Wehrli Reto (CEg, SZ), für die Kommission:
Was verlangt die Motion? Der Bundesrat soll beauftragt werden, eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes vorzulegen, wonach Krankenkassen unter einheitlicher Leitung für die obligatorische Grundversicherung in einer Prämienregion dieselbe Prämie festlegen müssen.
Vor welchem Hintergrund ist der Motionsauftrag zu verstehen? Wir haben verschiedene Probleme mit und auch wegen unserer Gesundheitspolitik. Dass das Parlament nicht in der Lage ist, sie zu lösen, dass wir zu wenig sachpolitische Entscheide fällen und manchmal eher den Treffpunkt für Interessenvertreter bilden, ist nicht nur eine Randnotiz in diesem Zusammenhang. Wir haben insbesondere Probleme im Krankenversicherungsbereich. Populären Ausdruck davon bildet die jährlich wiederkehrende Bekanntgabe steigender Krankenkassenprämien. Das Ritual folgt einer eigenen sozialpolitischen Logik. Die mit allseitiger Betroffenheitsmiene vorgetragene Klage ist schon längst als Ventil instrumentalisiert. Man kann wahlweise Dampf ablassen über diesen oder jenen Bundesrat, das Parlament, die Kassen, die Ärzte, die Kantone usw. Man kann dies alles und immer in der Gewissheit tun, in weiterhin steigendem Mass Leistungen zu beziehen und das Ganze durch Prämienverbilligungen abgefedert zu sehen.
Natürlich ist das alles so nicht ganz wahr, weil viel zu holzschnittartig dargestellt. Aber immerhin lässt sich so eine erste Paradoxie dieses Vorstosses, den wir heute zu behandeln haben, zumindest erahnen, nämlich in Form der Frage: Wieso sollen ausgerechnet die billigen Krankenkassen verboten werden? Uns allen müsste doch daran gelegen sein, die teuren Krankenkassen zu verbieten. Die Motion wendet
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AB 2010 N 56 / BO 2010 N 56
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sich prima vista nicht ganz ohne Grund gegen die billigen Kassen. Tatsächlich fällt auf, dass grosse, bedeutende, bekannte Marktteilnehmer - kann man überhaupt von einem Markt sprechen? - Töchter ins Leben rufen, die typischerweise mit sehr kleinen Versichertenbeständen und niedrigen Prämien starten und dann rasch wachsen, um dann, ist eine bestimmte Grösse erst einmal erreicht, ihr Prämienniveau jenem der teuren Mutter angleichen. Wenn man will, kann man das als Dumpingangebote bezeichnen. Dieser Schluss wird ergänzt durch den Befund, wonach die Verwaltungskosten einer Krankenkassenmutter beispielsweise dreimal höher sind als jene der Töchter, und dies, obwohl die Töchter ihr starkes und rasches Wachstum nur mit einem überproportionalen Kostenaufwand erreichen können.
Für die SGK war das Anlass genug, einen Bericht einzufordern, der - das ist jetzt sehr interessant - insbesondere folgende Ergebnisse gebracht hat: Auf die Frage, welche finanziellen Auswirkungen die Umstrukturierung der Krankenkassenkonglomerate aufgrund einer allfälligen Gesetzesänderung haben würde, folgte die Feststellung, die Verwaltungskosten würden eventuell minim steigen oder minim sinken. Auf die Frage, ob es Quersubventionierungen von Billigkassen gebe, folgte die Feststellung, dass weder Bundesrat noch BAG Kenntnis davon hätten, dass Mittel der OKP zwischen Versicherern fliessen würden; es sei jedoch bekannt, dass Gesellschaften, welche die soziale Krankenversicherung nicht anbieten, Versicherern nach KVG Mittel haben zukommen lassen. Auf die Frage nach der Verfassungsmässigkeit der beantragten Gesetzesänderung folgte die Feststellung, dass ein namhafter Rechtsprofessor erhebliche Zweifel an der verfassungsmässigen Zulässigkeit der von der Motion verlangten Anpassung des KVG geäussert habe. Auf die Frage, ob Risikoselektion betrieben werde, folgte schliesslich die Feststellung, es seien verschiedentlich Abklärungen getroffen worden, welche aber nie dazu geführt haben, dass in Sachen Risikoselektion habe eingegriffen werden müssen.
Über diese sachlich konkreten Aspekte hinaus sind die Unwägbarkeiten und offensichtlichen Probleme zu beachten, welche diese Motion mit sich bringen würde:
1. Das terminologische Problem: Es gibt keine taugliche Abgrenzung des Begriffs "Billigkasse".
2. Sollte eine bestimmte Kasse, dem Gedanken der sogenannten Risikoselektion folgend, jemanden nicht aufnehmen, stehen der betroffenen Person Rechtsmittel zur Verfügung, inklusive der Möglichkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde, falls der Versicherer keine Verfügung erlässt. Sodann stehen aufsichtsrechtliche Mittel zur Verfügung.
3. Selbst wenn man sogenannte Billigkassen erfassen könnte, so wäre es den entsprechenden Konzernen möglich, die in der Motion vorgeschlagene Barriere zu umgehen, einfach dadurch, dass Zusammenarbeitsformen gewählt würden, die nicht unter den Konzernbegriff fallen.
Die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission will am Prinzip des Wettbewerbs festhalten. Dies führt zu unterschiedlichen Preisen, sprich zu unterschiedlichen Prämien. Es gibt zahlreiche Mittel, um einen fairen Wettbewerb zu garantieren. Von den im KVG-System selber beschriebenen Mitteln seien der Risikoausgleich sowie die aufsichtsrechtlichen Pflichten und Möglichkeiten unserer Behörden erwähnt. Sollten die zahlreichen Interventionsmöglichkeiten in ungenügender Weise eingesetzt werden, so wäre eben diesbezüglich Abhilfe zu schaffen. Dies aber nicht zu tun, um dann nach dem 17. auch noch ein 18. Mittel einzurichten, damit der Wettbewerb denn endlich funktioniere, ist nach Ansicht der Kommissionsmehrheit zu viel des Gutgemeinten, aber vor allem zu viel des Komplizierten.
Indes gilt: Die Branche ist gefordert. Am wirksamsten wird die Selbstregulation sein. Deshalb: Beseitigt man gewisse unschöne Erscheinungen im Reich der Krankheitswirtschaft nicht, dann wird der böse Gesetzgeber kommen, und er könnte der Idee verfallen, sich vom Modell privater, konkurrierender Krankenkassen im obligatorischen Grundversicherungsbereich abzuwenden. Diese Uhr tickt - falls ein kleiner metaphorischer Abschluss erlaubt ist.
Der Entscheid der SGK fiel mit 13 zu 11 Stimmen bei 3 Enthaltungen.