Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin:
Ich beantrage Ihnen, auf die Vorlage zur Revision des Rechnungslegungsrechts einzutreten, die wir von der Revision des ganzen Aktienrechts abgespalten haben. Der Gesetzentwurf und die Botschaft stammen aus dem Jahre 2007; das wurde bereits gesagt. Am 21. Dezember 2007 wurde die Botschaft verabschiedet. Zwei Jahre vorher bereits wurden verschiedene Vorarbeiten gemacht. In den Jahren 2005 und 2006 entstand der vorliegende Teil, der das veraltete und völlig lückenhafte Rechnungslegungsrecht ersetzen soll. Es ist Zeit, dass der Gesetzgeber die wichtigsten Aspekte der Buchführung und Rechnungslegung im OR regelt, also in einem Gesetz im formellen Sinn.
Der bundesrätliche Entwurf orientiert sich an der aktuellen schweizerischen Buchführungs- und Rechnungslegungspraxis und beinhaltet fünf Eckpunkte: erstens eine einheitliche Regelung für sämtliche Rechtseinheiten; zweitens eine Differenzierung nach der Grösse des Unternehmens; drittens die Zulässigkeit der Bildung stiller Reserven - das war ja sehr umstritten - sowie, als Kehrseite dieser Medaille, eine Pflicht für gewisse Rechtseinheiten zur Erstellung eines Abschlusses nach anerkannten Standards; viertens eine grundsätzlich steuerneutrale Regelung; der fünfte Eckpunkt ist eine klare Verbesserung der Regelung der Konzernrechnung. Ich möchte mich kurz zu diesen fünf Eckpunkten äussern.
Zunächst zum ersten Eckpunkt, zur einheitlichen Regelung: Der Entwurf sieht eine rechtsformneutrale Regelung, also ein rechtsformneutrales Konzept vor, entsprechend dem geltenden System der Revisionspflicht. Eine allgemeine Differenzierung der Vorschriften zur Buchführungs- und Rechnungslegung nach der Rechtsform lässt sich sachlich nicht begründen. Die Neuregelung ersetzt somit insbesondere die heute rechtsformspezifischen Vorschriften des Aktienrechts. In Zukunft wird es sich damit erübrigen, immer wieder die mit Rechtsunsicherheit verbundene Frage zu beantworten, ob die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Buchführung und Rechnungslegung auch für die GmbH, Genossenschaften oder Stiftungen gelten bzw. ob sie anwendbar sind. Spezialgesetzliche Regelungen sind selbstverständlich vorbehalten; der Banken-, Börsen- und Versicherungsbereich beispielsweise bleibt vorbehalten.
Der zweite Eckpunkt besagt, dass sich der Umfang der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht nach der Unternehmensgrösse richten soll. Einzelunternehmen, Vereine, Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, müssen lediglich über die Einnahmen, die Ausgaben und über die Vermögenslage Buch führen. Also, das ist keine grosse Hexerei, das ist eine einfache Milchbüchleinrechnung. Der Ständerat hat die Schwelle für die Rechnungslegungspflicht bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf 250 000 Franken Umsatz angehoben. Zudem will er auch eintragungspflichtigen Kleinstiftungen, die durch die Aufsichtsbehörde von der Revisionspflicht befreit wurden, die Möglichkeit zu einer solchen Milchbüchleinrechnung bieten.
Bei den kleineren und mittleren Unternehmen soll der jährlich vorzulegende Geschäftsbericht grundsätzlich nur aus der Jahresrechnung bestehen, also aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Neu sollen für die KMU der im geltenden Recht vorgesehene Jahresbericht, also der Lagebericht, und die Angaben zur Durchführung einer Risikobeurteilung entfallen. Das neue Rechnungslegungsrecht bringt damit ganz wichtige Erleichterungen für die KMU, entgegen dem, was heute betont wurde. Grössere Unternehmen werden hingegen strengeren Vorschriften unterworfen, und das ist auch richtig so. Im Unterschied zu den KMU unterliegen sie der Pflicht zur ordentlichen Revision. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat die Schwellenwerte zur Abgrenzung der eingeschränkten von der ordentlichen Revision deutlich angehoben, von 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt auf 20 Millionen Franken, 40 Millionen Franken und 250 Vollzeitstellen. Solche grösseren Unternehmen müssen im Anhang zur Jahresrechnung zwei zusätzliche Angaben machen, nämlich den erwähnten Lagebericht vorlegen und eine Geldflussrechnung erstellen.
Zum dritten und vierten Eckpunkt, den stillen Reserven und der steuerneutralen Regelung: Die Bildung stiller Reserven wird weiterhin zulässig sein. Der Ständerat hat die Offenlegungspflicht hinsichtlich der Auflösung stiller Reserven abgeschwächt und will eine Information im Anhang unter anderem nur noch, wenn der Nettobetrag der aufgelösten stillen Reserven höher ist als derjenige der gebildeten.
Die Neuregelung des Rechnungslegungsrechts ist grundsätzlich als steuerneutral einzustufen. Vereinzelte Abweichungen von der Steuerneutralität könnten sich aufgrund der Definition der Konten der Bilanz und der Erfolgsrechnung bzw. aufgrund der Bewertungsregeln ergeben. Massgebend für die Steuerbemessung bleibt die handelsrechtlich korrekte Rechnungslegung. Es wird weiterhin an den Einzel- und nicht an den Konzernabschluss angeknüpft. Die Pflicht zur Rechnungslegung nach anerkanntem Standard für gewisse Rechtseinheiten ist quasi - ich habe es gesagt - die Kehrseite der Medaille, die Kehrseite der weiteren Zulässigkeit der Bildung stiller Reserven. Eine Rechnungslegung nach anerkanntem Standard ermöglicht es, der international immer stärker vorgebrachten Forderung nach einer "true
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AB 2010 N 1369 / BO 2010 N 1369
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and fair presentation" - einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darlegung - der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens gerecht zu werden, indem insbesondere auf jegliche Art von stillen Reserven verzichtet wird. Der Vernehmlassung folgend wird die Möglichkeit geschaffen, die Jahresrechnung sogar ausschliesslich nach den Bestimmungen eines anerkannten Standards zur Rechnungslegung zu erstellen.
Zu einem Abschluss nach anerkanntem Standard verpflichtet werden Publikumsgesellschaften, Genossenschaften mit mehr als 2000 Genossenschaftern und grosse Stiftungen. Auch Gesellschafter mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens 20 Prozent können einen Abschluss nach anerkanntem Standard durchsetzen. Der Bundesrat sah in der Botschaft 2007 eine Kapitalbeteiligung von 10 Prozent als Schwelle vor.
Schliesslich noch zum fünften Eckpunkt, zur Konzernrechnung: Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie eine Konzernrechnung erstellen. Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, die auf Aktionärsbindungsverträgen basieren, natürliche Personen, Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind gemäss Entwurf nicht konsolidierungspflichtig, da sie nicht den Charakter einer juristischen Person aufweisen. Die Fassung gemäss Ständerat sieht für Kleinkonzerne deutliche Erleichterungen vor. Sie sind von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie zusammen mit den kontrollierten Unternehmen die bereits erwähnten Schwellenwerte von 20 bzw. 40 Millionen Franken und 250 Vollzeitstellen nicht überschreiten oder wenn sie ihrerseits von einem Unternehmen kontrolliert werden, dessen Konzernrechnung bereits erstellt und ordentlich geprüft wurde.
Gemäss ständerätlicher und bundesrätlicher Fassung hätte die Konzernrechnung zwingend nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden müssen. Dies ist im Bereich der Konsolidierung gerechtfertigt, da für die Steuerbemessung weiterhin der Einzelabschluss gemäss Obligationenrecht massgeblich ist und eine Konzernrechnung ohne Verzerrung durch stille Reserven für die Gesellschafter, Investoren, Gläubiger und gewisse staatliche Organe von Bedeutung ist. Ihre Kommission für Rechtsfragen ist zum grössten Teil zum geltenden Recht zurückgekehrt - dies bereitet mir etwas Sorge -, obschon dieses ein relativ grosses Missbrauchs- und Rechtsunsicherheitspotenzial enthält. Es wird den meisten Unternehmen nur noch vorgegeben, dass die Konzernrechnung gemäss den Vorschriften ordnungsgemässer Rechnungslegung zu erstellen ist.
Auf einen weiteren Aspekt im Zusammenhang mit der Konzernrechnung, der mir auch Sorgen bereitet, möchte ich Sie ebenfalls explizit hinweisen: Der Ständerat hat zwei Anträgen zugestimmt, welche die Möglichkeit der Delegation der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein Subunternehmen im Konzern schaffen. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat diese Delegationsmöglichkeit etwas eingeschränkt, sie will sie nur noch auf Vereine, Stiftungen und Genossenschaften anwenden. Das Missbrauchspotenzial auch einer solchen Delegationsmöglichkeit stufe ich dennoch als gross ein, da der Konsolidierungskreis damit aktiv beeinflusst werden kann. Ich wollte Sie darüber informieren, da ich diesbezüglich noch immer ein ungutes Gefühl habe und meines Erachtens eine Tendenz zu einer Konsolidierung à la carte erkennbar ist, die gerade von unseriösen Konzernen rücksichtslos ausgenutzt werden könnte, um wirtschaftlich angeschlagene oder finanziell riskante Subunternehmen nicht in die Konzernrechnung aufnehmen zu müssen. Das wäre eine Möglichkeit, die sich bieten würde, wenn man diese Vorschläge unterstützen würde. Dies ist aber nicht das, was ich mir für die Schweiz im internationalen Standortwettbewerb wünsche.
Ich beantrage Ihnen Eintreten auf die Vorlage in der Hoffnung, dass Sie im Bereich der Konzernrechnung die zwei zwingend notwendigen Korrekturen anbringen werden.