Schneider-Ammann Johann N., Bundesrat:
Unlauteren Wettbewerb will niemand, schon gar nicht, wenn er oder sie nachteilig davon betroffen sein könnte. Die Gesetzesrevision drängt sich im Zeitalter neuer Hilfsmittel wie Internet, aber auch aufgrund von durchlässigeren Marktverhältnissen auf. Mit der vorliegenden Revision werden nur Änderungen beantragt, die die aktuell wichtigsten UWG-Anliegen abdecken. Drei Zielsetzungen werden verfolgt: erstens die Stärkung des materiellen Lauterkeitsschutzes, zweitens die bessere Rechtsdurchsetzung und drittens die Verbesserung der Zusammenarbeit mit ausländischen Lauterkeitsaufsichtsbehörden. Der Ständerat hat in der Herbstsession 2010 die Vorlage mit 35 zu 0 Stimmen gutgeheissen.
Gestatten Sie mir, die Vorlage seitens des Bundesrates kurz und dennoch ganzheitlich zu positionieren. Zuerst zur Bedeutung: Lautere und transparente Geschäftspraktiken sind eine Voraussetzung für eine funktionierende Marktwirtschaft. Die Abnehmerinnen und Abnehmer aller Handelsstufen, einschliesslich der Konsumentinnen und Konsumenten, können die ihnen zugedachte Steuerungsfunktion nur wahrnehmen, wenn sie über transparente und unverfälschte Marktinformationen verfügen. Erst so ist es ihnen möglich, das Angebot objektiv zu überblicken, um sich in der Folge nutzengerecht zu entscheiden. Die Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken hat deshalb eine sehr wichtige wettbewerbspolitische Komponente und liegt im öffentlichen Interesse.
Was ist unlauterer Wettbewerb? Als unlauter gilt jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Entscheidend ist die Beeinflussung der Wettbewerbsbeziehungen, horizontal oder vertikal, durch Verhaltensweisen, die Treu und Glauben im Geschäftsverkehr widersprechen. Neben der Generalklausel ist das als unlauter zu betrachtende Geschäftsgebaren in einer Reihe von Tatbeständen umschrieben, und zwar in den Artikeln 3 bis 8.
Wer überwacht die Lauterkeit des Wettbewerbs? Die Überwachung des lauteren Wettbewerbs ist im Binnenbereich bis heute ausschliesslich den Privaten überlassen. Klageberechtigt sind die in ihren wirtschaftlichen Interessen bedrohten oder verletzten Mitbewerber, die in ihren wirtschaftlichen Interessen bedrohten oder verletzten Kunden aller Handelsstufen, einschliesslich der Konsumentinnen und Konsumenten, die Berufs- und Wirtschaftsverbände und die Konsumentenorganisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung.
Jetzt ein paar Bemerkungen zu den Gründen für die Revision. In den letzten Jahren haben sich Mängel vor allem auf drei Ebenen offenbart, nämlich Mängel bei einzelnen Geschäftspraktiken, in der Rechtsdurchsetzung und beim grenzüberschreitenden Informationsaustausch.
Lassen Sie mich zuerst die Mängel bei einzelnen Geschäftspraktiken ganz kurz ansprechen. Offerten für Registereinträge und Anzeigenaufträge, die sogenannten Adressbuchschwindeleien, sind in den letzten Jahren zu einem grossen Ärgernis geworden. Mit intransparenten Auftragsformularen, als Rechnungen getarnten Offerten und unangeforderten Telefonanrufen oder Telefaxen sollen Freiberufliche, KMU, Grossbetriebe, Verwaltungen und Institutionen zu einem ungewollten Vertragsabschluss verleitet werden. Einmal im Besitze einer Unterschrift, geht es den hier zur Diskussion stehenden Registerunternehmen nur darum, die Unterschrift zu versilbern. Vergleichbare Missbräuche kommen auch beim Verkauf von Anzeigen auf Ortsplänen und weiteren Werbemitteln vor. Zum Stichwort "Schneeballsysteme": Die Regelung der Schneeballsysteme, wie sie heute in Artikel 43 der Verordnung zu finden ist, lässt sich relativ leicht umgehen. Zudem ist sie als blosser Übertretungstatbestand ausgestaltet.
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AB 2011 N 224 / BO 2011 N 224
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Die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen ist im geltenden Artikel 8 UWG geregelt. Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist dann unlauter, wenn die AGB in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen. Dass die Bestimmung mit dem Passus "in irreführender Weise" kein taugliches Mittel gegen missbräuchliche AGB ist, ist seit Langem bekannt, ist von der Rechtslehre kritisiert worden und durch die nichtexistierende Rechtsprechung zu Artikel 8 UWG belegt. Der Bundesrat erachtet es deshalb als angezeigt, im Rahmen dieser Gesetzesrevision die notwendigen Korrekturen vorzunehmen. Er unterstützt deshalb den Beschluss des Ständerates und den Antrag der Minderheit Ihrer Kommission, welche sich beide für den Entwurf des Bundesrates aussprechen.
Zu den Mängeln in der Rechtsdurchsetzung: Dass gesetztes Recht auch durchgesetzt wird, ist ein wesentlicher Pfeiler für die Effizienz von Rechtsetzung. Die besten Tatbestände taugen nichts, wenn es an der Durchsetzung fehlt. Im UWG liegt der Mangel bzw. die Schwachstelle bei der Durchsetzung darin, dass die Überwachung der Lauterkeit im nationalen Bereich bisher einzig den Privaten übertragen ist. Dies ist gerechtfertigt, solange ein unlauteres Geschäftsgebaren bloss individuelle Interessen eines Konkurrenten oder eines Kunden betrifft. Werden aber die wirtschaftlichen Interessen einer grösseren Gruppe oder gar des Kollektivs bedroht, versagt die auf rein privater Initiative basierende Durchsetzung; dies vor allem dann, wenn es sich um finanzielle Beeinträchtigungen handelt, die erst in der Summe bedeutend werden, für den einzelnen Betroffenen aber zu geringfügig sind, als dass er gerichtlich dagegen vorgehen würde. Ein solches System honoriert letztlich die Schwindler und unlauter Handelnden, da unlautere Geschäftspraktiken ein sich lohnendes Geschäft sind. Darüber hinaus sind nach geltendem Vollzugssystem in der Schweiz ansässige KMU und Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber im Ausland ansässigen diskriminiert. Letztere können auf eine staatliche Hilfe hoffen, die den ersteren verwehrt ist.
Zu den fehlenden Grundlagen für die internationale Zusammenarbeit: Zurzeit fehlt es an Rechtsgrundlagen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit ausländischen Lauterkeitsaufsichtsbehörden. Die Globalisierung und das Internet haben zu einer erheblichen Zunahme grenzüberschreitender unlauterer Geschäftspraktiken geführt. Dabei profitieren professionelle Schwindler vom dank des Internets buchstäblich grenzenlos gewordenen globalen Markt. Da auf solche Betrügereien in der Regel nationales Recht anwendbar ist und die Schwindler auf lokaler Ebene verfolgt werden müssen, ist ohne internationale Zusammenarbeit die Bekämpfung solcher Praktiken chancenlos. Die OECD fordert deshalb seit 2003 ihre Mitgliedstaaten auf, den Informationsaustausch zwischen den Staaten zu verbessern, um grenzüberschreitende betrügerische und irreführende Geschäftspraktiken effizienter bekämpfen zu können. Die EU kennt seit 2007 das Consumer Protection Cooperation Network, das die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken zur Amtshilfe verpflichtet.
Nun zu den verschiedenen Elementen und den Schwerpunkten der Revisionsvorlage: Die Schwerpunkte ergeben sich naturgemäss aus den identifizierten Mängeln. Der Bundesrat schlägt deshalb in den vorgenannten Bereichen Neuerungen vor. Der Ständerat hat Ergänzungen eingefügt, namentlich die Tatbestände in Artikel 3 Buchstaben s, t und u. Diese Bestimmungen betreffen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die Einlösung von Gewinnversprechen sowie die Nichtbeachtung des Sterneintrags in Telefonverzeichnissen durch Telefonmarketingfirmen. Der Bundesrat erachtet die vom Ständerat eingebrachten Ergänzungen als sinnvoll und unterstützt sie vorbehaltlos.
Noch ein Wort zur Eurokompatibilität: Soweit in der Vorlage neue Vorschriften vorgeschlagen werden, sind sie europarechtskonform ausgestaltet worden. Dies betrifft insbesondere die Regelung bezüglich der Schneeballsysteme und die griffigere Formulierung betreffend missbräuchliche Geschäftsbedingungen, ohne dass die gesamte EU-Richtlinie übernommen wird. Der vorliegende Entwurf nimmt auch Abstand davon, das UWG vollständig der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzupassen. Ein solcher Schritt würde eine Revision bedingen, welche das UWG von Grund auf neu konzipiert.
Artikel 96 Absatz 2 der Bundesverfassung ermächtigt den Bund, Massnahmen gegen den unlauteren Wettbewerb zu treffen. Gestützt auf Artikel 97 der Bundesverfassung kann er Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten erlassen. Die Gesetzgebungshoheit für das Zivil- und Strafrecht liegt ebenfalls beim Bund.
Mit diesen Ausführungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen.