Nationalrat - Herbstsession 2009 - Elfte Sitzung - 21.09.09-14h30
Conseil national - Session d'automne 2009 - Onzième séance - 21.09.09-14h30

07.422
Parlamentarische Initiative
Rechsteiner Paul.
Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz
Initiative parlementaire
Rechsteiner Paul.
Loi sur l'égalité
de traitement
Vorprüfung - Examen préalable
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Nationalrat/Conseil national 21.09.09 (Vorprüfung - Examen préalable)

Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit
(Thanei, Heim, Jositsch, Lachenmeier, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Vischer, von Graffenried)
Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité
(Thanei, Heim, Jositsch, Lachenmeier, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Vischer, von Graffenried)
Donner suite à l'initiative

Rechsteiner Paul (S, SG): Mit dieser parlamentarischen Initiative schlage ich Ihnen vor, auch in der Schweiz ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz zu erlassen und den Prozess für dieses Gesetzgebungsvorhaben anzustossen.

AB 2009 N 1648 / BO 2009 N 1648

Worum geht es? Das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot sind Fundamentalnormen unserer Verfassung und unserer ganzen Rechtsordnung. Das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot stehen in der Verfassung unmittelbar nach dem Grundsatz der Menschenwürde. Das zeigt schon, welche Bedeutung diese Normen in unserer Rechtsordnung haben. Allerdings fehlt es in Bezug auf die Umsetzung dieses Verfassungsauftrags teilweise an der nötigen Gesetzgebung; diese Lücke will diese Initiative schliessen.
Ich muss geschichtlich und in Bezug auf die Perspektive etwas ausholen. Die Bedeutung der Rechtsgleichheit als Basis eines demokratischen Staats sollte allen klar sein. Mit dem modernen Bundesstaat - die alte Eidgenossenschaft kannte ja die Rechtsgleichheit nicht; es gab freie Schweizer Kantone, und es gab Untertanengebiete - ist das Rechtsgleichheitsprinzip als zentrale Norm unseres Staats realisiert worden. Es ist allerdings in Schritten umgesetzt worden. Bekanntlich waren die Juden zunächst nicht rechtsgleich wie die übrigen Schweizer. Dann fehlte es vor allem an der Rechtsgleichheit der Frauen. Die Schweiz war bekanntlich bis 1971 eine Männerdemokratie; erst 1971 wurde die Rechtsgleichheit auf der Stufe des Bundesstaats realisiert. Das Prinzip der Nichtdiskriminierung stammt aus der angelsächsischen Rechtstradition. Es ist ein zentrales Prinzip, das eine positive Dynamik für die ganze Welt entwickelt hat und nach dem Zweiten Weltkrieg in den Menschenrechtspakten der Uno realisiert worden ist.
Das Diskriminierungsverbot passt - Stichwort: Chancengleichheit - konkret vor allem zu Marktwirtschaften. Erst das Diskriminierungsverbot schafft die Egalität der Ausgangschancen für die Betroffenen in einer Gesellschaft. In der Schweiz ist ein Diskriminierungsverbot auf Verfassungsstufe mit der neuen Bundesverfassung realisiert worden. Umgesetzt wurde das Prinzip der Nichtdiskriminierung in der Gesetzgebung aber erst bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau - Stichwort: Gleichstellungsgesetz - sowie bezüglich der Gleichstellung von Behinderten, in beiden Fällen infolge einer Volksinitiative. Für alle anderen Tatbestände, die in Artikel 8 der Bundesverfassung angesprochen sind, ist dieses Diskriminierungsverbot nach wie vor nicht realisiert. Es ist nicht realisiert bezüglich der Diskriminierung wegen der Herkunft. Es ist nicht realisiert bezüglich der Diskriminierung wegen des Alters; auch hier wäre ein Gesetzgebungsprozess nötig. Nicht realisiert ist es auch bezüglich der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung.
Das ist etwas, was die Schweiz nachholen muss. In der EU beispielsweise gehört das Prinzip der Nichtdiskriminierung, der Anspruch auf eine allgemeine Gleichbehandlung, zum minimalen Rechtsbestand jedes Mitgliedlandes. Deshalb haben Staaten wie Spanien oder Deutschland das Prinzip der Nichtdiskriminierung inzwischen auch gesetzlich verankert. In unserer Gesetzgebung gibt es bis jetzt nichts Vergleichbares. Wir haben eine Gesetzgebung, die Stückwerk bleibt. Frau Glanzmann hat eine Motion zur Verhinderung der Diskriminierung in der Berufsbildung wegen der Herkunft eingereicht. Aber das ist nur ein einzelnes Element, eine einzelne angenommene Motion. Auch die Schweiz als moderner Rechtsstaat, der den Menschen gleiche Ausgangschancen bieten und die Diskriminierung bekämpfen will, muss diesen Grundsatz in der Gesetzgebung verankern.
Alle Organisationen in der Schweiz, die sich um die Menschenrechte bemühen - an der Spitze "Menschenrechte Schweiz" -, postulieren ein solches allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Ich möchte Sie deshalb ersuchen, im Interesse unserer Bevölkerung den Prozess für ein solches Gesetz anzustossen.

Thanei Anita (S, ZH): Eine Minderheit der Kommission beantragt Ihnen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Ich möchte dabei zuerst auf die grundsätzlichen Ausführungen des Initianten verweisen, mit Bezug auf die Bedeutung der rechtsgleichen Behandlung und auch mit Bezug auf die aktuelle Gesetzgebung in der Schweiz: Wir haben zum einen eine verfassungsrechtliche Bestimmung, wir haben ein Gleichstellungsgesetz, ein Behindertengleichstellungsgesetz, ein Partnerschaftsgesetz und das strafrechtliche Verbot der Rassendiskriminierung. Obwohl wir eine Verfassungsbestimmung und diverse Gesetze haben, gibt es in der Schweiz jedoch leider Diskriminierungen querfeldein: Es gibt Diskriminierungen wegen des Gesundheitszustandes, es gibt Diskriminierungen wegen des Alters, wegen der Herkunft, wegen der Religion, wegen des Geschlechts und wegen vielem anderem. Es gibt solche Diskriminierungen zudem in relativ weiten Bereichen im Bildungswesen, bei den privaten Dienstleistungen, im Arbeitsbereich und im Bereich der Wohnungssuche. Es ist im Moment so, dass Menschen über 75 Jahre in der Stadt Zürich auf dem freien Wohnungsmarkt keine Wohnung mehr finden. Auch Ausländerinnen und Ausländer haben es besonders schwer. Wir kennen im Bereich der Wohnungssuche auch in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Religion diverse Diskriminierungen.
Die Verfassungsbestimmung und die jetzt vorhandenen Gesetze genügen nicht. Auch wenn zum Teil mit Bezug auf die Verfassung eine Drittwirkung anerkannt wird, sieht das in der Praxis leider ganz anders aus. Nach wie vor hat der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz seinen Anwendungsbereich vor allem gegenüber dem Staat, aber leider nicht im Privaten, das heisst, es besteht dringender Handlungsbedarf.
Es fragt sich jetzt: Wie soll diese parlamentarische Initiative umgesetzt werden? Es gibt sehr gute Beispiele in anderen Ländern. Es kann z. B. auf das allgemeine Gleichstellungsgesetz in Deutschland verwiesen werden, und auch andere europäische Länder kennen solche Gesetze. Im Weiteren braucht es griffige Instrumente für die Durchsetzung dieser Ansprüche. Es braucht paritätische Gerichte oder Schlichtungsbehörden, es braucht diverse Beratungsstellen, und, was besonders wichtig ist - das ist auch ein Übel in der aktuellen Lage -, es braucht eine Umkehr oder Erleichterung der Beweislast. Es ist nämlich eine Zumutung, dass heute diejenigen, die offensichtlich diskriminiert werden, das auch noch beweisen müssen.
Bereits beim Gleichstellungsgesetz und beim Behindertengleichstellungsgesetz hatten die Gegner Angst vor einer Prozessflut und vor einem Kontrahierungszwang, und das sind auch heute die Hauptargumente der Gegnerschaft. Es hat sich gezeigt, dass die befürchteten Folgen nicht eingetreten sind, sondern dass nach wie vor mehr oder weniger Vertragsfreiheit besteht. Das heisst, wir haben nichts zu befürchten, wenn wir vorsehen, dass alle in der Schweiz vor Diskriminierungen geschützt werden sollen.
Ich bitte Sie deshalb, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Amherd Viola (CEg, VS), pour la commission: L'initiative parlementaire Rechsteiner Paul vise à créer "une loi sur l'égalité de traitement qui aura pour objectif de prévenir et d'éliminer toute forme de discrimination fondée sur le sexe, la couleur de peau, l'origine ethnique, la religion, les convictions philosophiques, l'âge, un handicap ou l'identité sexuelle".
La majorité de la commission reconnaît l'importance des principes constitutionnels d'égalité des droits et d'interdiction de la discrimination, mais elle considère qu'il n'est pas nécessaire de légiférer dans ce domaine. Il existe déjà des lois qui concrétisent lesdits principes, notamment la loi sur l'égalité pour les handicapés et la loi sur le partenariat. La majorité renvoie aussi à l'article 35 alinéa 3 de la Constitution, selon lequel ces principes s'appliquent aussi dans les relations qui lient les particuliers entre eux. Si le dispositif prévu par l'initiative est sans incidence juridique matérielle et ne possède qu'une portée symbolique, le projet est superflu et doit être rejeté; si le projet va plus loin que le droit actuel, en entraînant par exemple un renversement du fardeau de la preuve, il va créer des difficultés pratiques.
Une minorité de la commission estime que le droit pertinent est insuffisant car lacunaire. Elle juge que la mise en

AB 2009 N 1649 / BO 2009 N 1649
pratique du principe d'égalité passe obligatoirement par une loi exhaustive contre la discrimination dans le sens souhaité par l'initiative. La minorité invoque enfin l'effet préventif que ne manquerait pas d'avoir une loi de ce genre.
La majorité de la commission vous propose de ne pas donner suite à l'initiative.

Heer Alfred (V, ZH), für die Kommission: Im Namen der Mehrheit der Kommission bitte ich Sie, der parlamentarischen Initiative Rechsteiner Paul keine Folge zu geben. Die Kommission beantragt dies mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung. Die Begründung lautet wie folgt:
Die Rechtsgleichheit und das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot sind auch für die Mehrheit der Kommission zentral. Wir sehen aber keinen weiteren Bedarf an Gesetzgebung. Wir haben genügend gesetzliche Grundlagen; Herr Rechsteiner hat dies in seinem Votum bereits ausgeführt. Sollen wir weiter gehen? Wie Frau Thanei als Sprecherin der Minderheit ausgeführt hat, will sie die Beweislastumkehr einführen. Dies würde in der Praxis zu konkreten Schwierigkeiten führen, beispielsweise im Arbeits- und im Mietrecht, und auch der Grundsatz der Vertragsfreiheit würde geschwächt. Die EU-Länder, die Sie angeführt haben, Italien, Spanien und auch die Bundesrepublik Deutschland, haben zwar solche gesetzlichen Grundlagen. Sie müssen aber doch auch anerkennen, dass dort trotz diesen gesetzlichen Grundlagen nicht weniger und nicht mehr diskriminiert wird als in der Schweiz. Wenn wir nun noch einen bürokratischen Aufwand betreiben sollen mit neuen Schlichtungsstellen und neuen Gerichten, wird nicht weniger diskriminiert, sondern es wird eben anders diskriminiert.
Da Frau Thanei das Beispiel Mietrecht gebracht hat, gebe ich Ihnen, wenn Sie mir erlauben, ein Beispiel aus dem gleichen Bereich. Ich habe mich einmal in Zürich im Stadtkreis 4 um eine Wohnung beworben. Dort ist es relativ schwierig, Wohnungen zu bekommen. Diese Wohnung gehörte der katholischen Kirchgemeinde St. Peter und Paul. Da ich reformiert bin, da ich eben nicht der katholischen Kirchgemeinde angehöre, wurde mir diese Wohnung nicht zugeteilt. Nun bin ich damit selbstverständlich diskriminiert worden, aber die Begründung schien mir logisch. Wenn wir jetzt ein Gesetz hätten, welches eine solche Diskriminierung verbieten würde, dann würde diese katholische Kirchgemeinde sicherlich nicht sagen, dass ich die Wohnung nicht erhalte, weil ich nicht Mitglied der Gemeinde sei, sondern dann würde man einfach eine andere Begründung finden, welche ich nicht anfechten könnte.
Ich bitte Sie demzufolge im Namen der Mehrheit der Kommission, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Thanei Anita (S, ZH): Herr Heer, Sie haben gesagt, dass die Umkehr der Beweislast im Arbeits- und im Mietrecht zu Problemen führt. Im Gleichstellungsgesetz kennen wir die Umkehr der Beweislast bereits. Können Sie mir sagen, zu welchen Problemen das bis heute geführt hat?

Heer Alfred (V, ZH), für die Kommission: Sie sprechen das Gleichstellungsgesetz an. Hier gehen Sie aber einen Schritt weiter, indem Sie in die private Vertragsfreiheit im Mietrecht und im Arbeitsrecht eingreifen wollen. Das ist ein Schritt, den wir nicht tolerieren können.
Sie müssen Folgendes sehen: Wenn ein homosexueller Barbetreiber einen homosexuellen Barkeeper einstellen will, dann darf er dies heute tun. Aber ein heterosexueller Barkeeper, der besser qualifiziert ist, könnte dann wegen Diskriminierung klagen. Dies führt zu weit.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 07.422/2940)
Für Folgegeben ... 55 Stimmen
Dagegen ... 117 Stimmen

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