Gilli Yvonne (G, SG), für die Kommission:
Das ist in der Tat eine etwas komplizierte Ausgangssituation, die auch in der Kommission zu ausführlichen und teilweise etwas verwirrlichen Diskussionen Anlass gegeben hat und die sicher in der Beratung im Zweitrat auch bezüglich juristischer Termini nochmals einer Überprüfung und einer Klärung bedarf.
Herr Bundesrat Berset hat gesagt, es sei die Folge einer Entgleisung bei der Anwendung von Artikel 231 StGB, wie er vor dieser Gesetzesrevision formuliert gewesen sei, dass wir jetzt überhaupt über die Version der Kommissionsmehrheit und über die bundesrätliche Version diskutieren würden, die sich beide von der aktuellen Gesetzgebung unterschieden. Ich spreche insofern von "Entgleisung", als mit diesem Gesetzesartikel allein die Intention verfolgt wurde, den Bioterrorismus und auch den angekündigten oder angedrohten Bioterrorismus bekämpfen und strafrechtlich ahnden zu können. In der Entwicklung der Rechtspraxis wurde dieser Artikel dann fast ausschliesslich im Zusammenhang mit der Übertragung von HIV/Aids angewandt, und zwar indem seropositive Personen, die ihre Partner über ihren Serostatus informiert hatten und im gemeinsamen Willen mit ihnen Sexualverkehr hatten, nachher bis hin zur letzten Instanz verurteilt worden sind - wegen der Möglichkeit, ihren Partner mit HIV/Aids angesteckt zu haben.
Die Debatte, die daraus resultierte, begann mit dem Diskurs über die bundesrätliche Version. Die bundesrätliche Revision wurde von einem externen Juristen, der von der beratenden Kommission des Bundesrates, von der Eidgenössischen Kommission für Aids-Fragen, beigezogen worden war, im Vergleich zur jetzigen Situation als Verbesserung eingestuft. Sie beinhaltet aber nach wie vor die Möglichkeit, einen einvernehmlichen Sexualkontakt mit HIV-Positiven strafrechtlich zu ahnden, auch wenn der Partner informiert war und die Entscheidung gemeinsam getroffen wurde. Der Grund dafür, dass das so ist, ist nach Einschätzung dieser Rechtsexperten, dass es sich eben hier um "public health" handelt. Es geht nicht um individuelle Rechte, sondern es geht um "public health", und das ist ein kollektives Rechtsgut. Problematisch an der bundesrätlichen Fassung ist deswegen eben, dass im Kernstrafrecht auf eine Klage gar nicht verzichtet werden kann, wenn es um den Schutz der öffentlichen Gesundheit geht.
Die zweite Problematik liegt darin, dass nach wie vor der Begriff der Fahrlässigkeit vorkommt, welcher im grundsätzlichen Zusammenhang mit der Übertragung von infektiösen Krankheiten nicht ganz unproblematisch ist. In der Kommission wurde das Problem anhand eines Beispiels ausgedeutscht. Es wurde gefragt, ob sich beispielsweise die Mutter eines nicht gegen Masern geimpften, infizierten Kindes grundsätzlich strafbar mache, wenn andere Kinder von ihrem Kind angesteckt würden. Im Grundsatz wird diese Frage bejaht, solange eben die Fahrlässigkeit in dieser Form in diesem Gesetzesartikel aufrechterhalten wird.
Die Kommission und der Bundesrat waren sich in zwei Fragen einig: Es braucht diesen Gesetzesartikel zur Bekämpfung des angedrohten Bioterrorismus, und es braucht ihn praktisch ausschliesslich dafür. Von der Strafbarkeit ausgenommen werden sollten wirklich diejenigen sexuellen Kontakte, die im gegenseitigen Einvernehmen und in voller Informiertheit stattgefunden haben. Die entsprechenden Paare sollten im Zusammenhang mit der Übertragung von sexuell übertragbaren Krankheiten - meist eben HIV/Aids - nicht mehr der Strafjustiz unterstellt werden. Die Kommission hat dann auf Anregung der Verwaltung den Ihnen vorliegenden Mehrheitsantrag beschlossen, der von der Terminologie her im Zweitrat noch einmal genauer diskutiert werden muss.
Der Einzelantrag von Graffenried lag in dieser Form nicht vor. Er ist aber in enger Anlehnung an den Gesetzesvorschlag entstanden, den die Eidgenössische Kommission für Aids-Fragen der Kommission vorlegte. Der Antrag wurde in der Kommissionsdebatte eingereicht, wurde aber von der Verwaltung falsch übersetzt, und somit konnte in der Kommission gar nicht darüber abgestimmt werden.
Wir bitten Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, respektieren aber - wie auch bereits in der Kommissionsdebatte - den zusätzlichen Klärungsbedarf für den Zweitrat, unter nochmaliger Berücksichtigung des Gesetzesvorschlags der beratenden Kommission und der Einwände der juristischen Experten, welche die Kommission für das Hearing herangezogen hat.