Der Nationalrat hat nun beschlossen - dies im Gegensatz zur Lösung, die wir bisher hatten -, dass drei Kompetenzen von der Plenarversammlung verschoben und dem Hochschulrat zugeordnet werden. Es geht zunächst um die Festlegung der Merkmale der Hochschultypen; das betrifft Artikel 11 Absatz 2 Litera a. Der Nationalrat hat noch zwei weitere Bestimmungen verschoben, nämlich Litera d, "Festlegung von ergänzenden Grundsätzen zur Bestimmung von besonders kostenintensiven Bereichen", und Litera e, die Empfehlungen für die Erhebung von Studiengebühren.
Diese drei Kompetenzen waren nach unserem Konzept Sache der Plenarversammlung, wo alle Kantone mitreden könnten. Der Nationalrat ist der Meinung, dass es drei Kompetenzen seien, die schwergewichtig die Träger der Universitäten, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen betreffen, und dass es deshalb richtig sei, diese Kompetenzen dem Hochschulrat zuzuordnen. Dazu ist zu bemerken, dass die Kantone ergänzend zu diesem Gesetz noch eine Zusammenarbeitsvereinbarung abschliessen müssen. Ich kann mir vorstellen, dass dann diese Zusammenarbeitsvereinbarung entsprechend den Regelungen im Gesetz auch modifiziert werden muss und dass man dort auch Mechanismen einführen kann, damit die Nichtträgerkantone auch in diesen Belangen in der Vorbereitungsphase gewisse Mitwirkungsmöglichkeiten haben.
Wir beantragen Ihnen, dem Nationalrat bezüglich der Artikel 11 und 12, in denen es um diese Kompetenzregelungen der Plenarversammlung und des Hochschulrates geht, zu folgen.