Nationalrat - Frühjahrssession 1999 - Vierzehnte Sitzung - 19.03.99-08h00
Conseil national - Session de printemps 1999 - Quatorzième séance - 19.03.99-08h00

98.3619
Interpellation Stump
Grundversicherung
ohne Schwangerschaftsabbruch?
Interpellation Stump
Assurance de base
ne couvrant pas l'avortement?
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Wortlaut der Interpellation vom 17. Dezember 1998
Die Organisation Pro Life macht über Internet Werbung für eine Krankenversicherungslösung ohne Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen. Da ich bisher der Auffassung war, dass Schwangerschaftsabbrüche, falls sie bewilligt sind, zu den obligatorischen Leistungen der Grundversicherung gehören, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Hat er Kenntnis von diesem Angebot? Weiss er, um welche Krankenkasse es sich handelt?
2. Besteht tatsächlich die Möglichkeit für eine Krankenkasse, eine Leistung der Grundversicherung aus ihrem Angebot herauszulösen? Wie gedenkt er zu intervenieren, wenn dies der Fall ist?
3. Bietet Pro Life ihren Versicherten eine günstigere Prämie, wenn sie auf einen Schwangerschaftsabbruch verzichten? Wer kann unter welchen Bedingungen davon profitieren? Wie wird die Verzichtsbereitschaft abgeklärt?
4. Können Männer, deren Frauen auf einen Abbruch verzichten, auch von dieser Reduktion profitieren?
5. Angenommen eine bei Pro Life versicherte Frau muss trotzdem einen Abbruch vornehmen lassen, kann sich die Kasse aufgrund der geleisteten Unterschrift weigern, die Kosten für den Abbruch zu übernehmen?
6. Bestehen Erhebungen über Krankenkassenzahlungen für Schwangerschaftsabbrüche? Ist es zutreffend, dass - wie Pro Life behauptet - jährlich in der Schweiz für 30 000 Schwangerschaftsabbrüche 100 Millionen Franken über die Krankenkassen ausgegeben werden?
7. Wie beurteilt er die Tatsache, dass sich eine Krankenkasse für eine Kampagne gegen eine vom Parlament beschlossene Regelung im KVG einspannen lässt?

Texte de l'interpellation du 17 décembre 1998
L'organisation Pro Life fait de la propagande sur Internet pour une assurance-maladie qui refuse de financer l'avortement. Comme je pensais jusqu'ici que l'interruption de grossesse autorisée faisait partie des prestations obligatoirement prises en charge par l'assurance de base, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
1. Est-il au courant de cette campagne? Sait-il de quelle caisse-maladie il s'agit?
2. Une caisse-maladie a-t-elle vraiment toute latitude d'exclure une prestation de l'assurance de base? En cas contraire, sous quelle forme le Conseil fédéral compte-t-il intervenir?
3. Les primes proposées par Pro Life aux assurées qui renoncent à l'interruption de grossesse sont-elles moins élevées? Qui peut en profiter et à quelles conditions? Comment vérifie-t-on la volonté de renoncer à l'avortement?
4. Les hommes dont l'épouse renonce à l'interruption de grossesse profitent-ils aussi de cette réduction?
5. En admettant qu'une femme assurée auprès de Pro Life doive néanmoins recourir à un avortement, la caisse peut-elle refuser de le prendre en charge en se prévalant de l'engagement contracté?
6. Dispose-t-on de statistiques quant aux prestations fournies par les caisses-maladie au titre de l'interruption de grossesse? Est-il exact, comme le prétend Pro Life, que 30 000 avortements sont effectués annuellement en Suisse et que le coût pour les caisses-maladie se monte à 100 millions de francs?
7. Que pense le Conseil fédéral du fait qu'une caisse-maladie fasse campagne contre une disposition de la LAMal voulue par le Parlement?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aeppli, Béguelin, Berberat, Borel, Burgener, Carobbio, Cavalli, Fankhauser, Fehr Jacqueline, Geiser, Genner, Goll, Gonseth, Gross Jost, Gysin Remo, Haering Binder, Herczog, Hubmann, Jans, Jutzet, Keller Christine, Leemann, Maury Pasquier, Roth, Ruffy, Semadeni, Strahm, Teuscher, Thanei, Thür, Vermot, Vollmer, von Allmen, von Felten, Weber Agnes, Zapfl, Zbinden .... (37)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 17. Februar 1999
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 17 février 1999
1. Vorauszuschicken ist, dass die Organisation Pro Life keine anerkannte Krankenkasse ist. Dem Bundesrat ist bekannt, dass noch unter der Ägide des alten Krankenversicherungsgesetzes (KUVG) eine Zusammenarbeit zwischen einer anerkannten Krankenkasse und der in der rechtlichen Form eines Vereins organisierten Vereinigung Pro Life zustande kam. Die Zusammenarbeit besteht insbesondere darin, dass die Pro Life Versicherte an die Krankenkasse vermittelt. Derzeit besteht ein Zusammenarbeitsvertrag mit der Krankenkasse PKK Zürich.
2. Der Leistungskatalog nach den Artikeln 25 bis 31 des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) ist abschliessend und für alle Versicherer gleichermassen verpflichtend.

AB 1999 N 514 / BO 1999 N 514
Leistungseinschränkungen sind nicht zulässig. Der in Artikel 30 KVG umschriebene straflose Abbruch einer Schwangerschaft gehört zu den Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Einer Krankenkasse ist es deshalb nicht gestattet, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Vergütungen an die Kosten eines straflosen Schwangerschaftsabbruches im Sinne von Artikel 30 KVG zu leisten.
Der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern und das ihm unterstellte Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) als Aufsichtsbehörde über die anerkannten Krankenkassen haben strenge Auflagen an die Zusammenarbeit der PKK Zürich mit der Organisation Pro Life gemacht. So insbesondere, dass eine klare Trennung zwischen obligatorischer Krankenpflegeversicherung und Zusatzversicherung zu machen sei, die Krankenkasse die gesetzlichen Pflichtleistungen der Grundversicherung, wozu auch die Kostenübernahme eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs gehört, in jedem Fall zu erbringen habe und gegenüber Dritten deutlich erkennbar sein müsse, dass die Krankenkasse Versicherungs- und Risikoträgerin sei. Die Vereinigung Pro Life dürfe nicht als Versicherer auftreten. Diesen Auflagen wurde nach Wissen des Bundesrates in der Vergangenheit nachgelebt.
3./4. Die über die Pro Life an die PKK Zürich vermittelten Versicherten haben in jedem Fall Anspruch auf die gesetzlichen Pflichtleistungen und bezahlen die Prämien der PKK Zürich. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung muss ein Versicherer von seinen Versicherten nach Artikel 61 Absatz 1 KVG die gleichen Prämien verlangen. Abstufungen sind nur nach ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional zulässig. Die PKK Zürich darf in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung somit auch bei den über die Pro Life vermittelten Versicherten keine Leistungseinschränkungen vornehmen und keine günstigeren Prämien als von den übrigen Versicherten verlangen. Diese gesetzlichen Vorschriften werden von der PKK Zürich eingehalten. Leistungseinschränkungen und damit einhergehende Prämienermässigungen wären allenfalls im Bereich der Zusatzversicherungen, die unter dem neuen KVG nach Privatversicherungsrecht durchgeführt werden, möglich.
5. Eine gegebenenfalls gegenüber der Pro Life geleistete Erklärung, auf die Kostenübernahme eines straflosen Schwangerschaftsabbruches zu verzichten, hat für den Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Bedeutung. Die PKK Zürich hat die Kosten für einen straflosen Schwangerschaftsabbruch im Sinne von Artikel 30 KVG auch bei allfälligem Vorliegen einer derartigen Verzichtserklärung zu übernehmen.
6. In der Schweiz existieren keine offiziellen Statistiken über die Schwangerschaftsabbrüche und es liegen auch keine gesicherten Daten über die der Krankenversicherung entstehenden Kosten vor. Gemäss Ergebnissen von in Fachzeitschriften publizierten Untersuchungen ("Schweizerische Ärztezeitung", Heft 8/1996, und "Médecine et Hygiène" 1998, 56) bewegt sich die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche in der Schweiz pro Jahr in der Grössenordnung von 12 000 bis 13 000 Fällen. Nach vorsichtigen Schätzungen des Konkordates der Schweizerischen Krankenversicherer entstehen für die Krankenkassen für einen Schwangerschaftsabbruch Kosten in der Höhe von 1500 bis 2000 Franken. Die Zahlungen der Kassen dürften damit maximal 26 Millionen Franken betragen. Die Aussage, dass in der Schweiz von den Krankenkassen jährlich 100 Millionen Franken für 30 000 Schwangerschaftsabbrüche bezahlt würden, erachtet der Bundesrat deshalb nicht als zutreffend.
7. Wie unter Ziffer 2 dargelegt worden ist, sind der Krankenkasse strenge Auflagen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Pro Life gemacht worden. Es ist festzuhalten, dass die Vorschriften des KVG sowohl bezüglich des Umfangs der Leistungsübernahme wie auch hinsichtlich der Prämienerhebung nicht verletzt worden sind. Der Bundesrat anerkennt allerdings, dass im Marketing der Pro Life der verlangten Trennung zwischen Grund- und Zusatzversicherung nicht genügend Rechnung getragen wird und es zu Missverständnissen hinsichtlich der Frage des zuständigen Versicherungsträgers kommen kann. Die Aufsichtsbehörde wird diesbezüglich bei der PKK Zürich intervenieren.

Erklärung der Interpellantin: befriedigt
Déclaration de l'interpellatrice: satisfaite
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