Leuthard Doris, Bundesrätin:
Es ist tatsächlich ein bisschen eine Diskussion in letzter Minute. Sie ist nochmals ein bisschen grundsätzlicher geworden. Ich war jetzt auch dankbar für das Votum der Frau Präsidentin der Kommission, weil der Antrag Eberle und die Fassung des Nationalrates meines Erachtens effektiv nicht relevant sind. Weshalb nicht?
Es ist so, wie gesagt wurde: Wir haben ja nicht vor, mit diesem System bäuerliche Existenzen zu gefährden, sondern es geht darum, dass ein Bauer mit Landwirtschaftsland durch einen Planungsentscheid plötzlich vor der Situation steht, dass sein Land über Nacht in der Regel das Zehnfache an Wert gewonnen hat, weil es zu Bauland wurde. Für das bäuerliche Gewerbe passiert ausser dieser Vermögensvermehrung gar nichts. Der Landwirt kann sein bäuerliches Gewerbe weiterhin ausüben, wenn er das will; er tut es einfach auf wesentlich wertvollerem Gelände, aber er ist nicht gezwungen, sein bäuerliches Gewerbe aufzugeben - das ist eine erste Schranke.
Wenn ein solcher Mehrwert anfällt - so hat das Parlament ja schon entschieden, und das war richtig -, wird die Abgabe erst zur Bezahlung fällig, wenn der Mehrwert realisiert wird. Das ist die zweite Barriere. Wenn also ein Landwirt jetzt tatsächlich sagt: "Okay, ich verkaufe dieses Bauland", dann ist er natürlich gezwungen, eine Ersatzliegenschaft zu erstehen, wenn er sich weiterhin als Bauer betätigen will, was ihm freigestellt ist. Das haben viele Bauern in der Vergangenheit nicht getan, sondern sie haben sich dann entschieden, das Bauland zu verkaufen und das Gewerbe aufzugeben - was ich nicht gut finde. Aber diejenigen, die dann sagen: "Ich realisiere den Mehrwert, ich investiere aber in eine Ersatzliegenschaft", die werden ja schon mal durch die Tatsache aufgefangen, dass die Fälligkeit erst bei Veräusserung oder Überbauung des eingezonten Grundstücks eintritt.
Die dritte Schranke, auf die ich hinweisen möchte, ist auch in diesem Fall vorzusehen. Es gab diverse Tatbestände, bei denen Sie über den Aufschub der Fälligkeit nochmals gesprochen haben. Man hat gesagt, dass auch bei der Weitergabe innerhalb der Familie die kantonalen Regeln des Steueraufschubs zum Tragen kommen. Es besteht also auch die Möglichkeit, dass der Kanton im Bereich des Steueraufschubs die Entrichtung der Abgabe in dem Ausmass aufschieben kann, in dem zum Beispiel Geldmittel für den Erwerb einer Ersatzbaute fehlen würden. Ein Beispiel: Ein Landwirt hat für 2,8 Millionen Franken eingezonte Grundstücke, und er verkauft sie jetzt; er müsste darauf eine Abgabe von 0,5 Millionen Franken bezahlen. Wenn er für
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AB 2012 S 308 / BO 2012 E 308
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2,5 Millionen Franken Ersatzgrundstücke gekauft hat, fehlen ihm 0,2 Millionen Franken an flüssigen Mitteln. Das ist aus meiner Sicht die Motivation für den Antrag Eberle und die Fassung des Nationalrates; man will die Höhe der Mehrwertabgabe reduzieren.
Was kann man in solchen Fällen tun? Man kann, wie sonst auch, die Entrichtung der Abgabe aufschieben, bis der Bauer sein landwirtschaftliches Gewerbe ganz aufgibt oder es an die nächste Generation übergibt. Dort stellt sich ohnehin die Frage der steuerlichen Belastung. Die Lösung mit dem Steueraufschub haben Sie schon diskutiert, und Sie haben sie auch für andere Objekte gewählt, zum Beispiel für solche, die innerhalb der Familie veräussert oder weitergegeben werden. Damit verbunden ist der Verweis, dass das kantonale Steuerrecht bei der Grundstückgewinnsteuer diese Konstrukte kennt und dort im konkreten Einzelfall solche Aufschubtatbestände pragmatisch ermöglicht, um die Liquidität sicherzustellen. Auch im Landwirtschaftsrecht soll der Weiterbetrieb solcher Gewerbe unterstützt werden. Darin wäre unseres Erachtens ein gangbarer Weg zu sehen. Die Bauern müssten in diesen Fällen nicht ihre Ersparnisse aufbrauchen, denn man könnte ihnen bei einer Aussiedelung mit neuwertigen Bauten die Finanzierung trotz dieser Mehrwertabgabe ermöglichen.
Jetzt aber von vornherein die Mehrwertabgabe in jedem Fall zu schmälern scheint mir wirklich nicht der richtige Weg zu sein. Wie Frau Diener zu Recht gesagt hat, dient die Mehrwertabgabe ja gerade dazu, in Fällen von Neueinzonungen, Auszonungen oder Ummodulierungen die Finanzierung sicherzustellen: Ein Bauer zahlt die Mehrwertabgabe, und ein anderer erhält sie dann in der Regel. Wenn Sie nun auf diese Weise das Substrat schmälern, wird das Konstrukt der Mehrwertabgabe meines Erachtens dann wirklich infrage gestellt. Herr Berberat, es ist uns wirklich nicht möglich, die Höhe des Ertrages derselben zu beziffern. Denn dies hängt davon ab, wie viele Kantone überhaupt zu diesen Um- und Neueinzonungen schreiten werden und was für Werte die betroffenen Parzellen haben; es gibt bei den Baulandpreisen ja schweizweit ein grosses Gefälle. Insofern lassen sich der Ertrag und somit auch die ökonomische Wirkung beim besten Willen nicht schätzen. Was man sicher sagen kann, ist, dass das Substrat mit dem Antrag Eberle weniger geschmälert wird als mit der nationalrätlichen Fassung; dies deshalb, weil die Formulierung gemäss Antrag Eberle bestimmter ist als jene des Nationalrates. Man kann also sicherlich sagen, dass die Formulierung gemäss Antrag Eberle jener des Nationalrates vorzuziehen wäre - wenn Sie hier von vornherein die Mehrwertabgabe schmälern wollen.
Was den Vorschlag der BPUK anbelangt, tut es mir leid: Dieser lag uns nicht vor, wir haben ihn jetzt angefordert. Ich kann deshalb auch nicht Stellung dazu nehmen; ich weiss nicht, ob die einzelnen Punkte diskutiert wurden, und wenn ja, von wem usw. Ich kann auch nicht sagen, ob man alles durchdacht hat. Das alles kann ich nicht sagen, weil uns dieser Vorschlag nicht bekannt war, und auch das Schreiben der BPUK habe ich nicht erhalten. Deshalb kann ich nur unsere Einschätzung zu diesem Antrag Eberle zum Besten geben.
Also nochmals: Da hier ja sowieso eine Differenz zum Nationalrat besteht und man sich noch einigen muss, würde ich beliebt machen, dass wir Ihnen nochmals die Möglichkeit des Steueraufschubes darlegen. Das wäre meines Erachtens die adäquate Antwort, damit man allfällige Liquiditätsengpässe der Bauern bei der Ersatzbeschaffung beseitigen kann. Das Problem solcher Engpässe hätte man gelöst. Man hätte das Problem aber mit dem bekannten Mittel des Steueraufschubes gelöst und nicht, indem man jetzt in letzter Minute die Höhe der Mehrwertabgabe im Gesetz von vornherein beschränkt - und in vielen Fällen wäre es wahrscheinlich nicht einmal nötig. Zudem kann der Begriff "Ersatzbaute" auch sehr viele Definitionsfragen aufwerfen: Was gehört dann alles dazu, was alles wäre abzugsberechtigt?