Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin:
Was ist die Unternehmenssteuerreform II? Im Gegensatz zu dem, was wir immer wieder gehört haben, ist es natürlich nicht nur eine Unternehmenssteuerreform für die grossen Unternehmungen, sondern es ist tatsächlich auch eine Unternehmenssteuerreform für die KMU. Sie hat dazu geführt, dass bei einer Überführung des Geschäfts bei Erbteilung der Steueraufschub möglich wurde - etwas, was sehr wichtig ist. Sie hat zu einer Milderung der Bewertung von Wertschriften im Geschäftsvermögen geführt - etwas, was auch für die KMU von Interesse ist. Sie hat weiter zu einer Ausdehnung der Möglichkeit der Ersatzbeschaffung geführt. Die Teilbesteuerung von Dividenden mit der Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent ist auf KMU und selbstverständlich auch auf grosse Unternehmen ausgerichtet, und von der Ausweitung des Beteiligungsabzugs können sowohl KMU als auch grosse Unternehmen profitieren. Es ist insgesamt also tatsächlich auch eine KMU-Reform - aber es ist nicht ausschliesslich eine KMU-Reform, das ist selbstverständlich richtig.
Die Vernehmlassungsvorlage hatte, bezogen auf das Kapitaleinlageprinzip, anfänglich vorgesehen, dass das Kapitaleinlageprinzip nur für Kapitaleinlagen gültig sein sollte, die nach Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform II getätigt
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AB 2011 N 611 / BO 2011 N 611
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würden. Das war die ursprüngliche Fassung. Sie wurde dann auf Drängen der Wirtschaft noch nachgebessert, und man entschied sich, das Kapitaleinlageprinzip gemäss Vernehmlassung ab 2003 wirken zu lassen. Das war ein völlig zufälliger Zeitpunkt; man hat einfach dieses Datum genommen und gesagt, das Kapitaleinlageprinzip für Agio sei ab diesem Zeitpunkt gültig, vorher nicht. Nach der Vernehmlassung hat man die Vernehmlassungsergebnisse ausgewertet, und man hat dann, wiederum gestützt auf Anliegen aus der Wirtschaft, eine Botschaft gemacht. Man hat sich entschieden, eine zehnjährige Rückwirkung - es ist keine echte Rückwirkung - vorzusehen. Man hat das Datum auf den 1. Januar 1997 festgelegt, in der Meinung, dass man mit der ganzen Botschaft beförderlich durch das Parlament kommen werde und die Vorlage rasch in Kraft setzen könne - was natürlich nicht ganz realistisch war, wie man sieht, wenn man bedenkt, dass die erste Vorlage 2006 behandelt wurde. Von daher war das ein sehr sportlicher Plan. Man hat dann auch gesehen, dass es nie reichen würde. Sie wissen, dass die zweite Vorlage 2007 behandelt wurde. 2008 wurde die Volksabstimmung durchgeführt, und dann hat man noch einige Zeit gebraucht, um die ganze Vorlage in Kraft zu setzen.
Tatsache ist, dass die Inkraftsetzung am 1. Januar 2011 erfolgt ist; es gab also vierzehn Jahre Rückwirkung, wenn Sie so wollen, für dieses Kapitaleinlageprinzip. Das ist eine relativ aussergewöhnliche Länge - alle Juristen wissen, dass man das üblicherweise nicht so macht. Aber Tatsache ist, dass der Hinweis auf diese Rückwirkung im Abstimmungsbüchlein bzw. im Gesetzestext vorhanden war, also bei der Abstimmung als bekannt vorausgesetzt werden konnte.
Richtig ist, dass nicht von den möglichen Ausfällen aus diesem Prinzip und der Anwendung dieses Prinzips gesprochen wurde, weder im Abstimmungsbüchlein noch in den verschiedensten Prospekten, die das Departement herausgegeben hat, um die ganze Unternehmenssteuerreform II zu erklären, und in denen sonst in allen Details auf die möglichen Mindereinnahmen hingewiesen wurde. Man findet nirgends einen Hinweis, auch nicht dergestalt, dass man festgehalten hätte, dass es fast nicht möglich oder sehr schwierig sei, das zu quantifizieren - das ist richtig.
Was auch zu sagen ist: Im Abstimmungsbüchlein wurde darauf hingewiesen, wie der Mechanismus der Umstellung vom Nennwertprinzip auf das Kapitaleinlageprinzip funktioniert. Und man hat auch darauf hingewiesen, dass damit diese steuersystematische Unrichtigkeit eigentlich beseitigt werde. Man konnte also daraus schliessen, dass das mit Mindereinnahmen verbunden sei. Was man an Zahlen aufgeführt hat, waren 56 plus 27 Millionen Franken Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer. Bei den Kantonen hat man darauf hingewiesen, dass es je nachdem, wie die Kantone das umsetzen würden - Teilbesteuerung der Dividenden und vor allem Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer -, Mindereinnahmen in der Grössenordnung von 350 und 500 Millionen Franken geben werde.
Zu Herrn Nationalrat Theiler: Sie haben in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass man auf der einen Seite über Mindereinnahmen diskutieren könne, es auf der anderen Seite aber aus solchen Reformen selbstverständlich auch Mehreinnahmen gebe. Wir haben versucht, Ihnen aufzuzeigen, dass man das nicht in Zahlen fassen kann. Die Unternehmenssteuerreform I war im Wesentlichen eine Reform der Holdingbesteuerung. Sie führte dazu, dass vor allem Holdinggesellschaften in die Schweiz kamen. Sie führte auch dazu, dass in diesem Bereich die Standortattraktivität gestärkt wurde. Sie führte aber auch zu verschiedensten Schwierigkeiten, das wissen Sie. Wir sind heute sehr intensiv daran, diese Holdingbesteuerung zu diskutieren, nicht zuletzt, um konform mit der Besteuerung in anderen Staaten zu sein. Konkret hatten wir eine starke wirtschaftliche Entwicklung, und wir hatten dank dieses Steuersystems einen Zuzug von Holdinggesellschaften zu verzeichnen. Wieweit das auf das Steuersubstrat eingewirkt hat, lässt sich in Zahlen nicht fassen.
Was wäre die Folge, wenn wir die Rückwirkung ganz oder teilweise aufheben würden, wie dies Herr Nationalrat Levrat mit seiner Motion 11.3189 fordert? Es ginge um die Rückwirkung vor 2008, vor der Volksabstimmung: Um die Zeit nach der Volksabstimmung kann es sicher nicht gehen, weil dann Dispositionen getroffen wurden. Aber auch wenn es um die Rückwirkung vor der Volksabstimmung geht, stellt sich die Frage: Was hätte das für Folgen?
Wenn Sie irgendeine Frist ansetzen, wann auch immer diese beginnt, schaffen Sie neue Ungerechtigkeiten. Dann wird es wieder Verlierer und Gewinner geben, das ist klar. Kapitalerhöhungen sind im Leben einer Gesellschaft sporadische oder einmalige Vorfälle. Das heisst: Wenn Sie jetzt dazu übergehen würden, eine bestimmte Frist anzusetzen, wäre es für Sie natürlich schwierig zu argumentieren, warum Sie gerade diese Frist ansetzen. Es würde dann auch wieder der Vorwurf erhoben, dass wir bei der Gesetzgebung nicht berechenbar seien. Wollte man auf diese Rückwirkung zurückkommen, was durchaus diskutierbar wäre, müsste man zuerst einmal hinnehmen, dass auf Rückzahlungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Gesetzesbestimmung nicht zurückgekommen werden könnte. Das heisst konkret, dass jedenfalls Kapitalrückzahlungen im Jahr 2011 steuerfrei erfolgen könnten, darin sind wir uns einig. Was jetzt zurückbezahlt wird, ist also steuerfrei. Was das Jahr 2012 betrifft, würde es davon abhängen, wie schnell ein solches Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen würde. Dabei ist auch daran zu denken, dass eine Korrektur nicht nur bei der direkten Bundessteuer, sondern auch bei den kantonalen Steuern erfolgen müsste.
Im Weiteren muss man sich sicher auch folgender Tatsache bewusst sein: Wenn wir jetzt ein Gesetzgebungsverfahren anstossen und die Aufhebung der Rückwirkung diskutieren würden, würden verschiedene Unternehmungen im Laufe dieses Jahres Dispositionen treffen, und die Situation wäre dann eine ganz andere. Man müsste also beim Gesetzgebungsverfahren versuchen, solchen Dispositionen Rechnung zu tragen.
Ich möchte an dieser Stelle kurz ein paar Zahlen nennen, damit Sie sehen, worüber wir sprächen, wenn wir eine Teilaufhebung in Erwägung zögen, was der Bundesrat ablehnt. Wir haben heute, Ende März, bei der Steuerverwaltung Unterlagen von 155 Gesellschaften, die angemeldete Agio-Reserven von 231 Milliarden Franken betreffen. Jeder einzelne Fall wird von der Steuerverwaltung analysiert und wenn nötig dann auch mit einem Entscheid festgestellt. Damit Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei zurückbezahlt werden können, müssen sie spätestens in der Bilanz dieses Geschäftsjahres, also im Kalenderjahr 2011, ausgewiesen werden. In einer zweiten Phase müssen die Gesellschaften jede Änderung der Agio-Reserve der Verwaltung melden. Die Gesellschaften haben keine Verpflichtung, der Steuerverwaltung ihre Rückzahlungen im Voraus anzumelden. Wir sind diesbezüglich auf die Pressemitteilungen der börsenkotierten Gesellschaften angewiesen.
Auf diese Weise hat die Eidgenössische Steuerverwaltung im Februar angekündigte Rückzahlungen von 8 Milliarden Franken festgestellt. In der Periode 2008-2010 - das ist jetzt die Periode, die von Ihrem Antrag nicht betroffen wäre, welche wir aber auch anschauen sollten - beträgt die Summe der gemeldeten Reserven aus Kapitaleinlagen 97 Milliarden Franken, wovon 22 Milliarden Franken von den ab dem Jahr 2008 zugezogenen Gesellschaften stammen. Schweizerische Gesellschaften erhielten demnach 75 Milliarden Franken Kapitaleinlagen von ihren Aktionären. Diese Zahlen betreffen auch die ab dem Jahr 2008 in die Schweiz zugezogenen Gesellschaften, also jene, die eigentlich gekommen sind, nachdem wir diese Abstimmung durchgeführt hatten. Die Summe der Reserven aus Kapitaleinlagen dieser Gesellschaften, die nachher gekommen sind, beträgt 68 Milliarden Franken; diese Reserven wurden importiert. Der Schweiz entstehen dadurch keine Mindereinnahmen. Diese Gesellschaften bezahlen ihre direkten Steuern in unserem Land, haben Arbeitsplätze geschaffen, und an ihrer ausländischen Beherrschung hat sich nichts geändert. Die
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AB 2011 N 612 / BO 2011 N 612
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Rückzahlung der Agio-Reserven ins Ausland belastet uns daher in diesem Sinne nicht, weil das von der Bewegung her neutral ist.
Aufgrund einer ersten Analyse der heute vorliegenden Unterlagen würde eine neue Festsetzung der Frist die Lage kaum verbessern. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass an sich nicht der rückwirkende Einbezug der Einlagen das Problem ist - wenn man von einem Problem sprechen will -, sondern die Verwendung der in den Gesellschaften bestehenden Reserven aus Kapitaleinlagen. Solange solche Reserven anstelle der aus Gewinnen der Gesellschaft geäufneten Reserven für die Dividendenausschüttungen verwendet werden, entstehen in der Tat Einnahmenausfälle. Wir haben uns daher in der Stellungnahme zur Motion Levrat bereiterklärt, zur Klärung dieser Frage Lösungen im Bereich des Handelsrechts oder des Steuerrechts aufzuzeigen, welche die Auszahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an bestimmte, näher zu bestimmende oder zu definierende Bedingungen knüpfen sollten. Wenn man den handelsrechtlichen Weg wählen möchte, den Weg über das Aktienrecht, dann würde es in erster Linie - das ist typisch für das Handelsrecht, für das Aktienrecht - um den Gläubigerschutz gehen. Diese Diskussion haben wir tatsächlich im Zusammenhang mit der Aktienrechtsreform und der Rückzahlung von Agio - dabei ging es um den Umfang der Kapitalherabsetzungen - bereits verschiedentlich geführt bzw. dies geprüft. Es geht dort in erster Linie um den Gläubigerschutz und eigentlich weniger um die Frage, wie solche Massnahmen oder Kapitaleinlagerückzahlungen finanziert werden.
Vielleicht muss ich hier noch anführen, dass die Aktienrechtsreform seit drei Jahren unterwegs ist. Wenn Sie dort noch etwas einbauen, kann ich mir nicht vorstellen, dass dieser Prozess dann noch schneller vor sich geht.
Bei der steuerrechtlichen Lösung wird es darum gehen, Einlagen von Anteilsinhabern von Kapitalgesellschaften erst dann als steuerfrei rückzahlbar zu erklären, wenn die Gesellschaften bereits sämtliche ausschüttbaren Gewinnreserven inklusive des Gewinns des laufenden Jahres ausgeschüttet haben. Es ist heute zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die umliegenden Länder - Italien, Deutschland, Frankreich, Österreich - und auch die Niederlande das Kapitaleinlageprinzip kennen. Wenn Sie das System in Deutschland, Italien, Frankreich und in den Niederlanden anschauen, dann sehen Sie, dass dort die Rückzahlung der Kapitaleinlagen mit der Frage der ausschüttbaren Gewinne verbunden worden ist, dies entgegen dem, was wir in unserem System gemacht haben. Man kann diese Frage also prüfen, wenn man der Meinung ist, dass man hier ansetzen sollte.
Ich komme zur Motion 11.3245 der SVP-Fraktion zur Gewinnsteuersenkung bei der direkten Bundessteuer - was ja kein neues Thema ist - von 8,5 Prozent auf 5,5 Prozent. Auch wir sind der Auffassung, dass Gewinnsteuersenkungen sicherlich zur Standortattraktivität beitragen. Ich möchte aber immerhin darauf hinweisen, dass sich die Schweiz mit ihren steuerrechtlichen Regelungen im Unternehmenssteuerbereich durchaus mit den ausländischen Regelungen messen kann, mit welchen sie im Wettbewerb steht.
Wir sind der Auffassung, dass die Motion abzulehnen ist, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Die Ausgangslage für die Schweiz ist gut. Die umliegenden Staaten werden kaum in der Lage sein, ihre Steuern auf das Niveau der Steuern in der Schweiz zu senken oder noch weiter zu gehen, als wir das in der Schweiz gemacht haben. Sie haben Schuldenlasten, die sie abtragen müssen. Ich denke, wir stehen im internationalen Wettbewerb gut da.
2. Die Unternehmen wurden jüngst steuerlich entlastet. Die Unternehmenssteuerreform II, über die wir hier diskutieren, war eine massive Entlastung der Unternehmen. Sie hat auch die Standortattraktivität erhöht. In diesem Zusammenhang haben verschiedene Kantone ihre Gewinnsteuern, das ist Ihnen ja bekannt, gesenkt.
3. Die Gegenfinanzierung wäre ungeklärt. Eine solche Gewinnsteuersenkung, wie sie gefordert wird, würde zu Mindereinnahmen - das kann man jetzt berechnen - von rund 3,2 Milliarden Franken führen. 3,2 Milliarden! Ein Teil würde vielleicht oder möglicherweise durch die zunehmende Standortattraktivität aufgefangen, aber längerfristig müsste man trotzdem mit Mindereinnahmen rechnen.
4. Das hat der Bundesrat bereits im Jahre 2008 festgehalten: Er möchte andere Prioritäten setzen. Wir diskutieren seit Jahren über eine Unternehmenssteuerreform III, bei der man die Frage der Beseitigung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital und Eigenkapital diskutiert. Wir schlagen Ihnen im Zusammenhang mit der "Too big to fail"-Vorlage vor, die Emissionsabgabe auf Fremdkapital abzuschaffen. Das ist ein erster Schritt. Dann ist hier auch die Frage der steuerlichen Hindernisse bei der Finanzierungstätigkeit von Konzernen und auch die Anpassung der steuerlichen Belastung der Holding- und Konzerngesellschaften ein Thema. Das kann Gegenstand einer Unternehmenssteuerreform III sein, wenn wir die Unternehmenssteuerreform II dann bewältigt haben.
Zu Herrn Hurters Anliegen, Forschung und Entwicklung im steuerrechtlichen Bereich mehr zu fördern: Wir teilen selbstverständlich die Auffassung, dass Forschung und Entwicklung eine zentrale Bedeutung für die Steigerung der technologischen Leistungsfähigkeit haben. Wir unterstützen dieses Anliegen ja auch. Es ist, Sie wissen das, eine entsprechende Motion angenommen worden; der Ständerat hat den Motionstext im September 2009 abgeändert und einen Prüfungsauftrag daraus gemacht. Wir sind dabei, diese Fragen zu prüfen.
Es würde hier, da sind wir uns sicher einig, wieder um indirekte Subventionen gehen. Ich möchte Sie einfach darauf hinweisen, dass bei Unternehmen Ausgaben für Forschung und Entwicklung bereits heute vollständig als geschäftsmässig begründeter Aufwand abziehbar sind. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es einen Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung gibt - er ist Ihnen allen bekannt -, dem zu entnehmen ist, wie viel Steuervergünstigungen und -abzüge wir haben, und der einen Vergleich mit den Einnahmen aus der direkten Bundessteuer anstellt. Es geht also um Steuervergünstigungen und -abzüge in den verschiedensten Bereichen, etwa bei der Forschung und Entwicklung oder bei der Energie. Wir haben da verschiedenste Möglichkeiten; es wäre deshalb falsch, es wieder auf diesem Weg zu machen.
Zu Frau Kiener Nellen, die feststellt, dass wir keine gute Datenlage haben: Das stimmt, darum haben wir auch verschiedene Fragen Ihrer Interpellation 11.3244 nicht beantworten können. Wir sind aber dabei, die Datenlage zu verbessern und statistische Daten zu erheben. Dafür brauchen wir aber noch ein bisschen Zeit.
Nun zur Frage, was mit den Kapitaleinlagen der UBS ist: Was die UBS unter dem Titel Kapitaleinlagen geltend machen könnte, beläuft sich - das ist bereits öffentlich, darum darf ich es sagen - auf 42 Milliarden Franken. Die UBS will noch eine Verlustverrechnung vornehmen. Woher diese Mittel kommen, kann ich nicht sagen; darum kann ich auch nicht sagen, ob es versteuerte Mittel sind. Die Unterlagen sind, obwohl sie bereits öffentlich sind, noch nicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingetroffen; wir werden sie aber selbstverständlich prüfen.
Was die CS anbelangt: Die CS hat Ausschüttungen in der Höhe von 1,5 Milliarden Franken vorgesehen.
Zur Frage des Wiederholens der Abstimmung: Frau Nationalrätin Kiener Nellen hat gesagt, dass sie eine Beschwerde eingereicht habe. Eine eigentliche Abstimmungsbeschwerde ist dies nicht, weil die Fristen abgelaufen sind. Es ist wahrscheinlich eine Beschwerde sui generis. Daneben gibt es ein Wiedererwägungsgesuch des Kantons Zürich; das wurde heute bekannt. Die Regierung des Kantons Zürich bittet uns, die Frage, ob die Abstimmung zu wiederholen sei, noch einmal zu prüfen. Hier könnte es rechtlich darum gehen, dass man auf den Erwahrungsbeschluss zurückkommen würde. Das kann der einzige Aufhänger sein, wenn ich das jetzt aus dem Stand beurteile. Der Kanton Zürich hat seine Eingabe damit begründet, dass die Abstimmungsfreiheit verletzt worden sei. Wir werden das im Bundesrat prüfen und eine entsprechende Antwort geben.
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AB 2011 N 613 / BO 2011 N 613
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Die Frage ist in diesem Zusammenhang auch: Besteht Handlungsbedarf, oder würde Handlungsbedarf bestehen? Es ist auch eine Frage der Rechtssicherheit - das wurde heute verschiedentlich gesagt -, der Rechtssicherheit in einem Rechtsstaat wie der Schweiz, der Rechtssicherheit auch für die Demokratie, Herr Schelbert; das ist selbstverständlich. Ich möchte aber noch einmal sagen: Die Unternehmenssteuerreform II geschah nicht nur für Grossaktionäre, sondern es hat darin auch sehr wichtige Teile für die KMU. In einem Rechtsstaat ist die Rechtssicherheit ein hohes Gut; das müssen wir uns alle immer wieder vergegenwärtigen. Man kann nicht so schnell, schnell Gesetze infrage stellen, wenn es nicht wirklich zwingende Gründe dafür gibt.
Die Demokratie spielt im Rahmen des Rechtsstaates. Ich wehre mich dagegen, dass man die Demokratie gegen den Rechtsstaat ausspielt; es ist ein Abwägen der Interessen. Es kann auch nicht sein - auch wenn das von verschiedenen Kreisen immer wieder gesagt wird -, dass die Demokratie vor dem Rechtsstaat kommt. Demokratie ist nur im Rahmen des Rechtsstaates möglich, auch wenn man gelegentlich andere Auffassungen hört.
In Abwägung all der Fragen, die sich hier gestellt haben, ist der Bundesrat zur Auffassung gekommen, dass man nicht noch einmal auf diese Abstimmung zurückkommen sollte. Wir werden die Eingaben der Kantone Zürich und Bern jetzt aber selbstverständlich prüfen und auch schauen, was das Bundesgericht mit dieser Beschwerde macht. Die Möglichkeiten, im Handelsrecht oder im Steuerrecht etwas zu machen, wenn man das will, habe ich Ihnen aufgezeigt.