Nationalrat - Sondersession 2011 - Erste Sitzung - 11.04.11-14h30
Conseil national - Session spéciale 2011 - Première séance - 11.04.11-14h30

09.3591
Motion von Graffenried Alec.
Verstärkter Lärmschutz
in Naturpärken
und Schutzgebieten
Motion von Graffenried Alec.
Protection accrue contre le bruit
dans les parcs naturels
et les zones protégées
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Nationalrat/Conseil national 11.04.11

von Graffenried Alec (G, BE): Naturlandschaften, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler - all das sind Orte, an denen sich die Natur ungestört entfalten kann und an denen sie auch frei von Störungen bleiben soll. Es ist uns daher allen klar, dass in Naturschutzgebieten z. B. nicht gedüngt werden soll oder dass in Naturschutzgebieten kein Abfall deponiert werden soll.
Die gleiche Klarheit gilt aber nicht unbedingt bezüglich Lärmvorschriften, und das hat mit unserem Lärmschutzrecht zu tun. Die Lärmempfindlichkeitsstufen unserer Lärmschutzverordnung und unseres Umweltschutzgesetzes gelten nur für Räume, sie gelten aber nicht für Schutzgebiete. Entsprechend können Lärmschutzvorschriften in Schutzgebieten eigentlich nur dann erlassen werden, wenn auch Räume, die geschützt werden müssen, vorhanden sind. Wo es solche Räume nicht hat - das ist in Naturschutzgebieten eigentlich der Normalfall -, können auch entsprechende Lärmschutzvorschriften nicht erlassen werden.
Naturlandschaften und andere Schutzgebiete zeichnen sich aber neben der biologischen Vielfalt, neben der landschaftlichen Schönheit und dem ungestörten Landschaftsbild auch durch eine entsprechende Geräuschkulisse aus. Es ist diese Geräuschkulisse, die natürlich durch verschiedene Lärmfaktoren beeinträchtigt werden kann. Wenn man den Schutz solcher Schutzlandschaften vor Lärm sichern will, ist das heute nur in einem sehr komplizierten und bürokratischen Verfahren möglich, hingegen nicht im üblichen Verfahren unserer Lärmschutzverordnung, das sich in den Siedlungen und für die lärmgeschützten Räume etabliert hat.
Der Bundesrat erachtet es als nicht bundesrechtskonform, alle Schutzgebiete flächendeckend einer Empfindlichkeitsstufe, eben der Empfindlichkeitsstufe 1 für ungestörte Räume, zuzuordnen. Das verlange ich in meiner Motion aber auch gar nicht. Was ich verlange, ist, dass für Schutzgebiete zusätzlich eine Lärmempfindlichkeitsstufe festgelegt werden kann, die den Raum an sich schützt, ohne sich auf lärmempfindliche Räume abstützen zu müssen. Ich verlange nur die kleine Ergänzung unseres Lärmschutzrechts um diese Möglichkeit, damit die Empfindlichkeitsstufe 1 in geeigneten Gebieten von Schutzzonen eingerichtet werden kann.
Ich ersuche Sie daher, meine Motion zu unterstützen.

Leuthard Doris, Bundesrätin: Herr von Graffenried, Sie verlangen in Ihrem Text - ich habe ihn jetzt nochmals gelesen - einen flächendeckenden Schutz für Naturpärke, Naturlandschaften und andere Schutzgebiete. Das Wort "flächendeckend" habe ich nicht erfunden, das steht in Ihrer Motion. Das ist eines der Probleme Ihres Vorstosses. Eine flächendeckende Zuordnung zur Empfindlichkeitsstufe 1 generiert sehr viele Konflikte mit heute rechtskräftig zugeordneten Empfindlichkeitsstufen. Wir haben in vielen Naturpärken oder Naturlandschaften und anderen Schutzgebieten Dörfer, Strukturen. Wir haben Tourismusanlagen, wir haben Infrastrukturanlagen, wir haben militärische Anlagen. Diese wären alle von einer flächendeckenden Zuordnung zur Empfindlichkeitsstufe 1 betroffen. Zudem können Sie die Interessenkonflikte, die wir heute mit bereits vorhandenen Nutzungen schon haben, einfach nicht lösen. Sie können höchstens für neu hinzukommende Naturpärke oder Naturlandschaften Ausnahmen für bereits vorhandene Infrastrukturen bestimmen.
Völlig mit Ihnen einig sind wir, dass in diesen speziellen Landschaften die Lärmbelastung natürlich tiefer sein muss als in sonstigen Landschaften. Erstens kommt das zum Ausdruck, indem wir in der Lärmschutzverordnung die verschiedenen Empfindlichkeitsstufen festgelegt haben nach dem Prinzip: Je mehr Lärm erzeugt werden darf, desto mehr Lärm ist zu ertragen, und natürlich die Konklusion: vice versa. Die Empfindlichkeitsstufe 1 ist heute für Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich Erholungszonen, vorgesehen.
Das zweite Element bildet der Ansatz im Raumplanungsrecht. Artikel 17 definiert die Schutzzonen, wie Sie es auch erwähnt haben. Dort haben wir heute keine Schutzzone, die auf Naturpärke oder Naturlandschaften direkt Bezug nimmt. Deshalb untersuchen wir dort, ob in Zukunft, bei der Revision des Raumplanungsrechts, allenfalls der Begriff der Schutzzone mit den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Naturpärke in Adäquanz gebracht werden könnte.
Bei den Naturpärken ist vielleicht auch noch zu berücksichtigen, dass gerade viele Betreiber Tourismus möchten; viele Betreiber möchten Erschliessungen, die Lärm verursachen.

AB 2011 N 588 / BO 2011 N 588
Deshalb ist für uns diese flächendeckende Zuordnung effektiv das, was nicht geht. Aber wenn Sie die Zuordnung auf geeignete Gebiete, die dann zu definieren sind, beschränken, dann kann man in dieser Richtung weiterarbeiten. Das ist das, was im Moment im Rahmen der Erarbeitung der Naturpärke-Politik sowieso stattfindet. Wenn Sie die Zuordnung einschränken würden, dann würden Sie damit offene Türen einrennen.

von Graffenried Alec (G, BE): Herzlichen Dank, Frau Bundesrätin. Ich nehme es gerne zur Kenntnis, dass das nicht ein Problem für Sie ist. Das Wort "flächendeckend" wurde tatsächlich missverstanden. Ich will natürlich nicht, dass solche Zonen flächendeckend eingeführt werden, sondern ich will eben, dass sie auch in der Fläche möglich sind und nicht nur - darum folgt nachher ja die Einschränkung - in lärmempfindlichen Räumen, wie das eben heute der Fall ist. Wenn man Bestimmungen für solche Zonen in der Fläche erlassen kann, dann bin ich froh, wenn eine entsprechende Anpassung der Lärmschutzverordnung kommt, und wie ich Sie verstanden habe, renne ich ja damit offene Türen ein.
Ist es richtig, dass es eine Frage Ihrer Bereitschaft ist, diese Zuordnung für Flächen in Pärken zuzulassen und nicht mehr nur für lärmempfindliche Räume?

Leuthard Doris, Bundesrätin: Einfach immer mit dem Ansatz, dass es nicht flächendeckend sein kann, auch nicht flächendeckend für einen Park; immer dort, wo es mit den bestehenden Nutzungen, mit den bestehenden und rechtsgültigen raumplanerischen Empfindlichkeitsstufen übereinstimmt. Dann haben wir kein Problem.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.3591/5341)
Für Annahme der Motion ... 69 Stimmen
Dagegen ... 108 Stimmen

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