Janiak Claude (S, BL):
Es geht hier um eine zugegebenermassen sehr spezielle Frage, aber nichtsdestotrotz um einen Sachverhalt, bei dem Gesetzgebung und gesellschaftliche Realität auseinanderklaffen. Die Antwort des Bundesrates lässt erkennen, dass er den zentralen Aspekt des Vorstosses nicht hinreichend erkannt hat. Die eingangs der Interpellation zitierte Verordnungsbestimmung schränkt nach meiner Meinung den im Rahmen des gesetzlich definierten Vorsorgezwecks bestehenden Gestaltungsraum unnötigerweise ein und verunmöglicht damit eine sinnvolle Förderung des Wohneigentums im Bereich der beruflichen Vorsorge dort, wo nichtverheiratete und nichteingetragene, aber gleichwohl in stabiler Gemeinschaft lebende Paare Gesamteigentum erwerben möchten.
Der Bundesrat macht im Wesentlichen geltend, dass eine Erweiterung der zulässigen Formen des Wohneigentums im Sinne der Interpellation den Vorsorgezweck vereiteln könnte, weil die Mitteilung an die zuständige Vorsorgeeinrichtung bei einer Änderung in der betreffenden Eigentümergemeinschaft unterbleiben und damit die Rückerstattung des Vorbezugs an diese Einrichtung nicht mehr realisiert werden könnte.
Ich teile diese Befürchtung nicht: Einerseits hat die für die Meldung einer Änderung bezüglich des mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanzierten Wohneigentums mit einer in der Verordnung vorgeschriebenen Anmerkung grundbuchrechtlich keine konstitutive, sondern bloss deklaratorische Wirkung. Das hat zur Folge, dass eine Eigentumsübertragung an eine im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge nichtberechtigte Person sachenrechtlich in jedem Fall wirksam ist, unbeachtlich einer grundbuchlichen Anmerkung. Andererseits, und dies ist vorliegend der wichtige Punkt, kann die Mitteilungspflicht bei einer Änderung, z. B. Übertragung des Wohneigentums, vertraglich statuiert werden, indem sich die Personen im Rahmen des Gesamteigentums verpflichten, bei einer Veräusserung des Wohneigentums bzw. bei Auflösung des Eigentums zu gesamter Hand eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu erstatten. Dabei ist diese vertragliche Meldepflicht als Voraussetzung eines Vorbezugs der Vorsorgemittel der betreffenden Vorsorgeeinrichtung schriftlich mitzuteilen. Gerade in Fällen, in denen durch eine Person im Rahmen des Gesamteigentums der Erwerb des Wohneigentums als Mittel der Vorsorge überhaupt ermöglicht wird, soll diese Eigentumsform unter der erwähnten Bedingung der vertraglichen Meldepflicht an die Vorsorgeeinrichtung nicht ausgeschlossen bleiben. Dies liegt durchaus im Rahmen von Sinn und Zweck des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
Abschliessend bedauere ich, dass der Bundesrat nicht auf die in der Interpellation dargestellte Inkongruenz zwischen dem in der beruflichen Vorsorge zulässigen Kreis der Begünstigten einerseits und den durch die Wohneigentumsförderung einzubeziehenden Personen andererseits eingegangen ist, zumal sich diese Inkongruenz aus sachlichen Gründen nicht rechtfertigen lässt. Mit der vorher dargestellten vertraglichen Meldepflicht könnte in sachlicher und rechtlicher, aber auch in praktischer Hinsicht durchaus Kongruenz hergestellt werden.
Diese Überlegungen haben mich dazu geführt, mich als nicht befriedigt von der Antwort zu erklären.