Fluri Kurt (RL, SO), für die Kommission:
Der Initiant verlangt eine Änderung von Artikel 158 StGB in dem Sinne, dass erstens eine ungetreue Geschäftsbesorgung auch strafbar ist, wenn sie nicht bloss vorsätzlich, sondern grobfahrlässig begangen wird, und dass zweitens als ungetreue Geschäftsbesorgung auch Entschädigungen eingestuft werden sollen, welche zum Wert der Arbeitsleistung oder der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft in einem Missverhältnis stehen.
Nach Auffassung der Minderheit gab es in jüngster Zeit verschiedene Fälle krassen wirtschaftlichen Versagens, welches strafrechtlich nicht verfolgt und deswegen auch nicht sanktioniert werden konnte, weil der Nachweis des Vorsatzes nicht möglich war. Wissen und Willen - so definiert sich der Vorsatz - konnten bei den für dieses Versagen Verantwortlichen, in den Worten des Initianten, nicht nachgewiesen werden, weil sie höchstens fahrlässig gehandelt haben.
Nun möchte der Initiant nicht die Fahrlässigkeit als solche ins Gesetz einfügen. Er möchte dies doch im Sinne der groben Fahrlässigkeit, also der schwereren Form der Fahrlässigkeit begrenzen. Er verweist dazu auf den verwandten Artikel 165 StGB zur Misswirtschaft, zu dem die Lehre sagt, dass nur krasse Fälle geschäftlichen Fehlverhaltens, nicht jede Nachlässigkeit in der Geschäftsführung, eine Misswirtschaft im Sinne des StGB darstellen können. Mit anderen Worten: Auch hier gehe es eben um Grobfahrlässigkeit und nicht um die sogenannte einfache Fahrlässigkeit. Ebenso im Falle der Entschädigungen: Auch diese können heute strafrechtlich nicht oder höchstens in Ausnahmefällen erfasst werden, weil eben das Verhältnis bzw. das Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und wirtschaftlicher Situation des betroffenen Unternehmens nicht Bestandteil des strafrechtlichen Tatbestandes sei.
Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass dieser Initiative aus rechtlichen, aber auch aus wirtschaftlichen Gründen keine Folge gegeben werden sollte. Die Ausdehnung des subjektiven Tatbestandes würde nach Meinung der Mehrheit Schwierigkeiten in der Beweisbeschaffung und in der Sachverhaltsabklärung nach sich ziehen. Die Abgrenzung zwischen grobfahrlässigem Verhalten und eventualvorsätzlichem Verhalten ist schwierig und würde natürlich entsprechend umfangreiche Beweiserhebungen und Sachverhaltsabklärungen nach sich ziehen. Eventualvorsatz heisst so viel, dass man eine Tat zwar nicht so gewollt, deren Erfolg aber in Kauf genommen hat. Grobfahrlässigkeit heisst, dass man es nicht getan hätte, hätte man um den Erfolg eines Handelns gewusst. Aber eben: Die Grenzen zwischen der Grobfahrlässigkeit und dem Eventualvorsatz sind generell, auch bei den übrigen Delikten, sehr schwierig zu ziehen.
Nun könnte man natürlich sagen, diese rechtlichen Schwierigkeiten müsse man in Kauf nehmen, da es sonst gar kein strafbares fahrlässiges Verhalten gäbe, wenn man sich immer vor der Beweisschwierigkeit und der Sachverhaltsabklärung scheuen würde. Die Mehrheit ist aber eben der Meinung, es sei nicht nur aus rechtlichen Gründen abzulehnen, was der Initiant verlangt, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen, weil unternehmerisches Verhalten zwangsläufig implizit auch risikobehaftetes Verhalten bedeutet.
Bei noch lange nicht jedem unternehmerischen Entscheid kann der Erfolg vorausberechnet oder als plausibel angenommen werden. Ein unternehmerischer Entscheid kann zu einem Misserfolg führen oder kann zu einem Erfolg führen. Die Mehrheit ist der Meinung, man dürfe derartige unternehmerische Entscheide nicht unter das Damoklesschwert der möglichen Strafbarkeit stellen, weil damit automatisch das unternehmerische Handeln an Dynamik verlieren würde.
Die Mehrheit ist deshalb der Auffassung, dass es nach wie vor Aufgabe des Zivilrechts sein und bleiben soll, festzulegen, für was eben allenfalls ein Unternehmer, eine Unternehmerin bei einer Schadensverursachung zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Sie ist ebenfalls der Meinung, dass es, wenn schon, Aufgabe des Zivilrechts ist, festzustellen, was eine angemessene Entschädigung der leitenden Organe ist. Es gibt eben nicht bloss die Arbeitsleistung oder die wirtschaftliche Lage des Unternehmens als möglichen Massstab, es gibt auch den Markt als Massstab. Die Mehrheit ist der Meinung, dass unter Umständen branchenbezogene Marktverhältnisse zu Entschädigungen führen müssen, die möglicherweise der Arbeitsleistung nicht entsprechen, die der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vielleicht nicht angemessen sind, die aber ausgesprochen werden müssen, will man die entsprechende Arbeitskraft ans Unternehmen binden.
Die sechsköpfige Minderheit ist der Auffassung, dass es gesamthaft schädlich ist, wenn man eben ein entsprechendes unternehmerisches Verhalten, das als krasses Versagen zu qualifizieren ist, bloss zivilrechtlich erfassen kann, und auch in der Entschädigungsfrage möchte sie das Strafrechtselement einfügen.
Die Mehrheit mit siebzehn Köpfen ist dagegen aus den genannten Gründen der Auffassung, es bestehe diesbezüglich kein Handlungsbedarf, und lehnt Folgegeben ab.