Nationalrat - Frühjahrssession 2012 - Zweite Sitzung - 28.02.12-08h00
Conseil national - Session de printemps 2012 - Deuxième séance - 28.02.12-08h00

10.463
Parlamentarische Initiative
Kunz Josef.
Klare Richtlinien und Kriterien
bei Bekanntmachungspflichten im RTVG
Initiative parlementaire
Kunz Josef.
Directives et critères précis
pour l'obligation de diffuser
inscrite dans la LRTV
Vorprüfung - Examen préalable
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Nationalrat/Conseil national 28.02.12 (Vorprüfung - Examen préalable)

Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit
(Rickli Natalie, Binder, Bugnon, Föhn, Schenk Simon, Schibli, von Rotz)
Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité
(Rickli Natalie, Binder, Bugnon, Föhn, Schenk Simon, Schibli, von Rotz)
Donner suite à l'initiative

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Die parlamentarische Initiative Kunz wird von Herrn Müri vertreten.

Müri Felix (V, LU): Die parlamentarische Initiative Kunz ist auf einen Vorfall im Kanton Luzern zurückzuführen: Drei Gefangene knebelten einen Wächter und brachen aus dem Gefängnis aus. Die Polizei erliess einen Zeugenaufruf und wies darauf hin, dass die Flüchtigen gewalttätig und gefährlich seien. Private Fernsehstationen und Zeitungen veröffentlichten unverzüglich die Polizeimeldung mit Namen und Bildern. Das Schweizer Fernsehen brauchte hingegen fünf Tage, bis die Meldung ausgestrahlt wurde, dies, obwohl Artikel 8 des RTVG besagt, dass dringliche Polizeimeldungen "unverzüglich" in das Programm aufzunehmen seien. Die Verantwortlichen hatten offenbar Mühe zu beurteilen, ob die Polizeimeldung dringlich oder eben weniger dringlich sei. Die Einstufung der Polizeimeldung war also verantwortlich für die späte Ausstrahlung. Ich kann nicht beurteilen, ob der Fehler bei der Luzerner Polizei oder der SRG lag. Auf jeden Fall war die Meldung aus Sicht der SRG nicht dringlich.
Ich bin mir bewusst, dass die parlamentarische Initiative nicht ganz glücklich formuliert ist, weil sie bei der Beurteilung, wie rasch eine Polizeimeldung veröffentlicht werden soll, die Frage des Strafmasses für die Täter einbezieht. Ziel der Initiative ist es aber, dass Polizeimeldungen an die SRG sofort ausgestrahlt werden müssen. Meines Erachtens sind Polizeimeldungen immer dringlich und sollten nicht zuerst selektioniert, sondern sofort ausgestrahlt werden. Dies will Herr Kunz mit seiner parlamentarischen Initiative.
Ich beantrage Ihnen, der parlamentarischen Initiative Kunz Folge zu geben.

Rickli Natalie Simone (V, ZH): Im Namen der Kommissionsminderheit bitte ich Sie, diese parlamentarische Initiative zu unterstützen. Für uns reicht die heutige Regelung im RTVG nicht aus. Es war kein Fehler der SRG, dass über diese

AB 2012 N 54 / BO 2012 N 54
Ausbrecher nicht bzw. zu spät berichtet wurde. Das Problem liegt hier offenbar bei der Polizei bzw. beim Gesetz. Gemäss heutigem Recht ist es so, dass die Polizei entscheidet, was eine dringliche Mitteilung ist, über welche die Radio- und Fernsehstationen dann zu berichten haben. Es gibt ein Abkommen zwischen der SRG und den schweizerischen Polizeikorps, welches den genauen Ablauf in einem solchen Fall regelt. Im vorliegenden Fall haben Polizei und Staatsanwaltschaft unverständlicherweise darauf verzichtet, bei der SRG eine dringliche Bekanntmachung zu platzieren. Die Polizei hat offenbar die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht genutzt.
Rufen wir uns den Fall nochmals in Erinnerung: Veton Kastrati, Teki Elshani und Mitat Cattuzzo, diese drei Herren, sind am Ostersonntag vor bald zwei Jahren aus dem Gefängnis Willisau ausgebrochen. Nach dem Nachtessen knebelten sie den Gefängnismitarbeiter, brachen ihm drei Rippen und schlossen ihn in eine Zelle ein. Danach türmten sie aus der Anstalt. Die Kommunikationspanne fing schon kurz nach dem Ausbruch an. Zunächst tönte es seitens der Behörden relativ harmlos. Die Ausbrecher seien relativ ungefährlich. Der Gefängnisdirektor meinte, in seinem Gefängnis würden sich keine Schwerverbrecher aufhalten. Dabei wurde zum Beispiel Veton Kastrati bereits im Alter von siebzehn Jahren nach Jugendstrafrecht wegen eines Raubüberfalls zu acht Monaten Jugendhaft verurteilt. Im selben Jahr wird er gleich wieder straffällig. Zusammen mit seinem Bruder greift er an einem Winzerfest drei Burschen an und verletzt sie mit einem Messer und einem Werkzeug schwer. Veton Kastrati wird wegen versuchter Tötung zu drei Jahren Haft verurteilt, sein Bruder erhält sieben Jahre. Bereits im Juni 2008 bricht Veton Kastrati einmal aus. Diesen Ausbruch nutzt er für einen weiteren Raubüberfall. Dafür kassiert er noch einmal vierzehn Monate.
Beim Ausbruch vor bald zwei Jahren konnte nur ein Täter gefasst werden. Ein zweiter wurde erst im März 2011 in Albanien festgenommen, der dritte Ausbrecher ist noch immer auf der Flucht. Mitschuldig daran sind die schlechte Kommunikation und die nicht sofortige Publikmachung in den Medien. Für die Minderheit ist darum klar: Wenn gefährliche Straftäter aus einem Gefängnis ausbrechen, ist die Öffentlichkeit unverzüglich darüber zu informieren.
In der Zwischenzeit hat es weitere Beispiele gegeben, die ganz aktuell sind. Der verwahrte Mörder und Vergewaltiger Jean-Louis B. ist Ende Juni 2011 auf einem sogenannten humanitären Ausgang abgehauen. Es wurde keine offizielle Fahndung mit Namen und Foto gemacht, und es gab diverse Kommunikationspannen. Die Verantwortlichkeiten schob man sich gegenseitig zu. Auch im Fall von Mark K., der Ende August 2011 aus einer psychiatrischen Klinik in Basel abgehauen ist, wurde keine offizielle Fahndung gemacht. Das ist nicht in Ordnung. Ziel muss sein, die Bevölkerung zu schützen und über entflohene Straftäter zu informieren. In diesen beiden Fällen ging es zum Glück nochmals gut. Aber das Gesetz ist so anzupassen, dass in Zukunft die Identität von entflohenen Straftätern publik gemacht wird.
Die Formulierung in der parlamentarischen Initiative in Bezug auf ein Jahr Freiheitsstrafe macht für uns ebenfalls wenig Sinn. Das Gesetz müsste hier grundsätzlich gelten - unabhängig vom Strafmass. Mit der Publikmachung dieser Täter soll die Bevölkerung besser geschützt und sollen die Täter schneller wieder gefasst werden. Damit das in jedem Fall passiert, braucht es eine Gesetzesänderung. Die vorliegende parlamentarische Initiative sagt schon mit dem Titel, was sie will: "Klare Richtlinien und Kriterien bei Bekanntmachungspflichten im RTVG".
Aus diesem Grund bittet Sie die Kommissionsminderheit, der parlamentarischen Initiative Kunz Folge zu geben.

Fehr Jacqueline (S, ZH), für die Kommission: Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 16. November 2010 die von Nationalrat Josef Kunz eingereichte parlamentarische Initiative vorberaten. Die Initiative verlangt, wie Sie eben gehört haben, dass die Pflicht zur Bekanntmachung von entflohenen Tätern mit Bild und Personalien im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen zwingend vorgesehen ist, wenn es sich um Straftaten handelt, welche mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert werden.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 7 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Die Kommissionsmitglieder waren sich einig, dass die Umstände der Verzögerung im geschilderten Einzelfall vertieft untersucht werden sollten und die hängige Aufsichtsbeschwerde des Initianten auch beantwortet werden müsse. Das ist selbstverständlich. Die Mehrheit der Kommission sieht aber keine Notwendigkeit, aufgrund eines Einzelfalls zu legiferieren. Sie erachtet den geltenden Artikel 8 im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen als hinreichend, umfassend und präzise. Der Wortlaut des Artikels verlangt, dass dringliche polizeiliche Bekanntmachungen von schweizerischen Programmveranstaltern unverzüglich ausgestrahlt werden müssen. Die Gesetzesgrundlage ist also klar. Wir müssen nun entscheiden, ob an dieser Gesetzesgrundlage etwas geändert werden muss oder ob das Problem allenfalls bei der Umsetzung gelegen hat. Die Mehrheit ist der Meinung, dass die gesetzliche Grundlage ausreicht, dass aber allenfalls in der Umsetzung etwas schiefgegangen ist.
Zudem muss für die Mehrheit der Kommissionsmitglieder die Kompetenz für die Entscheidung, eine solche Bekanntmachung auszulösen, den polizeilichen Behörden vorbehalten bleiben. Hierbei würden im Einzelfall fahndungstaktische Überlegungen auch teilweise gegen eine Veröffentlichung von Namen und Bild von Flüchtigen sprechen. Die Mehrheit verwies darauf, dass zwischen polizeilichen Mediencommuniqués und Fällen nach Artikel 8 des RTVG zu differenzieren sei. Private Sender würden ihre Meldungen oftmals auf Mediencommuniqués stützen. So weit die Argumentation der Kommissionsmehrheit.
Die Minderheit ist der Meinung - Sie haben es soeben von Frau Rickli gehört -, dass die gesetzlichen Grundlagen verschärft werden müssen, dass in jedem Falle solche Meldungen ohne Überprüfung durch die Polizei unverzüglich ausgestrahlt werden müssen.
Der Rat hat zu entscheiden.

Français Olivier (RL, VD), pour la commission: Que demande l'initiative parlementaire Kunz? Elle demande de modifier l'article 8 de la loi fédérale sur la radio et la télévision afin d'obliger la diffusion spontanée - j'insiste sur le terme "spontanée" - à la radio et à la télévision du signalement de l'évasion de toute personne ayant été sanctionnée par une peine de liberté d'au moins une année.
Pourquoi cette initiative? Il y a eu en effet faute de la part d'un diffuseur national en avril 2010. Ce média a manqué à son devoir et a mis cinq jours pour diffuser la demande de la police et des autorités judiciaires, alors que les autres médias, radios et télévisions privées, en particulier, avaient correctement réagi.
La commission estime, à l'unanimité, qu'il y a eu faute et que l'on doit connaître la raison de ce retard. Toutefois, elle estime que la proposition ne doit pas être acceptée telle quelle. En effet, l'article 8 est aujourd'hui assez clair, spécifiant que les diffuseurs suisses doivent sans délai transmettre les communiqués de la police et de l'autorité judiciaire. La commission estime que la loi est suffisamment directive envers les médias. De plus, l'ajout demandé par l'initiant à l'article 8 pourrait être contreproductif. En effet, la décision de diffuser est de la responsabilité des forces opérationnelles et non pas de l'autorité politique, car des considérations d'ordre stratégique, notamment dans le cadre de la recherche de suspects, pourraient exiger de la discrétion. Aussi la commission estime que cette obligation spontanée de diffusion proposée par l'initiant est une mauvaise idée. La loi actuelle à l'article 8 est suffisamment contraignante envers les diffuseurs radio et télévision. La loi est juste. La faute du diffuseur doit par contre être connue et éventuellement sanctionnée.
Aussi la commission juge qu'il n'est pas opportun de modifier la loi et elle vous propose, par 16 voix contre 7, de ne pas donner suite à l'initiative parlementaire Kunz.

AB 2012 N 55 / BO 2012 N 55

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 10.463/6894)
Für Folgegeben ... 55 Stimmen
Dagegen ... 122 Stimmen

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