Ständerat - Frühjahrssession 2003 - Zweite Sitzung - 04.03.03-08h00
Conseil des Etats - Session de printemps 2003 - Deuxième séance - 04.03.03-08h00

01.080
Staatsleitungsreform
Réforme de la direction de l'Etat
Erstrat - Premier Conseil
Informationen CuriaVista
Informations CuriaVista
Informazioni CuriaVista
Botschaft des Bundesrates 19.12.01 (BBl 2002 2095)
Message du Conseil fédéral 19.12.01 (FF 2002 1979)
Ständerat/Conseil des Etats 04.03.03 (Erstrat - Premier Conseil)
Nationalrat/Conseil national 10.03.04 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 03.06.04 (Differenzen - Divergences)
Zusatzbotschaft des Bundesrates 13.10.10 (BBl 2010 7811)
Message complémentaire du Conseil fédéral 13.10.10 (FF 2010 7119)
Mitbericht GPK-SR/NR 27.01.11
Co-rapport CdG-CE/CN 27.01.11
Nationalrat/Conseil national 14.03.12 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 07.06.12 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 10.09.12 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 12.09.12 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 19.09.12 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 28.09.12 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 28.09.12 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses 6 (BBl 2012 8199)
Texte de l'acte législatif 6 (FF 2012 7585)
Ständerat/Conseil des Etats 27.11.12 (Differenzen - Divergences)

Antrag der Mehrheit
Stellvertretermodell A

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Neunermodell

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Modell "Delegierte Minister"

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Stellvertretermodell B

Proposition de la majorité
Modèle-suppléants A

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Modèle à neuf membres

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Modèle "ministres délégués"

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Modèle-suppléants B

Präsident (Plattner Gian-Reto, Präsident): Wir haben insgesamt über drei Erlasse zu beschliessen. Es findet eine Eintretensdebatte über alle drei Erlasse statt, und ich bitte die Sprecherinnen und Sprecher, in der Eintretensdebatte die vier vorliegenden Modelle zu begründen. Die Unterschiede manifestieren sich vor allem bei den Artikeln 174 und 175. Nach dem Eintretensentscheid werden wir den Modellentscheid treffen.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Ständerat und Nationalrat haben in den letzten Jahren immer wieder eine Regierungs-, ja eine Staatsleitungsreform gefordert. Der Nationalrat verlangte im Frühjahr 1997 mit einer Motion seiner Staatspolitischen Kommission, der Bundesrat habe bis spätestens 1998 eine Vorlage für eine Regierungsreform auf Verfassungsebene vorzulegen. Der Ständerat hiess am 16. März 1998 eine Parlamentarische Initiative Rhinow gut. Damit wurde verlangt, dass im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung auch die Staatsleitung zu reformieren sei. Gleichzeitig betonte die Staatspolitische Kommission, sie werde den Fortgang der bundesrätlichen Arbeiten kritisch verfolgen; für den Fall, dass diese Arbeiten nicht wunschgemäss voranschreiten sollten, behielt sich die Kommission vor, ihrerseits eine Vorlage auszuarbeiten. Als bei den Vorarbeiten des Bundesrates Verzögerungen eintraten, hat sich die Kommission auf Beginn des Jahres 2000 quartalsweise über den Fortgang der Arbeiten informieren lassen.
Nun liegt die Vorlage zur Behandlung vor uns. Der Bundesrat ist also dem Ruf des Parlamentes gefolgt. Ich hoffe, dass das Parlament nicht ob dem eigenen Ruf erschrickt. Mit der uns nun vorgelegten Regierungsreform sollen - so betont der Bundesrat - die seit über 150 Jahren bewährten Vorzüge unseres kollegialen Regierungssystems auch für die Zukunft sichergestellt werden. Gleichzeitig werden zwei Reformziele hervorgehoben, nämlich erstens die Stärkung der politischen Führung, wozu auch die Sicherstellung des Führungsanspruches der Regierung gegenüber der Verwaltung gehört, und zweitens die Kapazitätserweiterung der Regierung im Aussenbereich, d. h. in Bezug auf das Parlament, die Öffentlichkeit, die Kantone und auch hinsichtlich der aussenpolitischen Beziehungen.
Die Regierungsreform soll kein radikaler Umbau, sondern eine gezielte, massvolle und massgeschneiderte Modernisierung werden. Konkret schlägt der Bundesrat mit der Botschaft vor, es sollen ihm Delegierte Ministerinnen und Minister mit politischer Mitverantwortung für einen genau umschriebenen Aufgabenbereich zur Seite gestellt werden. So könnte die politische Führung gestärkt werden, indem der Bundesrat seine politische Gesamtverantwortung für die Staatsführung besser wahrnehmen könnte. Der Bundesrat spricht daher von einer Zweikreiseregierung. Die Delegierten Minister und Ministerinnen würden die fachlichen und persönlichen Kapazitäten der Regierung auf der internationalen Ebene sowie gegenüber dem Parlament, den Kantonen und der Öffentlichkeit stärken. Mit dieser Erweiterung des Regierungskreises wird nach Ansicht des Bundesrates auch das politische Element gestärkt, und dies nicht zuletzt auch gegenüber der Verwaltung.
Vorgeschlagen wird, in jedem Departement einen Delegierten Minister oder eine Delegierte Ministerin einzusetzen; ausnahmsweise kann ein Departement aber auch auf das Einsetzen einer solchen Person verzichten. Die Delegierten Minister werden vom Bundesrat auf Antrag der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers für die laufende Legislaturperiode gewählt und vom Parlament en bloc bestätigt. Das Mandat des Delegierten Ministers soll an

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die Person des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin gebunden sein. Die Delegierten Minister haben einen politischen Status und sind Regierungsmitglieder. Zuständig sind sie für klar definierte Aufgabenbereiche. Diese werden ihnen vom Bundesratskollegium in der Regel für eine Legislaturperiode zugewiesen. Für ihre Aufgabenbereiche sollen sie politische Mitverantwortung tragen; die übergeordnete Gesamtverantwortung bleibt beim Bundesrat.
An den Regierungssitzungen haben die Delegierten Minister und Ministerinnen ihre Geschäfte aus ihrem Aufgabenbereich selber zu vertreten. Diesbezüglich haben sie auch ein Antragsrecht. Hingegen haben sie kein Stimmrecht. Das Stimmrecht soll den Bundesratsmitgliedern vorbehalten bleiben. Die Delegierten Minister und Ministerinnen nehmen also an den Bundesratssitzungen bloss mit beratender Stimme teil.
Dies kurz zur Funktion und zur Wahl der Delegierten Ministerinnen und Minister.
Nun zur ersten Frage: Brauchen diese vom Bundesrat vorgeschlagenen Neuerungen eine Änderung der Verfassung? Mit dieser Frage haben sich der Bundesrat und Ihre Kommission eingehend auseinander gesetzt. Die Kommission teilt die Meinung des Bundesrates, dass die Struktur der Regierung in der Verfassung festgelegt werden soll. Gemäss der Rechtslehre ist die Nennung der Struktur der Regierung in der Verfassung zwar formal nicht zwingend; wir sind aber der Auffassung, dass die Erweiterung der Regierung sowohl aus verfassungsrechtlichen wie auch aus politischen Überlegungen bereits auf Verfassungsstufe zum Ausdruck kommen soll. So ist auch der Einbezug von Volk und Ständen in den Reformprozess gewährleistet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Personen, die durch die Erweiterung des Regierungskreises mit einem Aufgabenbereich beauftragt werden, als solche politische Mitverantwortung für diesen Aufgabenbereich tragen. In den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichen sollen sie künftig auch die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Parlamentes und der Kantone sein. Daher ist - nicht zuletzt aus Gründen der Transparenz - ihre politische Funktion in der Verfassung zu verankern.
Ihre Kommission hat sich mit dieser Vorlage des Bundesrates zur Regierungsreform sehr eingehend auseinander gesetzt. Mit Recht hatte Bundesrätin Ruth Metzler beim Vorstellen der Vorlage erklärt, der Bundesrat verstehe die Staatsleitungsreform als offenen Prozess. Es sei richtig, wenn das Parlament auch jene Denkprozesse, die der Bundesrat und die Verwaltung in den letzten Jahren durchlaufen hätten, aus seiner eigenen Perspektive angehe. Das hat unsere Kommission getan: Wir haben die Frage des Handlungsbedarfs nochmals diskutiert, die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung hinterfragt und nebst dem bundesrätlichen Vorschlag verschiedene andere Modelle geprüft. Was den Handlungsbedarf anbetrifft, so hat Ihre Kommission bestätigt, was das Parlament seit Jahren immer wieder gesagt hat. Mit dem Bundesrat ist sie der Auffassung, dass eine Reform der Regierung notwendig ist; die Anzahl derjenigen Personen, die mit hinreichender demokratischer Legitimation die politische Regierungsverantwortung zu tragen haben, soll vergrössert werden.
Hinsichtlich der detaillierten Begründung verweise ich auf die Botschaft.
Auf welchem Weg diese Regierungsreform geschehen soll, ist aber nicht eindeutig. Der Vorschlag des Bundesrates mit einer zweistufigen Regierung, in welcher sieben Delegierte Minister den siebenköpfigen Bundesrat unterstützen und sektorielle Regierungsverantwortung mittragen, hat in der Kommission zahlreiche Fragen aufgeworfen. Die Kommission beauftragte das zuständige Departement, ihr als mögliche Alternative auch ein ausgearbeitetes Modell einer Aufstockung des Bundesrates auf neun Mitglieder vorzulegen. Zudem suchten wir auch nach Lösungen, wie das Präsidium des Bundesrates verstärkt werden könnte. Schliesslich führten wir mit den beiden Rechtswissenschaftern Professor Bernhard Ehrenzeller und Professor René Rhinow sowie den beiden Politologen Professor Wolf Linder und Professor Ulrich Klöti Anhörungen durch. Nach detaillierten Fragen wurden mit ihnen die Modelle Status quo, Zweikreisregierung gemäss bundesrätlicher Vorlage und das Modell der neun Mitglieder des Bundesrates, jeweils mit verstärktem Präsidium, verglichen und diskutiert. Es ging vor allem um die Beurteilung der drei Modelle im Hinblick auf die Erreichung folgender sechs Ziele:
1. Stärkung der politischen Führung und Sicherstellung des Führungsanspruches der Regierung gegenüber der Verwaltung.
2. Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Regierung im Aussenbereich, also gegenüber dem Ausland, den Kantonen, dem Parlament und der Öffentlichkeit.
3. Stärkung der Gesamtverantwortung des Bundesratskollegiums gegenüber den sektoriellen Interessen der einzelnen Departemente.
4. Effizienz des Entscheidungsprozesses, optimale Gruppendynamik, geringer Koordinationsaufwand.
5. Wahrung der demokratischen Legitimation der Regierungstätigkeit durch die Wahl- bzw. Wahlbestätigungskompetenzen des Parlamentes.
6. Akzeptanz in einer Volksabstimmung.
Aufgrund dieser Diskussion mit den Experten drängte sich auf, ein weiteres Modell näher zu prüfen: das Modell der stellvertretenden Bundesräte. Denn wie uns ein Politikwissenschafter erklärte: "Unter einem Stellvertreter des Bundesrates kann sich jeder etwas vorstellen." Dass eine Person mit einer grossen Aufgabe einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin hat, ist an sich für jedermann ohne grosse Erklärungen einsehbar. In diesem Sinne erhielt das zuständige Departement den Auftrag, das Stellvertretermodell auszuarbeiten und uns einen Erlassentwurf vorzulegen; dies verbunden mit der Stärkung der Präsidialfunktion und mit Aussagen über die Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung.
Dieser Entwurf wurde den beiden Experten Professor Rhinow und Professor Ehrenzeller noch einmal zur Stellungnahme unterbreitet. Schliesslich lagen Ihrer Kommission erstens das Modell der Delegierten Minister gemäss Vorlage Bundesrat vor, zweitens das Stellvertretermodell und drittens das Modell mit neun Bundesräten: Damit ist immer die Stärkung des Bundespräsidenten verbunden; auf diese Stärkung des Bundespräsidenten werde ich noch zurückkommen. In den Ausmehrungsabstimmungen ergab sich dann, dass die Vorlage, wie sie vom Bundesrat unterbreitet wurde, also das reine "Delegierte Minister"-Modell, fallen gelassen wurde und sich fast gleich grosse Mehrheiten für das Stellvertretermodell und das Modell mit neun Bundesräten zeigten.
Heute haben Sie die Fahne mit dem Bundesbeschluss 1 - das ist die Verfassungsänderung - vor sich. Nummer 2 betrifft das Bundesgesetz über die Reform der Regierungsorganisation. Schliesslich haben Sie die dritte Fahne vor sich, die Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen. Auf diesen drei Fahnen sehen Sie neben der bundesrätlichen Vorlage die Anträge der Mehrheit; das ist das Stellvertretermodell A. In der dritten Kolonne sehen Sie die Minderheit I, das Neunermodell. In der vierten Kolonne sehen Sie die Minderheit II mit dem leicht modifizierten "Delegierte Minister"-Modell. Schliesslich sehen Sie rechts die Minderheit III mit dem Stellvertretermodell B. Damit der inhaltliche Unterschied der verschiedenen Modelle besser ersichtlich ist, liess ich auf einem Blatt eine Übersicht über die Modelle gemäss Fahne ausfertigen; dieses Blatt wurde Ihnen zugestellt.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, dem Stellvertretermodell zuzustimmen.
Die Eckpunkte des Stellvertretermodells sind folgende:
1. Der Grundsatz und die Anzahl der Stellvertreter: Jedes Mitglied des Bundesrates hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Pro Departement wird je eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter den Departementschef ersetzen.
2. Status des Stellvertreters: Die Stellvertreter sind Regierungsmitglieder mit politischem Status. In dieser Funktion
AB 2003 S 12 / BO 2003 E 12
vertreten sie den Departementschef im gesamten Departement, nehmen aber auch die Vertretung der Bundesratsmitglieder in den Bundesratssitzungen wahr, wenn diese abwesend sind. So würde es in Artikel 24g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes heissen, dass sie in allen Angelegenheiten des Departementes den Departementschef vertreten können.
3. Die Funktion: Neben ihrer Vertretungsfunktion zugunsten der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers können die Stellvertreter im gesamten Bereich des Departementes zum Einsatz kommen. Ihnen können längerfristige Aufgaben übertragen werden. Ihr Einsatz kann aber auch in Absprache mit dem Departementsvorsteher ad hoc und für kurze Zeit erfolgen; sie können flächendeckende Funktionen erfüllen oder punktuelle Einsätze tätigen. Zudem kann der Bundesrat einem Stellvertreter zusätzliche bestimmte Regierungsaufgaben zuweisen. Er wird dann für klar definierte, eigene Verantwortungsbereiche zuständig sein.
4. Wie ist das Verhältnis zum Departementsvorsteher und zum Bundesrat? Die Stellvertreter stehen in einem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Departementsvorsteher und auch zum Gesamtbundesrat. Deshalb werden sie auf Antrag des Departementsvorstehers vom Bundesrat gewählt; der Bundesrat kann sie auf Antrag der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers auch abberufen. Ihre Amtstätigkeit endet, wenn der Departementsvorsteher aus der Regierung ausscheidet.
5. Wie ist das Verhältnis zum Parlament? Die Stellvertreter können den Bundesrat im Parlament vertreten. Ihre Wahl, die durch den Bundesrat erfolgt, ist durch das Parlament einzeln zu bestätigen, was ihnen auch eine demokratische Legitimation gibt.
Wo liegen nun nach der Auffassung der Mehrheit der Kommission die Vorzüge dieses Modells der Bundesratsstellvertreter vor allem gegenüber dem Antrag des Bundesrates? Einmal zur Frage der Bezeichnung und zur Klärung der Funktion: Die vier von uns angehörten Experten - wie erwähnt zwei Rechtswissenschafter und zwei Politologen - bestätigten eindeutig das Gefühl eines Grossteils unserer Kommission, wonach die Bezeichnung "Delegierte Minister" weder ein klarer noch ein verständlicher Begriff und auch nicht gut zu erklären ist. Der eine Experte erklärte, der Begriff "Delegierter Minister" scheine ihm keine glückliche Wahl zu sein: Erstens handle es sich um eine etwas holprige Übersetzung des französischen Begriffes "ministre délégué"; zweitens gebe es in der Schweiz keine Minister, weshalb es nicht einsichtig sei, dass es dann Delegierte Minister geben könne. Als beste Alternative nannte er z. B. "Stellvertretender Bundesrat". Ein anderer Experte sagte Folgendes: Wenn das Stimmvolk davon überzeugt werden solle, dass die Regierung eine neue Struktur brauche, dann müsse dabei an etwas bereits Bekanntes angeknüpft werden. Auch müsse dem neuen Element eine verständliche Bezeichnung gegeben werden. Die Bezeichnung "Delegierter Minister" erfülle dieses Kriterium nicht: Es werde den Stimmbürgern nicht klar sein, was sie sich unter einem solchen "Delegierten Minister" vorzustellen hätten. Wenn die Zahl der Bundesräte nicht verändert werde, sollten nicht Delegierte Minister, sondern Stellvertreter der Bundesräte ernannt werden. Es sei wichtig, dem Gegenstand der Reform den richtigen Namen zu geben, und dies sei "Stellvertreter des Bundesrates". Darunter könne sich jeder etwas vorstellen.
Aber auch die Klärung der Funktion ist unseres Erachtens sehr wichtig. Mit den Experten fällt es uns schwer, die Rollenaufteilung zwischen Bundesrat und Delegierten Ministern sowie die Abgrenzung zu verstehen. So wies ein Experte darauf hin, ein Grund für das seinerzeitige Scheitern der Staatssekretärenvorlage habe darin gelegen, dass nicht klar war, was diese Staatssekretäre eigentlich gewesen wären. Ähnlich verhalte es sich mit den Delegierten Ministern. Diesem Problem könne begegnet werden, indem die Funktion der Stellvertretung in den Vordergrund gestellt würde. Eine solche Stellvertretungsfunktion sei einfach und liege nahe: Heute würden sich die Bundesräte gegenseitig vertreten, obwohl sie überlastet seien, und dies könne doch nicht funktionieren.
Im Übrigen ist beim Modell der Bundesratsstellvertreter auf folgende Punkte hinzuweisen:
Einmal die Flexibilität: Abgesehen von der bereits durch die Definition vorgegebene Stellvertretungsfunktion im Bundesrat bleibt die Aufgabenzuweisung an die oder den Stellvertreter ganz dem Departementsvorsteher überlassen. Mit dem Stellvertreter als rechter Hand hat der Departementschef eine Vertrauensperson, um rasch neue Schwerpunkte zu setzen und auf zeitliche und materielle Dringlichkeiten zu reagieren, Führungskrisen zu meistern, zusätzliche Führungskapazität zu mobilisieren, sich von bestimmten Dossiers oder Aufgaben zu entlasten, Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen, die departementsinterne Koordination sicherzustellen, die eigenen Vorstellungen gegenüber der Verwaltung durchzusetzen, die Vertretung der Departementsspitze im In- und Ausland sicherzustellen und die Kommunikation gegen aussen zu intensivieren.
Ein weiterer Punkt: Wir haben eine vertraute Führungsstruktur. Mit dem Stellvertretungsmodell werden sich die Führungsstrukturen gegenüber heute nicht stark verändern. Die sieben Bundesratsmitglieder, fallweise vertreten durch ihre Stellvertreter, bilden die Regierung.
Dann die Einfachheit in der Umsetzung: Das Stellvertretermodell lässt sich verhältnismässig einfach umsetzen. Die Aufgabenzuweisung im Departement berührt die Regierung nicht, sondern ist eine Frage der Verwaltungsorganisation. Die Vertretungsfunktion der Stellvertreter auf Regierungsebene ist relativ klar umrissen und beschränkt: Die Stellvertreter treten auf der Regierungsebene weniger als eigenständige Regierungsmitglieder auf denn als Platzhalter ihres Departementschefs. So nehmen sie auch ihr Stimmrecht nur vertretungsweise wahr. Insofern braucht es relativ wenige Anpassungen auf Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe. Dies zum Modell der Bundesratsstellvertreter.
Die übrigen Modelle werden Ihnen von den einzelnen Minderheitssprechern vorgestellt, doch der Übersicht halber kurz einige Eckpunkte der einzelnen Modelle:
Das Neunermodell, Minderheit I (Brunner Christiane): Der Bundesrat wird von 7 auf 9 Mitglieder erweitert. Die Stellung der zusätzlichen Mitglieder entspricht derjenigen der heutigen Bundesratsmitglieder. Sie führen ein Fachdepartement, und sie werden von der Bundesversammlung gewählt.
Das "Delegierte Minister"-Modell, Minderheit II (Cornu): Pro Departement kann eine Delegierte Ministerin oder ein Delegierter Minister eingesetzt werden. Die Delegierten Minister sind Regierungsmitglieder und tragen politische Verantwortung für die ihnen vom Bundesrat übertragenen Aufgabenbereiche. Die Delegierten Minister nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung des Bundesrates teil. Sie haben kein Stimmrecht im Kollegium; sie können aber die Bundesratsmitglieder in den Kommissionen, in den Räten, in den Kantonen und im Ausland vertreten. Wahl durch Bundesrat und Einzelbestätigung durch die Bundesversammlung.
Das Stellvertretungsmodell B, Minderheit III (Reimann): Beschränkung auf eine reine Stellvertretungsmöglichkeit für die Bundesratsmitglieder im Kollegium, in den Kommissionen, im Parlament und im Ausland. Keine Übertragung weiterer Regierungsaufgaben durch den Bundesrat. Die Stellvertretung wird von Verwaltungsfunktionären nebenamtlich wahrgenommen; es werden angeblich keine neuen Stellen geschaffen. Die Stellvertreter haben bei Abwesenheit der betreffenden Bundesratsmitglieder ein volles Stimmrecht im Kollegium. Die Stellvertreter werden vom Bundesrat gewählt und von der Bundesversammlung einzeln bestätigt.
Dies die einzelnen Modelle.
Kurz noch einige Bemerkungen zur Stellung und Stärkung des Bundespräsidiums: In diesem Punkt ist sich die Kommission einig. Wir betrachten die Stärkung des Bundespräsidiums als einen unverzichtbaren Bestandteil einer echten Staatsleitungs- bzw. Regierungsreform. Ohne institutionelle Verstärkung und verfassungsrechtliche Verankerung der Präsidialfunktionen und der Stellung des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin würde dieser Reform klar ein
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Kernelement fehlen. Ein Ausdruck der stärkeren Stellung ist auch die Wahl auf zwei Jahre. Mit einem knappen Mehr beschloss unsere Kommission, die Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl unmittelbar nach der laufenden Amtsdauer nicht auszuschliessen.
Klar ist aber für die Kommission: Wir wollen in der Schweiz nicht das Königtum einführen. Mit dieser Stärkung des Bundespräsidiums wollen wir keine politischen Fürsten erküren.
Zur Unterstützung des Bundespräsidenten - er behält sein Fachdepartement - wird ein eigener Präsidialdienst eingerichtet. Wir werden in der Detailberatung näher darauf eingehen.
Abschliessend möchte ich dem Bundesamt für Justiz für die kooperative, konstruktive Mitarbeit im Rahmen unserer Kommissionsarbeit bestens danken.
Im Auftrag der einstimmigen Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, und namens der Kommissionsmehrheit empfehle ich Ihnen, dem Modell der Bundesratsstellvertreter zuzustimmen.

Brunner Christiane (S, GE): Effectivement, la minorité I que je mène est assez extraordinaire dans ce Conseil par sa composition.
Nous étions, au sein de la commission, son président M. Wicki l'a rappelé, absolument tous d'accord: la centralisation des tâches à la Confédération provoque une augmentation des tâches de la Confédération et, par conséquent, cela demande une réforme de notre gouvernement; de même d'ailleurs que l'augmentation des tâches dans le domaine de la politique extérieure dans le sens le plus large, celles qui ne sont pas du ressort uniquement du Département fédéral des affaires étrangères. Donc, sur le constat de la surcharge, nous n'avons pas de divergences au sein de la commission, mais nous avons de graves divergences en ce qui concerne les modalités pour faire face à cette surcharge.
Tout d'abord, j'aimerais quand même dire en exergue que je suis reconnaissante à Mme Ruth Metzler, conseillère fédérale, - même si je ne soutiens pas sa solution - d'avoir pris le problème à bras-le-corps, de s'être finalement attaquée à cette réforme que l'on repoussait d'année en année en se renvoyant pratiquement la responsabilité entre le Parlement et le gouvernement, et je lui suis reconnaissante d'avoir fait les choses. Vous constaterez que le Parlement, peut-être, évolue moins vite que le gouvernement.
Malgré les fleurs que je viens de lancer au Conseil fédéral et surtout à sa représentante, je pense que celui-ci n'a pas étudié sérieusement la solution qui consistait simplement à augmenter le nombre de membres du Conseil fédéral; pas plus d'ailleurs qu'il n'a étudié sérieusement la question de renforcer la fonction présidentielle, puisque là aussi, sur le renforcement de la fonction présidentielle, il n'y a pas de divergences entre la majorité et les différentes minorités de la commission.
Il est peut-être normal que le Conseil fédéral n'ait pas envisagé plus avant la solution de l'augmentation du nombre de conseillers fédéraux et conseillères fédérales parce qu'une telle augmentation brise un certain nombre de tabous.
Le premier tabou, c'est que s'il l'on augmente le nombre de conseillers fédéraux et conseillères fédérales, eh bien, évidemment, on doit faire une nouvelle répartition des départements. Et à ce moment-là, on entre dans le détail: "Mais quels départements? Comment est-ce qu'on pourrait répartir nouvellement les départements?" A partir de là, déjà, plus personne n'ose parler de cette solution parce qu'elle devient délicate si l'on procède à une nouvelle répartition.
Le deuxième tabou, c'est évidemment la composition politique de ce nouveau gouvernement augmenté de deux membres. C'est bien sûr aussi une raison qui fait que cette solution, si l'on en discute concrètement, on a tendance à la mettre au fond du tiroir parce qu'on se pose des questions: "Mais alors, qui va gagner dans un gouvernement à neuf membres? Est-ce que c'est la gauche? Est-ce que c'est la droite? Et si c'est la droite, laquelle?" Donc là aussi, c'est un tabou, on n'en parle pas.
Troisième tabou, cela met en cause l'équilibre du Conseil fédéral au niveau régional, au niveau linguistique. Or je dirai que là, on peut affirmer que cela nous aiderait plutôt pour tenir compte d'un équilibre régional et linguistique dans la répartition des sièges au sein du gouvernement: si on augmente de deux postes, on pourra peut-être plus facilement tenir compte de la Suisse italophone.
Et surtout - et c'est l'argument principal du Conseil fédéral appuyé par la majorité -: il semblerait que si l'on augmentait le nombre de conseillers fédéraux ou de conseillères fédérales de sept à neuf, on détruirait complètement l'esprit de collège du Conseil fédéral parce que, nous dit-on, avec neuf personnes au sein du Conseil fédéral, on ne pourrait plus travailler de manière collégiale. C'est vraiment l'argument essentiel: l'esprit de collège, la collégialité, comme on veut bien l'exprimer. Tout au long de nos débats, on nous a dit: "Ce n'est pas possible, si on augmente le nombre, l'esprit de collège disparaît."
C'est un argument qui, d'une part, paraît un peu absurde à notre minorité et pui, d'autre part, est largement surfait. Il y a de nombreux exécutifs qui travaillent, qui travaillaient, aussi, avec neuf personnes, et qui arrivaient à le faire dans un esprit tout à fait collégial. Je connais des exécutifs cantonaux et communaux plus restreints - plus restreints au niveau communal surtout -, avec cinq membres par exemple, où l'esprit collégial fait complètement défaut. Finalement, je crois pouvoir dire que l'esprit collégial ne pourrait pas jouer dans un collège d'un trop grand nombre de personnes; mais passer de sept à neuf membres, c'est acceptable au niveau de l'esprit collégial. Cet esprit dépend surtout de la personnalité des personnes qui composent le collège, et moins de savoir si l'on est sept ou neuf au sein du gouvernement.
On nous dit également - et on le constate dans la tendance actuelle -, que la tendance dans les cantons et dans les communes est à la diminution du nombre de membres dans les exécutifs. Alors on nous dit: "Ce n'est pas possible, personne ne va comprendre si, dans les cantons et les communes, on essaie de diminuer le nombre de membres et que, au niveau national, vous augmentez le nombre de membres de l'exécutif."
La diminution du nombre de membres est tout à fait justifiée dans un certain nombre de cantons et surtout de communes où on peut dire que les exécutifs étaient surdimensionnés. Cela n'est pas valable pour le Conseil fédéral. On ne peut pas dire qu'avec sept membres, il soit surdimensionné. D'ailleurs, on ne serait pas maintenant en train de parler d'une réforme du gouvernement si justement les tâches n'étaient pas plus grandes au niveau fédéral, si elles n'augmentaient pas à ce niveau. Cela explique bien sûr que l'on suive la tendance inverse et que, au niveau fédéral, on veuille augmenter le nombre de membres du Conseil fédéral, puisque tout le monde s'accorde à accepter qu'il y a bien une surcharge de notre gouvernement.
On nous dit aussi que cela augmenterait la départementalisation - c'est peut-être un néologisme, mais enfin j'ai lu ça dans nos papiers -, à savoir l'esprit de département. Je dois avouer que je ne vois pas très bien pourquoi le fait d'avoir neuf départements plutôt que sept augmenterait l'esprit de département, puisque, en même temps, cela déchargerait les membres du Conseil fédéral d'une partie de leurs tâches départementales et que cela leur permettrait justement d'accorder plus d'attention aux affaires du collège gouvernemental tout entier.
Notre concept de renforcement de la fonction présidentielle qui est partagé par la majorité et toutes les minorités, permettrait aussi plus facilement une suppléance, une bonne suppléance de la personne qui est nommée président/présidente de la Confédération, puisque, là aussi, on pourrait avoir plus de mouvements entre les départements.
Ensuite est venu l'argument des coûts, et j'espère bien que le Conseil fédéral n'aura pas l'outrecuidance de nous donner ici, en séance plénière, les mêmes chiffres que ceux que nous avons eus en commission. Parce qu'on nous a dit que si on avait deux membres supplémentaires au Conseil fédéral, cela allait coûter beaucoup plus que les sept ministres

AB 2003 S 14 / BO 2003 E 14
délégués, ou les sept suppléants du Conseil fédéral. En fait, on a simplement additionné pratiquement deux départements entiers, avec tout l'appareil, le secrétariat général, en plus sans tenir compte du fait que des départements allégés pouvaient bien sûr avoir aussi des décharges au niveau de leur structure administrative, au niveau de leur secrétariat général, et sans rien déduire à ce propos. Donc, on nous a présenté, si vous voulez, une facture tout à fait gonflée en ce qui concerne la solution que préconise la minorité I. J'espère bien que ce calcul à l'emporte-pièce ne nous sera pas servi aujourd'hui, qu'on tiendra compte des économies réalisées et qu'il ne s'agira pas seulement de nous effrayer avec des chiffres totalement infondés.
Les avantages de notre proposition de minorité I sont évidemment, en premier lieu, la simplicité. Je n'ai pas besoin d'expliquer en long et en large quelle compétence revient à qui, etc., parce que c'est extrêmement simple à expliquer comme mécanisme et c'est un avantage certain par rapport aussi bien à la proposition des ministres délégués qu'à celle des conseillers fédéraux suppléants, car ces deux systèmes sont extrêmement complexes, extrêmement difficiles à expliquer. On a travaillé des jours et des jours, le président de la commission le sait mieux que moi - en tout cas, on a une pile énorme de procès-verbaux -, ne serait-ce que pour comprendre exactement et dans le détail quel est l'organe d'élection, quelles en sont les compétences, quelles sont les compétences propres des ministres délégués, quelles sont les compétences déléguées aux ministres suppléants ou aux délégués.
Je dois dire que si nous, au Parlement, avons déjà dû véritablement approfondir largement la question pour comprendre ces mécanismes, si nous devons les expliquer - et nous devrons le faire en votation populaire -, notre système d'augmenter de deux membres le gouvernement a quand même plus de chance tant au niveau de l'explication qu'au niveau de l'acceptation lors de la votation populaire puisque, finalement, il est moins complexe. Sinon, avec l'autre version, nous courrons le risque de nous retrouver avec un projet à défendre comme celui concernant les secrétaires d'Etat, que finalement personne n'a vraiment défendu en votation populaire, même s'il était justifié déjà à l'époque. Le risque est le même lorsque nous tentons d'expliquer des systèmes aussi complexes que ceux qui nous sont proposés par le Conseil fédéral et par les différentes minorités.
En conclusion, je ne peux que vous inviter à réfléchir de manière peut-être plus abstraite et à dire: "On est d'accord de briser les tabous et d'augmenter le nombre de conseillers fédéraux et de conseillères fédérales." Je crois que cette démarche est audacieuse, mais qu'elle est facilement compréhensible, et, à mon avis, elle pourra avoir du succès aussi en votation populaire. Elle répond aux objectifs prioritaires de cette révision. Elle répond à l'objectif de renforcer la direction politique de l'Etat et à celui d'accroître la marge de manoeuvre du gouvernement dans le domaine extérieur. Donc, d'une autre manière, d'une manière plus simple, et en brisant un certain nombre de tabous, par conséquent en prenant aussi des risques politiques, notre proposition de minorité I vaut la peine d'être soutenue.
Je vous invite à adopter la proposition de minorité I.

Präsident (Plattner Gian-Reto, Präsident): Der Antrag der Minderheit II wird von Frau Forster begründet, da Herr Cornu infolge eines Sportunfalles nicht anwesend ist.

Forster-Vannini Erika (R, SG): Wie Sie auf der Fahne sehen, ist die Minderheit II noch kleiner geworden. Nachdem Herr Cornu nicht anwesend sein kann, bin ich jetzt noch die Einzige aus der Kommission, die diese Minderheit vertritt. Ich vertrete diesen Minderheitsantrag umso vehementer, als ich ja in guter Gesellschaft bin: Ich vertrete - wenn Sie so wollen - den Bundesrat oder den bundesrätlichen Entwurf. Ich denke deshalb, dass es sich durchaus lohnt, für diese Variante zu kämpfen.
Gestatten Sie einen kurzen Rückblick: Die Institutionen unseres Staates sind im Wesentlichen vor 150 Jahren geschaffen worden. Sie haben sich seither kaum geändert; gewandelt haben sich hingegen die Anforderungen an den Staat. Die Notwendigkeit einer Staatsleitungsreform steht denn auch seit Jahren im Raum. Die FDP Schweiz z. B. verlangte an ihrer Delegiertenversammlung im März 1999 dringend eine Staatsleitungsreform. Sie stellte damals auch Punkte in den Raum, die bei der Reform zu beachten sind: Erstens sei die strategische Führung der Regierung zu verstärken, zweitens sei die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Regierung zu erhöhen, und drittens sei die Geschlossenheit des Regierungshandelns zu verbessern. Die Beibehaltung des Kollegialprinzips und eine massvolle Stärkung der Leitungsfunktion wurden ebenso postuliert wie die Forderung nach Verzicht auf eine Vergrösserung des Gremiums.
Eine Reform der Staatsleitung ist meines Erachtens auch deshalb nötig, weil die strukturelle Überforderung des gegenwärtigen Regierungssystems eher zu- als abnimmt. Gerade eine Demokratie schweizerischer Prägung mit ihren aufgefächerten Entscheidungsprozessen bedarf einer handlungsfähigen Regierung. Mitten in Europa sind wir zudem auf eine Regierung angewiesen, welche die Interessen des Landes, der gesellschaftlichen Gruppen und der Wirtschaft nachhaltig und beharrlich zu vertreten vermag.
Das Zweikreisemodell des Bundesrates mit den Delegierten Ministerinnen und Ministern fand auch im Vernehmlassungsverfahren durchaus Anklang. Es fanden sich Kantone und Gruppierungen, die diesem Verfahren zustimmten. Selbstverständlich fanden sich auch Kritiker, die befürchteten, dass mit einem zweistufigen System zu viele Nachteile verbunden wären. Persönlich bin ich der Meinung, dass das vom Bundesrat vorgeschlagene Modell am ehesten den Anforderungen und Zielen einer Reform entspricht, wie sie seinerzeit an der Delegiertenversammlung 1999 von der FDP gefordert worden ist: Durch die Entlastung von der unmittelbaren Verwaltungsführung und dem Tagesgeschäft kann sich das Bundesratskollegium, wie immer wieder gefordert, stärker auf die eigentliche Regierungsarbeit konzentrieren. Dadurch wird das Kollegium gestärkt, und es kann einer der Hauptmängel unseres heutigen Systems behoben werden. Zudem wird die Kapazität der Regierung erheblich erweitert, und es besteht ein breiter Spielraum für das Umsetzen neuer politischer Schwerpunkte.
Mit dieser Variante kann auch ein siebenköpfiges Kollegium beibehalten werden, was für mich einen wesentlichen Bestandteil der Reform darstellt. Nur so kann die Einheit und die Kohärenz innerhalb der Regierung gewahrt werden. Der Bundesrat hat einen Reformvorschlag gewagt, der den sieben Bundesräten die notwendige Handlungsfreiheit gibt, ohne dass das fein austarierte, stabilisierende System der Machtverteilung angetastet wird.
Ein Neunerkollegium, wie es von der Minderheit I vorgeschlagen wird, würde die bereits heute bestehenden Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Kollegialität nur verstärken und damit ein heute oft beklagtes Malaise vergrössern. Eine Erhöhung um lediglich zwei Mitglieder könnte höchstens genügen, wenn dafür ein eigentliches Präsidialdepartement geschaffen würde. Der schlimmste Fall würde für mich dann eintreten, wenn das Resultat der Regierungsreform darin bestünde, das Kollegium von sieben auf neun Bundesräte zu vergrössern, die Verknüpfung mit der Departementsleitung beizubehalten und auf eine politisch relevante Verstärkung des Präsidiums zu verzichten.
Wenn man mit diesem Modell Ernst machen wollte, müsste nach meiner Meinung die Vergrösserung ein bestimmtes Ausmass annehmen, der Bundesrat also 13 oder 15 Mitglieder umfassen, denn die Landesregierung insgesamt braucht mehr politisch verantwortliche Köpfe. Die Konsequenzen einer namhaften Vergrösserung der Regierung wären allerdings beträchtlich: Das herkömmliche Kollegialitätsprinzip müsste verlassen und ein starkes, politisch verantwortliches Präsidium eingeführt werden.
Sie haben es gesehen, unsere Kommission war in der Frage der möglichen Varianten gespalten. Oft, aus meiner Sicht zu oft, ist darauf hingewiesen worden, dass ein Gremium von Ministerinnen und Ministern unserem System so fremd sei,

AB 2003 S 15 / BO 2003 E 15
dass kaum Chancen bestehen, eine Staatsleitungsreform mit einer so markanten Änderung dem Volk beliebt zu machen. Es mag sein, dass das Zweikreisemodell nicht nur Begeisterung auslöst. Ich bin aber davon überzeugt, dass mit dieser Variante unserem Regierungssystem die notwendige Flexibilität und ein hohes Mass an operativer Führung zugestanden würden. Das ist für mich für die Zukunft ausserordentlich wichtig.
Noch eine letzte Bemerkung: Wenn wir letztlich überhaupt keine Änderung wollen - dieses Gefühl hat mich manchmal während der Diskussionen in der SPK beschlichen -, dann wäre es wohl besser, wir würden die ganze Übung bereits heute abblasen. Mehr noch: Die Begeisterung für eine Veränderung, Frau Bundesrätin, scheint sich im obersten Führungsgremium in engen Grenzen zu halten. Gerade diese Begeisterung braucht es aber, wenn wir Änderungen durchziehen wollen, die nicht von vornherein gegeben sind. Deshalb macht es möglicherweise auch keinen Sinn, im Parlament lange Debatten zu führen nur um der Debatten willen. Entweder sind wir der Meinung, wir brauchten eine Reform und sie sei für unser Führungsgremium von Bedeutung, oder wir lassen es bleiben und warten zu, bis wir in etlichen Jahren einsehen, dass unser Land ohne Reform seiner Landesregierung nicht mehr auskommt.
Ich bitte Sie, trotz anderer Meinungen, die vehement vertreten worden sind, sich zu überlegen, ob das Modell der Minderheit II, d. h. das Zweikreisemodell des Bundesrates, nicht doch etwas für sich hat.

Reimann Maximilian (V, AG): Die Minderheit III - Sie haben es gesagt - besteht aus Kollege Germann und mir. Sie vertritt ein Modell, das den Mitgliedern des Bundesrates eine angemessene Entlastung bringt, aber weder neue vollamtliche Top-Positionen noch eine zusätzliche hierarchische Stufe schafft. Dieses Modell hat deshalb am ehesten eine Chance und ist am ehesten in der Lage, die hohe Hürde von Volks- und Ständemehr zu nehmen.
Ursprünglich war ich Anhänger einer Erhöhung der Anzahl der Departemente von sieben auf neun. Aber als man uns in der Kommission allein die fixen Kosten eines einzelnen Departementes vor Augen führte - nämlich 100 neue Stellen, vor allem für das Generalsekretariat, und 17 Millionen Franken an Verwaltungskosten pro neues Departement, und beides natürlich mal zwei -, da war mir klar, dass der Souverän angesichts der äusserst prekären Lage der Bundesfinanzen kaum Hand bieten würde zur Schaffung von mehr als den heutigen sieben Departementen. Die anderen Modelle - ob sie nun "Delegierte Minister"-Modell oder "Vollamtliche Stellvertreter"-Modell genannt werden - führen zu einer Aufblähung des heutigen Verwaltungsapparates, die in keiner Art und Weise meinen Vorstellungen entspricht und auch vor dem Souverän kaum eine Chance hat. Ich habe in der Kommission diese Meinung von allem Anfang an ganz klar vertreten, aber ich fand leider nur wenig Gehör. In einer Zeit, in der sich die private Wirtschaft gezwungen sieht, die Führungsstrukturen zu vereinfachen und damit die Verwaltung zu straffen, schickt man sich auf Bundesebene an, die oberste Führungsebene faktisch zu verdoppeln: Auch zwei Kreise ergeben zwei Stufen, wenn man sie aufschneidet und die Schnittflächen nach unten biegt. Damit aber erhöhen Sie die Verwaltungskosten zur Unzeit um Dutzende von Millionen Franken - ein Weg, der aus meiner Sicht und angesichts der düsteren Finanzlage des Bundes unweigerlich in die falsche Richtung führt.
Eben haben wir von unserer Finanzkommission unter dem Titel "Alarmierende Entwicklung der Bundesfinanzen" ein Besorgnis erregendes Schreiben erhalten. Darin appelliert die Finanzkommission an die Legislativkommissionen und ans Ratsplenum, bei der Behandlung von Sachgeschäften der Lage der Bundesfinanzen endlich Rechnung zu tragen. Das tat die Minderheit III bereits in der Kommission, und sie tut es auch hier im Plenum. Unser Modell ist mit Abstand das kostengünstigste, aber trotzdem tauglich und zweckmässig. Es schafft keine neuen und teuren Spitzenpositionen, bei denen es aber mit Sicherheit nicht bleiben wird, denn jede neue Spitzenposition umgibt sich usus- und standesgemäss mit Stäben und Sekretariaten.
In unserem Modell hingegen tritt die Nummer 2 eines Departementes - das kann ein bisheriger Staatssekretär sein, es kann ein Generalsekretär sein oder auch ein vom Departementschef bezeichneter wichtiger Amtsdirektor - als Stellvertreter auf den Plan, wenn der Departementschef aus wichtigen Gründen nicht zur Stelle ist. Wichtige Gründe können insbesondere Auslandsabwesenheit sein, es kann eine Konferenz sein, die die persönliche Teilnahme eines Bundesrates erforderlich macht, es kann ein Staatsbesuch sein oder auch Krankheit. Ein hoher Repräsentant aus nächster Umgebung des Bundesrates, der dessen Dossiers kennt, sein Vertrauen geniesst, aber auch von der Bundesversammlung bestätigt ist, kann kurzfristig an dessen Stelle treten. Er vertritt den Departementschef im Bundesratskollegium, auch mit Stimmrecht, und er wird ihn auch in allen anderen Departementsangelegenheiten sowie in den Organen der Bundesversammlung, also in den Kommissionen und notfalls auch im Plenum, vertreten können.
Mehr braucht es nicht, um ein Mitglied der Landesregierung effizient zu vertreten bzw. zu entlasten. Die Landesregierung bleibt stets ein Gremium von sieben Departementschefs; das Kollegialitätsprinzip bleibt gewahrt. Es gibt nicht, wie beim Vorschlag des Bundesrates mit den Delegierten Ministern oder beim Stellvertretermodell der Mehrheit, eine zweistufige Staatsleitung, bestehend aus Bundesrat und Bundesregierung. Eine dermassen aufgeblähte Doppelstruktur an der Spitze unserer Regierung ist unserem Land fremd, ist dem Geist unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger fremd und wird an der Urne keine Mehrheit finden.
Abschliessend möchte ich noch an eine Begründung für die Staatsleitungsreform erinnern, die man seit März 2001 tunlichst herunterzuspielen versucht, nämlich seit dem massiven Nein von Volk und Ständen zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der EU. Mit der Staatsleitungsreform, so lautete ursprünglich eines der gewichtigsten Argumente, müsse sich unser Land in Sachen Regierung für den EU-Beitritt fit machen. Die vielen Sitzungen und Tagungen der Fachminister in der EU würden es erforderlich machen, dass sich unsere Bundesräte, daheim oder draussen, zu 100 Prozent durch eine volle Kraft ersetzen lassen könnten.
Dieses Argument wird heute nun verdrängt, vor allem vom Bundesrat, der bekanntlich weiterhin die Phalanx der EU-Beitrittswilligen anführt und nicht von seinem strategischen Ziel des EU-Beitritts abrückt. Die starke Mehrheit im Volk, die bis auf weiteres aber nichts von einem EU-Beitritt wissen will, wird folglich mit Entschiedenheit jede Aufblähung unserer Landesregierung ablehnen, die auch nur teilweise im Hinblick auf den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Union vorgenommen wird.
Schliesslich ein Wort zur Frage des Bundesratspräsidiums: Hier steht unser Modell im Einklang mit den anderen Varianten von Mehrheit und Minderheiten, aber es geht ganz klar um eine Frage von sekundärem Gehalt. Man kann die Position des Bundespräsidenten verstärken, kann ihm eine Präsidialabteilung zur Verfügung stellen, die ohnehin zu einem guten Stück identisch ist mit der heutigen Bundeskanzlei. Aber der Istzustand mit jährlichem Turnuswechsel ist auch wieder nicht so schlecht, dass man es nicht bei ihm belassen könnte. Ich sage das nur für den Fall, dass der Souverän, wie seinerzeit bei der Vorlage der Staatssekretäre, von dieser Reformvorlage nichts wissen will. Dann bleibt ja alles beim Alten.
Zum Schluss noch folgende Bemerkung: Wenn Sie dieses schlanke Stellvertretermodell ablehnen - und alles andere wäre für mich eine saftige Überraschung -, könnte ich mich allerhöchstens noch für das Neunermodell erwärmen. Aber mit Rücksicht auf die hohen Zusatzkosten möchte ich, angesichts der misslichen Lage der Bundesfinanzen, zur Stunde noch nicht Ja zu neun Departementen sagen.

Briner Peter (R, SH): Obschon die Forderung nach einer Staatsleitungsreform seit Jahren im Raum steht und obschon wir es eigentlich alle wissen müssten, sind bisher alle Anläufe dazu im Sand verlaufen. Die Struktur unserer Landesregierung, des Bundesrates, ist im Prinzip seit über 150 Jahren dieselbe geblieben: sieben Departemente, sieben Bundesräte, alle gleichgestellt und mit einer Gesamtverantwortung. Der Bundespräsident amtet als Primus inter Pares für jeweils ein Jahr. Dies ist ein weltweit einzigartiges, austariertes Modell, das sich lange Zeit bewährt hat. Mit der rasanten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung ab der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts hat sich auch der Staat vom behäbigen Verwalter zu einem Hochleistungsapparat gewandelt. Es gibt auf der Welt wohl keinen Grosskonzern, der seine Führungsstruktur in 150 Jahren nicht den Herausforderungen angepasst hätte. Der Bund ist heute ein solcher Konzern - welche andere Organisation dieser Grössenordnung würde das Risiko eingehen wollen, sich nach alter Väter Sitte steuern und führen zu lassen?
Worin bestehen die Reformziele? Darüber sollte - im Hinblick auf eine Lösung - Einigkeit bestehen, denn das ist eigentlich das Entscheidende. Wir alle haben ja ein Interesse daran, dass unser Land gut regiert und regierbar bleibt. Angestrebt werden also die Erhöhung der Regierungskapazitäten, die Stärkung der Regierung gegenüber der Verwaltung, die Festigung des Bundesrates als Gremium - im Gegensatz zu departementalen Königreichen - und die Erhöhung der Kontinuität in der Führung und Repräsentation nach aussen.
Der Vorschlag des Bundesrates ist das so genannte Zweikreisemodell. Dieses Konzept basiert darauf, dass der siebenköpfige Bundesrat um sieben Delegierte Minister verstärkt werden soll - je einen pro Departement. Diese würden vom Bundesrat auserkoren, müssten aber vom Parlament bestätigt werden. Sie hätten den Status von Magistratspersonen und würden zusammen mit dem Bundesrat die Bundesregierung bilden. Ihnen würde innerhalb ihres Departementes ein genau umschriebener Bereich anvertraut, z. B. die Justiz, der Verkehr oder die Landwirtschaft. Für die Ausübung ihrer Funktion trügen sie politische Mitverantwortung. Sie nähmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Bundesregierung teil, nicht aber an den Bundesratssitzungen.
Ihr Schicksal ist eng verknüpft mit den jeweiligen Departementsvorstehern. Das Zweikreisemodell des Bundesrates lehnt sich an existierende Lösungen ausländischer Regierungen an, wo man mit Delegierten Ministern oder "deputy ministers" gute Erfahrungen gemacht hat. Für die SPK war dies zwar auch eine Möglichkeit, aber eben eine etwas bescheidene, schmalbrüstige und erst noch schwierig kommunizierbare. Allein der Titel des Delegierten Ministers dürfte es im alemannischen Sprachgebrauch schwer haben. Das ist aber nicht entscheidend.
Die Mehrheit der Kommission möchte den Regierungsmitgliedern des zweiten Kreises mehr Kompetenzen einräumen. Sie sollen ebenfalls für ihr fest zugewiesenes Fachgebiet verantwortlich sein, daneben aber ihre Departementschefs bei Abwesenheit voll vertreten können. Dazu würde ihnen ein Stimmrecht eingeräumt, was zu mehr Verantwortung führt. Der für sie vorgesehene Titel wäre der eines Stellvertretenden Bundesrates, was landläufig sicher verständlicher wäre.
Das so genannte Neunermodell der Minderheit I ist zwar einfach kommunizierbar - diese Einfachheit hat etwas Bestechendes an sich -, aber gemessen an den Reformzielen vermag es nicht zu überzeugen. Die Erhöhung der Regierungskapazität fällt minimal aus. Was schwerer wiegt, ist aber wohl die Tatsache, dass damit nicht das Gremium Bundesrat gestärkt, sondern viel eher das departementale Eigenleben begünstigt würde. Der Hinweis von Kollegin Brunner auf kantonale und kommunale Exekutiven ist nicht stichhaltig. In den Kantonen gibt es die Landammänner, in den Gemeinden die Gemeindepräsidenten. Diese haben andere Kompetenzen, sie haben andere Prärogative, als sie ein Bundespräsident hat. Zudem ist die Tendenz in den Kantonen eher so, dass man die Exekutiven verkleinert, sogar von sieben auf fünf Mitglieder; in den Gemeinden sind ähnliche Tendenzen zu erkennen. Ich sage nicht, dass das Kollegialsystem ein "Sonntagsmodell" ist, aber es ist ein Managementexperiment, das Grenzen hat, namentlich eben quantitative Grenzen, weil die Qualität ja nicht im Voraus bestimmbar ist.
Zudem sind die Kosten bei diesem Neunermodell höher. Die Neustrukturierung auf neun Departemente kommt ungleich teurer zu stehen als die Aufteilung der Kompetenzen innerhalb der bestehenden Departemente. Ich glaube, Kollege Reimann, wir müssen in Kauf nehmen, dass eine Neustrukturierung Geld kostet. Ich bin nicht der Meinung, dass eine bessere Regierung zu einer teureren Regierung führt. Wenn die Regierung besser ist, kann sie vielleicht eine günstigere Verwaltungstätigkeit entwickeln.
So exotisch, wie man uns dies nun weismachen will, ist dieses Mehrheitsmodell überhaupt nicht. Schauen Sie sich die Regierungen unserer Nachbarländer an: Sie haben - ich habe es zwar nicht nachgezählt - Kabinette von 15 bis 30 Mitgliedern auf verschiedenen Ebenen. Die soeben neu konstituierte österreichische Regierung beispielsweise hat 18 Mitglieder verschiedener Hierarchiestufen.
Ich bitte Sie deshalb, den Anträgen der Mehrheit zuzustimmen.

Inderkum Hansheiri (C, UR): Reformen sind nicht Selbstzweck. Sie sind dann und nur dann erforderlich, wenn ein entsprechender Handlungsbedarf besteht, und sie sind so auszugestalten, dass die Defizite, die ausgemacht werden, behoben werden können. Demzufolge stellt sich bei der Staatsleitungsreform, deren Kern ja eine Reform der Regierung ist, die Frage, ob Reformbedarf besteht und, wenn ja, wie die Reform zu erfolgen hat. Über die Frage des Reformbedarfs als solchen bestand, wie Sie gehört haben, in der Kommission Einigkeit, nicht aber - dies zeigt auch die Fahne - über die Wege dahin. Nach meiner vollen Überzeugung bestehen die Defizite, die heute und übrigens schon seit längerer Zeit auszumachen sind - da bin ich mit Kollege Briner absolut einig, und es wird übrigens auch vom Bundesrat so gesagt -, darin, dass der Bundesrat offensichtlich nicht in der Lage ist, seine ihm von der Verfassung zugewiesene Rolle und seine Aufgaben als das eigentliche, als das kreativ-strategische Führungsorgan unseres Landes in der gewünschten, ja in der erforderlichen Qualität wahrzunehmen und zu erfüllen.
Dies mag zum Teil zwar nicht institutionell bedingt sein, grösstenteils liegen aber die Gründe zweifelsohne ausserhalb des personell Bedingten. Die Staatsgeschäfte haben nicht nur quantitativ stark zugenommen; sie sind vor allem auch aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklungen, aber auch der stets zunehmenden internationalen Verflechtung und Globalisierung immer komplexer geworden. Mit dieser Entwicklung ist auch einhergegangen, dass die Verwaltung gegenüber der Regierung, aber auch gegenüber dem Parlament stets an Macht dazugewonnen hat.
Was bedeutet nun die staatsrechtliche und staatspolitische Stellung des Bundesrates als des obersten strategischen Führungsorgans konkret? Sie bedeutet, dass der Bundesrat, ausgehend von den Staatszielen unserer Bundesverfassung, die Strategien der wichtigsten Politikbereiche zu definieren, diese zu einer Einheit zusammenzuführen, Zielkonflikte aufzuzeigen, entsprechende Gewichtungen und Prioritäten vorzunehmen, Abhängigkeiten und sonstige Zusammenhänge sowie andere politisch relevante Einflüsse aufzuzeigen hat. Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch dem Parlament im strategischen Bereich Aufgaben zukommen: Die Regierungsfunktion oder - wenn Sie so wollen - die Staatsleitung steht Bundesrat und Parlament gemeinsam zu; beide haben je einen eigenen Anteil an der komplexen Aufgabe der Gesamtleitung des Staates, wie Professor Bernhard Ehrenzeller im neuesten Kommentar zur Bundesverfassung schreibt.
Deshalb hat die Staatsleitungsreform zwangsläufig auch einen Bezug zum Parlament, insbesondere was dessen

AB 2003 S 17 / BO 2003 E 17
Information anbetrifft, und zwar nicht verstanden in einem engeren, alltäglichen Sinn, sondern was die eigentliche politische Tätigkeit anbetrifft. Es geht um die Information im Zusammenhang mit Berichten, zum Beispiel über Aussenpolitik, über Sicherheitspolitik, aber auch um Informationen im Zusammenhang mit Botschaften zu konkreten Geschäften. Es gilt sicherzustellen, dass das Parlament seine Funktion als Steuerungsorgan ausüben kann.
Die Staatsleitungsreform hat aber auch einen Bezug zur Verwaltung. Deren Macht - es wurde bereits erwähnt, und ich habe es auch angedeutet - hat in den letzten Jahren zweifellos stets zugenommen und buchstäblich eine Eigendynamik entwickelt. Es ist nicht Sache der Verwaltung, Politik zu machen; die Verwaltung hat eine dienende Funktion, in erster Linie gegenüber dem Bundesrat, aber auch gegenüber dem Parlament. Man muss sich auf die Darlegungen und Auskünfte der Verwaltung verlassen können, sowohl punkto Richtigkeit als auch punkto Vollständigkeit.
Nun stellt sich also die Frage, wo wir bei der Reform den Hebel ansetzen sollen und wollen. Lösen wir das Problem, indem wir die Zahl der Bundesräte einfach von sieben auf neun erhöhen, und dies selbst mit einer Verstärkung des Bundespräsidiums, die ja unbestritten ist, oder indem wir den Bundesrat als Kollegialbehörde, als kollektives Führungsorgan stärken, damit er die genannte und umschriebene Rolle und die damit verbundenen Aufgaben effizienter und damit auch besser erfüllen kann, nämlich eben im Sinne eines Zusammenfügens des departementalen Denkens und Handelns zu einer kohärenten, gesamtheitlichen Führungspolitik?
Ich bin klar für den zweiten Weg, auch wenn er schwieriger zu kommunizieren ist - das gebe ich gerne zu. Ich vertrete dabei ebenfalls die Lösung der Mehrheit. Diese lehnt sich stark an das Modell des Bundesrates mit Delegierten Ministern an. Sie unterscheidet sich von diesem allerdings nicht nur durch den Namen und die Stärkung des Bundespräsidiums, sondern der entscheidende Unterschied ist, dass die Stellvertreterinnen und Stellvertreter ausnahmsweise - ich verweise auf Artikel 177 Absatz 1 der Vorlage 1 und auf Artikel 18 Absatz 1bis der Vorlage 2 - den Bundesrat oder die Bundesrätin, deren Stellvertreter sie sind, auch im Bundesrat vertreten können, und zwar mit Stimmrecht.
Der Bundesrat wehrt sich - und zwar vehement, Sie werden das heute zur Kenntnis nehmen können - gegen dieses Stimmrecht in Ausnahmefällen. Ich sehe diese Problematik nicht so. Denn:
1. Eine substanzielle Entlastung der Mitglieder des Bundesrates - und das wollen wir ja, und das will auch der Bundesrat, damit sich dieser dann effektiv den eigentlichen Regierungsgeschäften widmen kann - setzt voraus, dass die Stellvertreterinnen und Stellvertreter staatsrechtlich eine angemessen hohe Stellung haben. Diese Stellung würde natürlich ohne Zweifel erhöht, wenn die Stellvertreterinnen und Stellvertreter ausnahmsweise im Bundesrat auch das Stimmrecht hätten.
2. Das Korrelat hierzu ist eine entsprechende staatsrechtliche Legitimation dieser Stellvertreterinnen und Stellvertreter durch das Parlament. Diese ist klar gegeben, indem die Stellvertreterinnen und Stellvertreter durch das Parlament, und zwar einzeln, bestätigt werden müssen.
3. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter - ich sage das mit Blick auf das Stimmrecht, das ausnahmsweise ausgeübt werden kann - haben eine angemessene Nähe zum Bundesrat oder zur Bundesrätin, den oder die sie vertreten, denn sie werden ja vom Bundesrat gewählt und dann vom Parlament bestätigt.
Abschliessend: Institutionen sind das eine, was die betroffenen Personen daraus machen, das andere. Ich bin überzeugt, dass mit dem Stellvertretermodell gemäss der Mehrheit institutionell ein Gefäss geschaffen wird, welches den Namen Reform verdient. Wir sollten den Mut zu dieser Reform haben und gleichsam den idealistischen und nicht den pragmatischen Weg beschreiten, also den Pfad einschlagen, den wir als den richtigen erachten, um die ausgemachten Mängel beheben zu können.

Büttiker Rolf (R, SO): Manchmal zeugen Ständeräte voller Vaterschaftsfreuden politische Kinder, die dann nach einer äusserst schwierigen Schwangerschaft - Staatssekretärenvorlage! - plötzlich nicht mehr als politische Wunschkinder das Licht der Welt erblicken und ohne den politischen Beistand der Väter aufwachsen müssen. Kurzum: Reformen initiieren ist das eine, sie durchzusetzen das andere, das Schwierigere. Nach der Ablehnung der Staatssekretärenvorlage durch das Volk ist zudem der politische Handlungsspielraum für eine echte Staatsleitungsreform sehr eng - ich möchte sagen: fast zu eng - geworden.
Es liegt auch in der Natur der Sache und in der politischen Logik - das war bei der Staatssekretärenvorlage schon so, wir haben es in der Kommission schon damals erlebt -, dass sich Gremien in eigener Sache nur sehr zäh selber reformieren. Das eigentliche Sich-selbst-infrage-Stellen war und ist auch für den jetzigen Bundesrat verständlicherweise nicht einfach, wobei ich gerechterweise und fairerweise sagen muss, dass Frau Bundesrätin Metzler das geforderte Herzblut absolut eingebracht hat. An ihr liegt es nicht - vom Gesamtbundesrat kann man dasselbe nicht sagen: Da ist von Modernisierungsbestrebungen nichts zu spüren.
Die Parlamentarischen Initiativen der FDP-Fraktion (90.435) und Rhinow (97.409) - ich habe es im Amtlichen Bulletin noch einmal nachgelesen - hatten ursprünglich gefordert: Erhöhung der Regierungskapazitäten, Stärkung der Regierung gegenüber der Verwaltung, Stärkung des Bundesrates als Kollegialbehörde, Kampf der Zeitgeist-Departementalisierung, Erhöhung der Kontinuität in der Führung des Bundesrates, bessere Führungsinstrumente und bessere Wahrnehmung der Repräsentation der Landesregierung gegen aussen. Nun können wir uns heute die Frage stellen, ob wir diese damals mit Euphorie entgegengenommene Zielsetzung mit der nun vorliegenden Vorlage zur Staatsleitungsreform erreicht haben. Das ist die zentrale Frage.
Nach der komplizierten und schwer verständlichen Staatssekretärenvorlage, die dem Volk nicht kommuniziert und deshalb von ihm auch abgelehnt wurde, besticht die vorliegende Vorlage in der Mehrheitsfassung durch ihre Einfachheit.
Hier möchte ich noch etwas zu Herrn Reimann sagen. Es ist richtig, Herr Reimann, dass man in der Privatwirtschaft verschlankt hat, vereinfacht hat, Stäbe herausgeputzt hat. Nur hat man dieses Vorgehen dann oft - wenn man es differenziert anschaut - mit sehr teuren Beratungsverträgen, mit sehr teurem Einkauf von Know-how und Wissen kompensiert. Ob dann in der Gesamtrechnung das Ganze aufgeht, ist wieder eine andere Frage.
Diese Frage stellt sich natürlich auch bei der Reform der politischen Führung unseres Landes. Die Mehrheitslösung hat den Vorteil, dass eigentlich zwei grundsätzliche Reformelemente genügen:
1. Die Stellvertreterlösung ist einfach und verständlich; Herr Kommissionspräsident Wicki hat es gesagt. Man kann sich mit Fug und Recht die Frage stellen: Warum soll eigentlich ein Bundesrat oder eine Bundesrätin keine echte Vollvertretung haben? Ein stellvertretender Bundesrat oder eine stellvertretende Bundesrätin mit zugewiesenem Fachgebiet und Verantwortung sowie Vollvertretungsrecht bei Abwesenheit des Departementschefs deckt mehrere Reformziele gleichzeitig ab und ist landläufig sicher verständlich. Etwas salopp gesagt - ich wiederhole das -: Für das Volk ist ein Stellvertreter ein Stellvertreter.
2. Die Stärkung des Bundespräsidiums ist von mir aus gesehen gemäss Kommission unbestritten. Der jährliche Wechsel des Bundespräsidiums ist unbefriedigend und nicht mehr als ein alter Zopf. Vor allem im Verkehr mit dem Ausland wirkt die fehlende Kontinuität als Nachteil. Die SPK stellt nun fast geschlossen den richtigen Antrag, dass in Zukunft der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin auf zwei Jahre gewählt werden soll. Zudem soll sie oder er über definierte zusätzliche Koordinations- und Informationsbefugnisse verfügen, was die Führungstätigkeit ebenfalls stärkt. Dazu braucht es logischerweise als unterstützendes Element einen Präsidialdienst in der Bundeskanzlei.

AB 2003 S 18 / BO 2003 E 18
So gesehen könnte die nun vorliegende Staatsleitungsreform in Einfach- und Bescheidenheit doch noch erwachsen werden, wenn auch die Initiativväter längst aus dem Rat geschieden sind und keine politischen Alimente bezahlen. Aber vielleicht finden sich im heutigen Ständerat Adoptiveltern, die die Vorlage in der Mehrheitsfassung grossziehen.

Stähelin Philipp (C, TG): Die Synopse der Kommission, die wir erhalten haben, sieht einigermassen verwirrlich aus, wenn man sie so ansieht, Herr Kommissionspräsident. Sie täuscht etwas darüber hinweg, dass sich die Kommission in einem Punkt einig war, nämlich in der Notwendigkeit einer Regierungsreform. Nachdem ich die Diskussion heute gehört habe - insbesondere das letzte Votum, Herr Büttiker -, habe ich etwas den Eindruck, dass auch die Historie da mitgespielt hat. Vielleicht haben wir uns alle etwas als Adoptiveltern gefühlt. Das mag dazu beigetragen haben, dass wir weiterhin Handlungsbedarf erkennen, nachdem dies das Parlament bereits seit etlichen Jahren tut.
Es sind tatsächlich Mankos in der politischen Führung vorhanden. Diese liegen wohl insbesondere in der Wahrnehmung der politischen Gesamtverantwortung des Bundesrates für die Staatsführung, auf der einen Seite im wachsenden Einfluss der Verwaltung auf die Staatsführung, auf der anderen Seite stösst die Verwaltung schlicht in ein Vakuum hinein - ich meine das klar nicht als Vorwurf an die Verwaltung.
Das Hauptproblem, das wir haben, liegt wohl im Verhältnis der Beanspruchung der Mitglieder des Bundesrates als Mitglieder des Gesamtbundesrates und als Departementsvorsteher. Hier muss es darum gehen, dieses Verhältnis zugunsten des Wirkens im Gesamtbundesrat umzukehren. Es geht also um eine Entlastung als Departementschefs und mehr Kapazität für den Gesamtbundesrat.
Wir haben aber auch ein Wahrnehmungsproblem: Öffentlich wahrgenommen werden die Mitglieder des Bundesrates heute völlig klar primär als Departementschefs und weniger als Mitglieder des Kollegiums. Ich stelle fest, dass der Bundesrat selbst - willentlich oder unwillentlich - die Departementsarbeit immer wieder in den Vordergrund stellt. Das geht ja so weit, dass die einzelnen Departementschefs nach den Sitzungen des Bundesrates in aller Selbstverständlichkeit primär ihre Vorlagen vorstellen. Es wird auch noch so kommuniziert: ihre Vorlagen, nicht jene des Bundesrates. Hier muss ein Umdenken stattfinden. Das ist für mich das Entscheidende, dass die Regierungsfunktion wieder eine andere Gewichtung erhält.
Ziel muss eine bessere Fokussierung sein. Ich könnte mir durchaus auch eine gewisse Entrümpelung der vielfältigen Tätigkeiten des Gesamtbundesrates vorstellen, wie sie aber auch in anderen Vorlagen vorgesehen ist - ich denke beispielsweise an die Rechtsprechungsfunktion -, damit der Bundesrat für die eigentlichen Kollegiumsgeschäfte wieder vermehrt Zeit findet.
Für mich weniger im Zentrum stehen die Belastungszunahmen der Bundesratsmitglieder im Gesamten. Sie sind aber ebenfalls offensichtlich, wenn ich daran denke, wie die internationalen Verpflichtungen zugenommen haben, wie die Beanspruchung durch das Parlament stetig zunimmt, wie auch die Kontakte mit den Kantonen keineswegs schwinden, sondern zunehmen, und wie insbesondere auch die Bereiche Repräsentation und mediale Präsenz zu einer der Hauptbelastungen geworden sind.
Hauptziel einer Regierungsreform muss nach Gesagtem für mich aber klarerweise die Stärkung des Regierungsorgans "Kollegium Bundesrat" sein: Wir brauchen eine vermehrte Handlungsfähigkeit des Gesamtbundesrates, aber auch eine vermehrte Wahrnehmung des Kollegiums. Was ist Voraussetzung dafür? Es ist wohl die effiziente Organisation und Führung des Gesamtbundesrates. Ich habe irgendwo einmal in den Diskussionen das Wort von einem geführten Kollegium gehört. Das tönt auf den ersten Blick etwas heikel - Führung -, aber ich meine, dass tatsächlich die Stärkung der Kollegiumsführung im Zentrum stehen muss, und zwar der Kollegiumsführung als Funktion, nicht des Bundespräsidenten als Person.
Es geht darum, dass die politischen Prioritäten des Kollegiums festgelegt und dann auch durchgesetzt werden. Der Bundespräsident ist dann schlicht die Person, welche dafür zu sorgen hat. Das beinhaltet nicht eine Richtlinienkompetenz, sondern die organisatorische Führung dieses Kollegiums. Das bedeutet auch nicht vermehrte Entscheidkompetenzen des Bundespräsidenten, hingegen eine eigenständige Rolle desselben in der Lagebeurteilung, in der Früherkennung von Problemen und Entwicklungen, mit dem Ziel, dass er auf der einen Seite eine Initiativfunktion erfüllt und auf der anderen Seite für ein sauberes Controlling der Entscheidumsetzung sorgt.
Dazu braucht es klarerweise auch neue Führungsinstrumente, um das Kollegium zu bedienen und zu leiten. Ein Präsidialdienst, wie er - wenn ich es richtig überblicke - in allen Varianten vorgeschlagen wird, ist wiederum kein Präsidialdepartement, das ausschliesslich dieser Aufgabe dienen würde, sondern ich sehe ihn zusammen mit der weiteren Leitung eines Fachdepartementes. Weshalb? Ich möchte nicht - und das will die ganze Kommission nicht -, dass der Bundespräsident aus der Rolle des Primus inter Pares herausschlüpft. Er soll weiterhin Primus inter Pares sein und weiterhin ein Fachdepartement führen, aber er soll ein besseres Instrumentarium zur Leitung des Kollegiums haben. Wir wollen aber - auch das sei noch einmal klar gesagt - keinen Schweizer König, sondern weiterhin einen Gleichen unter Gleichen, der aber eben die Führungsfunktion innehat. Ich setze in diesem Zusammenhang durchaus auch ein gewisses Fragezeichen zur Verlängerung der Amtsdauer, insbesondere zu einer Verlängerung, die dann noch über die zwei Jahre hinausgeht.
Für eine generelle Entlastung der Mitglieder des Bundesrates genügen der höhere Stellenwert des Kollegiums und eine Stärkung der Leitung des Kollegiums allein wohl kaum. Es müssen andere Verbesserungen gesucht werden - im Übrigen auch unterhalb der Verfassungsebene, wie ich meine, und durchaus auch in der Kompetenz des Bundesrates selbst. Ich sage vorweg, wo sie nicht erfolgen sollten: Ich sehe es nicht im quasi landesinternen Aussenkontakt, also im Kontakt mit der Öffentlichkeit, mit den gesellschaftlichen Kräften, mit den Kantonen. Unsere Bundesräte sollen weiterhin greifbar und nahe am Volk sein. Ich sehe darin einen gewaltigen Vorteil, Herr Briner, beispielsweise gerade dem Nachbarland Österreich gegenüber. Eine Regierung mit so vielen Mitgliedern, die dann kein Mensch kennt, kann nicht die Lösung sein. Wir haben diesen Vorteil, und den sollten wir weiterhin nützen. Ich sehe auch nicht viele Möglichkeiten bei den internationalen Verpflichtungen, schon aus Gründen des Protokolls und auch wegen der - ich möchte sagen - persönlichen Komponenten der internationalen Politik, auch wenn unsere Bundesräte hier die grossen Vorteile der langen Regierungstätigkeit haben: Sie sind viel länger dabei als Mitglieder der Regierungen anderer Länder, welche relativ häufig wechseln.
Ich meine aber, dass beispielsweise bei der Parlamentsarbeit flexiblere Lösungen und auch eine gezieltere Beanspruchung durch die Kommissionen in griffigeren Absprachen möglich sind. Gesamthaft wird das nicht genügen, und für mich sehe ich die Entlastung eigentlich nur über ein Modell mit neun Bundesräten. Das wirkt sich auf die einzelnen Mitglieder des Bundesrates aus. Es lässt eine bessere Aufteilung der gesamten Sachbereiche zu; die Spannweite ist bei sieben Departementen schlicht wesentlich grösser als bei neun. Wir stellen das insbesondere bei Departementen wie jenem des Innern mit den Sozialbereichen auf der einen und Bildung und Kultur auf der anderen Seite fest. Da könnten Fortschritte gemacht und die einzelnen Mitglieder des Bundesrates durchaus wirksam entlastet werden.
Die Kollegialität ist bei einem Neunermodell nicht gefährdet; neun Mitglieder mag es noch vertragen. Wenn ich im Übrigen schaue, haben wir auch bei den Kantonen Beispiele gehabt; ich nenne Bern und Appenzell Innerrhoden. Nun können Sie sagen, der Trend gehe in eine andere Richtung,

AB 2003 S 19 / BO 2003 E 19
aber in den meisten Kantonen, welche in der letzten Zeit die Zahl der Regierungsmitglieder reduziert haben, ist ein weiterer Hintergrund vorhanden, nämlich die Nebenamtlichkeit der Regierungsfunktion. In einer ganzen Reihe von Kantonen war das der Hintergrund, und die Abnahme der Zahl der Regierungsräte geht eben auch Hand in Hand mit einer verstärkten Professionalisierung.
Das Neunergremium ist für mich, auch wenn ich die Exekutiven der Gemeinden ansehe, noch kollegial führbar. Die Konsensfindung ist kaum schwieriger; das ist personenabhängig. Ich habe heute viel von den Kosten gehört und sage das durchaus auch zu Herrn Reimann: Eine zentrale Departementsführung bei übergrossen Departementen ist auch kostspielig. Neun Departemente sind nicht einfach sieben plus zwei, sondern es können auch Einsparungen vollzogen werden. Ich frage mich, ob die Zwischenstufe der Gruppe noch notwendig sein wird, welche auch Geld kostet.
Nichts abgewinnen kann ich auf der anderen Seite den Systemen, wie sie unter dem Titel Zweikreisemodell vorgeschlagen werden. Die Modelle mit Stellvertretern, mit Delegierten Ministern führen alle zu der neuen Grösse Bundesregierung. Damit ist ein Systemwechsel verbunden. Nicht alle Mitglieder der Bundesregierung sind einander künftig gleichgestellt. Ziel und Absicht davon sind völlig klar: Das bedeutet, dass die Kollegialität in der Bundesregierung nicht möglich ist; wir haben hier verschiedene Stufen. Das wird aber, meine ich, auch den Bundesrat beeinträchtigen, insbesondere in den Stellvertretermodellen, dort wo dann auch Nicht-Bundesräte in Bundesratssitzungen Stimmrecht haben. Das beeinträchtigt schlicht und einfach am Schluss auch die Kollegialität des Bundesrates selbst.
Ich sehe im Übrigen auch Legitimationsprobleme, da wir unterschiedliche Wahl- und Bestätigungsprozedere und Abhängigkeiten haben, einerseits vom Parlament, anderseits vom Gesamtbundesrat und schliesslich auch noch von einzelnen Departementschefs. Durch eine vor allem für das Volk, aber auch für das Parlament, die Verwaltung, die Kantone undurchsichtige Stellung wird das Probleme geben. Es wird alles sehr kompliziert. Je nach konkreten Verhältnissen und persönlichen Beziehungen werden sich hier auch unterschiedliche Kraftfelder ergeben. Meines Erachtens bleibt insgesamt eine undurchsichtige Verantwortlichkeit von Bundesrat, Bundesregierung, Departementschef, Minister. Das Ganze geht für mich zu wenig klar auf.
Meine Schlussfolgerung aus dem Ganzen: Zur Regierungsreform meine ich: Sagen wir Ja. Ich bin für Eintreten, aber nur für eine Reform, die der schweizerischen Politkultur Rechnung trägt und dieser folgt. Dies ist mit dem Neunermodell möglich. Alle Zweikreisemodelle zielen aber schlussendlich in Richtung vermehrter Anonymisierung der Regierungsfunktion, sie widersprechen dem Prinzip der Einfachheit, und sie verwischen die Verantwortungen.
Ich bitte um Eintreten, aber Zustimmung zum Neunermodell.

Germann Hannes (V, SH): Ich kann es nach dem Votum von Herrn Stähelin etwas kürzer machen. Ich bin ja ein Vertreter von zwei Minderheiten, die hier aufgeführt sind. Der Präsident hat einmal von einer "sauberen Minderheit", der ich angehöre, gesprochen. Ich möchte auch noch von der "unsauberen" oder vielleicht "nicht sauberen" sprechen. Gemeint ist die zweite Variante, die Minderheit I, die materiell meiner Meinung nach die sauberste aller Varianten vertritt. Alle Wege führen bekanntlich nach Rom. So bin ich überzeugt, dass alle zur Debatte stehenden Minderheitsvarianten einen gangbaren Weg aufzeigen, weil eben - und das steht fest - Handlungsbedarf besteht. Ich möchte trotzdem schon vorweg die Minderheit I ermuntern, zur Minderheit III zu halten, weil eben diese beiden Varianten in eine ähnliche Richtung zielen. Verläuft das Abstimmungsprozedere so, wie es mir der Präsident zugesichert hat, zeigt das auch, dass es zumindest kein Widerspruch ist, wenn ich diesen beiden Minderheiten angehöre.
Die zweistufigen Modelle mit Stellvertretern oder Delegierten Ministern sind meines Erachtens problematisch, und zwar sind sie es punkto Aufgabenzuweisung, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten. In diesem Bereich sind sie einfach zu kompliziert. Wenn ein Dossier primär bei einem Stellvertreter oder meinetwegen auch bei einer Delegierten Ministerin liegt, gibt es gezwungenermassen Probleme mit der Zuständigkeit und vor allem mit der Verantwortung. Ist dann letzten Endes, wenn es eben eng wird, der echte Bundesrat bzw. das Mitglied der Bundesregierung oder dessen Stellvertreter verantwortlich, oder sind es beide? Auf dem Papier lassen sich ja solche Dinge meinetwegen noch regeln, aber die Praxis sieht dann eben oft sehr viel komplizierter aus, erweist sich als komplexer. Geteilte Verantwortung ist - auch das zeigt die Erfahrung - oftmals eine schlechte oder gar keine Verantwortung.
Darum setze ich mich entweder für ein "Minireförmchen" ein - ich sage das jetzt einfach einmal so, das ist nicht abschätzend gemeint, aber es wäre nur ein "Minireförmchen", wie wir es mit der Minderheit III beantragen. Die Chancen dieser sehr kostengünstigen Minderheitsvariante III wären zumindest bei einer Volksabstimmung gut, und man würde eine gewisse Entlastung der Bundesregierung bzw. des Bundesrates mit Sicherheit auch erlangen.
Oder aber: Falls Variante III abgelehnt wird, bin ich für das konsequenteste aller Modelle, das von der Minderheit I propagierte Neunermodell. Dieses bietet meines Erachtens die besten Voraussetzungen für echte Verbesserungen im Bereich der Führung. Ohne den Departementen Ressourcen in ihrer Führung wegzunehmen, könnte ein starkes präsidiales Departement geschaffen werden. Wenn dieses Präsidialdepartement nur alle zwei oder gar alle vier Jahre geändert würde, könnte der Bundesrat, also unsere Landesregierung, vermehrt die Gesamtinteressen unseres Landes wahrnehmen; Gesamtinteresse vor Departementsinteresse, das wäre ein echter Gewinn.
Allerdings ist das Neunermodell - das muss ich auch sagen - mit dem Makel zu hoher Kosten belastet; die Kollegen Reimann und Briner haben bereits darauf hingewiesen. Ich habe mich auch bereits in der Kommission mit der Berechnung der Kosten für dieses Neunermodell schwer getan. Es geht nicht an, dass für die gleiche zu leistende Arbeit die Kosten, beispielsweise für die Generalsekretariate, einfach linear von 7 auf 9 hochgefahren werden. Das scheint mir eine nicht ganz saubere Berechnungsart zu sein. Eine Reform zieht ganz gewiss Restrukturierungskosten nach sich; so ist es auch in der Wirtschaft. Eine Umstrukturierung kostet etwas, aber in der Regel sind es einmalige Kosten. Aber eine jede Reform muss auch einen Effizienzgewinn bringen. Das wäre bei dieser Umstellung mit Sicherheit der Fall. Beim Neunermodell müssten, wenn sich diese Variante durchsetzen soll, dringend noch Korrekturen angebracht werden. Dann wäre das meines Erachtens ein gangbarer Weg, den man auch dem Volk entsprechend verkaufen könnte.

Bürgi Hermann (V, TG): Ich bin mir bewusst, dass mit zahlreichen parlamentarischen Vorstössen eine Reform unseres Regierungssystems gefordert worden ist. Unter dem Titel "Staatsleitungsreform" hat uns der Bundesrat sein Projekt vorgelegt. Wenn man das Ergebnis betrachtet, dem sich im Grundsatz auch die Mehrheit der SPK anschliesst, dann wird man den Eindruck nicht los, dass sich der Bundesrat nicht mit innerster Überzeugung diesen Reformbestrebungen angeschlossen hat. Ich meine vielmehr zu spüren, dass - aufgrund der entsprechenden politischen Vorstösse - der Not gehorchend und nicht dem eigenen Triebe folgend gehandelt worden ist. Nach dieser Vorbemerkung ist aus meiner Sicht festzuhalten, dass ich für diese Seelenlage des Bundesrates Verständnis aufbringen kann, denn niemand gesteht gerne ein, dass er einem Führungsgremium angehört, das reformbedürftig ist.
Der Bundesrat und die Mehrheit der SPK schlagen im Grundsatz übereinstimmend eine so genannte Zweikreiseregierung vor, wobei im Gegensatz zum Bundesrat von einer Minderheit statt von Delegierten Ministerinnen und Ministern von Stellvertretern und Stellvertreterinnen mit anderen

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Kompetenzen gesprochen wird. Ich nehme meine Beurteilung vorweg. Unabhängig von der Bezeichnung halte ich von diesem Modell nicht viel, und dies aus folgenden Gründen:
In der Botschaft wird erklärt, dass die politische Führung gestärkt werde, weil die Stellvertreter bzw. die Delegierten Minister im Gegensatz zu den weisungsgebundenen Vertretern der Verwaltung Regierungsmitglieder mit einer eigenen politischen Verantwortung seien. Gleichzeitig wird in der Botschaft die herausragende Bedeutung des Kollegialprinzips hervorgehoben, das mit dem Zweikreisemodell, so wird erklärt, nicht gefährdet sei.
Diese Feststellungen halten einer näheren Überprüfung nicht stand. Beginnen wir mit der Wahl: Die Mitglieder des Bundesrates werden durch die Bundesversammlung gewählt, während der Bundesrat die übrigen Mitglieder der Bundesregierung, d. h. die Mitglieder des zweiten Kreises, im Grundsatz selber wählt. Die parlamentarische Weihe sollen diese Mitglieder mittels einer Absegnung - sei es einzeln oder in globo - durch die Bundesversammlung erhalten. Im Weiteren ist es der Bundesrat selbst, der über die Zuweisung der Aufgaben an diese Regierungsmitglieder entscheidet. Erwünscht sind offenbar nicht eigenständig denkende und handelnde Personen - so kommt es in der Botschaft zum Ausdruck -, vielmehr sollen es Vertrauenspersonen der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers sein. Das heisst doch im Klartext, dass sie sich in deren Schlepptau bewegen sollen.
Im Weiteren ist vorgesehen, dass diesen neuen Mitgliedern der Bundesregierung im Grundsatz nur beratende Stimme zukommt, woraus sich dann zwangsläufig - das ist heute Morgen verschiedentlich erklärt worden - auch eine unterschiedliche politische Verantwortung ergibt, ob man das nun wahrhaben will oder nicht. Im Übrigen bestimmt der Bundesrat, ob und in welchen Bereichen diese Delegierten - oder Stellvertreter - überhaupt an den Verhandlungen des Bundesrates teilnehmen. Als Letztes ist zu den Kernpunkten noch zu erwähnen, dass dem Bundesrat jederzeit ein Abberufungsrecht zusteht. Das ist die Situation.
Vor diesem Hintergrund ist es für mich schlechterdings unerklärlich, wie man dazu kommt, von einer Bundesregierung im Sinne einer Gesamtheit, im Sinne einer Einheit zu sprechen. In Tat und Wahrheit haben wir es bei diesem Modell einer Bundesregierung - ich spreche jetzt vom Ganzen - mit einer Zweiklassengesellschaft zu tun: Auf der einen Seite steht der Bundesrat im herkömmlichen Sinne, und auf der anderen Seite finden wir so genannte - Sie verzeihen, Frau Bundesrätin, aber ich bezeichne sie so - Regierungsmitglieder von Bundesrates Gnaden.
Auch wenn mit diesem Modell durchaus eine Entlastung des Bundesrates erzielt werden könnte, so darf das doch nicht das Entscheidungskriterium sein! Eine Regierung nach schweizerischem Verständnis muss sich vielmehr dadurch auszeichnen, dass entsprechend dem Kollegialprinzip eine Vielzahl von Regierungsmitgliedern, die in rechtlicher und sachlicher Gleichordnung nebeneinander stehen, zu einer Handlungseinheit und zu gemeinschaftlicher Geschäftserledigung verbunden werden. Diese Definition stammt übrigens nicht von mir: Das ist die Definition des Bundesrates für das Kollegialprinzip. Wenn Sie also dieses Zweikreisemodell am Kollegialprinzip messen wollen, dann messen Sie es daran, ob diese Regierungsmitglieder tatsächlich in rechtlicher und sachlicher Gleichordnung nebeneinander stehen. Davon kann doch keine Rede sein. In Anbetracht der unterschiedlichen Legitimation als Folge der Wahlmodalitäten, der geteilten oder unterschiedlichen Verantwortung sowie der vollständigen Abhängigkeit dieser neuen Regierungsmitglieder vom Bundesrat kann von einer Kollegialregierung keine Rede mehr sein.
Meines Erachtens missachtet diese Lösung auch elementare Führungsgrundsätze, welche insbesondere für das oberste Leitungsorgan des Bundes gelten sollen. Ich halte immer noch dafür: Ein Raum, ein Chef. Zu thematisieren wäre im Weiteren auch die Tatsache, dass es höchst problematisch ist, die Departementschefin oder den Departementschef entscheiden zu lassen, welche Ressorts sie oder er wohl gerne abtreten wird. Sie können sich ja selbst vorstellen, was dann möglicherweise geschieht.
Mit dem Delegierten- oder Stellvertretermodell, das im Kern darin besteht, dass zusätzliche Regierungsmitglieder eingesetzt werden sollen, kommt man nicht umhin, diese Regierungsreform - ich bin nicht Kommissionsmitglied und kann deshalb etwas schärfere Worte wählen - als einen untauglichen Versuch zur Schaffung einer kohärenten Bundesregierung zu bezeichnen. Für mich steht fest, dass die in der Botschaft erläuterten Ziele nicht erreicht werden. Ich vermag die Stärkung der politischen Führung mit bestem Willen nicht zu erkennen, und die Einbettung ins schweizerische Regierungssystem wird in keiner Art und Weise erreicht. Wenn in der Botschaft - ich habe sie sehr aufmerksam gelesen - richtigerweise unter dem Titel der Konkordanz auf den Bundesrat als Abbild der Vielfalt unseres Landes hingewiesen wird, was ich sehr unterstütze, muss gleichzeitig festgestellt werden, dass gerade mit dem Zweikreisemodell diese Errungenschaft ernsthaft gefährdet wird.
Fazit meiner im Sinne einer Zusammenfassung vorgetragenen Lagebeurteilung: Ich kann mich dem Zweikreisemodell nicht anschliessen. Wenn es lediglich um eine Entlastung des Bundesrates gehen soll, dann gibt es bessere und einfachere Lösungen. Will man stattdessen eine echte Regierungsreform, dann verdient der Antrag der Mehrheit diesen Namen nicht.
Sie werden mich nun fragen, weshalb ich keinen Nichteintretensantrag stelle. Dies deshalb, weil es nicht angeht, in Anbetracht der zahlreichen parlamentarischen Vorstösse diese Übung ohne Beratung abzubrechen. Dass der Bundesrat von 1848 nicht mehr der Bundesrat des 21. Jahrhunderts sein kann, ist auch mir völlig klar. Bevor man jedoch neue Modelle auf den bestehenden Gleisen erarbeitet, wäre es aus meiner Sicht als Erstes durchaus opportun, wenn der Bundesrat vorweg seine ureigenste Hausaufgabe machen würde. Was meine ich damit? Im Klartext meine ich eine Departementsreorganisation. Ich war einmal Mitglied einer Kollegialbehörde, wo wir das durchgezogen haben, und kann Ihnen sagen: Wenn der politische Wille hierfür vorhanden ist und man das macht, führt das auch - wenn auch vielleicht nicht vollumfänglich - zu einer Stärkung der politischen Führung und insbesondere zur Entlastung des einzelnen Mitgliedes dieser Exekutivbehörde.
Abschliessend halte ich fest, dass ich - wenn überhaupt - eine Aufstockung der Zahl der Bundesräte vorziehe, weil in einer Gesamtbeurteilung immerhin eine Führungsstruktur geschaffen würde, welche die Funktionsfähigkeit des obersten Leitungsorgans des Bundes eher gewährleistet als ein Zweikreisemodell.

Pfisterer Thomas (R, AG): Schon wenn man die Fahne betrachtet, stellt man sich die Frage, ob wir an einem Hornberger Schiessen sind - das mit grossem Respekt vor der riesigen Arbeit, die im Bundesrat, in der Verwaltung und jetzt auch wieder in der Kommission geleistet wurde. Ich möchte dafür herzlich danken. Man ist sich einig über den Handlungsbedarf, aber bei der Umsetzung des Handlungsbedarfs beschränkt sich die Einigkeit offenbar auf eine begreiflicherweise beschränkte Reform des Präsidiums. Ich meine, diese blosse, beschränkte Reform des Präsidiums reiche nicht; wir müssten eine Regierungsreform anpacken. Und auch hier sind wir uns anscheinend einig, dass es gilt, die Vorteile unseres Regierungssystems, unseres Kollegialsystems, zu erhalten - obwohl die Zeit geändert hat.
Das Kollegialsystem hat heute noch Sinn, wegen seiner Integrationsleistung in diesem vielfältigen Land, wegen seiner Stabilität, wegen der Kontinuität und weil es keine Machtkumulationen aufkommen lässt. Ein Aspekt, der bisher vielleicht etwas zu wenig Gewicht gehabt hat: Föderalismus und vor allem direkte Demokratie leben davon, dass eine genügend intensive Führung vorhanden ist. Es ist kein Zufall, dass der Landammann in der Volksversammlung und dass der Gemeindepräsident in der Volksversammlung eine starke Stellung hat: Die weit gehenden Volksrechte werden

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durch eine ausgebaute Führung austariert. Das kann bei uns nur das Kollegium leisten; aber "das Kollegium" heisst Gleichordnung der Mitglieder, heisst Wahrnehmung der Mitglieder als Ganzes, heisst gemeinschaftliche Entscheide ohne Veto und Vorrang gegen aussen. Trotzdem müssen wir die Kapazität erhöhen. Hier gibt es zwei Wege, offensichtlich einen horizontalen - das Neunermodell - und einen vertikalen mit verschiedenen Schattierungen.
Der horizontale Weg, meine ich, führe nun wirklich weg vom Kollegialprinzip. Dafür sprechen Erfahrungen - ich gebe auch zu: persönliche Erfahrungen -, aber auch Studien in der Soziologie, Erfahrungen in der Wirtschaft und in anderen Gremien, sogar solche in der Armee. Die Gegenbeispiele aus den Kantonen, das wurde bereits von Herrn Briner gesagt, sind durch andere Umstände begründet und nicht tauglich, um hier zu helfen.
Man versucht gelegentlich, das Neunermodell mit einer Stärkung des Präsidiums zu retten. Das wird nicht gelingen. Davon dürften wir alle überzeugt sein.
Diese Präsidialreform ist der zweite Punkt. Zunächst einmal: Wir haben in unserem politischen Verständnis wenig Spielraum für die Ausgestaltung des Präsidiums. Eine wirkliche Stärkung nach aussen wollen wir nicht. Wir wollen keine Präsidialfunktion, wie sie etwa Frankreich kennt, und wir wollen auch kein Zwei-Kabinette-System à la Deutschland, Italien und vor allem Grossbritannien. Wir haben diese Bedenken gegen die Machtballung zu Recht. Damit frage ich mich wirklich, ob diese Stärkung der Präsidialfunktion nicht ein wenig eine Alibiübung ist. Alles, was wir unter diesem Titel zustande bringen können, ist eine Stärkung der Geschäftsvorbereitung; das betrifft Dinge, die an sich schon gemacht werden, die zum Teil im Pflichtenheft der Bundeskanzlei stehen. Diese kann man durchaus aufwerten. Das macht Sinn. Aber einen materiellen Vorrang nach aussen wollen wir dem neuen Bundespräsidium nicht zubilligen - also keine Sachentscheidungsbefugnisse, keine Wahlbefugnisse, keine Abberufungsbefugnisse durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. Damit sind wir beim Schluss: Erhaltung des Kollegiums, aber kein übermächtiges Präsidium.
Was bietet nun der vertikale Ansatz? Ich meine, er erleichtere es trotz allem, das Kollegialsystem zu erhalten, und er ermögliche es, das "Präsidium auf kleinem Feuer" zu verstärken. Das Stellvertretermodell ist nicht jenseits von Gut und Böse, Herr Bürgi. Sie sind mit diesem Vorschlag etwas hart ins Gericht gegangen. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin ist in der Wirtschaft selbstverständlich, ist in der Armee selbstverständlich, ist in Teilen der Verwaltung selbstverständlich. Klar soll der Stellvertreter oder die Stellvertreterin nicht gleichgestellt sein, das ist ja das Wesen dieser Funktion; da muss differenziert werden können. Das ist nicht einfach eine Aufstockung der Regierung, dann wären wir ja bei 14, und ein Kollegium mit 14 Mitgliedern kann sicher nicht mehr funktionieren. Die Zahl von 7 Mitgliedern ist an der oberen Grenze; 5 wäre noch besser, aber das ist nicht erreichbar. Der Bundesrat, Herr Kollege Bürgi, tritt an den Stellvertreter nichts ab. Der Stellvertreter nimmt mit dem Bundesrat zusammen die gesamte Verantwortung wahr, aber auf der zweiten Ebene. Er kann in gewissen Bereichen übertragene Funktionen erhalten, aber er kann auch für alles andere eingesetzt werden; auch einzelfallweise, das geht aus dem Entwurf klar hervor.
Darum meine ich: Es sprechen gute Gründe dafür, der Mehrheit zu folgen. Die Mehrheit segelt mit dem Bundesrat, sie verbessert den Entwurf des Bundesrates aber: mit der Funktion der Stellvertreter, mit dem Stimmrecht, mit der Flexibilität und mit der breiten politischen Verantwortung.
Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang noch, einige Hinweise zu machen, die man allenfalls im Zweitrat aufnehmen könnte: die Klarstellung der Stellvertreterfunktion auf Verfassungsebene, die Klarstellung der Geschäftsvorbereitungs- und Geschäftsleitungsfunktion des Bundespräsidenten, wahrscheinlich auch auf Verfassungsebene, und die Konkretisierung der "politischen Priorität". Vielleicht findet man noch einen besseren Begriff als "Stellvertreter". Man kann den Stellvertreter ja beispielsweise "Minister" oder "Ministerin" nennen.
Folgen wir also der Mehrheit. Das ist eine Chance, das Kollegium zu erhalten, ist eine Chance, das Bundespräsidium zu stärken - in erträglichem Ausmass - und doch die Kapazitätsprobleme zu lösen, und das in einer flexiblen Form, denn letztlich sind es ja die Menschen, die die Regierung ausmachen, nicht die Institutionen. Im Übrigen vertraue ich auf einen Reifungsprozess im Nationalrat.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Ich glaube, es ist üblich, dass in unserem Rat der Bundesrat das letzte Wort hat. Lassen wir ihm das letzte Wort vorderhand noch.
Die ganze Diskussion zeigt, dass sich vor allem das Modell der Bundesratsstellvertreter und das Modell Aufstockung des Bundesrates auf neun Mitglieder entgegenstehen. Eines ist klar: Das Neunermodell ist einfach und einfach zu erklären - sieben und zwei gibt neun. (Heiterkeit) Von der heiligen Zahl Sieben also zur schönen Zahl Neun, also drei mal drei. Tatsächlich scheint mir, dass gerade gestern, am 3.3.03, das Drei-mal-drei-Modell in den Gruppensitzungen Aufwind erhalten hat. Das Neunermodell hätte natürlich auch den einfachen Vorteil, dass der Bundesrat bei seinen Entscheiden jeweils die Neunerprobe machen könnte. (Heiterkeit) Doch Spass beiseite - das Neunermodell ist tatsächlich ein einfaches Modell. Einfach erklärbar ist aber auch das Stellvertretermodell. Wie bereits verschiedentlich dargelegt worden ist, ist es doch einsehbar und auch einleuchtend und erklärbar: Wie in jeder Organisation, die höhere Positionen hat, sollen jene, die diese höheren Positionen bekleiden, eine Stellvertretung haben. Es ist verständlich und erklärbar, dass auch Bundesräte je einen Stellvertreter haben sollen.
Wenn wir die Modelle an den Reformzielen messen, so sehen wir, dass diese beim Modell Bundesratsstellvertreter am besten erfüllt werden. Ich bin froh, dass Frau Forster an die Grundsätze erinnert hat, welche die Delegiertenversammlung der Freisinnigen Partei der Schweiz 1999 verabschiedet hat. Wenn wir die Modelle an den Reformzielen messen, so sehen wir, dass mit dem Neunermodell die Reformziele nicht erreicht werden; zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vergrösserung des Bundesrates auf neun Mitglieder zu einem Ausbau der Verwaltung führen würde. Demgegenüber hätte das Modell mit Bundesratsstellvertretern den erwünschten gegenteiligen Effekt. Die sieben Stellvertreter des Bundesrates brächten erhebliche Zusatzkapazitäten in zeitlicher und fachspezifischer Hinsicht in die Regierung ein. Das politische Element würde gestärkt, während die Verwaltung höchstens minimal ausgebaut werden müsste.
Abschliessend empfehle ich Ihnen also namens der Mehrheit der Kommission, das Modell der Bundesratsstellvertreter zu unterstützen - ein Modell, das tatsächlich Verbesserungen bringen wird, wie es vorhin Herr Pfisterer Thomas gesagt hat.

Metzler Ruth, Bundesrätin: Es ist erst knapp einen Monat her, seit Volk und Stände der Volksrechtsreform zugestimmt haben. Die letzte Etappe der Verfassungsreform wurde damit erfolgreich abgeschlossen. Jetzt liegt schon wieder eine Reformvorlage vor Ihnen; diesmal geht es um die Regierung. Da könnte man sich doch fragen, ob unsere politischen Institutionen zur permanenten Baustelle oder zum Experimentierfeld von Staatsrechtlerinnen und Staatsrechtlern geworden sind oder ob unsere kollegiale Staatsführung von Grund auf erneuert werden muss oder gar ausgedient hat. Das als Vorbemerkung.
Aber ich bin froh - dies eine zweite Vorbemerkung -, dass verschiedentlich auch darauf hingewiesen wurde, dass diese Staatsleitungs- und Regierungsreform nicht als Experiment des Bundesrates gestartet wurde, sondern dass sie durchaus auf breiter politischer Ebene, gerade auch im Parlament und über parlamentarische Vorstösse, gefordert wurde.

AB 2003 S 22 / BO 2003 E 22
Wir haben ein Regierungssystem, das seit mehr als 150 Jahren fast unverändert besteht - erfolgreich besteht. Wir haben unsere Grundpfeiler: die direkte Demokratie, den Föderalismus, die Kollegialregierung. Mit diesen Grundpfeilern, mit dieser Regierung, die seit 150 Jahren fast unverändert besteht, haben wir auch den politischen Alltag in der Vergangenheit eigentlich nicht nur gut, sondern hervorragend gemeistert; das stellen wir fest, wenn wir unsere politischen Institutionen anschauen. Wir haben die Schweiz auch durch die schwersten Krisen des 20. Jahrhunderts geführt. Dafür dürfen wir dankbar sein, und darauf können wir auch stolz sein.
Ich denke aber, dass der Blick zurück nur dann hilfreich ist, wenn man die nächsten Kurven nicht aus den Augen verliert. Mit der Regierungsreform will der Bundesrat die notwendigen Anpassungen vornehmen, um unsere kollegiale - ich betone das: unsere kollegiale - Staatsführung künftig ebenso erfolgreich handeln zu lassen wie in der Vergangenheit. Deswegen hat der Bundesrat den Reformbedarf in der Vergangenheit auch immer bejaht; in den vorberatenden Kommissionssitzungen wurde dieser Reformbedarf jeweils ebenfalls bejaht und blieb unbestritten.
Die Vorlage des Bundesrates zu dieser Regierungsreform ist kein Schnellschuss. Das haben Sie von uns ja auch nicht erwartet. Wir wissen alle, dass institutionelle Reformen Zeit brauchen, auch genügend Zeit in der Vorbereitung. Der Bundesrat und die Verwaltung haben sich über zehn Jahre lang intensiv mit dieser Regierungsreform auseinander gesetzt. Bundesrat und Verwaltung haben verschiedenste Modelle geprüft, wobei sie sich jeweils auch auf wertvolle Arbeiten von verschiedenen Expertenkommissionen stützen konnten.
Der Bundesrat hat sich seine Aufgabe nicht leicht gemacht, auch wenn vielleicht da und dort mangelndes Herzblut des Bundesrates vermutet wird. Bis zur Verabschiedung der Botschaft im Dezember 2001 waren die Diskussionen im Kollegium stets engagiert und - das ist offensichtlich und kann angenommen werden - da und dort sicher auch kontrovers. Herausgekommen ist nun eine Vorlage, die sich unseres Erachtens sehen lassen kann. Die vorgeschlagene Zweikreiseregierung trägt dem Reformbedarf Rechnung, ohne dass es zu einem tief greifenden Systemumbau kommt. Der Entwurf des Bundesrates stellt auch sicher, dass das eingespielte, kollegiale Regierungssystem auch künftig ohne Abstriche weitergeführt werden kann. Die Kollegialität, Herr Bürgi, ist und bleibt für den Bundesrat beim Bestehenden; es stand für den Bundesrat nie zur Diskussion, die Kollegialität auch auf die Regierungsmitglieder des zweiten Kreises auszudehnen.
Damit wir die Vorschläge auch an den entsprechenden Zielen und am Reformbedarf messen können, möchte ich doch nochmals kurz auf die Reformziele eingehen. Im Vordergrund stehen zwei Punkte: die Stärkung der politischen Führung des Bundesrates und die Erweiterung des Handlungsspielraums der Regierung im Aussenbereich.
Wir wollen also mit unserer Vorlage zum einen die politische Führung stärken. Die letzten Jahre haben eindrücklich gezeigt, mit welchen gewaltigen Herausforderungen wir auch in Zukunft rechnen müssen - Herausforderungen, die keine gelegentlichen Krisen mehr sind, sondern fast zur täglichen Normalität werden und die nicht mehr begrenzt, isoliert oder gestaffelt auf uns zukommen, sondern vernetzt, massiert und oft sogar noch gleichzeitig. Das heisst, dass sich die Problembereiche auch überlappen; man denke zum Beispiel etwa an die Zusammenhänge zwischen dem internationalen Terrorismus, der Krise der Zivilluftfahrt, der wirtschaftlichen Rezession, der Staatsdefizite und der Höhe der Verzinsung der Pensionskassengelder. Solche Herausforderungen können die Politik über Monate, ja Jahre hinweg bestimmen und den Staat bis an die Grenzen seiner Ressourcen belasten. Solche Herausforderungen erfordern auch ein rasches und entschlossenes Handeln, aber auch ein weitsichtiges und besonnenes Abwägen vonseiten der Regierung. Daneben gibt es dann die Routinegeschäfte, die ebenfalls erledigt werden müssen.
Die Regierung soll künftig noch besser imstande sein, aus einer Gesamtschau heraus zu planen und ohne Verzug zu handeln. Sie muss in der Lage sein, Risiken und Gefahren frühzeitig zu erkennen und allfällige Konsequenzen rasch und richtig einzuschätzen. In ihrem Zuständigkeitsbereich, also im Zuständigkeitsbereich der Regierung, muss sie fachlich kompetent und speditiv entscheiden können, und im Zuständigkeitsbereich des Parlamentes soll sie innert kurzer Zeit überzeugende und auch praktikable Lösungsvorschläge vorlegen können. Schliesslich muss die Regierung bei komplexen Problemstellungen auch mehr denn je darauf achten, dass das Volk, die Kantone und auch die massgeblichen gesellschaftlichen Kräfte rechtzeitig in den Meinungsbildungsprozess einbezogen werden. Es ist wichtig, dass die Regierung das "agenda-setting" in ihrer Hand behält und nicht allmählich an die Spezialisten der Verwaltung verliert. Es muss auch künftig die Regierung sein, die führt.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Zweikreiseregierung stärkt diese politische Führung. Sie schafft auch die erforderlichen Kapazitäten, um diese Herausforderungen zu meistern. Die Bundesratsmitglieder können sich stärker auf das Festlegen der übergeordneten Staatsziele und auf die von ihnen weiterhin direkt geführten Aufgabenbereiche konzentrieren.
Das zweite Reformziel betrifft die Erweiterung des Handlungsspielraums im Aussenbereich. Wir alle haben miterlebt, wie sehr sich in den letzten Jahren - es ist auch heute verschiedentlich erwähnt worden - die internationalen Beziehungen verdichtet haben und wie stark auch die Interdependenzen auf globaler und europäischer Ebene geworden sind. Die Schweiz kann sich von dieser Entwicklung nicht abkoppeln. Themen wie Migration, Bankgeheimnis, Strafverfolgung, Sicherheitspolitik, Verkehr, um nur einige Beispiele zu nennen, lassen sich längst nicht mehr nur innerhalb unserer Landesgrenzen anpacken. Sie verlangen internationale Koordination und Zusammenarbeit.
Heute ist es oft so, dass die einzelnen Bundesratsmitglieder zeitgleich mit drei oder vier ausländischen Regierungsmitgliedern über unterschiedliche Sachgebiete verhandeln müssen. Die Schweiz kann jedoch ihre Interessen auf internationaler Ebene nur dann optimal wahren, wenn die Regierung in der Lage ist, diese Interessen gegenüber dem Ausland auch wirkungsvoll zu vertreten - das gilt gerade auch für ein Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Die Verwaltung kann uns da sicher gut unterstützen und wichtige Vorarbeiten leisten, aber die massgebenden Verhandlungen können nur auf der politischen Ebene geführt werden. Nur die Regierung hat genügend Gewicht, um auch Weichenstellungen vorzunehmen, wichtige Durchbrüche zu erzielen oder auch die Verantwortung für allfällige Kompromisse zu übernehmen. Dafür braucht die Regierung die nötigen Kapazitäten, um die kontinuierliche Präsenz auch auf der internationalen Ebene sicherzustellen.
Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass diese Voraussetzungen mit der Zweikreiseregierung geschaffen werden. Politisch wichtige Verhandlungen sollen von demokratisch legitimierten Regierungsmitgliedern und nur ausnahmsweise von den Spitzen der Verwaltung geleitet werden; das schreibt übrigens auch das internationale Protokoll immer häufiger vor. Die sieben zusätzlichen Regierungsmitglieder ermöglichen eine umsichtigere und politisch besser abgestützte Vorbereitung aussenpolitisch wichtiger Regierungsgeschäfte. Die internationalen Kontakte werden erleichtert, weil auf der Regierungsebene feste Aufgabenbereiche gebildet werden können, die dann auch im Ausland ihr entsprechendes Gegenüber haben.
Diese Erweiterung des Handlungsspielraums im Aussenbereich betrifft aber nicht nur den internationalen Bereich, also das Ausland, sondern auch die Beziehungen zum Parlament, zu den Kantonen und zur Öffentlichkeit. Die Bundesratsmitglieder können z. B. nicht im erwünschten Umfang an den Kommissionssitzungen teilnehmen. Das ist aus unserer Sicht nicht nur ein Schönheitsfehler, sondern schwächt letztlich auch die Position der Regierung. Der vermehrte Einsatz von Direktorinnen und Direktoren aus der Verwaltung ändert
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das unseres Erachtens nicht. Regierungsvorlagen sollten auch durch Regierungsmitglieder vertreten werden können. Auch hier sind wir der Auffassung, dass wir diese Situation mit der Zweikreiseregierung verbessern können.
Mit der Zweikreiseregierung wird es auch besser möglich, den föderalistischen Dialog, also den Kontakt mit den Kantonen, intensiver als heute zu gestalten. Das heisst, für die ihnen übertragenen Sachgebiete werden die Delegierten Ministerinnen und Minister die primären Ansprechpartner der Kantone sein. Bei den übergeordneten staatspolitischen Kontakten - etwa auch zur Klärung von Positionen in Grundsatzfragen - sollen und werden die Kantonsregierungen auch künftig den Kontakt mit dem Bundesrat pflegen. Das Zweikreisemodell beschränkt also nicht, wie zum Teil befürchtet wird, den Kontakt oder den Zugang zum Bundesrat, sondern - umgekehrt gesagt - die Zweikreiseregierung erleichtert vielmehr den Zugang auch der Kantone zu den Regierungsmitgliedern im Bund zu jeder Zeit.
Ihre vorberatende Kommission unterbreitet Ihnen nun vier Varianten zur Regierungsreform. Einer Mehrheitsvariante stehen drei Minderheitsvarianten gegenüber. Mit Blick auf diese verschiedenen Varianten möchte ich die wichtigsten Anliegen des Bundesrates noch einmal hervorheben. Zentral sind für uns die folgenden fünf Punkte:
1. Der Bundesrat will eine Regierungsreform. Deshalb lehnt er den Antrag der Minderheit III (Reimann) ab.
2. Der Bundesrat spricht sich unabhängig von der Variante gegen die vorgeschlagene Stärkung des Bundespräsidiums aus. Er befürwortet jedoch die Einrichtung eines festen Präsidialdienstes. Ich komme darauf noch zurück.
3. Der Bundesrat will eine Zweikreiseregierung, und er stimmt darin mit der Kommissionsmehrheit und der Minderheit II (Cornu).
4. Der Bundesrat unterstützt die Variante der Minderheit II (Cornu), jedoch ohne die darin vorgegebene Stärkung des Präsidiums. Der Bundesrat zieht diese Variante der Mehrheitsvariante vor: Ein Stimmrecht der Stellvertreterinnen und Stellvertreter kommt für den Bundesrat nicht infrage; auch möchte der Bundesrat Fachministerinnen und Fachminister und nicht Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
5. Das Neunermodell wäre für den Bundesrat klar nur die zweitbeste Lösung, aber besser als keine Reform. Ich komme auch darauf noch zurück.
Zuerst noch einmal kurz zur Minderheit III (Reimann): Der Bundesrat will eine Regierungsreform, weil eben auf der Regierungsebene Handlungsbedarf besteht und punktuelle Veränderungen in der Verwaltung nicht zum geforderten Ziel führen. Wenn sie etwas bewirken würden, hätte der Bundesrat auch schon den entsprechenden Weg einschlagen können, denn es braucht in diesem Sinne nicht eine Verfassungs- oder eine Gesetzesreform. Der Vorschlag der Minderheit III (Reimann) brächte keine Verbesserungen gegenüber heute, ganz im Gegenteil: Die Konstruktion, Kaderleute der Verwaltung im Bundesrat mitberaten und sogar noch stellvertretend mitentscheiden zu lassen, verwischt nun wirklich alle Funktionen und steht auch in offenem Widerspruch zum Kollegialprinzip. Wer in eine hierarchische Verwaltungsstruktur eingebunden ist, kann nicht plötzlich auch noch politisch mitbestimmen. Dafür fehlt es auch an der erforderlichen demokratischen Legitimation. Die Regierungsbeschlüsse sind von den Regierungsmitgliedern zu verantworten, nicht von Mitgliedern der Verwaltung.
Der Bundesrat will wie die Kommissionsmehrheit und die Minderheit II - ich wiederhole es - die Zweikreiseregierung, denn mit der Zweikreiseregierung lassen sich die Reformziele am besten erfüllen. Mit den sieben zusätzlichen Regierungsmitgliedern des Zweikreisemodells können wir die Regierungskapazitäten wirksam erweitern und zugleich den Bundesrat, der ja die oberste politische Gesamtverantwortung trägt, klein halten. Nur auf diese Weise können wir erheblichen Handlungsspielraum dazugewinnen und eben auch das Kollegialprinzip trotzdem ohne Abstriche weiterführen.
Die Vorteile einer schlanken Regierung sind unbestritten und werden auch mit der Zweikreiseregierung nicht preisgegeben. Es können aber nicht abstrakte Kriterien oder Traditionen sein, welche die richtige Grösse der Regierung bestimmen, sondern die Anforderungen, denen sie eben genügen muss: Regierungsmitglieder, die mangels Kapazität nicht präsent sein können, wenn man sie braucht - das wollen wir nicht.
Abgesehen von der Stärkung des Präsidiums unterstützt der Bundesrat die Minderheit II (Cornu). Diese Variante deckt sich weitestgehend mit dem Entwurf des Bundesrates. Im Unterschied zum Antrag der Kommissionsmehrheit kommt diese Variante, gleich wie der Entwurf des Bundesrates, ohne Stimmrecht der zusätzlichen Mitglieder der Regierung aus. Und sie bleibt auch bei den Delegierten Ministerinnen und Ministern und will keine Stellvertreter einführen.
Ich möchte ein paar Überlegungen zum Stimmrecht anstellen. Der Bundesrat lehnt ein Stimmrecht für die zusätzlichen Regierungsmitglieder ganz entschieden ab. Ein solches Stimmrecht stünde im Widerspruch zum Konzept der Zweikreiseregierung, denn das Stimmrecht hängt wesentlich mit der übergeordneten Gesamtverantwortung zusammen, die im Zweikreisemodell dem Bundesrat vorbehalten bleibt. Es passt auch nicht zusammen, die zusätzlichen Regierungsmitglieder als Vertrauenspersonen der einzelnen Bundesratsmitglieder und des Bundesrates zu definieren, sie in ein Departement zu integrieren, ihnen begrenzte Aufgabenbereiche zu übertragen und ihr Mandat an dasjenige der Departementsvorsteher zu binden, ihnen aber zugleich Verantwortung für die Gesamtpolitik zu übertragen, wie wenn sie selber Bundesratsmitglieder wären.
Wer ein Stimmrecht will, muss die andere Konzeption wählen: Er muss den Bundesrat vergrössern, dann hätten nämlich die zusätzlichen Bundesratsmitglieder das Stimmrecht, und nicht Stellvertreter. Im Rahmen der Zweikreiseregierung ist aus unserer Sicht das Stimmrecht fehl am Platz, weil die Verantwortung in aus unserer Sicht unerträglicher Weise verwischt würde; das gilt auch dann, wenn das Stimmrecht, wie das die Kommissionsmehrheit vorschlägt, stellvertretend für den abwesenden Bundesrat oder die abwesende Bundesrätin ausgeübt würde.
Abwesenheiten im Bundesrat sind heute kein eigentliches Problem. Das geltende Recht bestimmt zwar in allgemeiner Weise, dass die Stellvertretung von Bundesratsmitgliedern durch andere Bundesratsmitglieder wahrgenommen wird, lässt aber gerade eine stellvertretende Ausübung des Stimmrechtes nicht zu. Das ist auch kein Zufall, denn die mit dem Stimmrecht wahrgenommene Verantwortung ist eben - und soll es bleiben - höchst persönlicher Art. Sie soll nicht an andere Kollegiumsmitglieder und auch nicht an Stellvertreter abgegeben werden können. Umso weniger kann es sein, dass sie, wie jetzt vorgeschlagen, fallweise an die Mitglieder des zweiten Regierungskreises übertragen würde.
Der Bundesrat möchte zusammen mit der Minderheit II (Cornu) am Konzept der Fachminister festhalten. Fachministerinnen und Fachminister können die Regierung weit wirkungsvoller verstärken als Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Das Konzept der Fachminister basiert auf der Eigenverantwortung und auf der Innovationskraft der neuen Regierungsmitglieder. Sie konzentrieren sich auf die politische Leitung sachlich klar abgegrenzter, fest übertragener Zuständigkeitsbereiche. Und da gehen wir eben, Herr Bürgi, von starken Persönlichkeiten aus, nicht von schwachen. Sie führen diese Aufgabenbereiche selbstständig, natürlich im grundsätzlichen Einvernehmen mit den übergeordneten politischen Zielvorstellungen des Bundesrates oder des Departementsvorstehers. Starke Persönlichkeiten können sich hier auch in Wirkungsbereichen entfalten, die auf sie zugeschnitten sind. Die auf bestimmte Aufgabenbereiche begrenzte Zuständigkeit sorgt auch für Transparenz, im Gegensatz zum vorgeschlagenen Stellvertretermodell. Spezifisches Know-how kann über diese Fachminister auch unmittelbar in die Regierung eingebracht werden; der politische Entscheidungsfindungsprozess im Kollegium kann mitgestaltet werden. Die Fachministerinnen und -minister sind deshalb für den Bundesrat auch ein direkter Gewinn. Darüber hinaus verschafft die Übertragung von bestimmten
AB 2003 S 24 / BO 2003 E 24
Aufgabenbereichen dem Bundesrat mehr Zeit und Raum, um neue politische Schwerpunkte zu setzen, Grundsatzthemen anzupacken oder sich intensiver mit heiklen Problemfeldern auseinander zu setzen.
Solche zweistufigen Regierungen existieren bereits in verschiedenen anderen Ländern. Das ist also nicht etwas Exotisches, das wir vorgelegt haben. Immer wieder werden die Komplexität und das Unverständliche dieses Zweikreisemodells angesprochen - die Bevölkerung der jeweiligen Länder lebt gut mit solchen Zweikreiseregierungen und versteht diese auch. Die vorgesehenen Stellvertreterinnen und -vertreter sind aus unserer Sicht ein bisschen alles und ein bisschen nichts. Zwar sollen auch sie wie die Fachminister eigene Zuständigkeitsbereiche erhalten können, doch aus unserer Sicht ist dieses vermeintliche Plus für die Stellvertreterfunktion eher ein störendes Minus.
Zum Argument, das Ihr Kommissionssprecher in die Diskussion eingebracht hat, nämlich zum Vergleich mit der Staatssekretärenvorlage: Was tun die genau? Was ist genau ihre Aufgabe? Das war bei den Staatssekretären eine Grundproblematik. Dieser Kritikpunkt der Staatssekretärenvorlage trifft viel mehr auf die Stellvertreterinnen und -vertreter zu denn auf die Fachministerinnen und -minister. Denn die Delegierten Minister, die Fachminister, haben einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich; die Stellvertreter müssten sich einerseits einem anspruchsvollen Sachbereich widmen, andererseits aber gleichzeitig im ganzen Departement eine Stellvertretungsfunktion wahrnehmen. Aus unserer Sicht wird der Kapazitätsgewinn verwässert. Die Fachkompetenz kann sich nicht voll entfalten. Es wären zusätzliche Doppelspurigkeiten auch auf der Departementsstufe auszumachen. Dies alles führt dazu, dass die Stellung der Stellvertreterinnen und -vertreter in der Regierung klar schwächer wäre als jene der vom Bundesrat und von der Minderheit II (Cornu) vorgesehenen Delegierten Minister oder Fachminister.
Nun noch zum Neunermodell: Es ist richtig, das Neunermodell besticht auf den ersten Blick durch seine Einfachheit, und es scheint auch, dass das Neunermodell unser bisheriges System in keiner Art und Weise infrage stellt, sondern dass es mit zwei zusätzlichen Mitgliedern einfach so weitergeführt werden könnte. Vorweg möchte ich festhalten, dass die Regierung mit dem Neunermodell natürlich deutlich weniger zusätzliche Kapazitäten erhalten würde als mit der Zweikreiseregierung. Das heisst, dass sich die Reformziele mit dem Neunermodell nur teilweise umsetzen liessen. Mittel- bis langfristig, und da ist jetzt wirklich nicht in wenigen, sondern in vielen Jahren zu denken, wird die Schweiz nicht darum herumkommen, eine ausreichende Erweiterung des - ich sage dem jetzt so: - politisch verantwortlichen Personals vorzunehmen. Das gilt vor allem auch für die Präsenz im Ausland und für die Vertretung unserer Interessen im Ausland.
Die Zweikreiseregierung wäre da viel flexibler, sie liesse sich auch einfacher an veränderte Bedürfnisse anpassen als das relativ starre Neunermodell, und auch die Bildung neuer Schwerpunkte wäre mit der Zweikreiseregierung leichter möglich. Das ist aus unserer Sicht eben ein zentraler Punkt: die Fähigkeit der Regierung, sich rasch auf neue Herausforderungen einstellen zu können, denn das wird immer wichtiger. Das Fachministerkonzept wäre in dieser Hinsicht aus unserer Sicht vorteilhafter. Im internationalen Vergleich ist eine Regierung mit 9 Mitgliedern klein. Eine Regierung mit 14 Mitgliedern würde auf der internationalen Ebene, bei der Vertretung der Schweizer Interessen im Ausland, besser abschneiden, und dies - ich sage es bewusst und wiederhole es noch einmal: - nicht bezogen auf einen EU-Beitritt, sondern gerade auch auf die Vertretung der Interessen unseres Landes heute. Man unterschätzt da und dort den Aufwand, den es braucht, weil wir eben Einzelkontakte mit unseren Ministerkollegen in Europa pflegen müssen und nicht die Gelegenheit haben, solche Kontakte auf einer institutionalisierten Ebene, z. B. in Gremien wie der EU zu pflegen.
Einen weiteren Punkt, den ich im Zusammenhang mit dem Neunermodell nicht unerwähnt lassen kann, ist der Koordinationsbedarf auf Stufe Regierung, der aus unserer Sicht ein deutlich anderer ist als beim Zweikreisemodell. Die Mitwirkung der Delegierten Minister in der Regierung wäre nämlich sektoriell beschränkt, während zwei zusätzliche Bundesratsmitglieder in sämtliche Belange der Regierungspolitik einzubeziehen wären. Beratungen in einem Neunergremium sind komplexer und müssen anders, straffer geführt werden als in einem Gremium mit sieben Mitgliedern. Eine entsprechende Stärkung des Bundespräsidiums liesse sich beim Neunermodell daher kaum vermeiden.
Frau Christiane Brunner hat noch die Frage aufgeworfen, ob der Bundesrat das Neunermodell überhaupt richtig studiert habe; sie hat sogar die Behauptung aufgestellt, dass er es nicht getan habe.
Ich komme auf die Vernehmlassung zurück. Der Bundesrat hat sich - insbesondere vor der Vernehmlassung - mit diesem Modell, mit der Aufstockung des Bundesrates, natürlich auseinander gesetzt, und er hat ja eine Variante mit einer Stärkung des Bundespräsidiums, verbunden mit einer massvollen Aufstockung, in die Vernehmlassung gegeben. Man ist da eben von einer Aufstockung des Bundesrates um ein bis zwei Mitglieder ausgegangen. Dies als Antwort auf Ihre Frage.
Was ich in diesem Zusammenhang - wenn ich schon auf die Vernehmlassung zu sprechen komme - auch nicht unerwähnt lassen möchte: Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, auch die meisten Bundesratsparteien, haben in der Vernehmlassung die Zweikreiseregierung gewählt. Das Neunermodell wäre somit aus Sicht des Bundesrates nur die zweitbeste Lösung, aber sie wäre klar besser als keine Reform. Aber sie würde aus Sicht des Bundesrates eben nicht genügen, um die Reformziele voll zu erreichen.
Ich komme noch zur Stärkung des Bundespräsidiums: Der Bundesrat spricht sich gegen die Stärkung des Präsidiums aus, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wird, und zwar unabhängig davon, welche Variante vorgeschlagen und dann gewählt wird. Der Bundesrat möchte am heutigen System mit dem Bundespräsidenten als Primus inter Pares festhalten. Etwas anderes verträgt sich aus unserer Sicht auch nicht mit dem Kollegialitätsprinzip. Wir befürchten, dass selbst eine geringfügige Verlängerung der Amtsdauer auf zwei Jahre das Gleichgewicht im Kollegium stören könnte. Es wäre auch nicht mehr sicher, dass jedes Mitglied des Bundesrates einmal das Präsidium übernehmen kann. Umso problematischer ist die von der Kommission vorgeschlagene Verlängerung der Amtsdauer mit der Möglichkeit einer direkten Wiederwahl, also eine Amtsdauer von maximal vier Jahren. Die Rotation des Präsidiums unter den Landesteilen, unter den Regionen, den Geschlechtern und den Parteien würde erheblich verlangsamt, die Möglichkeit der Wiederwahl könnte zu persönlichen Animositäten, zu hemmenden Konkurrenzsituationen oder auch zu übertriebenen Profilierungsbemühungen im Kollegium führen. Die Gleichrangigkeit der Bundesratsmitglieder, die der Bundesrat wirklich aufrechterhalten möchte, wäre dahin, und es gäbe zwei Kategorien von Bundesrätinnen und Bundesräten. Das Kollegialprinzip wäre beeinträchtigt, die Konsensfindung entsprechend erschwert.
Die Beibehaltung des Kollegialitätsprinzips ist für den Bundesrat eine Prämisse dieser Reform. Wir sind überzeugt, dass es der Sache nicht dient, wenn die Politik personenbezogener wird. Zudem: Zu viel Macht über zu lange Zeit für eine einzelne Person ist auch nicht schweizerisch. Der Bundesrat unterstützt hingegen die Einsetzung eines festen Präsidialdienstes, wie sie vorgeschlagen wird, der dann dem jeweiligen Präsidium zur Verfügung steht.
Ich komme zum Schluss: Unser politisches System, unser Regierungssystem ist konsensorientiert. Politische Entscheide sind nur realisierbar, wenn sie auch von den wichtigsten Minderheiten mitgetragen werden. Jede Schweizer Regierung steht deshalb vor der permanenten Herausforderung, gleichzeitig zu führen und auch zu integrieren. Sie muss stark genug sein, um eigenständige programmatische Akzente setzen zu können, und auch besonnen genug, um Minderheiten nicht einfach zu übergehen. Der Bundesrat führt nicht von oben herab, sondern im Team. Die Zweikreiseregierung stellt sicher, dass der Bundesrat dies auch
AB 2003 S 25 / BO 2003 E 25
künftig tun kann. Wir passen die Kapazitäten der Staatsführung den gestiegenen Anforderungen an, ohne das Kollegialprinzip auszuhöhlen. Die übergeordnete politische Gesamtverantwortung, namentlich die Festlegung der grundlegenden Staatsziele und die Koordination der Regierungspolitik, bleibt beim Bundesrat.
Wir brauchen die Regierungsreform, damit unsere Regierung auch in den kommenden Jahrzehnten sowohl führen als auch integrieren kann. Deshalb ist der Entwurf des Bundesrates auch unter diesen Gesichtspunkten praktikabel und ausgewogen. Der Entwurf trägt dem Reformbedarf Rechnung, ohne Bewährtes zu gefährden.
Es liegt nun an Ihnen, diesen Faden aufzunehmen und weiterzuspinnen. Wir stehen nicht unter Zeitdruck. Wir wollen und dürfen und müssen in diesem Geschäft langfristig denken. Nutzen Sie diese Chance, um zu bedarfsgerechten und realisierbaren Lösungen zu kommen. Untätigkeit ist sicher kein gangbarer Weg; die Herausforderungen, denen sich die Regierung zu stellen hat, lassen sich oft genug weder von ihr selber noch vom Parlament bestimmen. Wer nicht einmal eine moderate personelle Erweiterung der Regierung ins Auge fassen will oder von vornherein kategorisch bestimmt, dass eine Reform der Regierung nichts kosten darf, bewahrt nicht etwa den Status quo, sondern schwächt die Handlungsfähigkeit unserer Staatsführung bereits in naher Zukunft. Mittel- oder längerfristig wird die Schweiz nicht darum herumkommen, ihre Regierung den entsprechenden neuen Herausforderungen anzupassen. Eine Abkehr vom Kollegialitätsprinzip - davon bin ich überzeugt - wäre in unserem Land in absehbarer Zeit auch nicht mehrheitsfähig.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition

Präsident (Plattner Gian-Reto, Präsident): Wir haben nun den Modellentscheid zu treffen. Ich stelle fest, dass die Mehrheit nur fünf Mitglieder hat und in diesem Sinne eigentlich die "Minderheit 0" ist. Dies zeigt, dass das Abstimmungsverfahren eine wichtige Rolle spielt. Sie sind damit einverstanden, dass wir so vorgehen, dass eine Chance besteht, dass sich am Schluss die Mehrheit und die Minderheit I gegenüberstehen.

Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 27 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III .... 8 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Minderheit I .... 32 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II .... 9 Stimmen

Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Minderheit I .... 26 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 8 Stimmen


1. Bundesbeschluss über die Staatsleitungsreform
1. Arrêté fédéral concernant la réforme de la direction de l'Etat

Präsident (Plattner Gian-Reto, Präsident): Zur Diskussion steht nun also das Modell der Minderheit I.

Detailberatung - Examen de détail

Titel
Antrag der Kommission
.... die Regierungsreform

Titre
Proposition de la commission
.... la réforme du gouvernement

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zum Titel: Wir beantragen Ihnen, im Titel von "Regierungsreform" statt von "Staatsleitungsreform" zu sprechen, denn die Parlamentsreform gehört nicht mehr wie im ursprünglichen Konzept zu dieser Vorlage. Deshalb handelt es sich eigentlich auch nicht mehr um eine Staatsleitungsreform, dies insbesondere auch gemäss der vorherigen Abstimmung.

Angenommen - Adopté

Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 143
Antrag der Mehrheit
In den Nationalrat, in die Bundesregierung und in das Bundesgericht ....

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Gemäss Mehrheit

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Art. 143
Proposition de la majorité
.... au Conseil national, au Gouvernement fédéral et au Tribunal fédéral.

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Selon la majorité

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Der Artikel 143 entspricht dem geltenden Recht.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 162 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Gemäss Mehrheit

AB 2003 S 26 / BO 2003 E 26

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
.... der Bundesversammlung und des Bundesrates, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder des Bundesrates sowie die ....

Art. 162 al. 1
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Selon la majorité

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
.... et ceux du Conseil fédéral, les suppléants des membres du Conseil fédéral, de même que ....

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Gemäss dem Modell der Minderheit I entspricht Artikel 162 Absatz 1 dem geltenden Recht.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 168 Abs. 1
Antrag der Kommission
.... des Bundesrates, die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler ....

Art. 168 al. 1
Proposition de la commission
.... du Conseil fédéral, le président ou la présidente de la Confédération, le chancelier ....

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Hier ist zu erwähnen, dass wir eine redaktionelle Änderung haben. Hervorgehoben wird bei den Wahlen ausdrücklich der Bundespräsident.

Angenommen - Adopté

Gliederungstitel vor Art. 174
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Titre précédant l'art. 174
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 174
Antrag der Mehrheit
Abs. 1bis
Jedes Mitglied des Bundesrates hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Abs. 2
Der Bundesrat kann bestimmte Regierungsaufgaben den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern übertragen.
Abs. 3
Die Mitglieder des Bundesrates sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden die Bundesregierung.

Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit III
(Reimann, Germann)
Abs. 1bis
Gemäss Mehrheit
Abs. 2
Die Stellvertretung erfolgt nebenamtlich und umfasst die Vertretung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers im Bundesratskollegium, in Organen der Bundesversammlung sowie in allen Departementsangelegenheiten.
Abs. 3
Streichen

Art. 174
Proposition de la majorité
Al. 1bis
Chaque membre du Conseil fédéral a un suppléant.
Al. 2
Le Conseil fédéral peut confier certaines tâches gouvernementales aux suppléants.
Al. 3
Les membres du Conseil fédéral et les suppléants constituent le Gouvernement fédéral.

Minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité III
(Reimann, Germann)
Al. 1bis
Selon la majorité
Al. 2
Les suppléants exercent la suppléance bénévolement; au titre de la suppléance, ils représentent le chef du département au sein du Conseil fédéral, devant les organes de l'Assemblée fédérale et dans toutes les affaires du département.
Al. 3
Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

AB 2003 S 27 / BO 2003 E 27

Art. 175
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2
Gemäss geltendem Recht
Abs. 3
Sie werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Abs. 3bis
Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Bundesrat gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Bundesversammlung
Abs. 4
Bei der Wahl der Bundesratsmitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Abs. 1
Der Bundesrat besteht aus neun Mitgliedern.
Abs. 2
Gemäss geltendem Recht
Abs. 3
Gemäss Mehrheit
Abs. 3bis
Streichen
Abs. 4
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Abs. 1, 2
Gemäss geltendem Recht
Abs. 3
Gemäss Mehrheit
Abs. 3bis, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit

Art. 175
Proposition de la majorité
Al. 1, 2
Selon le droit en vigueur
Al. 3
Ils sont élus pour quatre ans.
Al. 3bis
Les suppléants sont nommés ....
Al. 4
.... la nomination des suppléants, il y a lieu ....

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Al. 1
.... de neuf membres.
Al. 2
Selon le droit en vigueur
Al. 3
Selon la majorité
Al. 3bis
Biffer
Al. 4
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Al. 1, 2
Selon le droit en vigueur
Al. 3
Selon la majorité
Al. 3bis, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Hier haben Sie vorhin den Grundsatzentscheid gefällt: "Der Bundesrat besteht aus neun Mitgliedern."
Absatz 2 entspricht geltendem Recht, und gemäss Antrag der Mehrheit werden bei Absatz 3 die Bundesräte auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Absatz 3bis ist zu streichen, und Absatz 4 entspricht geltendem Recht.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 176
Antrag der Mehrheit
Titel
Bundespräsidium
Abs. 1
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident leitet die Bundesregierung und führt in den Verhandlungen den Vorsitz.
Abs. 2, 3
Streichen (vgl. Art. 176a)
Abs. 4
Sie oder er sorgt für:
a. die Bestimmung der politischen Prioritäten;
b. die rechtzeitige Erfüllung der Aufgaben;
c. die einheitliche Führung von Politik und Verwaltung;
d. die wirksame Wahrnehmung der Aufsicht;
e. die umfassende und koordinierte Information der Öffentlichkeit.
Abs. 5
Sie oder er ordnet in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen an und entscheidet anstelle des Bundesrates in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen.
Abs. 6
Sie oder er repräsentiert die Bundesregierung im Inland und im Ausland.

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Abs. 1
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident leitet den Bundesrat und führt in den Verhandlungen den Vorsitz.
Abs. 2-5
Gemäss Mehrheit
Abs. 6
Sie oder er repräsentiert den Bundesrat im Inland und im Ausland.

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Abs. 1-6
Gemäss Mehrheit

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Minderheit I

Art. 176
Proposition de la majorité
Titre
Présidence de la Confédération
Al. 1
Le président ou la présidente de la Confédération dirige le Gouvernement fédéral et préside ses délibérations.
Al. 2, 3
Biffer (voir l'art. 176a)
Al. 4
Il veille à ce que:
a. les priorités politiques soient fixées;
b. les tâches soient exécutées dans les délais;

AB 2003 S 28 / BO 2003 E 28
c. la politique et l'administration soient conduites de manière coordonnée;
d. la surveillance de l'administration soit exercée de manière efficace;
e. l'information du public soit coordonnée et complète.
Al. 5
Lorsqu'il y a péril en la demeure, il arrête les mesures provisionnelles nécessaires et prend en lieu et place du Conseil fédéral les décisions qui s'imposent, dans les cas définis par la loi.
Al. 6
Il représente le Gouvernement fédéral en Suisse et à l'étranger.

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Al. 1
.... dirige le Conseil fédéral et préside ....
Al. 2-5
Selon la majorité
Al. 6
Il représente le Conseil fédéral en Suisse et à l'étranger.

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Al. 1-6
Selon la majorité

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la minorité I

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Bei Artikel 176 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen, dafür wird neu Artikel 176a eingefügt.

Pfisterer Thomas (R, AG): Ich wäre dankbar, wenn uns der Herr Kommissionspräsident bei Artikel 176 Absatz 1 zuhanden der Materialien und allenfalls des Zweitrates präzisieren würde, was unter der Leitungsfunktion des Bundespräsidenten gemeint ist. Das ist jetzt ein zusätzliches Problem bei diesem Neunermodell. Ich wäre dankbar, wenn festgehalten wird, dass es auch hier nur um die Geschäftsvorbereitung gehen kann und nicht um mehr, dass insbesondere kein Modell "à la Deutschland" dahinter steckt. Das müsste dann im Zweitrat allenfalls noch präzisiert werden.

Brunner Christiane (S, GE): Le président de la commission va bien sûr aussi répondre à la question de M. Pfisterer. Nous avons néanmoins eu tout un débat en commission et j'ai aussi proposé la modification de cette disposition pour montrer la fonction prépondérante du président - je dis quand même "la fonction prépondérante" du président - tout en gardant notre système collégial. Cela n'est pas si évident de montrer, d'un côté, qu'on veut lui donner une fonction présidentielle renforcée et, de l'autre, de ne pas toucher aux décisions collégiales.
Le point, pour moi, le plus important et dont nous avons beaucoup discuté en commission concerne l'article 176 alinéa 4 lettre a qui énonce que le président "veille à ce que les priorités politiques soient fixées". Lorsque nous avons discuté de cela, on a dit: "Est-ce que maintenant, le président va, lui, fixer l'agenda? Est-ce que c'est lui qui va dire: 'Maintenant on met ça, et ça, et ça à l'ordre du jour, et rien d'autre'?" Dans notre discussion, nous sommes convenus qu'il avait la responsabilité pour que les priorités politiques soient effectivement traitées, mais que, bien entendu, telle priorité politique est traitée par le chef du département qui en est responsable. La fonction du président consiste à veiller à ce que ces priorités figurent effectivement à l'agenda du Conseil fédéral, mais ce n'est pas à lui de dire de manière absolue et autoritaire: "Voilà, maintenant, nous traitons ça", mais bien de veiller à ce que les choses soient faites à temps par les différents membres du collège gouvernemental.
C'est donc en cela que nous avons mis l'accent sur une responsabilité renforcée du côté de la présidence du Conseil fédéral.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zur Frage von Herrn Pfisterer: Was heisst in Absatz 1 "leitet den Bundesrat"? Die näheren Ausführungen, was das heisst, sind in Absatz 4 festgehalten. Mit dieser Bestimmung wird die Stärkung des Bundespräsidenten hervorgehoben, und zwar bewusst auf Verfassungsebene.
Mit der Verankerung auf der Verfassungsstufe erhalten die Präsidialaufgaben den ihnen zukommenden rechtlichen und politischen Stellenwert. Die erhöhte verfassungsrechtlich legitimierte Stellung des Bundespräsidiums soll dazu beitragen, dass die Befugnisse tatsächlich wahrgenommen und wirkungsvoll ausgeübt werden. In der Verfassung werden aber lediglich die wichtigsten Präsidialaufgaben erwähnt und diese nur dem Grundsatz nach geregelt. Es braucht entsprechende Ausführungsbestimmungen auf der Gesetzes- und Verordnungsebene.
Wir haben in Absatz 4 die Formulierung gewählt "Sie oder er" - die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident - "sorgt für". Dies bedeutet, dass die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident das selbst tun oder aber einen Bundesrat oder den Bundesratssprecher mit diesen Aufgaben beauftragen kann. Die oberste leitende und vollziehende Behörde ist und bleibt der Bundesrat, wie dies in Artikel 174 Absatz 1 der Bundesverfassung festgehalten ist. Daraus ergibt sich, dass letztlich immer das Kollegium die Entscheide trifft.
Die Aufgabe des Bundespräsidenten besteht darin, dazu beizutragen, dass das Kollegium diese Aufgaben auf optimale Weise erfüllen kann. Deshalb begreife ich nicht, was uns Bundesrätin Ruth Metzler heute gesagt hat: Im Bundesrat habe man - das hat man so interpretieren müssen - Angst vor der Stärkung des Bundespräsidenten; der Bundesrat als Kollegium sei dagegen. Das kann ich nicht verstehen.
An sich hätte der Bundespräsident heute bereits die Möglichkeit, hier etwas besser zu führen und auch einmal zu sagen - beispielsweise wenn ein Departementsvorsteher oder eine Departementsvorsteherin ein Geschäft nicht auf die Traktandenliste bringt -: Ich will, dass nun bei uns im Bundesrat darüber beraten und entschieden wird. Das könnte er eigentlich bereits heute, aber er macht es nicht. Wir wollen jetzt mit dieser Verfassungsbestimmung dem Ausdruck geben; ich wiederhole: Die Aufgabe des Bundespräsidenten besteht darin, dazu beizutragen, dass das Kollegium die erwähnten Aufgaben auf optimale Weise erfüllen kann. Im Übrigen ist das, was hier als Verfassungstext aufgenommen wird, an sich keine Neuerfindung. Wir haben praktisch den identischen Wortlaut bereits in den Artikeln 25 und 26 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes.
Ich möchte aber betonen, dass mit der Aufnahme dieser Bestimmung in die Verfassung dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin eine gewisse eigenständige Rolle in der Früherkennung von Problemlagen und Entwicklungen zukommt, und vor allem dass der Präsident eine gewisse selbstständige Initiativfunktion entwickeln darf - dies bei im Wesentlichen gleich bleibenden Entscheidungsrechten der Mitglieder des Bundesrates. Das zu dieser Bestimmung; ich gehe davon aus, dass ich die Frage von Herrn Pfisterer beantworten konnte.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 176a
Antrag der Mehrheit
Titel
Wahl und Amtsdauer
Abs. 1
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

AB 2003 S 29 / BO 2003 E 29
Abs. 2
Die Wiederwahl für höchstens eine weitere Amtsperiode ist möglich.
Abs. 3
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Bundesregierung wird vom Bundesrat aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Titel, Abs. 1, 2
Gemäss Mehrheit
Abs. 3
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates wird vom Bundesrat aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Gemäss Mehrheit

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Minderheit I

Antrag Stadler
Abs. 2
Die Wiederwahl für die folgende Amtsperiode ist ausgeschlossen.

Art. 176a
Proposition de la majorité
Titre
Composition et élection
Al. 1
L'Assemblée fédérale élit pour deux ans un des membres du Conseil fédéral à la présidence de la Confédération.
Al. 2
Le mandat peut être reconduit pour une seule période de deux ans.
Al. 3
Le Conseil fédéral élit pour un an un de ses membres à la vice-présidence du Gouvernement fédéral.

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Titre, al. 1, 2
Selon la majorité
Al. 3
.... du Conseil fédéral.

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Selon la majorité

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la minorité I

Proposition Stadler
Al. 2
Le mandat ne peut pas être reconduit pour la période suivante.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Wie bereits erwähnt, wollen wir mit der zweijährigen Amtsdauer die Stärkung des Präsidiums zum Ausdruck bringen.
Zu Absatz 2 vielleicht noch das: Ihre Kommission hat sich mit 4 zu 5 Stimmen für die Möglichkeit der Wiederwahl ausgesprochen. Die unterlegene Minderheit wollte dies ausschliessen. Es wird an Ihnen sein, in diesem Punkt heute Klarheit zu schaffen.
Noch eine Bemerkung zum Ausdruck "Wiederwahl" in Absatz 2: Herr Stadler beantragt Ihnen - und das betrachte ich als eine Präzisierung -: "Die Wiederwahl für die folgende Amtsperiode ist ausgeschlossen." Wenn wir von "Wiederwahl" sprechen, ist klar, dass wir von der anschliessenden Amtsperiode sprechen. Sonst wäre es keine Wiederwahl. Die Wiederwahl für spätere Amtsperioden ist möglich, wäre auch gemäss dem Antrag Stadler möglich. Aber Herr Stadler kann seinen Antrag noch näher begründen.

Metzler Ruth, Bundesrätin: Ich habe mich in meinem Eintretensvotum schon ausführlich zur Stärkung des Präsidiums geäussert und auch dazu, warum der Bundesrat diese Stärkung, wie sie über die verschiedenen Modelle hinweg von der Kommission vorgeschlagen wird, ablehnt. Wir gehen davon aus, dass schon eine Verlängerung auf zwei Jahre, die an sich als eine minime Veränderung der Amtsdauer wahrgenommen werden kann, dazu führt, dass das Kollegialsystem beeinträchtigt werden kann.
Ich beantrage Ihnen, hier dem Bundesrat zu folgen und die Amtsdauer des Präsidenten nicht auf zwei Jahre auszudehnen.

Abs. 1 - Al. 1

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit I .... 24 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates .... 6 Stimmen

Abs. 2 - Al. 2

Stadler Hansruedi (C, UR): Ich kann mich relativ kurz fassen. Auch ich bin grundsätzlich für eine Stärkung der Präsidialfunktion; eine Stärkung des Bundespräsidiums bringt die eben beschlossene Möglichkeit einer Wahl auf zwei Jahre.
Absatz 2 von Artikel 176a ermöglicht nun eine Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode; mit anderen Worten: Es soll auch eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Amtsperiode möglich sein. Eine vierjährige ununterbrochene Amtszeit lehne ich ab. Deshalb habe ich zu Absatz 2 einen Einzelantrag eingereicht, der die Wiederwahl für die direkt folgende Amtsperiode ausschliesst.
Diesen Antrag möchte ich noch kurz wie folgt begründen: Eine Wiederwahl soll auch nach meinem Vorschlag grundsätzlich möglich sein, aber nicht unmittelbar anschliessend an die erste Amtsperiode. So weit besteht eine bestimmte Analogie zum bisherigen Artikel 176 Absatz 2. Eine gute Wahrnehmung der Präsidialaufgaben ist nicht nur anforderungsreich, sondern auch zeitintensiv. Wir gehen nun davon aus, dass unsere Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen voll ausgelastet sind. Ich bin deshalb davon überzeugt, dass die Departementsführung unter dieser vierjährigen Amtszeit leiden würde. Die Frage der Rotation im Präsidium ist auch eine Frage der Machtverteilung in einem Regierungskollegium und schlussendlich auch eine Frage der Konkordanz: Vier Jahre die gleiche Person ununterbrochen in der Präsidialfunktion wäre auch der Kollegialität abträglich. Eine zu starke Fokussierung auf eine einzige Person und eine zu starke Personifizierung der Präsidialfunktion ist uns in der Schweiz fremd, ja, wir wünschen dies nicht. Eine Personifizierung gibt zwar dem Staat ein Gesicht; das ist positiv. Aber auch ein Gesicht kann einmal verblassen. Schlussendlich muss man sich vielleicht auch fragen, ob eine allfällige Nichtwiederwahl eine Art Qualifikation des Parlamentes sein wird, wenn der Vorgänger für eine zweite Amtszeit wiedergewählt worden ist.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Ich kann mich kurz halten: Auch der Bundesrat ist der Meinung von Herrn Stadler, dass wir die Amtsdauer des Bundespräsidenten nicht auf vier Jahre zementieren sollten.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag Stadler .... 25 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 6 Stimmen

AB 2003 S 30 / BO 2003 E 30

Abs. 3 - Al. 3
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 177
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Gemäss geltendem Recht
Abs. 1bis
Nimmt ein Mitglied des Bundesrates an den Verhandlungen der Bundesregierung ausnahmsweise nicht teil, übt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter das Stimmrecht aus.
Abs. 2
Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte der Bundesregierung nach Departementen auf die einzelnen Bundesratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter verteilt.
Abs. 3
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Abs. 1
Gemäss geltendem Recht
Abs. 1bis
Streichen
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Abs. 1
Gemäss geltendem Recht
Abs. 1bis
Nimmt ein Mitglied des Bundesrates an den Verhandlungen der Bundesregierung nicht teil, übt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter das Stimmrecht aus.
Abs. 2, 3
Gemäss geltendem Recht

Art. 177
Proposition de la majorité
Al. 1
Selon le droit en vigueur
Al. 1bis
Si, exceptionnellement, un membre du Conseil fédéral ne participe pas aux délibérations du Gouvernement fédéral, son suppléant exerce le droit de vote.
Al. 2
Pour la préparation et l'exécution des décisions, les affaires du Gouvernement fédéral sont réparties par département entre les membres du Conseil fédéral et entre les suppléants.
Al. 3
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Al. 1
Selon le droit en vigueur
Al. 1bis
Biffer
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Al. 1
Selon le droit en vigueur
Al. 1bis
Si un membre du Conseil fédéral ne participe pas aux délibérations du Gouvernement fédéral, son suppléant exerce le droit de vote.
Al. 2, 3
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 179
Antrag der Mehrheit
Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle der Bundesregierung und der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates und der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Gemäss Mehrheit

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Minderheit I

Art. 179
Proposition de la majorité
La Chancellerie fédérale est l'état-major du Gouvernement fédéral et du président ou de la présidente de la Confédération ....

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
La Chancellerie fédérale est l'état-major du Conseil fédéral et du ....

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Selon la majorité

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la minorité I

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté


Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 24 Stimmen
Dagegen .... 2 Stimmen

AB 2003 S 31 / BO 2003 E 31

2. Bundesgesetz über die Reform der Regierungsorganisation
2. Loi fédérale sur la réforme de l'organisation du gouvernement

Detailberatung - Examen de détail

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Ziff. 1 Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I introduction, ch. 1 titre
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 1
Antrag der Mehrheit
Titel
Bundesrat und Bundesregierung
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Jedes Mitglied des Bundesrates hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen nehmen die ihnen vom Bundesrat übertragenen Regierungsaufgaben wahr.
Abs. 2bis
.... sowie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen bilden die Bundesregierung.
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Titel
Bundesrat
Abs. 1
Gemäss geltendem Recht
Abs. 2
Er besteht aus neun Mitgliedern.
Abs. 2bis
Streichen
Abs. 3
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Titel
Bundesrat und Bundesregierung
Abs. 1, 2, 2bis, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit III
(Reimann, Germann)
Titel
Bundesrat
Abs. 1
Gemäss geltendem Recht
Abs. 2
Jedes Mitglied des Bundesrates hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Er oder sie kann das Mitglied des Bundesrates im Bundesratskollegium, in Organen der Bundesversammlung und in allen Departementsangelegenheiten vertreten.
Abs. 2bis
Streichen
Abs. 3
Gemäss geltendem Recht

Art. 1
Proposition de la majorité
Titre
Conseil fédéral et Gouvernement fédéral
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Chaque membre du Conseil fédéral a un suppléant. Les suppléants assument les tâches gouvernementales qui leur sont confiées par le Conseil fédéral.
Al. 2bis
.... et les suppléants constituent ....
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Titre
Gouvernement
Al. 1
Selon le droit en vigueur
Al. 2
Il se compose de neuf membres.
Al. 2bis
Biffer
Al. 3
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Titre
Conseil fédéral et Gouvernement fédéral
Al. 1, 2, 2bis, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Titre
Conseil fédéral
Al. 1
Selon le droit en vigueur
Al. 2
Chaque membre du Conseil fédéral a un suppléant. Celui-ci est habilité à le représenter au sein du Conseil fédéral, devant les organes de l'Assemblée fédérale et dans toutes les affaires du département.
Al. 2bis
Biffer
Al. 3
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 3 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Art. 3 al. 1
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 4
Antrag der Mehrheit
.... Regierungsfunktionen. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen haben teil an der Gesamtverantwortung, soweit sie stellvertretend für ein Mitglied des Bundesrates das Stimmrecht ausüben, und tragen Mitverantwortung für die ihnen übertragenen Aufgabenbereiche.

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
.... Regierungsfunktionen. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen haben teil an der Gesamtverantwortung, soweit sie stellvertretend für ein Mitglied des Bundesrates das Stimmrecht ausüben.

Art. 4
Proposition de la majorité
.... fonctions gouvernementales. Les suppléants partagent la responsabilité globale assumée par le Conseil fédéral, dans la mesure où ils exercent leur droit de vote en remplacement d'un membre du Conseil fédéral, et ils sont coresponsables de l'accomplissement des tâches qui leur ont été déléguées.

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
.... fonctions gouvernementales. Les suppléants partagent la responsabilité globale assumée par le Conseil fédéral, dans la mesure où ils exercent leur droit de vote en remplacement d'un membre du Conseil fédéral.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 5; 10; 10a; 11
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Art. 5; 10; 10a; 11
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 18 Abs. 1bis
Antrag der Mehrheit
Ist ein Mitglied des Bundesrates ausnahmsweise abwesend, nimmt sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin mit Stimmrecht an der Verhandlung teil. Im Übrigen bestimmt der Bundesrat, an welchen seiner Verhandlungen die Stellvertreter und Stellvertreterinnen teilnehmen.

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Streichen

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Ist ein Mitglied des Bundesrates abwesend, nimmt sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin mit Stimmrecht an der Verhandlung teil.

Art. 18 al. 1bis
Proposition de la majorité
Si, exceptionnellement, un membre du Conseil fédéral est absent, son suppléant prend part aux délibérations et exerce le droit de vote. Dans les autres cas, le Conseil fédéral détermine les délibérations auxquelles les suppléants peuvent participer.

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Biffer

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
En cas d'absence d'un membre du Conseil fédéral, son suppléant doit prendre part aux délibérations avec droit de vote.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Nur der Klarheit halber: Der ganze Artikel 18 ist gemäss geltendem Recht.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 19
Antrag der Mehrheit
Gemäss geltendem Recht

AB 2003 S 33 / BO 2003 E 33

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Abs. 1
.... wenn wenigstens fünf Mitglieder ....
Abs. 2
.... von vier Mitgliedern ....
Abs. 3
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Abs. 1
Der Bundesrat kann gültig verhandeln, wenn wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen anwesend sind.
Abs. 2
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig; ein Beschluss ist gültig, wenn er wenigstens drei Stimmen von Mitgliedern oder deren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen auf sich vereinigt.
Abs. 3
Gemäss geltendem Recht

Art. 19
Proposition de la majorité
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Al. 1
.... de cinq de ses ....
Al. 2
.... de quatre membres ....
Al. 3
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Al. 1
Le Conseil fédéral ne peut prendre de décision qu'en présence de quatre de ses membres ou de leurs suppléants au moins.
Al. 2
Il prend ses décisions à la majorité des voix. L'abstention est autorisée, mais toute décision doit réunir les voix de trois membres ou de leurs suppléants au moins.
Al. 3
Selon le droit en vigueur

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Hier geht es um die Beschlussfähigkeit. Sie sehen bei Absatz 1, dass entgegen der heutigen Regelung, wo verlangt wird, dass wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sein müssen, gemäss Minderheit I wenigstens fünf Mitglieder anwesend sein müssen. Bei Absatz 2 müssen vier Mitglieder zustimmen statt wie bisher drei.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 22
Antrag der Mehrheit
Aufgehoben (neu Erstes Kapitel ter: Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen)

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit

Art. 22
Proposition de la majorité
Abrogé (nouveau Chapitre premier ter: Les suppléants)

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 23
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Art. 23
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Gliederungstitel vor Art. 24a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Streichen

AB 2003 S 34 / BO 2003 E 34

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Streichen

Titre précédant l'art. 24a
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Biffer

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 24a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Die Mitglieder des Bundesrates und die Stellvertreter und Stellvertreterinnen versammeln ....
Abs. 2
Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen nehmen an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. Nimmt ein Mitglied des Bundesrates an den Verhandlungen der Bundesregierung ausnahmsweise nicht teil, übt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter das Stimmrecht aus.
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Streichen

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Streichen

Art. 24a
Proposition de la majorité
Al. 1
Les membres du Conseil fédéral et les suppléants tiennent ....
Al. 2
Les suppléants prennent part aux délibérations avec voix consultative. Si, exceptionnellement, un membre du Conseil fédéral ne participe pas aux délibérations du Gouvernement fédéral, son suppléant exerce le droit de vote.
Al. 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Biffer

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 24b
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
.... in der Regel aus drei Mitgliedern der Bundesregierung.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Streichen

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Abs. 1
.... in der Regel aus drei Mitgliedern der Bundesregierung.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Streichen

Art. 24b
Proposition de la majorité
Al. 1
.... trois membres du Gouvernement fédéral.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Biffer

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Al. 1
.... trois membres du Gouvernement fédéral.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 24c; 24d
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Streichen

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Streichen

Art. 24c; 24d
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral

AB 2003 S 35 / BO 2003 E 35

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Biffer

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 24e
Antrag der Mehrheit
Titel
Beziehungen mit der Öffentlichkeit
Text
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Streichen

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Titel
Beziehungen mit der Öffentlichkeit
Text
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Streichen

Art. 24e
Proposition de la majorité
Titre
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Texte
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Biffer

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Titre
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Texte
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Gliederungstitel vor Art. 24f
Antrag der Mehrheit
Erstes Kapitel ter: Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Streichen

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit

Titre précédant l'art. 24f
Proposition de la majorité
Premier chapitre ter: Les suppléants

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Biffer

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 24f
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden ....
Abs. 2
.... Wahlen aller Stellvertreter und Stellvertreterinnen vor.
Abs. 3
Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen können ....
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Streichen

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... Wahlen aller Delegierten Minister und Ministerinnen vor.

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit

Art. 24f
Proposition de la majorité
Al. 1
Les suppléants sont nommés ....
Al. 2
.... confirme la nomination de tous les suppléants.
Al. 3
Le Conseil fédéral peut révoquer en tout temps les suppléants sur ....
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Biffer

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Al. 1, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... confirme la nomination de tous les ministres délégués.
AB 2003 S 36 / BO 2003 E 36

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 24g
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen erfüllen ....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Sie können ihre Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen in allen Departementsangelegenheiten vertreten.

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Streichen

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Abs. 1, 2
Streichen
Abs. 3
Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen können ihre Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen in allen Departementsangelegenheiten vertreten.

Art. 24g
Proposition de la majorité
Al. 1
Les suppléants remplissent ....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Ils peuvent représenter leur chef de département dans toutes les affaires du département.

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Biffer

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Al. 1, 2
Biffer
Al. 3
Les suppléants peuvent représenter leur chef de département dans toutes les affaires du département.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 25
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Er oder sie:
a. sorgt dafür, dass die Bundesregierung die politischen Prioritäten festlegt, ihre Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst;
b. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
c. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
d. Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Abs. 1
Gemäss geltendem Recht
Abs. 2
Er oder sie:
a. sorgt dafür, dass der Bundesrat die politischen Prioritäten festlegt, seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst;
b. Gemäss geltendem Recht
c. Gemäss geltendem Recht
d. Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Gemäss Mehrheit

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Minderheit I

Art. 25
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
....
a. .... fédéral fixe les priorités politiques, s'acquitte de ses obligations dans les délais, avec efficacité et de manière coordonnée;
b. Adhérer au projet du Conseil fédéral
c. Adhérer au projet du Conseil fédéral
d. Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Al. 1
Selon le droit en vigueur
Al. 2
....
a. veille à ce que le Conseil fédéral fixe les priorités politiques, s'acquitte de ses obligations dans les délais, avec efficacité et de manière coordonnée;
b. Selon le droit en vigueur
c. Selon le droit en vigueur
d. Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Selon la majorité

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la minorité I

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Ich sage nur der Klarheit halber: In Absatz 2 wird eigentlich im Grundsatz wiederholt, was in der Verfassung steht.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 27
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2
Gemäss geltendem Recht
Abs. 3
Der Bundesrat wählt den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin aus seiner Mitte auf die Dauer eines Jahres. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.

AB 2003 S 37 / BO 2003 E 37

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss Mehrheit

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Gemäss Mehrheit

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit

Art. 27
Proposition de la majorité
Al. 1, 2
Selon le droit en vigueur
Al. 3
Le Conseil fédéral choisit le vice-président parmi ses membres et le nomme pour une année. Une réélection pour l'année suivante est exclue.

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon la majorité

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Selon la majorité

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zu Absatz 3: Vorgeschlagen wird hier, dass der Vizepräsident vom Bundesrat gewählt wird. Dies vor allem, um diese Person mit der Wahl ins Vizepräsidium durch die Bundesversammlung nicht als kommenden Präsidenten oder kommende Präsidentin vorzubestimmen.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 28
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Art. 28
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 29a
Antrag der Mehrheit
Titel
Präsidialdienst
Text
Zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben verfügt der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin über einen Präsidialdienst. Dieser ist administrativ der Bundeskanzlei angegliedert.

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss Mehrheit

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Gemäss Mehrheit

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit

Art. 29a
Proposition de la majorité
Titre
Service présidentiel
Texte
Le président de la Confédération dispose, pour remplir ses tâches, d'un service présidentiel rattaché administrativement à la Chancellerie fédérale.

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon la majorité

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Selon la majorité

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zum Präsidialdienst: Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin soll durch einen Präsidialdienst unterstützt werden. Dieser unseres Erachtens kleine Stab sollte die Entwicklung, Bewahrung und Weitergabe von präsidialem Know-how sowie eine verbesserte Koordination innerhalb der Bundesverwaltung gewährleisten.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 30
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist Stabschef oder Stabschefin des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin und der Bundesregierung.
Abs. 2 Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Bst. b
Gemäss geltendem Recht

AB 2003 S 38 / BO 2003 E 38

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Abs. 1
Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist Stabschef oder Stabschefin des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin und des Bundesrates.
Abs. 2
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Gemäss Mehrheit

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Minderheit I

Art. 30
Proposition de la majorité
Al. 1
Le chancelier de la Confédération est le chef de l'état-major du président de la Confédération et du Gouvernement fédéral.
Al. 2 let. a
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 let. b
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Al. 1
Le chancelier de la Confédération est le chef de l'état-major du président de la Confédération et du Conseil fédéral.
Al. 2
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Selon la majorité

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la minorité I

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 32; 34
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Art. 32; 34
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 35 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Der Bundesrat, die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen sowie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen führen die Bundesverwaltung.

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit

Art. 35 al. 1
Proposition de la majorité
Le Conseil fédéral, les chefs de département et les suppléants dirigent l'administration fédérale.

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 36 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Der Bundesrat, die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen sowie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen geben ....

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit

Art. 36 al. 1
Proposition de la majorité
Le Conseil fédéral, les chefs de département et les suppléants définissent ....

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

AB 2003 S 39 / BO 2003 E 39

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Gliederungstitel vor Art. 37
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre précédant l'art. 37
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

1. Abschnitt Titel
Antrag der Mehrheit
Departementsvorsteher und -vorsteherinnen, Stellverteter und Stellvertreterinnen

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit

Section 1 titre
Proposition de la majorité
Chefs de département et suppléants

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Le chef de département

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 37 Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 37 titre
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 38 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen verfügen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben über dieselben Führungsmittel.

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Streichen

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Streichen

Art. 38 al. 2
Proposition de la majorité
Dans l'accomplissement de leurs tâches, les suppléants disposent des mêmes instruments de direction.

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Biffer

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 39
Antrag der Mehrheit
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin sowie der Stellvertreter oder die Stellvertreterin können ....

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Art. 39
Proposition de la majorité
Tout chef de département et tout suppléant peut ....

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 41 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist Stabschef oder Stabschefin des Departementes.

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss Mehrheit

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Gemäss Mehrheit
AB 2003 S 40 / BO 2003 E 40

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit

Art. 41 al. 2
Proposition de la majorité
Selon le droit en vigueur
(la modification ne concerne que le texte allemand)

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon la majorité

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Selon la majorité

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 42 Abs. 5
Antrag der Mehrheit
Es unterstützt in gleicher Weise den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Streichen

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit

Art. 42 al. 5
Proposition de la majorité
Il assiste de la même manière le suppléant.

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Biffer

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 46
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Art. 46
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 47
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
.... Departementsvorsteherin, ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, ein Direktor oder eine Direktorin einer Gruppe oder eines Amtes.
Abs. 1bis
.... Bereichen die Stellvertreter und Stellvertreterinnen Entscheidungsbefugnisse haben.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Art. 47
Proposition de la majorité
Al. 1
.... d'un suppléant ou d'un ....
Al. 1bis
.... les suppléants ont ....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 48 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente oder auf die Stellvertreter und Stellvertreterinnen übertragen ....

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht
AB 2003 S 41 / BO 2003 E 41

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Art. 48 al. 1
Proposition de la majorité
Le Conseil fédéral peut déléguer aux départements ou à des suppléants la compétence ....

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 49
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
.... sowie der Stellvertreter oder die Stellvertreterin können ....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Art. 49
Proposition de la majorité
Al. 1
Le chef de département et le suppléant peuvent ....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 50 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
.... Departementsvorsteherinnen, der Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie ....

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Der Verkehr mit den kantonalen Regierungen ist Sache des Bundesrates, der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin.

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Minderheit I

Art. 50 al. 2
Proposition de la majorité
.... des suppléants ainsi que ....

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Les relations avec les gouvernements des cantons sont du ressort du Conseil fédéral, des chefs de département ainsi que du chancelier de la Confédération.

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la minorité I

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 52; 54
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Art. 52; 54
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 55
Antrag der Mehrheit
Der Bundesrat, die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen können ....

AB 2003 S 42 / BO 2003 E 42

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Art. 55
Proposition de la majorité
Le Conseil fédéral, les chefs de département et les suppléants peuvent ....

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 59
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Titel
Wohnort der Mitglieder des Bundesrates, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin
Text
Den Mitgliedern des Bundesrates, ihren Stellvertretern und Stellvertreterinnen sowie dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Wahl des Wohnortes freigestellt, doch müssen sie innert kurzer Zeit den Amtssitz erreichen können.

Art. 59
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Titre
Résidence des membres du Conseil fédéral, de leurs suppléants et du chancelier de la Confédération
Texte
Les membres du Conseil fédéral, leurs suppléants et le chancelier ....

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 60
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Abs. 1
Die Mitglieder des Bundesrates, ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin dürfen ....
Abs. 3
Den Mitgliedern des Bundesrates, ihren Stellvertretern und Stellvertreterinnen sowie dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Ausübung ....

Art. 60
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Al. 1
Les membres du Conseil fédéral, leurs suppléants et le chancelier ....
Al. 3
Il est interdit aux membres du Conseil fédéral, à leurs suppléants et au chancelier ....

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: In Artikel 60 geht es um die beruflichen Unvereinbarkeiten. Die Formulierung ist aus dem bisherigen Recht übernommen. Meines Erachtens erübrigt es sich, hier Weiteres zu erwähnen, da wir uns nicht für das Stellvertretermodell entschieden haben.
In Artikel 61 geht es um die familiäre Unvereinbarkeit: Die bisherige Regel zur familiären Unvereinbarkeit wird sprachlich an den Artikel 8 des Entwurfes zum Bundesgesetz über das Bundesgericht angepasst. Mit anderen Worten wird die Unvereinbarkeitsbestimmung gleichzeitig auf Konkubinatspaare ausgedehnt.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 61
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Abs. 1
.... gleichzeitig dem Bundesrat angehören.

AB 2003 S 43 / BO 2003 E 43

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Abs. 1
.... und Partnerinnen können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates oder Stellvertreter oder Stellvertreterinnen von Mitgliedern des Bundesrates sein.
Abs. 2
.... Mitgliedern des Bundesrates oder Stellvertretern und Stellvertreterinnen der Mitglieder des Bundesrates.

Art. 61
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Al. 1
.... être membres du Conseil fédéral.

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Al. 1
.... être membres du Conseil fédéral, ni exercer la suppléance d'un membre du Conseil fédéral.
Al. 2
.... avec l'un des membres du Conseil fédéral ou de leurs suppléants un lien de parenté ....

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Art. 61a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Gegen die Mitglieder des Bundesrates, die Stellvertreter und Stellvertreterinnen und den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ....
Abs. 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss Artikel 172 Ziffer II 3 des Parlamentsgesetzes

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit

Art. 61a
Proposition de la majorité
Al. 1
Un membre du Conseil fédéral, un suppléant ou ....
Al. 5
.... d'un suppléant ou du chancelier ....

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Al. 1
Selon l'article 172 chiffre II 3 de la loi sur le Parlement

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Ziff. 2 Art. 4 Abs. 1; 8 Abs. 1
Antrag der Kommission
Aufgehoben gemäss Artikel 172 Ziffer I des Parlamentsgesetzes

Ch. 2 art. 4 al. 1; 8 al. 1
Proposition de la commission
Abrogé selon l'article 172 chiffre I de la loi sur le Parlement

Angenommen - Adopté

Ziff. 3 Art. 1 Abs. 1 Bst. b
Antrag der Mehrheit
b. die Mitglieder des Bundesrates, deren Stellvertreter und der Bundeskanzler;

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit

Ch. 3 art. 1 al. 1 let. b
Proposition de la majorité
b. les membres du Conseil fédéral, leurs suppléants et le chancelier de la Confédération;

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Ziff. 3 Art. 2 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
.... die Mitglieder des Bundesrates, deren Stellvertreter und der Bundeskanzler ....

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss Artikel 172 Ziffer II 2 des Parlamentsgesetzes

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit
AB 2003 S 44 / BO 2003 E 44

Ch. 3 art. 2 al. 2
Proposition de la majorité
Les membres du Conseil fédéral, les suppléants et le chancelier ....

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon l'article 172 chiffre II 2 de la loi sur le Parlement

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Ziff. 3 Art. 14 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Die Strafverfolgung von durch die Bundesversammlung gewählten oder bestätigten Behördenmitgliedern und Magistratspersonen ....

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss Artikel 172 Ziffer II 2 des Parlamentsgesetzes

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Gemäss Mehrheit

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Mehrheit

Ch. 3 art. 14 al. 1
Proposition de la majorité
.... contre des membres d'autorités ou des magistrats élus ....

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon l'article 172 chiffre II 2 de la loi sur le Parlement

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Selon la majorité

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon la majorité

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Ziff. 4 Art. 1 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
.... des Bundesrates, deren Stellvertreter, des Bundeskanzlers sowie der Mitglieder des Bundesgerichtes (Magistratspersonen) in der Form einer Verordnung der Bundesversammlung. Die Stellvertreter der Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler ....

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Ch. 4 art. 1 al. 1
Proposition de la majorité
L'Assemblée fédérale fixe le montant des traitements des membres du Conseil fédéral, de leurs suppléants, du chancelier ....

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Ziff. 4 Art. 2
Antrag der Mehrheit
Im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird für die Mitglieder des Bundesrates, für deren Stellvertreter und für den Bundeskanzler ....

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Ch. 4 art. 2
Proposition de la majorité
.... des membres du Conseil fédéral, de leurs suppléants et du chancelier ....

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Ziff. 5 Art. 2 Abs. 2 Bst. abis
Antrag der Mehrheit
abis. für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder des Bundesrates (Art. 175 Abs. 3bis der Bundesverfassung);

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss geltendem Recht

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
AB 2003 S 45 / BO 2003 E 45

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss geltendem Recht

Ch. 5 art. 2 al. 2 let. abis
Proposition de la majorité
abis. aux suppléants des membres du Conseil fédéral (art. 175 al. 3bis cst.);

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le droit en vigueur

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le droit en vigueur

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Ziff. 6 Art. 29 Bst. c
Antrag der Mehrheit
c. der Departemente, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzlei und der ihnen ....

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Gemäss Entwurf des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zum Verwaltungsgerichtsgesetz

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Gemäss Entwurf des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zum Verwaltungsgerichtsgesetz

Ch. 6 art. 29 let. c
Proposition de la majorité
c. les départements, les suppléants, la Chancellerie ....

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Selon le projet du Conseil fédéral du 28 février 2001 de la loi fédérale sur le Tribunal administratif fédéral

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Selon le projet du Conseil fédéral du 28 février 2001 de la loi fédérale sur le Tribunal administratif fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I

Ziff. II
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... über die Regierungsreform durch ....

Ch. II
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... la réforme du gouvernement aura ....

Angenommen - Adopté


Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 25 Stimmen
Dagegen .... 2 Stimmen

3. Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen
3. Ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant les traitements et la prévoyance professionnelle des magistrats

Antrag der Mehrheit
Eintreten

Antrag der Minderheit I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Nichteintreten
(Festhalten am geltenden Recht)

Antrag der Minderheit II
(Cornu, Forster)
Eintreten

Antrag der Minderheit III
(Reimann, Germann)
Nichteintreten
(Festhalten am geltenden Recht)

Proposition de la majorité
Entrer en matière

Proposition de la minorité I
(Brunner Christiane, Béguelin, Dettling, Germann, Stähelin)
Ne pas entrer en matière
(Maintenir le droit en vigueur)

Proposition de la minorité II
(Cornu, Forster)
Entrer en matière

Proposition de la minorité III
(Reimann, Germann)
Ne pas entrer en matière
(Maintenir le droit en vigueur)

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Nachdem Sie sich für das Neunermodell entschieden haben, beantrage ich Ihnen, auf diese Vorlage nicht einzutreten, denn sie betrifft das Neunermodell nicht.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit I
Adopté selon la proposition de la minorité I


Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté

AB 2003 S 46 / BO 2003 E 46


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