Rickli Natalie Simone (V, ZH):
Im Namen der Kommissionsminderheit bitte ich Sie, diese parlamentarische Initiative zu unterstützen. Für uns reicht die heutige Regelung im RTVG nicht aus. Es war kein Fehler der SRG, dass über diese
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AB 2012 N 54 / BO 2012 N 54
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Ausbrecher nicht bzw. zu spät berichtet wurde. Das Problem liegt hier offenbar bei der Polizei bzw. beim Gesetz. Gemäss heutigem Recht ist es so, dass die Polizei entscheidet, was eine dringliche Mitteilung ist, über welche die Radio- und Fernsehstationen dann zu berichten haben. Es gibt ein Abkommen zwischen der SRG und den schweizerischen Polizeikorps, welches den genauen Ablauf in einem solchen Fall regelt. Im vorliegenden Fall haben Polizei und Staatsanwaltschaft unverständlicherweise darauf verzichtet, bei der SRG eine dringliche Bekanntmachung zu platzieren. Die Polizei hat offenbar die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht genutzt.
Rufen wir uns den Fall nochmals in Erinnerung: Veton Kastrati, Teki Elshani und Mitat Cattuzzo, diese drei Herren, sind am Ostersonntag vor bald zwei Jahren aus dem Gefängnis Willisau ausgebrochen. Nach dem Nachtessen knebelten sie den Gefängnismitarbeiter, brachen ihm drei Rippen und schlossen ihn in eine Zelle ein. Danach türmten sie aus der Anstalt. Die Kommunikationspanne fing schon kurz nach dem Ausbruch an. Zunächst tönte es seitens der Behörden relativ harmlos. Die Ausbrecher seien relativ ungefährlich. Der Gefängnisdirektor meinte, in seinem Gefängnis würden sich keine Schwerverbrecher aufhalten. Dabei wurde zum Beispiel Veton Kastrati bereits im Alter von siebzehn Jahren nach Jugendstrafrecht wegen eines Raubüberfalls zu acht Monaten Jugendhaft verurteilt. Im selben Jahr wird er gleich wieder straffällig. Zusammen mit seinem Bruder greift er an einem Winzerfest drei Burschen an und verletzt sie mit einem Messer und einem Werkzeug schwer. Veton Kastrati wird wegen versuchter Tötung zu drei Jahren Haft verurteilt, sein Bruder erhält sieben Jahre. Bereits im Juni 2008 bricht Veton Kastrati einmal aus. Diesen Ausbruch nutzt er für einen weiteren Raubüberfall. Dafür kassiert er noch einmal vierzehn Monate.
Beim Ausbruch vor bald zwei Jahren konnte nur ein Täter gefasst werden. Ein zweiter wurde erst im März 2011 in Albanien festgenommen, der dritte Ausbrecher ist noch immer auf der Flucht. Mitschuldig daran sind die schlechte Kommunikation und die nicht sofortige Publikmachung in den Medien. Für die Minderheit ist darum klar: Wenn gefährliche Straftäter aus einem Gefängnis ausbrechen, ist die Öffentlichkeit unverzüglich darüber zu informieren.
In der Zwischenzeit hat es weitere Beispiele gegeben, die ganz aktuell sind. Der verwahrte Mörder und Vergewaltiger Jean-Louis B. ist Ende Juni 2011 auf einem sogenannten humanitären Ausgang abgehauen. Es wurde keine offizielle Fahndung mit Namen und Foto gemacht, und es gab diverse Kommunikationspannen. Die Verantwortlichkeiten schob man sich gegenseitig zu. Auch im Fall von Mark K., der Ende August 2011 aus einer psychiatrischen Klinik in Basel abgehauen ist, wurde keine offizielle Fahndung gemacht. Das ist nicht in Ordnung. Ziel muss sein, die Bevölkerung zu schützen und über entflohene Straftäter zu informieren. In diesen beiden Fällen ging es zum Glück nochmals gut. Aber das Gesetz ist so anzupassen, dass in Zukunft die Identität von entflohenen Straftätern publik gemacht wird.
Die Formulierung in der parlamentarischen Initiative in Bezug auf ein Jahr Freiheitsstrafe macht für uns ebenfalls wenig Sinn. Das Gesetz müsste hier grundsätzlich gelten - unabhängig vom Strafmass. Mit der Publikmachung dieser Täter soll die Bevölkerung besser geschützt und sollen die Täter schneller wieder gefasst werden. Damit das in jedem Fall passiert, braucht es eine Gesetzesänderung. Die vorliegende parlamentarische Initiative sagt schon mit dem Titel, was sie will: "Klare Richtlinien und Kriterien bei Bekanntmachungspflichten im RTVG".
Aus diesem Grund bittet Sie die Kommissionsminderheit, der parlamentarischen Initiative Kunz Folge zu geben.