von Graffenried Alec (G, BE), für die Kommission:
Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall ist ein familienrechtliches Thema mit Vorgeschichte. Ich werde zu dieser Vorgeschichte Stellung nehmen. Herr Lüscher wird dann zum Inhalt der Motion zur gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen.
Seit über dreissig Jahren wird das Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge diskutiert. 1976 wurde zum ersten Mal in diesem Saal die Idee diskutiert, den Ehegatten nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht zu belassen; damals wurde das noch abgelehnt. Die Frage wurde dann bei der Revision des Scheidungs- und Kindesrechts, die im Jahr 2000 in Kraft getreten ist, aufgegriffen. Damals wollte der Gesetzgeber das gemeinsame Sorgerecht noch nicht zum Regelfall erklären, weil er der Meinung war, dies entspreche nicht der schweizerischen Realität. Die Schweiz hat immer erst das nachvollzogen, was im Ausland bereits Regel war. Deshalb wurde den Eltern im Jahr 2000 nur unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben, nach der Scheidung die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben. Aber die gleiche Möglichkeit wurde auch unverheirateten Eltern geboten, wenn sie eine entsprechende Vereinbarung abschlossen.
Seit Inkrafttreten dieser Revision im Jahr 2000 gab es zahlreiche Begehren, das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vorzusehen, nicht zuletzt gestützt auf die Entwicklungen im Ausland. 2004 wurde ein entsprechendes Postulat unseres leider gerade nicht im Saal anwesenden, abtretenden Kollegen Reto Wehrli überwiesen. Gestützt darauf wurde im
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AB 2011 N 1824 / BO 2011 N 1824
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EJPD dann ein Vorentwurf für eine Revision des Zivilgesetzbuchs ausgearbeitet, nach der die gemeinsame elterliche Sorge in Zukunft zum Regelfall erklärt werden sollte, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern des Kindes. Nach heute geltendem Recht haben nur verheiratete Eltern eines Kindes die gemeinsame elterliche Sorge. Die Revision zielte daher zum einen darauf, die rechtliche oder faktische Benachteiligung lediger oder geschiedener Väter, meistens waren die Väter davon betroffen, zu beseitigen.
Als zweites Thema steht die Überprüfung des Unterhaltsrechts auf der Agenda des Bundesrates und auch des Parlamentes. Nach heute geltendem Recht werden die Unterhaltsansprüche des Kindes und des geschiedenen Ehepartners so berechnet, dass dem Schuldner das Existenzminimum verbleiben muss. Reichen diese Unterhaltszahlungen nicht aus, hat der oder die Unterhaltsberechtigte, meistens ist es die alleinerziehende Mutter, den Fehlbetrag aufzubringen. Das Bundesgericht hat diesen Fall entschieden und den Gesetzgeber aufgefordert, für diese unbefriedigende Situation eine Lösung zu finden.
Im Januar dieses Jahres hat daher Bundesrätin Sommaruga beschlossen, die Vorlage "Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall" und die Unterhaltsvorlage gemeinsam zu behandeln. Diese Verknüpfung der beiden Anliegen "gemeinsames Sorgerecht" und "Unterhaltspflicht" in der Revision des Scheidungsrechts hat zu teilweise heftiger Kritik geführt. Es wurde befürchtet, die gemeinsame elterliche Sorge werde durch diese Verknüpfung verzögert oder gar verunmöglicht; dies vor allem, weil die Vorlage zur gemeinsamen elterlichen Sorge schon weit fortgeschritten ist, die zweite Vorlage, das Unterhaltsrecht, aber erst noch ausgearbeitet und zu einer Botschaft aufbereitet werden muss.
In dieser Situation verlangt nun Ihre Kommission für Rechtsfragen mit einer Motion, dass zwar beide Themen angegangen werden, dass aber die Vorlage aufgeteilt und gestaffelt wird. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion. Er ist bereit, schrittweise vorzugehen, wofür wir ihm danken.
Wir bitten Sie daher, diese Motion Ihrerseits anzunehmen.