Blocher Christoph, Bundesrat:
Ich spreche zu Artikel 27. Sie sehen, dass der Bundesrat einen anderen Antrag stellt als die Mehrheit Ihrer Kommission, und er weicht auch von der Minderheit I (Noser) ab. Worum geht es?
Bei den privaten Versicherungen ist es selbstverständlich, dass das nur eine Versicherung für nicht bekannte Risiken sein kann. Das ist ein klarer Grundsatz der Versicherungen, und auch die Prämien werden danach berechnet. Es ist heute selbstverständlich so, dass alle Gefahrtatsachen den Versicherungen bekannt gegeben werden, die für die Risikoevaluation erheblich sind. Darum wird beispielsweise nach schwerer Gelbsucht gefragt. Es werden auch Analysen von Familiengeschichten usw. gemacht. Das ist alles gängige Praxis, und es fragt sich, ob man nun Resultate, die man kennt und die auf gentechnologischen Untersuchungen beruhen, nicht bekannt geben soll. An sich gibt es hier keinen vernünftigen Grund, das nicht zu tun. Es ist auch nicht eine Diskriminierung, denn wenn man sich für unbekannte Risiken versichert, ist einer, der ein höheres Risiko hat, gegenüber einem anderen nicht diskriminiert, sondern er ist eben in einer anderen Risikogruppe.
Welche Folgen hat es, wenn man das verbietet? Das hat selbstverständlich zur Folge, dass die anderen Versicherten diese höheren Prämien mitbezahlen müssen, denn es sind Leute in einer Risikogruppe versichert, in die sie nicht hineingehören. Darum schlägt Ihnen der Bundesrat vor, dass man nicht generell keine solchen Untersuchungen berücksichtigen darf. Es sind Einschränkungen vorgenommen worden: Man muss keine Angst haben, dass unsichere Forschungsergebnisse usw. mit einfliessen, sondern es geht um sichere Erkenntnisse.
Jetzt kann man natürlich fragen, ob man das Prinzip der Sozialversicherungen, die Solidarität, auch noch auf die privaten Versicherungen ausdehnen will. Nur müssen Sie einfach wissen, dass das zur Folge hat, dass die Versicherungsprämien der anderen Lebensversicherer steigen. Das ist der Hintergrund, wenn Sie diese Untersuchungen nicht machen können. Ob Sie das wollen oder nicht, müssen Sie selbst entscheiden. Der Bundesrat ist der Meinung, es wäre nicht richtig.
Sie müssen sich auch darüber klar sein, dass sich mit Lebensversicherungen - namentlich mit hohen Lebensversicherungen - auch trefflich Missbrauch treiben lässt. Das weiss man heute schon, und das wird dann in solchen Fällen noch mehr gemacht werden. Es ist stossend, wenn jemand, der über sich eine bestimmte Kenntnis hat, sich so versichern lässt, als hätte er das, wovon er weiss, nicht. Das ist eine stossende Praxis für den Privatversicherungsbereich. Es ist deshalb die Kernfrage, ob es gerechtfertigt ist, Ergebnisse früherer präsymptomatischer Untersuchungen völlig anders zu behandeln als alle anderen im Laufe des Lebens erworbenen Risikofaktoren, deren Berücksichtigung ebenso gut als Diskriminierung betrachtet werden könnte.
Der Bundesrat ist der Meinung, das sei stossend. Er macht aber für alle tieferen Lebensversicherungen eine Ausnahme. Das ist auch weniger tragisch. Denn je höher die Versicherungssumme, desto grösser ist das Risiko, das die Lebensversicherungen eingehen, wenn sie diese Untersuchungsresultate nicht haben, desto grösser ist aber auch die Missbrauchsgefahr; das ist selbstverständlich. Dazu kommt: Wenn dann nur noch teure Versicherungen abgeschlossen werden, wird dieser Versicherungsmarkt an einen anderen Ort verlegt, wo solche Untersuchungen gemacht werden können, nämlich zu ausländischen Versicherungen.
Die Frage ist, bei welcher Summe Sie die Grenze setzen wollen. Der Bundesrat setzt sie bei 400 000 Franken; das ist ein hoher Betrag. Sie müssen selbst die Frage beantworten, ob eine Versicherung für 250 000 Franken oder erst eine für 400 000 Franken eine hohe Versicherung ist. Das hängt auch von den Vermögensverhältnissen ab. Die Grenze von 400 000 Franken hat noch der alte Bundesrat festgelegt; wahrscheinlich waren damals relativ reiche Leute im Bundesrat, wenn sie befanden, dass erst 400 000 Franken eine höhere Summe ist.
Ich bitte Sie, die Folgen zu bedenken: Ich werde am Antrag auf 400 000 Franken festhalten. Wenn Sie den Hauptantrag ablehnen, kommt der Eventualantrag nicht zum Zug. Ich werde also den Hauptantrag zur Abstimmung bringen müssen. Das ist meine Aufgabe.
Zu Artikel 28: Soweit ich das verstanden habe, versuchen die beiden Antragsteller, Artikel 28 zu verdeutlichen. Sie haben, so scheint es, Angst, dass Versicherer noch nicht gesicherte Ergebnisse in ihre Risikofaktorenprognosen einbeziehen könnten. Artikel 28 Absatz 1 Litera a widerspricht dem klar. Es darf nur um gesicherte Kenntnisse gehen, und das sind keine Forschungsergebnisse. Wenn aber hier Bedenken bestehen, dass das zu wenig deutlich formuliert
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AB 2004 N 460 / BO 2004 N 460
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sei - so habe ich das Anliegen der beiden Antragsteller verstanden -, so wäre ich bereit, das bei der ständerätlichen Beratung einzubringen.
So, wie aber der Antrag formuliert wird, mit einer separaten Litera c, empfehle ich Ihnen, ihn abzulehnen. Aber die Verdeutlichung bei Litera a kann man vielleicht noch besser umschreiben. Das würden wir in die ständerätliche Beratung mit einbeziehen.