Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin:
Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Initiative klargemacht, dass das Volksbegehren aus vier Gründen nicht zielführend ist. Ich möchte kurz rekapitulieren, was in der Botschaft steht:
1. Die Einführung eines einmaligen Wahlrechts - und das wird hier verlangt - führt zu einer Ungleichbehandlung, und zwar eigentlich zu einer doppelten Ungleichbehandlung. Es führt zum einen zu einer Ungleichbehandlung der Generationen, weil ja nur Leute im AHV-Alter von einem Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung profitieren würden, zum anderen zu einer Ungleichbehandlung von AHV-berechtigten Mietern.
2. Das Wahlrecht soll unabhängig davon gelten, ob eine solche Privilegierung überhaupt nötig ist, d. h., es gibt eine Umverteilungspolitik mit der Giesskanne. Das kann man wollen oder nicht, jedenfalls ist es nicht zielführend.
3. Es gibt an sich keinen unmittelbaren Handlungsbedarf, also keinen unmittelbaren Bedarf für einen solchen Vorschlag. Sie kennen die Studien zur Wohlstandsverteilung in der Schweiz, zum Erbschaftswesen und auch zur wirtschaftlichen Situation von Erwerbstätigen. Gerade da sehen Sie, dass die Gruppe der AHV-Pflichtigen am wenigsten Not hat in dem Sinne, dass Ermässigungen notwendig wären. Natürlich gibt es auch bei AHV-Pflichtigen Situationen - Frau Heim hat darauf hingewiesen -, in denen man die Möglichkeit haben sollte, Härtefälle auszugleichen; das machen verschiedene Kantone. Es gibt heute in einzelnen Kantonen Härtefallregelungen, bei denen nur der Eigenmietwert berechnet wird, der einem bestimmten Prozentsatz der Einkünfte entspricht, sodass also zum Beispiel nicht mehr als 30 Prozent des Eigenmietwertes an die tatsächlich steuerbaren Einkünfte angerechnet werden. Härtefallregelungen für solche Situationen gibt es also; die Funktionsweise ist in diesem Bereich eigentlich die eines vorgezogenen Erlasses.
Was gesagt wurde, ist richtig: Es wird ein Anreiz geschaffen, im Alter keine Schulden mehr auf Wohneigentum zu haben. Aber das, was man eigentlich damit bewirken möchte, nämlich dass Wohneigentümer grundsätzlich nicht Schulden äufnen, nur um sie abziehen zu lassen, können Sie mit dieser Regelung nicht erwirken, weil sie sich eben nur auf das Alter bezieht und weil die Motivation, sich in jungen Jahren entsprechend den Anreizen für das Alter von 65 Jahren zu verhalten, nicht so gross sein dürfte. Wenn schon, muss man den Systemwechsel für alle machen. Dann muss man einen reinen Systemwechsel machen; ich werde im Zusammenhang mit dem indirekten Gegenvorschlag darauf zurückkommen. Das ist eine sinnvolle Variante.
4. Mit dem Wahlrecht, wie es die Initiative vorsieht, wird alles andere erreicht als eine Vereinfachung des Steuersystems,
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AB 2011 N 1173 / BO 2011 N 1173
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die ja auch in Ihrem Rat das oberste Credo ist. Es würde zu einer totalen Verkomplizierung kommen, die letztlich niemandem dienen würde.
Der Bundesrat lehnt die Initiative also ab, aus den Gründen, die ich genannt habe: einseitige Privilegierung einer bestimmten Zielgruppe, rechtsungleiche Behandlung aller anderen Eigentümer und der Mieter, fehlender Handlungsbedarf und verzerrende Wirkungen.
Jetzt zum indirekten Gegenvorschlag: Der Bundesrat hatte ja einen indirekten Gegenvorschlag vorgelegt; Sie sehen diesen noch auf der Fahne, er stammt vom 23. Juni 2010. Er gilt aber nicht mehr, er steht nicht mehr zur Diskussion. Das möchte ich all denen sagen, die immer wieder auf den bundesrätlichen Gegenentwurf zurückgekommen sind.
Die WAK des Ständerates hat am 25. Januar 2011 auch einen indirekten Gegenvorschlag gemacht. Diesem hat sich der Bundesrat angeschlossen. Die WAK-SR hat einen unseres Erachtens sehr guten Vorschlag gemacht. Sie hat gegenüber dem Bundesrat eine stärkere Berücksichtigung der Wohneigentumsförderung für Ersterwerber vorgenommen: bei Verheirateten 12 000 statt 10 000 Franken, bei Einzelpersonen 6000 statt 5000 und eine Abzugsfähigkeit für 20 Jahre, linear abnehmend, und zwar jedes Jahr um 5 Prozentpunkte. Der Bundesrat hat sich - ich betone es noch einmal - diesem Entwurf angeschlossen.
Zudem hat die WAK-SR sämtliche ausserfiskalischen Abzüge, die mit dem Wohneigentum gekoppelt waren, gestrichen. Das sind vor allem Abzüge für Energie, Umweltschutz und Denkmalpflege. Der Bundesrat hat sich dem also angeschlossen. Nach seiner Auffassung geht es nicht an, dass alle sinnvollen Förderungen - die Abzüge für den Denkmalschutz, aber vor allem auch für das Energiesparen sind an sich sinnvoll - über das Steuerrecht gemacht werden. Wir können nicht dauernd die Bemessungsgrundlage verkleinern. Wir müssen direkte Förderungen machen, in den Bereichen, die wir für eine Förderung als richtig ansehen.
Der Ständerat ist dann wieder zurückgegangen, bzw. er ist weiter gegangen und hat beschlossen, dass man einen denkmalpflegerischen Abzug zulassen soll, obwohl man den Systemwechsel vollzieht, und dass man zugleich auch noch Unterhaltskostenabzüge bis maximal 6000 Franken und alle fünf Jahre dann den doppelten Betrag zulassen soll. Das kann es nicht sein. Man kann nicht einen Systemwechsel vollziehen, also etwas nicht mehr als Einkommen erklären, und dann von diesem nichtexistenten Einkommen gleichzeitig Abzüge machen, also Gewinnungskosten abziehen von etwas, was nicht mehr besteht.
Die Auswirkungen dieser grosszügigen Ausgestaltung der Vorlage des Ständerates, diese Unterhaltsabzüge, haben wir zu berechnen versucht, und daran hat sich Herr Theiler gestört. Wir haben in dieser Zusammenfassung aber klar ausgewiesen, gestützt auf welche Parameter wir diese Berechnungen gemacht haben. Wir sind zu Mindereinnahmen von 600 Millionen Franken gekommen und haben klar ausgewiesen, dass das der Fall wäre, wenn sämtliche Wohneigentümer die Abzüge jedes Jahr so machen würden, was sicher nicht realistisch ist; das haben wir auch gleich noch angemerkt. Wir haben auf dieser Tabelle - Herr Theiler kann es dann nachlesen - auch darauf hingewiesen, warum wir den Kanton Bern bzw. die Daten des Kantons Bern als Grundlage nehmen. Der Kanton Bern ist der einzige Kanton in der Schweiz, der eine vollständige Datensammlung hat und eben auch die Abzüge vollständig ermittelt. Wir haben vom Kanton Bern dann nicht die kantonalen Steuern, sondern die direkten Bundessteuern genommen. Die direkten Bundessteuern sind in allen Kantonen gleich. Insofern kann man einen Kanton nehmen und das dann aufrechnen. Die Schweiz ist in Bezug auf statistische Daten ein Entwicklungsland. Wir haben viel zu wenig statistische Daten, wir können solche Berechnungen nur machen, weil es noch einen Kanton gibt, den Kanton Bern, der das wirklich perfekt macht, sodass wir darauf aufbauen können. Das haben wir im Übrigen hier aber auch ausgewiesen.
Wenn ich schon bei den Fragen und Bemerkungen von Herrn Theiler bin: Das eine ist eben diese Frage der Daten. Ich habe Ihnen erklärt, wie sie zustande gekommen sind: völlig nachvollziehbar. Das Zweite ist dann die Frage, warum wir 5 Prozent Hypothekarzins eingerechnet haben. Das ist der Durchschnitt über eine bestimmte Anzahl Jahre; es entspricht wohl auch dem, was in Zukunft, in den nächsten zehn Jahren, tendenziell wieder Realität sein wird. Wir machen eine Gesetzgebung nicht für heute, sondern für in fünf und in zehn Jahren; das dürfte ein Durchschnittswert sein. Im Übrigen spielt es überhaupt keine Rolle, was Sie hier einsetzen, weil die steuerliche Abzugsfähigkeit privater Schuldzinsen ja im Umfang von 80 Prozent der Vermögenserträge berechnet wird. Da können Sie 3, 4 oder 5 Prozent einsetzen: Sie können einfach einen Abzug im Umfang von 80 Prozent der Vermögenserträge vornehmen. Insofern spielt das hier keine Rolle; eine Rolle spielt es beim Ersterwerberabzug, aber das ist eine kleinere Gruppe.
Das einkommenssteuerliche Fundamentalprinzip wird mit dem Beschluss des Ständerates massiv geritzt. Es ist nämlich ein steuerrechtliches Prinzip, dass Gewinnungskosten ein steuerbares Einkommen voraussetzen. Darum ist es steuerrechtlich schlicht und einfach nicht möglich, irgendwelche Unterhaltsabzüge zu machen, wenn kein Einkommen deklariert wird, also keine Eigenmietwertbesteuerung erfolgt.
Die Chance, dass wir einen Systemwechsel vornehmen, besteht, wenn wir auf den Vorschlag der WAK des Ständerates zurückgehen. Dies ist ein klarer Vorschlag: keine Eigenmietwertbesteuerung mehr, dafür aber auch keine Unterhaltsabzüge, keine ausserfiskalischen Abzüge. Selbstverständlich müsste die Möglichkeit des Schuldzinsenabzuges für Ersterwerber noch gegeben sein, damit man es Ersterwerbern überhaupt ermöglicht, Wohneigentum zu erwerben. Das ist die Lösung, der auch die Kantone zustimmen würden, obwohl sie klar die Auffassung vertreten haben, dass sie den Status quo vorziehen. Aber wenn schon ein Systemwechsel vorgenommen werden soll, dann bitte rechtlich und politisch konsequent und korrekt: Dann müsste der Wechsel ohne Abzüge - ausser dem Schuldzinsenabzug - erfolgen.