Sommaruga Simonetta, Bundesrätin:
Wir befassen uns heute einmal mehr mit der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" respektive mit einem möglichen Gegenvorschlag. Die Ausgangslage ist komplexer denn je: Sie haben eine Volksinitiative, die vom einen Rat zur Annahme und vom anderen Rat zur Ablehnung empfohlen wird; Sie haben einen direkten Gegenvorschlag, der aber eingefroren respektive in einer Kommission sistiert ist; Sie haben drei verschiedene indirekte Gegenvorschläge, von denen einer in einer Kommission sistiert ist und ein anderer in drei Vorlagen aufgesplittet worden ist. Das ist die Ausgangslage.
Ich erinnere Sie daran, dass die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" vor fast genau drei Jahren, am 26. Februar 2008, eingereicht worden ist. Nach drei Jahren intensiver parlamentarischer Beratung - ich glaube, so darf man es nennen - kann man heute sagen, dass das Parlament dem Stimmvolk ganz offensichtlich einen Gegenvorschlag unterbreiten möchte. Uneinig ist man sich aber darüber, wie dieser Gegenvorschlag aussehen und was er beinhalten soll. Das heute vorliegende Geschäft ist bereits der dritte Versuch, in dieser Frage einen gemeinsamen Weg zu finden.
Der Bundesrat hatte ursprünglich mit der Aktienrechtsreform inklusive der Zusatzbotschaft einen indirekten Gegenvorschlag präsentiert. Dieser Gegenvorschlag ist jedoch im Moment in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates sistiert. Der Nationalrat wollte daraufhin dem Stimmvolk einen direkten Gegenvorschlag unterbreiten; diese Vorlage wurde allerdings vom Ständerat abgelehnt und ist momentan ebenfalls in Ihrer Kommission für Rechtsfragen sistiert. Der Ständerat hat im Dezember 2010 einen neuen indirekten Gegenvorschlag beschlossen, doch auch dieser Anlauf droht zu scheitern, da Ihre Kommission für Rechtsfragen nicht darauf eingetreten ist. Um diesen indirekten Gegenvorschlag geht es heute.
Was ist der Inhalt dieses neuen indirekten Gegenvorschlages? Der neue indirekte Gegenvorschlag, der heute zur Beratung steht, resultiert aus zwei verschiedenen parlamentarischen Initiativen, einer parlamentarischen Initiative der RK-SR und einer parlamentarischen Initiative der WAK-SR. Beiden parlamentarischen Initiativen haben Ihre jeweiligen Kommissionen zugestimmt. Beim indirekten Gegenvorschlag, der heute vorliegt, geht es um nichts anderes als um die Phase 2 der parlamentarischen Initiativen, die von Ihren beiden Kommissionen bereits unterstützt worden sind. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum neuen indirekten Gegenvorschlag gesagt, dass er diesen ausdrücklich begrüsst, und der Bundesrat begrüsst ausdrücklich auch die zusätzlichen Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen.
Wir diskutieren heute zwar über das Eintreten, wir diskutieren letztlich dann aber auch über den Inhalt, und deshalb möchte ich bereits jetzt auch zum Inhalt dieses indirekten Gegenvorschlages etwas sagen, weil das für den Entscheid, den Sie treffen werden, doch auch von Bedeutung ist. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Volksinitiative darauf hingewiesen, dass die Frage, wie die Vergütungspolitik eines börsenkotierten Unternehmens geregelt wird, nicht alleine der Selbstregulierung überlassen bleiben kann. Der Bundesrat anerkennt daher den Gesetzgebungsbedarf und begrüsst explizit den Entwurf des Ständerates. Beim neuen indirekten Gegenvorschlag handelt es sich im Übrigen grundsätzlich um nichts anderes als um eine Art Ausführungsgesetzgebung zum nationalrätlichen direkten Gegenentwurf. Zusätzlich wird im indirekten Gegenvorschlag gemäss Vorlage 2 aber auch der Umgang mit den sehr hohen Vergütungen geregelt, also mit den Vergütungen ab 3 Millionen Franken, und zwar im gesellschaftsrechtlichen und im steuerrechtlichen Bereich. Alles in allem liegt Ihnen nun ein umfassender indirekter Gegenvorschlag vor, der materiell Ihrem direkten Gegenentwurf grundsätzlich entspricht und diesen mit den Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen ergänzt.
Was sind nun die Vorteile dieses indirekten Gegenvorschlages? Der neue indirekte Gegenvorschlag übernimmt zum einen die Nachteile der Volksinitiative nicht, z. B. die überschiessenden Strafbestimmungen sowie die ausufernden und die einengenden Statutenbestimmungen. In vielen Aspekten ist der indirekte Gegenvorschlag mit dem direkten Gegenentwurf des Nationalrates kompatibel, und ich glaube, es ist wichtig, dass Sie das zur Kenntnis nehmen. Gleichzeitig wird der direkte Gegenentwurf eben auch umgesetzt, und das erleichtert ein schnelles Inkrafttreten: Es wäre also durchaus möglich - ich möchte Sie explizit darauf hinweisen -, den direkten Gegenentwurf des Nationalrates wieder aufzunehmen und praktisch gleichzeitig die Gesetzgebungsarbeit in Form des indirekten Gegenvorschlages weiterzuführen. Der indirekte Gegenvorschlag enthält schliesslich ein steuerliches Anreizsystem, um Vergütungsexzesse zu verhindern, und zwar ein sinnvolles und ein wirksames Anreizsystem. Das Anliegen, dass wir Vergütungsexzesse verhindern wollen, ist breit abgestützt und wird auch vom Bundesrat unterstützt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass nur durch diesen umfassenden indirekten Gegenvorschlag gemäss Vorlage 2 eine echte Alternative und nicht eine "Volksinitiative light" besteht.
Zu einiger Verwirrung hat der Umstand geführt, dass der indirekte Gegenvorschlag, über den Sie heute diskutieren, aus zwei verschiedenen Vorlagen besteht. Dabei möchte ich betonen, dass formell zwar zwei Vorlagen bestehen, diese beiden Vorlagen aber weitestgehend identisch sind. Da dieser Punkt bereits Anlass zu zahlreichen Missverständnissen gegeben hat, erlaube ich mir, diesen für das weitere Verfahren äusserst wichtigen Punkt nochmals zu wiederholen: Alle Bestimmungen, die in der Vorlage 1 enthalten sind, kommen in der Vorlage 2 unverändert vor. Angesichts der möglichen Komplikationen eines schon höchst komplizierten Geschäftes bitte ich Sie eindringlich, auf die Vorlage 1 nicht einzutreten und mit der Vorlage 2 zu arbeiten. Wer mit einzelnen Bestandteilen der Vorlage 2 Mühe hat, kann sich in der Detailberatung selbstverständlich immer noch gegen diese aussprechen. Das wird auch bei Ihrer Kommission für Rechtsfragen der Fall sein. Aber wenigstens stellen wir damit sicher, dass alle vom Gleichen reden, und das ist bei der Suche nach einer Lösung schon einmal eine sehr wichtige Voraussetzung.
Zum Abschluss möchte ich mich zu den Fristen äussern, denn die Fristen können schliesslich in der ganzen Diskussion eine entscheidende Rolle einnehmen. Die Frist des Parlamentes für die Behandlung der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" läuft am 26. August 2011 aus. Das heisst, das Parlament wird bis dahin ganze dreieinhalb Jahre Zeit gehabt haben, um sich mit dieser Volksinitiative zu befassen. Eine erneute und letzte Fristerstreckung um ein Jahr wäre nur noch für die Differenzbereinigung eines indirekten Gegenvorschlages möglich. Ob die Bevölkerung ein weiteres Hinauszögern noch verstehen und gutheissen könnte, ist hingegen fraglich. Gelänge es Ihnen und dem Ständerat nicht, sich innert dieser Frist auf einen Gegenvorschlag zu einigen, käme die Volksinitiative alleine vor Volk und Stände; die Chance für eine Annahme der Initiative wäre dabei aus Sicht des Bundesrates sehr gross. Sie weist zwar einige Mängel und Lücken auf, aber es ist davon auszugehen, dass viele Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Vorgabe der Volksinitiative den heute geltenden Bestimmungen des Aktienrechts vorziehen werden, nicht zuletzt, um ein klares politisches Zeichen zu setzen. Wenn Sie nun aber auf die Vorlage einträten, wäre es noch möglich, von einer Fristerstreckung abzusehen und den indirekten Gegenvorschlag in beiden Räten im Sommer zu verabschieden.
Die Vorlage 2 unterscheidet sich von der Vorlage 1 nur durch die Bestimmungen über die sehr hohen Vergütungen. Ansonsten, ich habe es gesagt, sind die beiden Vorlagen identisch. Ich bin überzeugt, dass der neue indirekte Gegenvorschlag des Ständerates eine angemessene und taugliche Antwort auf die Volksinitiative ist. Er stärkt die Aktionärsrechte im Bereich der Vergütungspolitik, überlässt den Gesellschaften aber dennoch das Mass an Flexibilität, das für sie nötig ist, um ihre Vergütungspolitik marktgerecht zu gestalten. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass mit der Vorlage 2, die die Bestimmungen der Vorlage 1 ja beinhaltet, ein umfassender Gegenentwurf besteht.
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AB 2011 N 261 / BO 2011 N 261
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Für die anstehende Abstimmung empfiehlt Ihnen der Bundesrat, auf die Vorlage 2 einzutreten, weil nur ein indirekter Gegenvorschlag, der diesen Namen verdient und der eben auch die Bestimmungen über die sehr hohen Vergütungen beinhaltet, eine echte Alternative zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" darstellt. Die gesellschafts- und steuerrechtliche Behandlung der sehr hohen Vergütungen ist das richtige Mittel, um Vergütungsexzesse zu verhindern und eine langfristig ausgerichtete Vergütungspolitik zu gewährleisten. Zudem können dadurch auch all jene Vergütungsempfänger erfasst werden, die von der Volksinitiative, vom direkten Gegenentwurf und vom indirekten Gegenvorschlag gemäss Vorlage 1 nicht erfasst werden, und dies, obwohl sie zum Teil mehr als die Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung verdienen. Ein Nichteintreten, das heisst ein erneutes Zurückspielen des Balls an den Ständerat ohne materielle Behandlung des indirekten Gegenvorschlages, würde in der Bevölkerung wohl auf Unverständnis stossen. Zudem würde dies auch so interpretiert werden, dass es dem Parlament offenbar nicht möglich sei, einen Gegenvorschlag zu erlassen, der besser als die Volksinitiative ist.
Ich beantrage Ihnen deshalb namens des Bundesrates, auf die Vorlage 2 einzutreten, und ich bitte Sie bereits an dieser Stelle, darauf bedacht zu sein, dass inhaltlich ein Gegenvorschlag entsteht, der diesen Namen verdient und der dem Stimmvolk eine valable Alternative bietet.
Ich äussere mich jetzt noch kurz zum Einzelantrag Schwander: Herr Nationalrat Schwander beantragt Eintreten auf die Vorlage 1. Er begründet das damit, dass die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen mit der parlamentarischen Initiative ja diesen Gegenvorschlag, also die Vorlage 1, ausgelöst habe. Es ist tatsächlich so, dass die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen dieser parlamentarischen Initiative aus dem Ständerat Folge gegeben hat und damit auch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Handlungsbedarf feststellt. Diese parlamentarische Initiative ist aber nicht die einzige; es gab eben noch eine parlamentarische Initiative der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben. Diese zweite Initiative verlangt mit dem sogenannten Tantiemenmodell, dass sehr hohe, über 3 Millionen Franken liegende Vergütungen wie eine Gewinnausschüttung behandelt werden sollen, das heisst, dass der Lohn dann nicht vom Gewinn abgezogen werden kann. Auch diese parlamentarische Initiative wurde von Ihrer Kommission, der Kommission für Wirtschaft und Abgaben unterstützt; das heisst, dass Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben diesbezüglich auch Handlungsbedarf festgestellt hat.
Das heisst, die Vorlage 2 ist das Resultat der beiden parlamentarischen Initiativen, und es ist sinnvoll, jetzt auf dieser Basis weiterzuarbeiten. Aus Sicht des Bundesrates bietet nur diese Vorlage 2 eine echte Alternative zur Abzocker-Initiative, und das ist ja das, woran Sie jetzt schon so lange arbeiten. Wenn Sie mit einzelnen Punkten der Vorlage 2 nicht einverstanden sind, können Sie in der Detailberatung darauf zurückkommen.
Ich bitte Sie deshalb, auf die Vorlage 2 einzutreten und gemeinsam einen Weg zu suchen, damit Sie der Bevölkerung eine echte, valable, wirksame und sinnvolle Alternative zur Abzocker-Initiative unterbreiten können.