Ständerat - Frühjahrssession 2005 - Sechste Sitzung - 08.03.05-08h00
Conseil des Etats - Session de printemps 2005 - Sixième séance - 08.03.05-08h00

01.023
Bundesrechtspflege.
Totalrevision
Organisation judiciaire fédérale.
Révision totale
Fortsetzung - Suite
Informationen CuriaVista
Informations CuriaVista
Informazioni CuriaVista
Botschaft des Bundesrates 28.02.01 (BBl 2001 4202)
Message du Conseil fédéral 28.02.01 (FF 2001 4000)
Stellungnahme des Bundesgerichtes 23.02.01 (BBl 2001 5890)
Prise de position du Tribunal fédéral 23.02.01 (FF 2001 5622)
Stellungnahme des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes 22.12.00 (BBl 2001 5890)
Prise de position du Tribunal fédéral des assurances 22.12.00 (FF 2001 5622)
Zusatzbotschaft des Bundesrates 28.09.01 (BBl 2001 6049)
Message additionnel du Conseil fédéral 28.09.01 (FF 2001 5751)
Zusatzbericht RK-SR 16.11.01 (BBl 2002 1181)
Rapport additionnel CAJ-CE 16.11.01 (FF 2002 1128)
Ständerat/Conseil des Etats 06.12.01 (Erstrat - Premier Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 19.03.02 (Fortsetzung - Suite)
Zusatzbericht RK-SR 23.05.02 (BBl 2002 5903)
Rapport additionnel CAJ-CE 23.05.02 (FF 2002 5487)
Ständerat/Conseil des Etats 05.06.02 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 13.06.02 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 19.06.02 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 20.06.02 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 21.06.02 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 21.06.02 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses 7 (AS 2003 2163)
Texte de l'acte législatif 7 (RO 2003 2163)
Nationalrat/Conseil national 17.09.02 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 17.09.02 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 24.09.02 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 30.09.02 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 04.10.02 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 04.10.02 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses 2 (AS 2003 2133)
Texte de l'acte législatif 2 (RO 2003 2133)
Text des Erlasses 4 (AS 2002 3147)
Texte de l'acte législatif 4 (RO 2002 3147)
Ständerat/Conseil des Etats 02.12.02 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 10.12.02 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 11.12.02 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 13.12.02 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 13.12.02 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses 5 (AS 2003 2119)
Texte de l'acte législatif 5 (RO 2003 2119)
Text des Erlasses 8 (AS 2003 2159)
Texte de l'acte législatif 8 (RO 2003 2159)
Ständerat/Conseil des Etats 22.09.03 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 23.09.03 (Fortsetzung - Suite)
Zusatzbotschaft des Bundesrates 25.08.04 (BBl 2004 4787)
Message complémentaire du Conseil fédéral 25.08.04 (FF 2004 4481)
Nationalrat/Conseil national 04.10.04 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 05.10.04 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 06.10.04 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 06.10.04 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 14.12.04 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 02.03.05 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 08.03.05 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 18.03.05 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 18.03.05 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses 10 (AS 2005 4603)
Texte de l'acte législatif 10 (RO 2005 4603)
Text des Erlasses 12 (AS 2005 1475)
Texte de l'acte législatif 12 (RO 2005 1475)
Nationalrat/Conseil national 06.06.05 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 08.06.05 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 17.06.05 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 17.06.05 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses 1 (AS 2006 1205)
Texte de l'acte législatif 1 (RO 2006 1205)
Text des Erlasses 3 (AS 2006 2197)
Texte de l'acte législatif 3 (RO 2006 2197)
Text des Erlasses 9 (AS 2006 1059)
Texte de l'acte législatif 9 (RO 2006 1059)

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Es ist nicht so einfach, bei der Totalrevision der Bundesrechtspflege die Übersicht zu behalten. Deshalb scheint es mir zweckdienlich, wenn ich kurz darzulegen versuche, wo wir heute stehen.
Ausgangspunkt ist die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege. Mit dieser Totalrevision werden Organisation und Verfahren des Bundesgerichtes, seine Vorinstanzen sowie die Rechtsmittel, die an das oberste Gericht führen, umfassend neu geregelt. Ziel der Vorlage ist eine wirksame und nachhaltige Entlastung des stark überlasteten Bundesgerichtes und damit die Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit, aber auch die Verbesserung des Rechtsschutzes in gewissen Bereichen sowie die Vereinfachung der Verfahren und der Rechtswege.
Verfassungsgrundlage für die Revision bildet die Justizreform, die am 12. März 2000 von Volk und Ständen angenommen wurde und die mit dieser Vorlage auf Gesetzesstufe umgesetzt wird. In formeller Hinsicht umfasst die Totalrevision drei neue Gesetze, nämlich das Bundesgerichtsgesetz, das Strafgerichtsgesetz und das Verwaltungsgerichtsgesetz. Das Bundesgerichtsgesetz ersetzt das bisherige Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, das OG, es regelt die Organisation und das Verfahren des Bundesgerichtes und vereinigt in sich sämtliche Rechtsmittel, mit denen an das oberste Gericht gelangt werden kann. Das Strafgerichtsgesetz und das Verwaltungsgerichtsgesetz sind zwei neue Erlasse, welche die Organisation und die Zuständigkeiten der neuen unterinstanzlichen Gerichte des Bundes regeln. Das Strafgerichtsgesetz ist bereits in Kraft.
Heute kommen wir zur Bereinigung der Differenzen, erstens beim Bundesgerichtsgesetz (Vorlage 1) und zweitens beim Verwaltungsgerichtsgesetz (Vorlage 3). Das letzte Mal hat sich unser Rat am 22./23. September 2003 mit diesen Vorlagen befasst. Schliesslich haben wir noch die Vorlage 9, den Bundesbeschluss über das vollständige Inkrafttreten der Justizreform vom 12. März 2000.
Nun vorerst zum Bundesgerichtsgesetz: Die Beschlüsse des Ständerates vom September 2003 stiessen bei der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, aber auch beim Bundesgericht auf Kritik. Das Bundesgericht vertrat die Meinung, die Vorlage würde die Ziele der Revision, namentlich die Entlastung des Bundesgerichtes, verfehlen, insbesondere die von unserem Rat beschlossene neue Art der Verfassungsbeschwerde, wie sie in Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe abis, Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b ins Gesetz aufgenommen wurde. Aber auch die Regelung der Beschwerdelegitimation in Artikel 83 würde eher zu einer Zusatzbelastung des Bundesgerichtes führen. In der Kommission für Rechtsfragen wurde zudem gegen die Zugangsbeschränkungen und die Streitwertgrenzen opponiert. Am 16. Januar 2004 erteilte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates dem EJPD den Auftrag, mit dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nach Lösungen zu suchen. Die Bedenken des Bundesgerichtes gegenüber dem neuen Bundesgerichtsgesetz sollten mitberücksichtigt werden.
In der Folge befasste sich eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Vorstehers des EJPD vor allem mit dem Rechtsmittelsystem, der Einheitsbeschwerde, den Streitwertgrenzen, den Zugangsschranken und der Überprüfungsbefugnis. Daneben behandelte sie die Frage der Integration des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ins Bundesgericht und, damit zusammenhängend, die Organisation unseres höchsten Gerichtes. Auch setzte sie sich mit der Aufsicht über die unterinstanzlichen Bundesgerichte auseinander.
Die Vorschläge dieser Arbeitsgruppe wurden schliesslich zu neuen Anträgen des Bundesrates. Diese wurden vom Nationalrat in seinen Beschlüssen vom 5. Oktober 2004 weitgehend übernommen. Zudem stimmte der Nationalrat in zwei Punkten Kompromissvorschlägen zu, nämlich betreffend die Streitwertgrenzen in den Artikeln 70 und 79 und in Bezug auf die Kognition im Sozialversicherungsrecht bei Artikel 92.
Ihre Kommission hat sich in mehreren Sitzungen mit den Vorschlägen des Bundesrates und den Beschlüssen des Nationalrates auseinander gesetzt. Zusammenfassend kann gesagt werden: Sie ist weitgehend den Beschlüssen des Nationalrates gefolgt, insbesondere hat sie dem Kompromissentscheid des Nationalrates betreffend die Streitwertgrenzen und bezüglich der Kognition, d. h. der Überprüfung des Sachverhaltes im Sozialversicherungsrecht, zugestimmt.
Vertiefter hat sich die Kommission mit den Fragen der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und über das

AB 2005 S 118 / BO 2005 E 118
Bundesverwaltungsgericht sowie der Rechtsmittel in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen auseinander gesetzt. Zur Diskussion stand auch die Frage der Rechtsmittel im Raumplanungs- und Baurecht. Zu den zwei Fragen betreffend die internationale Rechtshilfe und das Raumplanungs- und Baurecht hörten wir das Bundesgericht an.
In Bezug auf die internationale Rechtshilfe entschied sich die Mehrheit der Kommission für eine beschränkte Weiterzugsmöglichkeit ans Bundesgericht. Es liegt ein Minderheitsantrag vor, der an der früheren Fassung des Bundesrates und am Entscheid des Ständerates festhalten will und den Weiterzug ablehnt.
Beim Raumplanungs- und Baurecht wurde beschlossen, die Einheitsbeschwerde in diesem Gebiet zu begrenzen, und zwar hier im Bundesgerichtsgesetz, bei Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe lpraebis, und nicht im Raumplanungsgesetz. Auch hier wurde ein Minderheitsantrag gestellt. Die Minderheit will für das Raumplanungs- und Baurecht ebenfalls die Einheitsbeschwerde gelten lassen, wie sie der Bundesrat vorschlägt und der Ständerat und der Nationalrat bereits beschlossen haben.
Der Anfang Jahr an die Öffentlichkeit getragene Konflikt am EVG führte zur Frage, ob es nicht notwendig wäre, die Schlichtung von Streitigkeiten unter Richtern zu regeln. Es wurden verschiedene Möglichkeiten diskutiert; Lösungsvorschläge werden bei den Artikeln 14 und 15 gemacht. Ich werde in der Detailberatung auf die verschiedenen Fragen und Differenzen noch näher eingehen.
In formeller Hinsicht ist noch zu bemerken, dass die Kommission vier Punkte ändern wollte, wo es an sich keine Differenzen mehr gab. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat diesem Vorgehen zugestimmt. Es handelt sich dabei um Artikel 11 betreffend Wohnort der Richter, Artikel 14 Absatz 1 hinsichtlich der Frage der Schlichtung von Streitigkeiten unter Richtern, Artikel 117 Absatz 3 betreffend Verordnung der Bundesversammlung und um den Anhang zum Bundesgesetz, Ziffer 2c betreffend Änderung des StGB.
Dies zur Einleitung. Jetzt können wir in die Detailberatung gehen.

1. Bundesgesetz über das Bundesgericht
1. Loi fédérale sur le Tribunal fédéral

Art. 1 Abs. 1bis, 2, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 1 al. 1bis, 2, 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Bei Absatz 1bis schliesst sich Ihre Kommission der Fassung des Nationalrates an. Mit dieser Bestimmung liegt die direkte Aufsicht über die Geschäftsführung der unteren Bundesgerichte - also des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes - beim Bundesgericht. Die Oberaufsicht bleibt beim Parlament.
Ihre Kommission hat die Vor- und Nachteile der Oberaufsicht durch das Bundesgericht eingehend diskutiert. Wir haben das Bundesgericht aufgefordert, sich schriftlich dazu zu äussern, wie es seine Rolle in diesem Bereich sehe. In seinem Schreiben vom 4. November 2004 hat das Bundesgericht klar den Vorrang der Oberaufsicht durch das Parlament betont. Es hat erklärt, die Aufsicht des Bundesgerichtes sei als Dienstleistung für das Parlament anzusehen. Es hat die Autonomie der unterinstanzlichen Bundesgerichte betont und erklärt, ihm schwebe eine schlanke, einfache und kostengünstige Organisation vor. Im Normalfall werde die Aufsicht von der Verwaltungskommission des Bundesgerichtes wahrgenommen. In besonderen Fällen könne die Verwaltungskommission einzelne Mitglieder des Bundesgerichtes mit Abklärungen beauftragen. Wenn das System einmal eingespielt sei, würden fachtechnische Fragen problemlos über die Fachdienste abgewickelt werden können. Das Bundesgericht wird die Aufsicht allenfalls in einer Verordnung noch näher regeln.
Ihre Kommission hat dieser Aufsichtsregelung schliesslich ohne Gegenstimme zugestimmt. Wir sind jedoch der Meinung, dass in zwei, drei Jahren geprüft werden soll, ob aus der Sicht des Bundesgerichtes, aus der Sicht des Parlamentes oder aus der Sicht des Bundesrates in diesem Bereich ein Revisionsbedarf besteht. So viel zu dieser Bestimmung.

Angenommen - Adopté

Art. 7 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 7 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Schmid-Sutter Carlo
Abs. 1
Als Richter oder Richterinnen, als Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen dürfen dem Bundesgericht nicht gleichzeitig angehören:
....

Art. 8
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Schmid-Sutter Carlo
Al. 1
Ne peuvent être en même temps juges et greffiers au Tribunal fédéral:
....

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Den Antrag Schmid-Sutter Carlo habe ich diesen Moment erhalten.
Hier bei Artikel 8 geht es um die Unvereinbarkeit in der Person. Wir haben die Beschränkung der Unvereinbarkeit auf Angehörige bis zum dritten Grad - also Onkel, Tante, Neffe, Nichte - und die Anpassung ans Partnerschaftsgesetz. Eine Frage, ich lasse diesen Antrag Schmid-Sutter Carlo mal weg, ist hier auf der Fahne aber nicht geregelt. Die Unvereinbarkeitsbestimmung bezieht sich hier nicht auf das Verhältnis zwischen den Mitgliedern des Gerichtes und den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern. In unserer Kommission haben wir diese Frage diskutiert. Es ist ein Anliegen unserer Kommission, dass die Gerichtsleitungen dafür sorgen, dass enge Beziehungen zwischen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern auf der einen Seite und Mitgliedern des Gerichtes auf der anderen Seite nicht zu Friktionen am Gericht führen. Sinngemäss sollte die Bestimmung von Artikel 8 an sich auch in solchen Fällen zur Anwendung kommen.
Wenn ich nun den Antrag Schmid-Sutter Carlo lese, sehe ich, dass er in die Unvereinbarkeitsbestimmung auch die Gerichtsschreiber einbeziehen will. Ich glaube, Herr Schmid sollte das selbst mal begründen.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI): Wir müssen uns mit diesem Artikel 8 nicht allzu lange auseinander setzen. Ich werde den Antrag am Schluss zurückziehen. Aber es geht mir darum, dass ich die Gelegenheit habe, dem Bundesgericht etwas zu sagen.

AB 2005 S 119 / BO 2005 E 119

Das Bundesgericht wird nach Ihrer Fassung aufgefordert, ein Personalreglement aufzustellen, in dem bestimmte personalrechtliche Fragen zu regeln sind. Mir scheint es, dass in diesem Bereich das Bundesgericht auch regeln muss, dass dann, wenn Richter mit Gerichtsschreiberinnen oder Richterinnen mit Gerichtsschreibern ein partnerschaftliches Verhältnis haben, dies zu einer Ausstandsveranstaltung führen muss respektive dazu führen muss, dass ein Gerichtsschreiber die Arbeit an diesem Gericht zu quittieren hat. Es ist eine undenkbare Situation, dass die miteinander in der gleichen Kammer sind, und es ist undenkbar, dass Leute nicht überall einsetzbar sind. Da sind die Umstände so, dass man in Artikel 8 vermutlich nicht sehr viel machen kann. Aber es gibt die Gelegenheit, dem Gericht etwas ins Büchlein zu schreiben. Vielleicht habe ich jetzt etwas gesagt, was Herr Wicki bereits gesagt hat; das tut mir Leid.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Herr Schmid, Sie haben von der "gleichen Kammer" gesprochen. Ich möchte eine Klärung Ihres Votums. Sprechen Sie von Kammern, wie wir sie im Bundesgerichtsgesetz regeln, oder sind das Kammern im Sinne des normalen Sprachgebrauchs?

Schmid-Sutter Carlo (C, AI): Ich meine die Kammern des Bundesgerichtes. (Heiterkeit)

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Also: Kammer ist nicht Kammer. Herr Schmid stellt hier einen Änderungsantrag. In formeller Hinsicht muss ich Ihnen sagen, dass hier keine Differenz zum Nationalrat besteht. Also können wir über den Antrag Schmid-Sutter Carlo gar nicht beschliessen. Wir müssen zuerst die Zustimmung der Schwesterkommission des Nationalrates haben. Aber ich habe - auch aufgrund der Diskussion in unserer Kommission - bereits in meinem Votum gesagt, dass die Geschäftsleitungen der Gerichte dafür sorgen sollten, dass diese Friktionen nicht entstehen. Herr Schmid hat das Anliegen noch vertieft formuliert; er wünscht, dass das im Reglement festgelegt wird. Vielleicht kann Bundesrat Blocher hier noch ein väterliches Wort an die Gerichte richten.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI): Ich habe bereits in meinem ersten Votum erwähnt, dass ich meinen Antrag zurückziehen werde. Das tue ich hiermit.

Blocher Christoph, Bundesrat: Ich bin auch nicht Spezialist für die von Herrn Schmid aufgeworfenen Fragen, aber sie sind doch ernst zu nehmen; sie sind ja auch nicht rein theoretisch erfunden. Schwierigkeiten hat es in dieser Beziehung gegeben, aber ich glaube, es wäre falsch, wenn man sie hier speziell regeln würde. Darum hat Herr Schmid das auch vorweggenommen. Aber es ist eine Realität, dass ein Gericht, das sich organisiert - wie ein Unternehmen, das sich organisiert -, für solche Fälle weiss, was zu tun ist, und nicht einfach so in den Tag hinein lebt und sagt, das sei nicht geregelt. Es ist übrigens keine Besonderheit; das ist eine Frage, die alle Organisationen beschäftigt. Sie können heute die Zeitung lesen: Der oberste Chef von Boeing musste sogar gehen. Dort gibt es wahrscheinlich kein Reglement in verwandtschaftlicher Beziehung, aber die Amerikaner sind in dieser Beziehung sehr streng.
Jene Fälle, die vorgekommen sind, hätten durch eine Voraussicht bei der Regelung allfälliger Konfliktfälle besser gelöst werden können. In diesem Sinne glaube ich, dass die Pflicht des Bundesgerichtes, sich zu organisieren, gegeben ist. Ob das mit ausdrücklicher Erwähnung im Reglement oder mit einem allgemeinen Hinweis getan wird, lasse ich hier offen.

Präsident (Frick Bruno, Präsident): Der Antrag Schmid-Sutter Carlo ist zurückgezogen worden.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

Art. 10 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 10 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 10a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Präsident (Frick Bruno, Präsident): Dieser Artikel ist lediglich pro memoria aufgeführt, weil inzwischen das neue Parlamentsgesetz in Kraft getreten ist.

Angenommen - Adopté

Art. 11
Antrag der Kommission
.... die Wahl des Wohnortes in der Schweiz freigestellt ....

Art. 11
Proposition de la commission
.... lieu de résidence en Suisse; les juges ....

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Gemäss dem Wortlaut in der Fassung des Bundesrates, welche der Ständerat und der Nationalrat übernommen haben, wäre auch ein Wohnsitz der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Ausland möglich gewesen. Daher haben wir hier klar festgelegt, dass der Wohnort der Bundesrichterinnen und Bundesrichter in der Schweiz sein muss.

Angenommen - Adopté

Art. 13 Abs. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 13 al. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Generell zum 3. Abschnitt, Organisation und Verwaltung, d. h. zu den Artikeln 12 bis 25: Die Organisation des Bundesgerichtes ist für die Gewährleistung von optimalen Abläufen innerhalb des Gerichtes und für die Bewältigung der Geschäftslast von grosser Bedeutung. Mit dem neuen Gesetz erfolgt eine Teilintegration des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in das Bundesgericht. Daher werden eine effiziente Gerichtsverwaltung sowie die klare Trennung von Rechtsprechungs- und Managementaufgaben noch wichtiger sein.
Die Verwaltungsaufgaben des Gerichtes werden nun durch folgende im Gesetz definierten Organe wahrgenommen: durch das Präsidium des Gerichtes, bestehend aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten; durch das Gesamtgericht, das aus allen ordentlichen Richterinnen und Richtern besteht; durch die Präsidentenkonferenz, bestehend aus den Präsidenten der einzelnen Abteilungen. Ein weiteres Organ ist die Verwaltungskommission, die sich aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie aus höchstens zwei weiteren Mitgliedern des Gerichtes zusammensetzt. Für die Rechtsprechung werden Abteilungen - nicht Kammern, Herr Schmid - gebildet. Schliesslich haben wir das Generalsekretariat.

Angenommen - Adopté

AB 2005 S 120 / BO 2005 E 120

Art. 14 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
....
a. .... Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richtern und Richterinnen, die Information ....
....

Antrag der Minderheit
(Inderkum, Germann, Schweiger, Studer Jean)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 14 al. 1
Proposition de la majorité
....
a. .... le Tribunal administratif fédéral, à la résolution de conflits entre les juges, à l'information ....
....

Proposition de la minorité
(Inderkum, Germann, Schweiger, Studer Jean)
Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 15
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
.... aus seiner Mitte wählt. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin hat beratende Stimme.
Abs. 1bis, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Bürgi, Epiney, Schiesser)
Abs. 2
....
i. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richterinnen und Richtern.

Art. 15
Proposition de la majorité
Al. 1
.... juges ordinaires. Le secrétaire général a voix consultative.
Al. 1bis, 2
Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité
(Hess Hans, Bürgi, Epiney, Schiesser)
Al. 2
....
i. de résoudre les conflits entre juges.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Ich schlage vor, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe i - Seite 11 - miteinander zu behandeln, da es um das gleiche Thema geht: Es geht um die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richterinnen und Richtern.
An sich sind die Gerichte dazu da, Streitigkeiten Dritter zu entscheiden. Leider mussten wir jedoch in letzter Zeit feststellen, dass es auch Streitigkeiten zwischen Gerichtsmitgliedern gibt. Am Bundesgericht in Lausanne hatten wir den Spuckvorfall, und am Eidgenössischen Versicherungsgericht kam es zu einem Konflikt, was Aufsichtseingaben an die GPK zur Folge hatte und zu Schlagzeilen in den Medien führte. Es wurde daher in unserer Kommission die Frage aufgeworfen, ob im Bundesgerichtsgesetz nicht Vorschriften für die Lösung von Konflikten zwischen Richterinnen und Richtern vorgesehen werden müssen. Erwähnt wurden auch Massnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen der Gerichtsorgane sowie Sanktionen gegen fehlbare Richterinnen und Richter. Das Bundesamt für Justiz wurde beauftragt, Normvorschläge zu diesen Fragen zu unterbreiten.
Nach eingehender Diskussion beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission - mit 8 zu 4 Stimmen -, in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a das Gesamtgericht als zuständig zu erklären und in der Verordnung über die Organisation und die Verwaltung des Gerichtes eine Bestimmung über die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richterinnen und Richtern aufzunehmen.
Eine Minderheit will bei Artikel 15 Absatz 2 einen neuen Buchstaben i einfügen und damit die Verwaltungskommission für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richterinnen und Richtern als zuständig erklären.
Bei Artikel 14 ist eine weitere Minderheit angeführt, die gänzlich davon absehen will, im Bundesgesetz eine Bestimmung zu verankern, die sich mit der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Richterinnen und Richtern befasst. Diese Minderheit ist der Ansicht, es bestehe dafür kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Ich bitte Sie, Herrn Inderkum für die Minderheit bei Artikel 14 das Wort zu geben und dann am besten Herrn Hess für die Minderheit bei Artikel 15.

Inderkum Hansheiri (C, UR): Die hinreichend bekannten Vorfälle am Bundesgericht in Lausanne und am Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern können in der Tat nicht anders denn als eigentliche Schandflecke in der schweizerischen Justizlandschaft bezeichnet werden. Dennoch hoffe ich nicht nur, sondern bin ich davon überzeugt, dass sich solche oder ähnliche Ereignisse nicht - oder jedenfalls nicht mit zunehmender Tendenz - wiederholen werden. Heute nach einem gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu rufen ist jedenfalls nach meiner Auffassung nicht angezeigt.
Gerichte sind dazu da, Streitigkeiten Dritter zu entscheiden. So hat mich eben der Sprecher der Kommission zitiert. In einem Gerichtsorganisationsgesetz - und erst noch in einem solchen für das oberste Gericht - generell-abstrakte Regeln darüber aufzustellen, wie bei allfälligen Streitigkeiten zwischen Richterinnen und Richtern zu verfahren sei, ist jedenfalls für mich völlig wesensfremd, gleichermassen ein Widerspruch in sich. Weshalb Regeln auf Gesetzesstufe, wenn auch nur im Sinne von Kompetenznormen für den Erlass unterstufiger Reglemente oder dergleichen, für Gerichte, für Gremien also, die sich bei ihren Verfahren und Entscheiden ausschliesslich an das Recht zu halten haben? Weshalb, so stellt sich die Frage, dann nicht auch - und erst recht - Regeln für politische Gremien, insbesondere Exekutivorgane, Regierungen, bei denen naturgemäss viel eher Anlass für Zwistigkeiten untereinander bestehen kann?
Man mag einwenden - und das ist auch getan worden -, leider seien wir heute so weit, dass wir auch solche Dinge regeln müssten. Natürlich regeln wir heute vieles, was vor relativ kurzer Zeit noch selbstverständlich war, mithin keiner generell-abstrakten Regelung bedurfte. Allein, ich will und kann diesem Regelungstrend nicht folgen. Tun wir dies, so tragen wir schliesslich zu nichts anderem als dazu bei, dass schliesslich die Ausnahmen zur Regel werden.
Ich bitte Sie deshalb, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen.

Hess Hans (RL, OW): Es ist richtig, dass die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richterinnen und Richtern letztlich in die Kompetenz des Gesamtgerichtes fällt. Das schliesst aber nicht aus, dass sich - quasi als Vorinstanz - die Verwaltungskommission damit befasst und den Versuch unternimmt, unter den Parteien zu schlichten. Es kann ja nicht Sache des Gesamtgerichtes sein, sich von Beginn weg dieser Streitigkeiten anzunehmen. Ich bin auch der Meinung, dass es im Gesetz geregelt werden muss, dass es die Verwaltungskommission ist, und nicht reglementarisch irgendeine Lösung gesucht wird. Ich bin der Meinung, dass das eine das andere nicht ausschliesst.
Dass sich das Gericht vorerst selber mit solchen Streitigkeiten befasst, ist nach den Vorfällen in Luzern und Lausanne aus meiner Sicht nötig. Es kann doch nicht Sache der GPK sein, sich in solche Auseinandersetzungen von Beginn weg einschalten zu müssen. Es muss primär Sache des

AB 2005 S 121 / BO 2005 E 121
Gerichtes selbst sein, nach Lösungen zur Schlichtung zu suchen. Sollte es letztlich nicht möglich sein, dass der Streit geschlichtet werden kann, liegt es im Sinne von Artikel 26 bzw. Artikel 52 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 dann immer noch an der Bundesversammlung bzw. an der GPK, als Oberaufsichtsbehörde tätig zu werden.
Aufgrund der Vorfälle in Lausanne und Luzern ist es für mich auf jeden Fall klar, dass wir gerichtsintern eine Schlichtungsstelle schaffen müssen. Mit dieser Schlichtungsstelle fehlt immer noch eine Instanz, die ein Minimum an Disziplinargewalt besitzt. Würde ein Magistrat Mobbing betreiben - auch das könnte ja vorkommen -, könnte in einem Gremium von hierarchisch absolut Gleichgestellten niemand den Bösewicht in die Schranken weisen. Das könnte insbesondere für hierarchisch tiefer stehende Mitarbeiter zu einer Situation führen, die anderswo arbeitsrechtlich nicht hingenommen würde. Bei der jetzt geltenden und auch bei der vorgesehenen Regelung könnte sich ein Bundesrichter wohl auch ungestraft sexuelle Übergriffe erlauben, da gerichtsintern niemand allfällige Vorwürfe klären könnte, und müsste so am Ende wohl immer das tatsächliche oder angebliche Opfer weichen.
Ich ersuche Sie, bei Artikel 14 Absatz 1 Litera a dem Antrag der Kommissionsmehrheit und bei Artikel 15 Absatz 2 Litera i dem Antrag der Minderheit zu folgen.

Berset Alain (S, FR): Pour ma part, je suis favorable à la version de la majorité de la commission, qui me paraît avoir quelques avantages assez importants.
Tout d'abord, je crois qu'une réflexion efficace sur la manière de gérer un conflit doit absolument pouvoir se faire en dehors de toute période de conflit. C'est clair qu'une fois que le conflit est là, il est souvent trop tard pour réfléchir avec toute la sérénité requise et trop tard pour trouver des solutions, sans que ces solutions et ces réflexions soient dirigées justement par le conflit en cours. Cela plaide pour une prise de conscience que des conflits peuvent émerger dans tout cadre de travail, et pour une réflexion qui puisse véritablement avoir lieu hors de toute tension.
Ensuite, sans aller trop loin et sans malmener la séparation des pouvoirs, je crois qu'il est aussi dans l'intérêt du Parlement, qui exerce la haute surveillance sur les tribunaux, que les éventuels conflits puissent être réglés de façon interne en suivant des règles définies à l'interne et à l'avance par l'ensemble du tribunal. Et on voit bien aujourd'hui, avec la multiplication des tribunaux fédéraux, que les sources potentielles de conflits se multiplient et on sait qu'il est toujours plus délicat de réagir après coup sans faire d'erreur.
Je dois vous dire encore que j'étais membre de ce groupe de travail commun aux deux chambres, qui s'est penché sur le cas du conflit au Tribunal fédéral des assurances à Lucerne. Or je pense que si le tribunal avait dû - avant que le conflit survienne - déjà au moins une fois se pencher sur la question de la résolution des conflits, mener une réflexion sur ce point, nous aurions peut-être pu éviter dix mois de saga judiciaire, puis parlementaire, puis médiatique dans cette affaire.
Vous savez, j'ai entendu dire, comme membre de la Commission des affaires juridiques, que, juridiquement, la disposition qui prévoyait ce règlement n'était pas nécessaire. Alors, peut-être bien, mais elle me paraît pour le moins politiquement nécessaire, et, comme le disait un de mes anciens professeurs de droit à Neuchâtel - qui a d'ailleurs siégé dans cette salle puisqu'il s'agit de Jean-François Aubert -: "Le droit, ça n'est rien d'autre que de la politique remise en ordre."
Voilà encore une des raisons pour lesquelles je vous prie de suivre la proposition de la majorité.

Pfisterer Thomas (RL, AG): 1. Natürlich kann man gestützt auf kürzlich passierte Vorfälle legiferieren und sich der Illusion hingeben, damit seien diese Probleme gelöst. Aber das bleibt dann auch eine Illusion. Wohlverhalten kann man nicht verordnen. Auch wenn Sie Schlichtungsstellen bestimmen, können Sie höchstens erreichen, dass eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt wird. Dass die Schlichtung gelingt, ist damit bei weitem nicht gesichert. Sie hängt davon ab, was die Persönlichkeiten ins Schlichtungsverfahren einbringen. Sie hängt davon ab, ob sie willens sind, gemeinsam eine Lösung zu finden. Das ist ja nichts anderes als ein normales Mediationsverfahren. Also sind institutionelle Regeln in aller Regel Illusionen.
2. Wir haben in der Verfassung das Prinzip niedergelegt, dass in die Gesetze Wichtiges hineingehört. Wenn wir die Liste in Artikel 164 der Bundesverfassung durchsehen und uns vergegenwärtigen, dass das Dinge sein müssten, die eigentlich in eine Volksabstimmung gehörten, dann stellt sich die Frage: Wollen Sie wirklich eine Volksabstimmung über Spuckregeln durchführen? Das ist doch fast lächerlich! Also sind diese Fragen auch vom demokratischen Gewicht her nicht gesetzeswürdig.
3. Es ist eine Frage der Würde des Gerichtes. Wenn wir dem Bundesgericht nicht einmal zutrauen, vielleicht auch gewitzigt durch die Erfahrungen der letzten Monate, mit solchen Dingen künftig eigenständig und würdig umzugehen, dann ist vieles an dieser ganzen Gesetzesrevision infrage gestellt.
Ich bitte Sie darum, bei Artikel 14 der Minderheit Inderkum und bei Artikel 15 der Mehrheit zu folgen.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Wenn Sie mich vor zwei oder drei Jahren gefragt hätten, ob wir eine solche Regelung ins Gesetz aufnehmen wollten, hätte ich gesagt, das komme nicht infrage. 150 Jahre lang ist es gut gegangen, und Einzelfälle hat man immer lösen können. Aber nach diesen Ereignissen - dem Spuckvorfall am Bundesgericht und der ganzen Konfliktsituation am EVG - muss ich Ihnen Folgendes sagen: Wir sollten die Gerichte zwingen, an solche Fälle zu denken. Deshalb müssen wir hier diesen Hinweis machen, dass etwas geregelt werden soll. Das EVG hat sich inzwischen solche Benimmregeln gegeben und das Bundesgericht wahrscheinlich auch.
Ich kann mir durchaus vorstellen, dass wir dem Minderheitsantrag Hess Hans folgen. Herr Hess hat erklärt, bei Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sei der Mehrheit zu folgen. Das würde Folgendes heissen: Das Gesamtgericht hat eine Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung muss auch geregelt werden, wie man die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richterinnen und Richtern an die Hand nimmt. Bei Artikel 15 sagt man noch ausdrücklich, dass in erster Linie die Verwaltungskommission für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richterinnen und Richtern zuständig ist. Wenn wir bei Artikel 14 der Mehrheit zustimmen und in Artikel 15 der Minderheit, dann glaube ich, dass sich damit auch unsere Kommission einverstanden erklären könnte.
Wir haben den Appell von Herrn Pfisterer, alt Bundesrichter, gehört - Würde des Gerichtes. Da kann ich jeden Satz unterstreichen. Ich möchte aber einen Appell an die Gerichtskommission und somit auch an das Parlament richten. Denken Sie bei den Wahlen in unser höchstes Gericht oder in unsere Bundesgerichte nicht nur an die Fachkompetenz - die Fachkompetenz ist ganz klar Voraussetzung -, denken Sie auch an die Sozialkompetenz dieser Kandidaten. Sie sind nachher während Jahren in eine Zwangsgemeinschaft eingebunden, und in dieser Zwangsgemeinschaft müssen sie miteinander nicht nur richten und gute Entscheide finden, sondern auch miteinander umgehen können. Deshalb dieser Appell.

Blocher Christoph, Bundesrat: Sie haben gesehen, dass der Bundesrat der Meinung ist, dass man diese Frage hier nicht expressis verbis diesem Gesamtgericht übertragen soll, wie es die Minderheit Inderkum beantragt. Man muss aufpassen: Wenn irgendwo in einer Organisation ein Einzelfall passiert, sollte man nicht versuchen, für diesen Einzelfall eine allgemeine Regelung zu machen, die dann für einen anderen Einzelfall, der entsteht, nicht gilt. Ich glaube, dass es bei diesen Konflikten eben nicht um rechtlich klar handhabbare Regeln geht. Das ist vielleicht auch der Grund,

AB 2005 S 122 / BO 2005 E 122
warum die Gerichte in diesen letzten beiden Fällen die Sache in einer für einen Aussenstehenden etwas komischen Art angepackt haben: Weil sie wahrscheinlich das ganze Leben nur mit Rechtssätzen funktionieren, glauben sie, solche Fälle auch mit Rechtssätzen lösen zu können. Das sind aber Beziehungsprobleme, es sind menschliche Schwierigkeiten, und es stellt sich hier die Frage der Verantwortung, die Frage, wer für eine Organisation die Verantwortung trägt, diese Schwierigkeit zu lösen.
Der Bundesrat geht in diesem neuen Bundesgerichtsgesetz von dem aus, was in Artikel 15 Absatz 2 auch klar gesagt wird: "Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung." Soweit die Verwaltungsverantwortung da ist, ist ein Grossteil solcher Konflikte im Alltag auch von dieser Verwaltungskommission zu erkennen und zu lösen. Bei ganz schwierigen Fällen wird man es anders lösen müssen. Es kann sein, dass man es mit der Oberaufsichtsbehörde des Parlamentes lösen muss und kann, wenn es so schwierig wird, dass es nicht mehr tragbar ist. Man kann ja nicht eine allgemeine Regel aufstellen. Der Bundesrat hat sich auch daran gehalten, dass wir jetzt seit 150 Jahren dieses Gericht haben. Bis jetzt hat man noch jeden Einzelfall lösen können. Die letzten zwei Fälle - Herr Wicki hat es gesagt - waren wahrscheinlich besonders krass, aber in Organisationen von Leuten gibt es halt immer auch einen krassen Fall; dieser ist aber, auch dank der parlamentarischen Oberaufsicht, gelöst worden.
Wenn Sie es regeln wollen, also dem Antrag des Bundesrates oder dem Minderheitsantrag Inderkum nicht ganz folgen wollen, dann sollten Sie es bei Artikel 14 streichen, also nicht dem Gesamtgericht übergeben; das wäre meines Erachtens zu allgemein und würde zu weit führen. Wenn man es aber regeln will, dann in der Fassung von Herrn Hess.
Aber wir schlagen Ihnen vor, es weder in Artikel 14 noch in Artikel 15 ausdrücklich zu regeln, sondern zu sagen: Das ist ein Teil der Organisation des Gerichtes und derjenigen Leute, die Verantwortung tragen. Sie sind auch an diese Verantwortung zu erinnern, damit aus diesem einzelnen Sonderfall, wo zwei Richter einen Streit haben, nicht eine besondere Sache gemacht wird. Das ist ja wahrscheinlich, so nehme ich an, nicht der Normalfall oder die Haupttätigkeit der Verwaltungskommission.

Art. 14 Abs. 1 - Art. 14 al. 1

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 20 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 16 Stimmen

Art. 15

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zu Artikel 15 Absatz 1 ist festzuhalten, dass der Generalsekretär zwar nicht Mitglied der Verwaltungskommission ist, Ihre Kommission ihm aber ausdrücklich beratende Stimme geben will.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 19 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 12 Stimmen

Art. 14a; 16 Abs. 1; 17 Abs. 1, 3; 19 Abs. 1; 22 Abs. 1; 24; 25; 25a; 29 Abs. 2; 31 Abs. 1 Bst. c, d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 14a; 16 al. 1; 17 al. 1, 3; 19 al. 1; 22 al. 1; 24; 25; 25a; 29 al. 2; 31 al. 1 let. c, d
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 37 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Festhalten

Antrag der Minderheit
(Germann, Marty Dick, Pfisterer Thomas, Schweiger)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 37 al. 1
Proposition de la majorité
Maintenir

Proposition de la minorité
(Germann, Marty Dick, Pfisterer Thomas, Schweiger)
Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Die Kommission beantragt Ihnen mehrheitlich - mit 7 zu 4 Stimmen -, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen und am Beschluss Ihres Rates festzuhalten. Es geht um die Vertretung vor dem Bundesgericht. Die Mehrheit ist der Überzeugung, dass es richtig ist, dass vor Bundesgericht in allen Streitsachen nur Parteivertreter auftreten können, die das Anwaltspatent haben, also nicht nur in Zivil- und Strafsachen, wie dies der Nationalrat beschlossen hat und es der Antrag der Minderheit ist.
Dazu ist festzuhalten, dass es im Verfahren vor Bundesgericht in erster Linie um Rechtsfragen geht. Auch das Verfahren vor Bundesgericht im öffentlichen Recht setzt grundlegende formelle und materielle Rechtskenntnisse voraus. Wenn Sie an der bisherigen Fassung des Bundesrates und am Beschluss des Ständerates festhalten, wird eine Qualifikation gefordert und auch sichergestellt. Denn nur jene Personen, die das Anwaltspatent haben, unterstehen der strengen staatlichen Aufsicht gemäss Anwaltsgesetz. Sie haben die geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Berufsausübung zu beachten, dies im Interesse der Rechtsuchenden und des geordneten Gangs der Rechtspflege. Ihnen ist auch vorgeschrieben, dass sie gemäss dem Anwaltsgesetz registriert sein müssen. Solche Rahmenbedingungen oder solche Voraussetzungen sind für andere Parteivertreter nicht gegeben.
Namens der Kommissionsmehrheit ersuche ich Sie daher, am ständerätlichen Beschluss festzuhalten.

Germann Hannes (V, SH): Warum ist eine Ausdehnung des Anwaltsmonopols abzulehnen? Dies beantragt Ihnen die Kommissionsminderheit, analog zum Beschluss des Nationalrates. Wir meinen, das Anwaltsmonopol sei so zu belassen, wie es heute besteht: in allen Zivil- und Strafsachen, nicht aber im öffentlichen Recht.
Der Nationalrat hat in der Herbstsession 2004 ein klares Zeichen gesetzt und die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausweitung des Anwaltsmonopols auf die öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit 121 zu 39 Stimmen sehr deutlich abgelehnt; er will stattdessen das bisherige Recht beibehalten.
Dieser Entscheid hat in unserer Kommission für Rechtsfragen keine Mehrheit gefunden; sie beantragt uns heute, dem Bundesrat zuzustimmen. Dabei war es im Herbst 2003 just unsere Kommission, die eigentlich eine vom Bundesrat abweichende Lösung vorschlug, die dann allerdings im Plenum ganz knapp unterlag.
Die Kommissionsminderheit, die sich übrigens ähnlich wie die ganze Kommission zu drei Vierteln aus Anwälten zusammensetzt - man kann also niemandem etwas unterstellen, weder in der einen noch in der anderen Richtung -, beantragt Ihnen aus Überzeugung, heute dem Nationalrat zu folgen und die Ausdehnung des Anwaltsmonopols abzulehnen.
Der Vorschlag des Bundesrates zur künftigen Regelung der Parteivertretung, wie er jetzt von der Kommissionsmehrheit wiederaufgenommen worden ist, würde nämlich eine sachlich nicht begründete Ausdehnung des Anwaltsmonopols bedeuten, die sich gegen die Interessen der Bürgerin bzw. des Bürgers und der Wirtschaft richten würde und die aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklich wäre. Hinter der vorgeschlagenen Formulierung von Artikel 37 Absatz 1 verbirgt sich nämlich eine verfahrensrechtlich einschneidende Neuregelung gegenüber dem bisherigen Recht, geregelt in

AB 2005 S 123 / BO 2005 E 123
Artikel 29 OG, nämlich eine Ausweitung des Anwaltsmonopols über die Zivil- und Strafsachen hinaus auf sämtliche öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das bisherige Recht hat mit gutem Recht differenziert zwischen Zivil- und Strafsachen und den öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Bei den Zivil- und Strafsachen geht es um Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien, die von deren Vertretern juristische und vor allem auch prozessuale Kenntnisse verlangen. In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt sich dagegen in aller Regel die Frage, wie öffentliches Recht in der Praxis umzusetzen bzw. von Verwaltungsbehörden anzuwenden ist. In diesem Bereich geht es also primär darum, den Bürger gegenüber der Verwaltung bzw. deren Entscheide zu vertreten.
Der Bundesrat hat seinen Vorschlag mit der sogenannten Siebwirkung begründet. Er sagt, es würden dann weniger Fälle ans Bundesgericht weitergezogen. Es gibt keinen Beleg dafür, dass Nichtanwälte mehr unzulässige Beschwerden einreichen als Anwälte. Die Siebwirkung könnte also nur daher kommen, dass man bewusst Schikanen einbauen will. Zieht ein Rechtsuchender beispielsweise eine Steuerbeschwerde an das Bundesgericht weiter, bei der ihn in erster und zweiter Instanz ein Steuerexperte vertreten hat, so muss er just vor dem Gang ans höchste Gericht das Pferd wechseln, er muss den ihm vertrauten Vertreter auswechseln und durch einen Anwalt ersetzen. Oder er kann - so heisst es zumindest in der Botschaft - die Beschwerde in eigenem Namen einreichen, muss dann aber auf die Parteienentschädigung verzichten, wie der Bundesrat mit einem etwas zynischen Unterton in der Botschaft in seinem Kommentar zu Artikel 37 feststellt. Nun kann und darf es nicht Sinn einer Gesetzesrevision sein, den Bürger mit Schikanen vom Gang vor das Bundesgericht abzuhalten. Eine solche Regelung passt nicht zu einem Rechtsstaat, und eine solche Regelung brächte auch keine Qualitätsverbesserung.
Fazit: Die heutige Praxis hat sich grundsätzlich bewährt, sie entspricht einer sinnvollen Arbeitsteilung und liegt im Interesse des Rechtsuchenden. In der Gerichtspraxis hat das heutige Recht zu keinen besonderen Problemen oder gar Missständen geführt, das ist verschiedentlich von Leuten aus der Praxis auch deutlich gemacht worden.
Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen die Minderheit, den Entscheid des Nationalrates zu Artikel 37 zu bestätigen, der nichts mehr und nichts weniger bedeutet, als am heute bewährten Recht festzuhalten. Wer seine Mandanten vor den kantonalen Gerichten vertreten darf, soll das weiterhin auch vor Bundesgericht tun dürfen. Das ist auch aus föderalistischer Sicht die beste Lösung.

Hess Hans (RL, OW): Das Thema der Vertretung vor dem Bundesgericht hat uns im Rat bereits in Zusammenhang mit dem Anwaltsgesetz beschäftigt. Nachdem sich unser Kollege Hansheiri Inderkum offenbar nicht zu Wort meldet, möchte ich auf Folgendes hinweisen: Er hat in der Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass vor dem Bundesgericht wesentliche verfahrensrechtliche Punkte zu berücksichtigen sind. So ist es beispielsweise wichtig, die Rechtsbegehren richtig zu formulieren. Das Bundesgericht hat auch nicht die gleichen Kognitionsbefugnisse wie die kantonalen Verwaltungsgerichte. Letztlich ist es auch nicht unbedingt im Interesse eines Kleinunternehmens, wenn ein Treuhänder im Verfahren vor Bundesgericht einen Verfahrensfehler macht. Die mittleren und grösseren Unternehmen beschäftigen bei strittigen Steuerfragen ohnehin von Beginn weg Anwälte.
Die gleichen Überlegungen gelten generell für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren, seien es Baubewilligungs- oder Umweltschutzverfahren. Meiner Meinung nach sollte man eben gerade zum Schutz der Klienten vor dem Bundesgericht nur Anwältinnen und Anwälte zulassen. Diese haben die nötige Ausbildung, die Examen absolviert und müssen sich, damit sie als Anwälte zugelassen werden, auch über die nötige Haftpflichtversicherung ausweisen. Das wird vor allem zum Schutz der Klienten und nicht zum Schutz der Anwälte, die einen Prozess führen, verlangt.
Ich ersuche Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Schweiger Rolf (RL, ZG): Wir sind viele Anwälte in diesem Rate und dazu noch einige Juristen. In diesem Zusammenhang eine Offenlegung meiner Interessenbindungen: Ich bin Anwalt und bin in dieser Eigenschaft Mitglied einiger Organisationen von Anwälten. Ob ich das nach diesem Votum immer noch sein kann, muss hier offen bleiben.
Die Situation ist folgende: Wir können stundenlang darüber diskutieren, ob es für den Kunden, für den Staat besser sei, wenn alle Fälle vor dem Bundesgericht durch Anwälte vertreten werden. Hier werden wir uns als Anwälte in der Richtigkeit oder Falschheit unserer Meinung dauernd bestärken. Wir können aber ein Argument nicht aus der Welt schaffen: Bisher ist es ohne Anwälte gegangen. In Steuerfragen und anderen verwaltungsrechtlichen Fragen durften Klienten auch durch andere Personen vertreten werden.
Und nun kommt das Entscheidende: Wenn wir in der Öffentlichkeit über diese Frage diskutieren, haben wir keine Chance zu argumentieren, es sei eine absolute Notwendigkeit, dass Anwälte dies tun müssten. Jeder ist mit dem Gedanken konfrontiert, es sei ja vorher auch anders gegangen. Ich glaube persönlich auch, dass es anders geht.
Entscheidend ist nun Folgendes: Unsere Parlamente haben die Eigenschaft, dass ihnen sehr viele Anwälte angehören. Unser Parlament hat - zu Recht - ebenfalls die Eigenschaft, dass es immer wieder darauf hinweist, wir müssten jederzeit danach trachten, Monopole nur dort bestehen zu lassen, wo es unabdingbar notwendig sei, ansonsten aber Liberalisierungsschritte einzuleiten usw. Wie glaubhaft sind wir Anwälte, wenn wir uns im "Löwen" und im "Ochsen" - das sind ja die neuen Stichworte hier im Saal - für Liberalisierung einsetzen, gegen Monopole ankämpfen und es keinen Berufsstand gibt, der sich derart monopolartig verhält wie die Anwälte?
Darum rate ich Ihnen aus politischen Gründen wirklich dringend: Schliessen Sie sich dem Beschluss des Nationalrates an! Er hat mit erdrückender Mehrheit dieser Argumentation Rechnung getragen und das Anwaltsmonopol in diesem Sinne relativiert. Ich glaube, es ist im Interesse unseres Staates und einer wirtschaftlich vernünftigen Entwicklung, aber auch im Interesse der Glaubwürdigkeit der Anwälte notwendig.

Studer Jean (S, NE): Vous connaissez ma profession; et ce n'est pas parce qu'on est avocat qu'on est tous pour un libéralisme sans limite. A supposer qu'on soit pour un libéralisme sans limite, Monsieur Schweiger, je ne comprends alors pas pourquoi votre libéralisme s'arrête aux procédures administratives, ni pourquoi il ne s'étend pas aussi aux procédures civiles et aux procédures pénales, ni pourquoi il n'admet pas finalement que chacun puisse être représenté par n'importe qui devant le Tribunal fédéral. C'est cette différenciation que j'ai de la peine à admettre, sauf, bien sûr - et je crois qu'on pourrait directement le dire -, si on entend favoriser les fiduciaires en Suisse. Je crois que ce serait bien plus clair qu'on le dise ainsi. Mais si on ne le dit pas, à ce moment-là, je ne comprends pas cette différenciation-là.
Premièrement, je connais des gens qui sont très spécialisés dans le domaine du droit de la famille et qui connaissent beaucoup mieux le droit de la famille que beaucoup d'avocats; ils seraient très contents de mener des procédures en divorce ou des procédures en filiation. Et à ces gens-là, on leur dit: "Non, seuls les avocats peuvent procéder." Je ne comprends pas dès lors cette différenciation pour le bien du justiciable et pour le bien du tribunal. Si on admet qu'il est bon pour le justiciable et bon pour les juges fédéraux d'avoir des avocats en matière civile et en matière pénale, alors il n'y a aucune raison d'admettre qu'il n'est pas également bon pour le justiciable et pour les juges fédéraux de n'avoir que des avocats en matière administrative.
Deuxièmement, il y a un autre problème: les cantons sont compétents pour leurs procédures. Il y a de nombreux cantons qui réservent aux avocats l'accès à leur tribunal administratif. Je ne comprends pas comment on peut dire à un client qui a un problème fiscal: "Vous pouvez le contester

AB 2005 S 124 / BO 2005 E 124
devant votre autorité cantonale avec l'aide d'un avocat, mais dès que vous devez passer à l'étage supérieur, vous avez le droit de prendre votre fiduciaire, ou n'importe qui d'autre d'ailleurs."
D'une manière générale, je crois que si on est soucieux d'éviter le développement déjà en cours d'une société contentieuse, où on a toujours plus de procès, il faut savoir guider le justiciable dans ces procédures, le rendre attentif aux risques qu'il prend, et rendre attentive aussi la personne qui conduit ces procédures aux risques qu'elle-même prend. Toutes ces conditions sont réunies pour l'instant en la personne des avocats et dans la profession d'avocat, compte tenu de la surveillance qui est exercée sur la profession par l'Etat et des responsabilités qui ne sont reconnues qu'aux avocats.
Ce sont ces éléments-là qui m'amènent à vous inviter à soutenir la majorité de la commission.

Blocher Christoph, Bundesrat: Ursprünglich hat Ihnen der Bundesrat eine allgemeine Fassung vorgelegt, wonach Parteivertreter vor Bundesgericht nur Anwältinnen und Anwälte sein können, und zwar in sämtlichen Bereichen. Ich muss Ihnen mitteilen, dass sich der Bundesrat - ebenfalls "mit erdrückender Mehrheit", wie gesagt worden ist - der Fassung des Nationalrates anschliesst. Er hat die Sache neu unter die Lupe genommen, und zwar aus drei Gründen:
1. Es ist tatsächlich so, dass es im öffentlichen Recht - und hier besonders im Steuerrecht - hervorragende Experten gibt, die die Parteien von Anbeginn vertreten und dies auch bis zum Schluss beim Bundesgericht tun. Die Klienten sind sehr zufrieden mit ihnen, und es gibt hier nichts auszusetzen. Wenn Sie den Anwaltszwang einführen, führt das klar dazu, dass Sie als Kunde das Mandat vor Bundesgericht einem Anwalt übertragen müssen. Das führt natürlich dazu, dass Sie zwei Vertreter brauchen, denn Sie brauchen den Experten immer noch, und damit das Formerfordernis erfüllt ist, brauchen Sie auch den Anwalt. Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat gesagt hat: Wenn sich eine Praxis so eingespielt hat, die von grosser Bedeutung ist und mit welcher alle zufrieden sind, ausser den Anwälten - (Zwischenruf) Wie bitte? Doch nicht ganz alle Anwälte -, ist man doch der Meinung, man sollte diese nicht ändern.
2. In der Begründung wurde gesagt, es gehe nicht an, bei allen Berufen von Liberalisierung zu sprechen, Binnenmarktgesetze zu machen, Fähigkeitsprüfungen abzuschaffen usw., und dann in einem Bereich, weil es einem hier passe, ein Monopol zu zementieren, das der Praxis im täglichen Leben zuwiderlaufe.
3. Es wurde gesagt, man müsse den Kunden vor allen Nichtanwälten schützen, die die Sache schlecht machen. Ich meine, der Kunde sei auch eine verantwortliche Persönlichkeit und habe die Auswahl zu treffen. Wenn er zufrieden ist, soll man ihm also nicht dreinreden.
Diese Gründe haben dazu geführt, dass Ihnen der Bundesrat neu Zustimmung zur Fassung des Nationalrates bzw. der Kommissionsminderheit beantragt, nachdem der Nationalrat diese Fassung mit grossem Mehr beschlossen und die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt hat. Ich glaube, es ist politisch glaubwürdiger.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 20 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 12 Stimmen

Art. 39 Abs. 2
Neuer Antrag des Bundesrates
.... Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 78a vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.

Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Hess Hans, Wicki)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 39 al. 2
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
.... Si le recours est recevable uniquement en présence d'une question juridique de principe ou d'un cas particulièrement important au sens de l'article 78a, il faut exposer pourquoi la cause remplit cette condition.

Proposition de la majorité
Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Hess Hans, Wicki)
Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 78 Abs. 1 Bst. g
Neuer Antrag des Bundesrates
g. Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe;

Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag der Minderheit I
(Hess Hans, Wicki)
Festhalten

Antrag der Minderheit II
(Studer Jean, Berset)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 78 al. 1 let. g
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
g. les décisions en matière d'entraide administrative internationale;

Proposition de la majorité
Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I
(Hess Hans, Wicki)
Maintenir

Proposition de la minorité II
(Studer Jean, Berset)
Adhérer à la décision du Conseil national

Präsident (Frick Bruno, Präsident): Hier geht es um einen Systementscheid. Wir behandeln Artikel 39 Absatz 2 gemeinsam mit anderen Bestimmungen, vor allem mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe g.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Es ist richtig, hier geht es um die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, und da verweise ich auf Artikel 78. Es liegen ein Mehrheits- und ein Minderheitsantrag vor, und ich schlage Ihnen vor, vorerst Artikel 78 (auf Seite 53 der Fahne) zu behandeln: Je nach Ihrem Entscheid bei diesem Artikel wird dann der Text bzw. werden die Anträge zu den Artikeln 39ff. anders lauten - Sie sind so einverstanden.
Gemäss dem Antrag der Mehrheit soll, wie dies neu auch der Bundesrat vorschlägt, hinsichtlich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen unter gewissen Umständen ein Weiterzug ans Bundesgericht möglich sein. Es soll in diesen Fällen nebst der unteren Bundesgerichtsinstanz noch eine zweite Instanz, also das Bundesgericht, angerufen werden können. In der Botschaft schlug der Bundesrat vor, Beschwerden gegen internationale Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen abschliessend von einem einzigen untergeordneten Gericht beurteilen zu lassen. In der bundesrätlichen Botschaft ans Parlament hiess es, damit könne das Bundesgericht spürbar entlastet werden, vor allem werde damit aber

AB 2005 S 125 / BO 2005 E 125
eine rasche Vollstreckung von Rechtshilfemassnahmen ermöglicht. Dies sei ein wichtiger Trumpf der Schweiz in einem Bereich, in dem unser Land einem immensen internationalen Druck ausgesetzt sei.
Unser Rat schloss sich seinerzeit dem Entwurf des Bundesrates an, und auch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates sprach sich für eine einzige Beschwerdeinstanz aus. Aufgrund eines Einzelantrages beschloss aber dann der Nationalrat mit knapper Mehrheit, bei Auslieferungen und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung eine zweite Rekursinstanz vorzusehen.
In Ihrer Kommission unterbreitete in der Folge das EJPD für den zweistufigen Instanzenzug einen Vorschlag. Aufgrund der Diskussion in der Kommission wurde dieser nochmals überarbeitet, und schliesslich kam es zur Version, die Sie auf Seite 53 der Fahne bei Artikel 78 als neuen Antrag des Bundesrates aufgeführt sehen. Demnach kann auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Beschwerde ans Bundesstrafgericht eingereicht werden. Zusätzlich soll nun gemäss dem neuen Antrag des Bundesrates ein Weiterzug möglich sein, wenn der Entscheid des Bundesstrafgerichtes eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Zusätzlich wird erklärt, ein besonders bedeutender Fall liege insbesondere dann vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien oder dass das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweise. Um das Verfahren zu beschleunigen, wird die Beschwerdefrist auf 10 Tage festgelegt - das finden Sie in Artikel 94 -, und in Artikel 101 Absatz 3 wird eine neue Bestimmung eingefügt, wonach das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels zu fällen hat, wenn es eine Beschwerde als unzulässig betrachtet.
Nach eingehender Diskussion in der Kommission liegen nun heute drei verschiedene Anträge vor; das ersehen Sie am besten aus Seite 51 der Fahne. Der Antrag der Mehrheit stimmt den neuen Anträgen des Bundesrates zu, wie ich sie nun erläutert habe. Die Minderheit I (Hess Hans) will an der früheren Fassung des Bundesrates und am Beschluss des Ständerates festhalten, will also das Bundesstrafgericht als einzige Instanz, ohne Weiterzugsmöglichkeit ans Bundesgericht. Die Minderheit II (Studer Jean) möchte schliesslich die Möglichkeit eines Weiterzuges ans Bundesgericht gemäss Beschluss des Nationalrates.
So weit die Ausgangslage.

Hess Hans (RL, OW): Ich beantrage Ihnen, bei Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe g an unserem Beschluss festzuhalten und der Minderheit I zuzustimmen.
Unser Beschluss stimmt mit dem Ziel der Revision der Bundesrechtspflege überein, nämlich: der Entlastung des Bundesgerichtes in Lausanne. Er stimmt überein: mit dem Ziel bei den Rechtsmitteln in Rechtshilfesachen und mit dem Ziel der Beschleunigung des Verfahrens - ich verweise auf die Botschaft, Seite 4323ff. -, mit dem Vorschlag der Expertenkommission zur Revision der Bundesrechtspflege und mit dem Standpunkt der Strafverfolgungsbehörden der Kantone, die auf die bisherige Zuständigkeit der kantonalen Beschwerdeinstanzen nur verzichten wollen, wenn es bei einer einzigen Bundesinstanz bleibt oder wenn der Weiterzug ans Bundesgericht an klar umschriebene Voraussetzungen geknüpft wird. Ferner stimmt unser Beschluss überein: mit dem Ergebnis der Arbeitsgruppe Bundesgerichtsgesetz des Bundesamtes für Justiz, die keine Änderung vorschlug, und schliesslich auch mit dem Vorschlag der OECD, die nach einer Analyse durch ihre Experten der Schweiz Ende 2004 empfiehlt, die Rechtsmittel zu straffen.
Die Begründung zum jetzt vorliegenden Antrag des Bundesrates, einer Sorge des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen, steht im Gegensatz zu den Ausführungen der Arbeitsgruppe, die überwiegend aus Bundesrichtern bestand und in dieser Beziehung keine Bedenken gegen unsere damalige Fassung hatte. Ich äussere mich vorerst nur zum Antrag der Mehrheit; sinngemäss gelten meine Äusserungen auch für den Antrag der Minderheit.
Der Antrag des Bundesrates führt dazu, dass in den meisten Fällen von der Möglichkeit der zweiten Beschwerde Gebrauch gemacht würde, auch wenn kein wirkliches Rechtsschutzbedürfnis ausgewiesen ist. Dadurch würde das Bundesgericht nicht entlastet, weil auch die Zugangsfrage sorgfältig geprüft werden müsste. Würde das Rechtshilfeverfahren nicht beschleunigt, wenn die Kantone tätig sind, dann würde das Rechtshilfeverfahren in vielen Fällen erheblich verzögert, nämlich in Auslieferungssachen oder in Rechtshilfesachen, welche eine Bundesbehörde erledigt.
Die Massnahmen, mit denen die Mehrheit diesen Effekt verringern will - eine Beschwerdefrist von nur 10 Tagen, Artikel 94 Absatz 2 Litera abis, und eine Behandlungsfrist für die Eintretensfragen von 15 Tagen, Artikel 101 Absatz 3 -, sind unzureichend. In 10 Tagen kann keine Beschwerde seriös geführt werden, wenn nicht nur die materielle Kritik am Entscheid, sondern auch die Beschwerdevoraussetzung des besonders bedeutenden Falles dargelegt werden muss; ich verweise auf Artikel 39 Absatz 2. In 15 Tagen können die Bundesrichter mit Referat und eventuell anschliessender Beratung nicht jeden Fall entscheiden. Kommt es noch zu einer Verlängerung der Begründungsfrist gemäss Artikel 39a, stellt man die für den unter Umständen doppelten Schriftenwechsel nötige Zeit und den Umstand in Rechnung, dass die Entscheidungsfrist nur Ordnungscharakter hat, und berücksichtigt man schliesslich, dass bei erstinstanzlichen Entscheiden zugunsten des Gesuches dessen Begründung vor dem Vollzug nicht abgewartet werden muss, wenn es kein zweites Rechtsmittel gibt, so ergäbe sich bei zwei Instanzen eine weit grössere Verzögerung als rechnerisch 25 Tage bei unzulässigen Beschwerden und eine noch grössere Verzögerung bei Beschwerden, die sich schliesslich als unbegründet erweisen.
Die Mitglieder der Subkommission "Gerichte" der GPK hören bei jedem jährlichen Besuch in Lausanne immer wieder, das Bundesgericht sei hoffnungslos überlastet. Hier haben wir nun die Möglichkeit, das Bundesgericht zu entlasten und ihm nicht zusätzliche Arbeit aufzubürden. Nutzen Sie die Gelegenheit, das Bundesgericht zu entlasten, und unterstützen Sie den Antrag der Minderheit I. Wenn Sie diesem Antrag zustimmen, belassen wir das heutige System, indem wir nämlich auf Bundesebene nur eine Instanz vorsehen.

Studer Jean (S, NE): Pour l'essentiel, nous partageons les considérations que vient d'exposer notre collègue Hans Hess et, avec lui aussi, nous avons été attentifs à la volonté exprimée par le Conseil fédéral dans son message du 28 février 2001, concernant la nécessité d'assurer la rapidité des mesures d'entraide en matière pénale. Dans ce message, le Conseil fédéral disait clairement: "Le Conseil fédéral est d'avis qu'une prolongation des voies de recours est ici inopportune. La problématique du respect des droits de l'homme n'est d'ailleurs pas plus sensible en matière d'entraide internationale que dans le droit d'asile, où le Tribunal administratif fédéral statue aussi en dernière instance." Alors s'il est vrai que ce message date de 2001 et qu'il y a eu depuis quelques changements au niveau du Conseil fédéral, il semble quand même que la volonté d'accélérer les procédures en matière d'entraide - qui ne sont que des procédures d'exécution, et non pas de jugement - a toujours été réaffirmée par le gouvernement. Nous ne comprenons pas qu'on fasse tout d'un coup marche arrière sur ce point-là.
Il y a toutefois un domaine en particulier où l'entraide pénale peut avoir des conséquences dramatiques pour la personne concernée, c'est celui de l'extradition. Le Conseil national a été sensible à la portée d'une décision d'extradition qui, si elle est exécutoire et exécutée, peut susciter de gros problèmes pour la personne concernée. C'est la raison pour

AB 2005 S 126 / BO 2005 E 126
laquelle le Conseil national a retenu que si les voies de recours devaient être limitées en matière d'entraide pénale, il fallait quand même garantir l'examen de la légalité d'une procédure d'extradition au plus haut niveau judiciaire du pays et réserver aussi cette compétence au Tribunal fédéral.
Il nous paraît aussi qu'il y a un certain nombre de cas qui peuvent poser des questions fondamentales. On en a débattu ici il n'y a pas si longtemps. Vous vous souvenez de la décision qu'avait rendue le Tribunal fédéral dans l'affaire des frégates vendues par la France à Taiwan; là aussi, des questions fondamentales sur le plan du droit avaient été soulevées et il était aussi juste que pour ces questions fondamentales on puisse encore interpeller la plus haute instance judiciaire du pays. Ainsi, la décision du Conseil national nous paraît à la fois satisfaire les voeux exprimés par le Conseil fédéral dans son message, à savoir accélérer la procédure, et garantir, dans des situations qui peuvent avoir des conséquences extrêmement importantes, le contrôle judiciaire par la plus haute instance du pays, garantir aussi ce contrôle pour des questions fondamentales sur le plan du droit.
Ce sont les raisons pour lesquelles je vous invite à suivre la proposition de minorité II à l'article 78 alinéa 1 lettre g, qui se concilie parfaitement avec la proposition de la minorité I (Hess Hans) aux autres articles.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Als Mitunterzeichner des Antrages der Minderheit I (Hess Hans) möchte ich nochmals klar darauf hinweisen, dass die Botschaft zur Reform der Bundesrechtspflege bei der Rechtshilfe zwei Revisionsziele genannt hat, nämlich einerseits die Entlastung des Bundesgerichtes in einer aufwendigen Materie und andererseits die Beschleunigung des Verfahrens. Ein doppelter Rechtsweg, wie er nun bei der Rechtshilfe vorgeschlagen wird, widerspricht klar den Reformzielen. Ich bin davon überzeugt, dass der neue Antrag des Bundesrates auf eine Verzögerung der Rechtshilfe hinausläuft.
Die zweite Beschwerde, also der Weiterzug ans Bundesgericht, soll, wie es in Artikel 78 (auf Seite 53 der Fahne) heisst, in allen "besonders bedeutenden Fällen" ermöglicht werden. Diese Formulierung ermuntert zu Beschwerden, und zwar auch dort, wo die Gesuche von Staaten mit ganz einwandfreier Justiz gestellt werden. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Anwalt muss ja nur geltend machen, dass es für den Beschwerdeführer ein "besonders bedeutender Fall" sei - wie es hier im Gesetz heisst -, sei es, dass es um sehr viel Geld geht oder dass wichtige Dokumente herausgegeben werden sollen, sei es, dass er allenfalls im Ausland eine erhebliche Strafe erhalten könnte. So kämen ganz klar die meisten Fälle vorerst an die Unterinstanz und dann zusätzlich noch vor das Bundesgericht. Die mit der Justizreform geforderte Entlastung wäre sicher infrage gestellt. Herr Hess hat darauf hingewiesen, dass die jüngsten Empfehlungen der OECD der Schweiz nahe gelegt haben, das Beschwerdeverfahren zu straffen.
Aber gestatten Sie mir noch eine Bemerkung als Mitglied der Geschäftsprüfungsdelegation: In der Geschäftsprüfungsdelegation haben wir die ganze Problematik der internationalen Rechtshilfe eingehend diskutiert und sind zum klaren Schluss gekommen, es sei davon abzusehen, eine zweite Instanz einzusetzen. Die Fachleute haben uns bestätigt, es sei ausreichend, wenn sich eine einzige Gerichtsinstanz mit solchen Fällen befasse. Aus Effizienzgründen sollte man daher auf ein Zweiinstanzensystem verzichten. Die Einschränkung der Möglichkeiten zu einem Rekurs gegen einen Entscheid der Schweiz, einem Fremdstaat Rechtshilfe zu leisten, stelle eine der effizientesten Massnahmen zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Rechtsgebiet dar.
Im Übrigen hat die Konferenz der Strafvollzugsbehörden der Schweiz vor Jahren sogar vorgeschlagen, ausschliesslich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz die Möglichkeit zum Rekurs zu gewähren. So weit wollen wir nicht gehen.
Die Schweiz ist aber in der Tat nicht verpflichtet, ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland einen zusätzlichen, doppelten Rechtsschutz zukommen zu lassen. Diesen Personen, die sich vor ausländischen Justizbehörden für eigene Vergehen zu verantworten haben oder dort als Zeugen auszusagen haben, wird auch im Ausland Rechtsschutz gewährt. Die betroffenen Personen können ihre Rechte in jedem Fall vor dem ausländischen Richter geltend machen.
Hier stellt sich die Frage: Wollen wir noch zusätzliche Möglichkeiten schaffen, um erstens das Verfahren zu verzögern und zweitens unser Bundesgericht zu belasten?
Persönlich beantrage ich Ihnen, der Minderheit I (Hess Hans) zuzustimmen.

Bürgi Hermann (V, TG): Die vorangehenden Voten veranlassen mich, doch noch kurz zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Ich meine, die Argumentation greift zu kurz, wenn man sich darauf beschränkt, zu sagen, es gehe um den Tatbeweis, ob wir die Entlastung des Bundesgerichtes ernst nehmen oder nicht. Das ist nicht die entscheidende Frage, sondern es geht darum, ob es im Bereich der internationalen Rechtshilfe nicht Tatbestände gibt, die von derartiger Tragweite und Bedeutung sind, dass es sich eben rechtfertigt, hier eine zweite Instanz einzuschalten, nämlich das Bundesgericht. Das ist die Frage, und das kann man nicht darauf reduzieren, zu sagen, wir würden unserem Grundsatz der Entlastung des Bundesgerichtes nicht mehr Rechnung tragen. Die Lösung, die Ihnen der Bundesrat und die Mehrheit vorschlagen, trägt dieser Überlegung Rechnung und ist gerechtfertigt. Wenn man in einem Artikel der "NZZ" von gestern so etwas leichtfertig "Von Lausanne nach Lausanne via Bellinzona" kolportiert, dann entspricht das nicht dem, was wir unserer Entscheidung zugrunde gelegt haben.
Ich sage es noch einmal: Es geht um sehr heikle Fragen der Auslieferung und der Beschlagnahmung, also um Bereiche, in denen auch Druck ausgeübt werden kann. Ich bin der Meinung, dass es hier nicht um eine Frage der Geschwindigkeit geht, sondern ebenso um die Frage der Qualität der Rechtsprechung.
Ich ersuche Sie deshalb, hier dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen, im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und auch im Interesse der Rechtssicherheit. Ich wiederhole es nochmals: Es sind entscheidende Fragen.
Eine letzte Bemerkung: Sie dürfen sich auch nicht darauf beschränken, zu sagen, das sei letztlich eine Prestigefrage zwischen Bundesgericht und Bundesstrafgericht. Diesen Eindruck hat man im Rahmen der Kommission erhalten. Aber das ist nicht ausschlaggebend für die Argumentation, sondern als Gesetzgeber sind wir verpflichtet, im Interesse des Rechtes zu entscheiden. Es ist keine Prestigefrage, ob das allein beim Bundesstrafgericht bleibt oder ob man es weiterziehen kann. Das wollte ich hier zum Ausdruck bringen, und ich meine, die Mehrheit habe hier eine sachbezogene, der Materie adäquate Lösung gefunden.

Marty Dick (RL, TI): A mon avis, la solution de la majorité, à l'article 78 alinéa 1 lettre g, introduit un système qui n'existe dans aucun autre pays. En effet, dans aucun autre pays, vous n'avez une possibilité de recours semblable à celle que la majorité souhaite introduire.
Dans la pratique, ce sera une requête d'entraide judiciaire; un juge d'instruction cantonal prendra une décision contre laquelle on pourra recourir dans le canton, à Bellinzone et à Lausanne. C'est totalement absurde si vous considérez que dans le pays requérant il y a tous les moyens de recours à disposition. Donc, je crois qu'on est en train d'exagérer et aussi qu'il y a une lutte de prestige entre Lausanne et Bellinzone. On a créé un Tribunal pénal fédéral, composé de gens hautement spécialisés qui s'occuperont seulement de droit pénal. Je crois que toutes les garanties sont données.
La solution de la majorité, c'est vrai, est du pain béni pour les grandes études d'avocats.

Blocher Christoph, Bundesrat: Das Gebiet der Rechtshilfe hat uns sehr beschäftigt. Der Bundesrat ist nach der

AB 2005 S 127 / BO 2005 E 127
ursprünglichen Fassung nochmals über die Bücher gegangen und hat eine eingehende Diskussion geführt, und zwar nicht von den zuständigen Instanzen losgelöst. Die Diskussion wurde insbesondere mit dem Bundesgericht, mit den Strafverfolgungsbehörden, mit der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht und den Fachleuten auf diesem Gebiet geführt. Ich möchte darum etwas weiter ausholen, weil es mich nicht so nebensächlich dünkt, ob wir hier eine Lösung finden oder einfach sagen, es gebe keine Weiterzugsmöglichkeiten, weil Beschleunigungsverfahren und die Entlastung des Bundesgerichtes der alleinige Massstab seien.
Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wird immer bedeutender. Wir haben auch immer mehr Rechtshilfeverträge, und der Rechtsschutz ist in diesen Dingen für einen Staat nicht ganz unerheblich. Vor allem ist es sehr oft so, dass man Rechtsschutz gibt, dann aber die Regierungen ändern und plötzlich andere zu schützen sind; das ist ein grosses Problem.
Im Weiteren geht es zum Teil um bedeutende Dinge. Es geht nicht nur um die Auslieferung, um den Eingriff in die persönliche Freiheit von Menschen - das auch -, sondern es geht auch um die Frage von Vermögenswerten; ich erinnere Sie an den Fall Yukos. Ob Sie 6 Milliarden Franken sperren oder nicht, ob ganze Betriebe kein Geld mehr erhalten und untergehen oder nicht - das ist natürlich auch eine Aufforderung, die Sache ernst zu nehmen.
Wir haben in allen Rechtsverfahren zwei Instanzen. In der Rechtshilfe ist die Zweiinstanzlichkeit gegeben, wenn die erste Instanz ein kantonales Gericht ist; wenn es nicht ein kantonales Gericht ist, haben wir lediglich eine Instanz. So gilt es also hier, erstens die Frage zu stellen, wie wir Rechtsschutz auch dort gewähren können, wo die verfügende Behörde eine Bundesinstanz ist; zweitens müssen wir aber die Verfahren beschleunigen, da ist ein Missstand; drittens muss das Bundesgericht die Sache bewältigen können, das ist natürlich von Bedeutung; viertens müssen die Grundsätze der Rechtshilfe natürlich auch im Staat kohärent sein. Mit der vorgeschlagenen Lösung glauben wir, diese vier Ziele optimal erreicht zu haben.
Im Bereich der internationalen Rechtshilfe ist das Gebot der raschen Verfahrenserledigung besonders wichtig. Der Bundesrat hat daher überhaupt keine Beschwerde an das Bundesgericht zugelassen; das ist auch vorher wieder von der Minderheit begründet worden. Sie müssen aber sehen, es gibt auch noch Artikel 101, der vorsieht, dass über die Zulassung innerhalb von 15 Tagen entschieden werden muss. Das ist auch mit dem Bundesgericht abgesprochen. Das Bundesgericht steht hinter der Lösung, die vorgeschlagen ist, weil es sagt: Ungefähr 10 bis 20 Prozent der Fälle, die wir in den letzten Jahren gehabt haben, wären noch durch das Bundesgericht zu beurteilen gewesen. Das ist eine Zahl, die wir vom Bundesgericht haben. Dann gibt es einen Aufwand von vielleicht 30 Prozent. Nicht wahr, hier kann man nicht ganz genau übereinstimmen! Das Ziel einer Entlastung des Bundesgerichtes wird also erreicht. Auch das Ziel einer Verfahrensbeschleunigung wird erreicht - durch Artikel 101 -, und es gibt keine Möglichkeit, die Sachen zu verschleppen, indem man trödlerische Beschwerden macht, indem man ununterbrochen Zwischenentscheide vors Bundesgericht zieht. Wir haben hier also alle Beschleunigungen, die infrage kommen, vorgesehen.
Es ist aber eben so, dass besonders bedeutsame Entscheide und wichtige Verletzungen gerügt werden können. Es ist hier festzuhalten, dass namentlich das Bundesgericht befürchtet, dass der Rechtsschutz für die betroffenen Personen in Zukunft ungenügend sein könnte, wenn Rechtshilfeverfügungen auch in besonders schwerwiegenden Fällen nur von einer einzigen Gerichtsinstanz überprüft würden. Den Grundsatz zweier Instanzen anerkennen wir sonst auf allen Gebieten der Justizreform. Es wäre störend, wenn hier schwerwiegende Fälle ausgeschlossen würden. Darum hat der Nationalrat diese Kritik aufgenommen und für Rechtshilfestreitigkeiten, die eine Auslieferung zum Gegenstand haben, den Weg ans Bundesgericht geöffnet. Es war ein "wilder" Antrag, der nicht aus der Kommission kam. Es war ein Befreiungsschlag, mit dem gesagt wurde: Ja, das geht doch nicht - Auslieferungen und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sollten auf jeden Fall vors Bundesgericht.
Das hat man dann untersucht: Es wäre zu einseitig und würde in diesen Fällen auch wieder Trödeleien zulassen. Der Nationalrat hat dann die Zuständigkeit zur Beurteilung von Rechtshilfestreitigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen, das ursprünglich vorgesehen war, auf das Bundesstrafgericht in Bellinzona übertragen. Der Bundesrat und die Kommission haben sich dieser Übertragung angeschlossen. Ich glaube, hier bestehen keine Differenzen.
Für den Bundesrat habe ich im Nationalrat gesagt: Machen Sie wenigstens eine Differenz zum Ständerat, damit dieses Problem nochmals besprochen werden kann. Das war dann der Grund für die Überprüfung. In der Zwischenzeit hat die Prüfung stattgefunden. Man ist zum Schluss gekommen, in bestimmten, "besonders bedeutenden" Fällen einen Weiterzug ans Bundesgericht zuzulassen.
Es wurde gesagt, der Begriff "besonders bedeutender Fall" sei schwammig. Ich mache Sie darauf aufmerksam: Es ist eine Legaldefinition in der Rechtshilfe. Das Rechtshilfegesetz spricht von "besonders bedeutenden Fällen" in einer Legaldefinition. Deshalb haben wir diesen Begriff aufnehmen können. Er ist also in der Rechtshilfe gebräuchlich und wird in der Praxis heute schon angewandt. Das Bundesgericht hat das bestätigt. Es ist also so, dass das Bundesgericht diesen Weg ausdrücklich zulässt.
Das Verfahren vor Bundesgericht betrifft Rechtshilfestreitigkeiten, es geht um diese. Hier hat man die Amtshilfe abgetrennt. Sie sehen in Artikel 78, dass die Amtshilfe ans Bundesverwaltungsgericht geht. Dort haben Sie nur eine Instanz; der Bundesrat hat ja mit dem Börsengesetz eine besondere Regelung beschlossen. Man hat dort also schon eine Vorinstanz, wenn auch nicht eine richterliche.
Die Folgen der Amtshilfe sind für die Betroffenen weniger einschneidend als die Folgen der Rechtshilfe. Schweizerische Verwaltungsstellen, welche von einer ausländischen Aufsichtsbehörde ein Amtshilfegesuch erhalten, können keine Auslieferungshaft anordnen. Auch Hausdurchsuchungen werden im Rahmen von Amtshilfeverfahren kaum je durchgeführt. Dazu kommt, dass Amtshilfemassnahmen gerade deshalb besonders rasch erfolgen müssen, weil solche Verfahren im Normalfall nur vorbereitender Natur sind. Aufsichtsbehörden klären auf dem Weg der Amtshilfe ab, ob ein strafrechtliches Verhalten vorliegen könnte. Diese Vorabklärungen sollten rasch durchgeführt werden können.
Der Bundesrat hat das daher kürzlich in der Revision des Börsengesetzes so eingebaut, dies im Wissen, dass dann die Gerichtsinstanz eben das Bundesverwaltungsgericht ist. Somit haben wir eigentlich eine klare Linie gefunden: die Amtshilfe vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Rechtshilfe in Strafsachen vor dem Bundesstrafgericht, und Weiterzugsmöglichkeiten nur in den ganz bestimmten Fällen, die hier aufgeführt sind und die es ermöglichen, Rechtsschutz zu haben, die Beschleunigung aufrechtzuerhalten und das Bundesgericht entsprechend zu entlasten.
Es sind alle daran beteiligten Gruppierungen mit dieser Lösung einverstanden. Es gibt eine Ausnahme: das Bundesstrafgericht in Bellinzona, welches allein die oberste Instanz sein möchte. Ich verhehle aber nicht, dass das weitgehend auch eine gewisse Hierarchiestreitigkeit ist, die bis zur Gleichstellung in Lohnfragen geht. Das sollte hier nicht ausschlaggebend sein.
Ich bitte Sie, dieser Lösung zuzustimmen. Sie ist praktikabel, und alle betroffenen Kreise heissen diesen Weg gut.

Stähelin Philipp (C, TG): Ich entschuldige mich, dass ich nach dem Bundesrat kurz das Wort verlange. Herr Bundesrat Blocher hat nach einem Artikel, nach einer Bestimmung, gesucht, Sie erinnern sich. Es geht um Artikel 78a Absatz 2. Er hat hier von einer Legaldefinition gesprochen. Wenn ich diesen Absatz lese, stelle ich fest, dass es hier nicht um eine Legaldefinition geht. Es heisst: "Ein besonders bedeutender

AB 2005 S 128 / BO 2005 E 128
Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind, oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist." Das ist eine nichtabschliessende, beispielhafte Aufzählung und keine Legaldefinition.
Ich bitte Sie, das bei Ihrem Entscheid zu berücksichtigen.

Blocher Christoph, Bundesrat: Ich entschuldige mich, dass ich die Bestimmung nicht gleich gefunden habe. Es handelt sich um Artikel 79a Litera c des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, wo "besonders bedeutende Fälle" erwähnt sind. Das kommt also nicht aus irgendeinem anderen Gesetz, sondern spezifisch aus der Rechtshilfe.

Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 23 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II .... 13 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 22 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 16 Stimmen

Art. 39a
Neuer Antrag des Bundesrates
Titel
Ergänzende Beschwerdeschrift
Text
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig, so räumt es der beschwerdeführenden Partei, die darum in ihrer Beschwerde nachgesucht hat, eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.

Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Wicki)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (= streichen)

Art. 39a
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
Titre
Mémoire complémentaire
Texte
Si le Tribunal fédéral déclare recevable un recours en matière d'entraide pénale internationale, il accorde au recourant qui l'a demandé dans son mémoire de recours un délai raisonnable pour en compléter la motivation si l'étendue exceptionnelle ou la difficulté particulière de l'affaire le commande.

Proposition de la majorité
Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition de la minorité
(Hess Hans, Wicki)
Adhérer à la décision du Conseil national (= biffer)

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 42 Abs. 2
Neuer Antrag des Bundesrates
Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Wicki)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 42 al. 2
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
Cette règle ne s'applique pas dans les procédures concernant l'octroi de l'effet suspensif et d'autres mesures provisoires, ainsi qu'en matière de poursuite pour effets de change et d'entraide pénale internationale.

Proposition de la majorité
Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition de la minorité
(Hess Hans, Wicki)
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 54 Abs. 1 Bst. b; 55 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 54 al. 1 let. b; 55 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 60 Abs. 3
Antrag der Kommission
.... mit drei Richtern. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 102 behandelt werden. Der Instruktionsrichter kann ....

Art. 60 al. 3
Proposition de la commission
La cour statue à trois juges sur la demande d'assistance judiciaire. Les cas traités selon la procédure simplifiée de l'article 102 sont réservés. Le juge instructeur ....

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zur Ergänzung bei Artikel 60 Absatz 3 ist Folgendes zu bemerken: Unser Rat hatte bei Artikel 102 Absatz 3 die Zweierbesetzung fallen gelassen, ohne allerdings gleichzeitig den Vorbehalt bei Artikel 60 Absatz 3 zu streichen. Der Nationalrat hat sich in der Folge der Dreierbesetzung angeschlossen, aber dann gestützt auf die neuen Anträge des Bundesrates zusätzlich ein einzelrichterliches Verfahren eingeführt. Ich verweise auf die Artikel 102a und 102.
Da die vom Nationalrat beschlossene Fassung von Artikel 102 gar keinen Absatz 3 enthält, wurde zudem der Vorbehalt bei Artikel 60 Absatz 3 gestrichen. Bei dieser Korrektur wurde aber übersehen, dass es neue Fälle geben wird, die zwar nicht in einer Zweierbesetzung, dafür vom Einzelrichter entschieden werden. Die Regelung von Artikel 60 Absatz 3, wonach Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in Dreierbesetzung entschieden werden, muss daher korrekterweise mit einem Vorbehalt zugunsten der einzelrichterlichen Verfahren ergänzt werden.

Angenommen - Adopté

Art. 61 Abs. 4 Bst. d; 3. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 61 al. 4 let. d; chapitre 3 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

AB 2005 S 129 / BO 2005 E 129

Art. 70
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit
(Studer Jean, Berset)
Abs. 1
....
a. 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen, bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Lieferanten sowie in Streitfällen wegen unlauteren Wettbewerbes;
....

Art. 70
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité
(Studer Jean, Berset)
Al. 1
....
a. 15 000 francs en matière de droit du travail, de droit du bail à loyer, de contrats conclus entre consommateurs et fournisseurs, et de litiges en matière de concurrence déloyale;
....

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Die Streitwertgrenzen waren lange einer der umstrittenen Punkte der Justizreform. Der Nationalrat hat nun die Streitwertgrenzen bei Beschwerden in Zivilsachen reduziert und differenziert. Er hat einen Kompromissvorschlag seiner Kommission für Rechtsfragen gutgeheissen. Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, sich dem Nationalrat anzuschliessen und diesen Kompromiss nicht aufzubrechen.
Der Minderheitsantrag Studer Jean will die tiefere Streitwertgrenze von 15 000 Franken nicht nur in arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Fällen, sondern auch bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Lieferanten sowie bei Streitfällen wegen unlauteren Wettbewerbes.
Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen - mit 9 zu 2 Stimmen -, den Beschluss des Nationalrates zu übernehmen.

Studer Jean (S, NE): En fait, deux réflexions sont à l'origine de la différenciation faite entre les valeurs de 15 000 et de 30 000 francs qui fondent la compétence du Tribunal fédéral dans le recours en matière civile.
Si on a considéré qu'en matière de droit du travail et de droit du bail, il fallait avoir une valeur plus basse, c'est parce qu'il s'agit là de litiges fréquents exigeant une protection en particulier de ce qu'on appelle la partie faible - le travailleur ou le locataire. C'est la première réflexion. La seconde réflexion, c'est que tant dans le domaine du droit du bail que dans celui du droit du travail, la loi impose la mise en place de procédures simples et rapides.
S'il y a un autre domaine où on exige aussi des procédures simples et rapides, c'est celui des contrats conclus entre consommateurs et fournisseurs. La particularité de cette exigence, par rapport à celle en matière de bail et de travail, c'est qu'elle ne résulte pas de la loi, mais de la Constitution elle-même, plus précisément de l'article 97 alinéa 3 qui précise en substance que les cantons prévoient une procédure de conciliation ou une procédure simple et rapide pour les litiges en question. Et c'est, je crois, la seule garantie constitutionnelle concernant la qualité de la procédure qui est donnée ici, à savoir dans le cadre de ces contrats de consommation.
Il nous apparaît que, par analogie avec ce qui a été convenu en matière de droit du bail et de droit du travail, il est judicieux aussi, pour protéger la partie faible qu'est souvent le consommateur, d'aligner sur les mêmes critères de valeur litigieuse les contrats de consommation et de concurrence déloyale afin que, dans ce domaine, il y ait une certaine uniformité et pas de pénalisation d'une partie faible par rapport à d'autres parties faibles que, par ailleurs, on a voulu protéger.
C'est le sens de la proposition de la minorité que je vous invite aujourd'hui à suivre.

Blocher Christoph, Bundesrat: Ich bitte Sie, beim schwer errungenen Kompromiss, den der Nationalrat hier gefunden hat, zu bleiben. Sie haben gesehen: Der Nationalrat hat dieses Gesetz am Schluss einstimmig verabschiedet. Das schien am Anfang eigentlich gar nicht möglich, denn die beiden Ratsseiten sind sich nicht zuletzt in der Frage der Streitwertgrenze so in den Haaren gelegen. Es ist gelungen. Dazu kam noch, dass auch das einstimmige Bundesgericht gegen die bundesrätliche Fassung war - das Gericht, das man hätte entlasten sollen!
Jetzt haben wir diesen Kompromiss gefunden. Wie sieht er aus? Ursprünglich lag die Streitwertgrenze generell bei 40 000 Franken, ohne Ausnahmen für miet- und arbeitsrechtliche Dinge. Wir haben diese Streitwertgrenze um 10 000 auf 30 000 Franken gesenkt. Es gibt dafür eine akzeptable Begründung, denn es handelt sich um die Teuerung, die hier vom ursprünglichen Wert von 8000 Franken aufgerechnet wurde. Es gibt also keine substanzielle Verschlechterung für die Rechtsuchenden, wenn wir generell auf 30 000 Franken gehen.
Die reduzierte Streitwertgrenze von 15 000 Franken für Fälle auf dem Gebiet des Miet- und des Arbeitsrechtes stellt eben diesen Kompromiss dar, hinter dem jetzt auch der Bundesrat stehen kann und hinter den sich alle Parteien gestellt haben. Natürlich waren alle Parteien so in der mittleren Unzufriedenheit. Das ist bei einem Kompromiss ja nicht anders möglich.
Wenn Sie die reduzierte Streitwertgrenze nun aber noch für weitere Rechtsgebiete vorsehen, ist das ursprüngliche Ziel dieser Revision natürlich infrage gestellt. Sie müssen sehen: Es gibt natürlich eine riesige Menge an Verträgen zwischen Verbrauchern und Lieferanten - die meisten Verträge werden ja zwischen Lieferanten und Verbrauchern abgeschlossen - und dazu noch auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbes. Die Wendung "Verträge zwischen Verbrauchern und Lieferanten" lässt vieles offen oder lässt viele Möglichkeiten zu. Letztlich würden Sie mit dieser Ergänzung praktisch für das ganze Kaufrecht eine reduzierte Streitwertgrenze einführen. Sie kämen auf 15 000 Franken; da wäre nicht einmal die Teuerung berücksichtigt. Ich bitte Sie, davon abzusehen und der nationalrätlichen Fassung zuzustimmen. Sie müssen sehen: Sie haben in Absatz 2 dann ja nochmals eine ganze Reihe von Ausnahmen. So gibt es für Fälle, in denen sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, keine Streitwertgrenze; und für den Fall, dass ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, gibt es auch eine Ausnahme. Der Ausnahmenkatalog ist also schon relativ weit gefasst.
Ich bitte Sie, der Fassung des Nationalrates zuzustimmen. Wenn Sie ihr zustimmen, hat das Gesetz eine grosse Chance, so auch durchzugehen. Wir haben ja bereits Erfahrungen mit Vorlagen für ein Bundesgerichtsgesetz gemacht und sind auf der Strecke geblieben, weil eben gerade diese heikle Frage nicht richtig gelöst war.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Bei Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe abis schliesst sich Ihre Kommission dem Nationalrat an. Diese Bestimmung wird gestrichen, dafür wird in Kapitel 4a (weiter hinten im Gesetz) die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingeführt. Aus dem gleichen Grund erfolgen die Streichungen bei den Artikeln 74 Absatz 2, 78 Absätze 2 und 3 sowie 92a Absatz 2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde werde ich bei den Artikeln 105a ff. eingehen.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag der Minderheit .... Minderheit

AB 2005 S 130 / BO 2005 E 130

Art. 72 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 72 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 74
Neuer Antrag des Bundesrates
Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.

Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Wicki)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 74
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
Le recours est irrecevable contre les décisions de la cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral, à l'exception de celles relatives à des mesures de contrainte.

Proposition de la majorité
Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition de la minorité
(Hess Hans, Wicki)
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 76 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 76 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 78
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
....
lpraebis. Entscheide auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechtes, ausser Entscheide betreffend:
1. Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979; SR 700);
2. die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
3. Bewilligungen im Sinne der Artikel 24 bis 24d des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (SR 700);
....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit
(Studer Jean, Berset, Germann, Wicki)
Abs. 1
....
lpraebis. Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (= streichen)
....

Art. 78
Proposition de la majorité
Al. 1
....
lpraebis. les décisions en matière d'aménagement du territoire et de droit de la construction, à l'exception des décisions relatives à:
1. des indemnisations résultant de restrictions apportées au droit de propriété (art. 5 de la loi du 22 juin 1979 sur l'aménagement du territoire; RS 700);
2. la reconnaissance de la conformité à l'affectation de la zone de constructions et d'installations sises hors de la zone à bâtir;
3. des demandes de dérogation en vertu des articles 24 à 24d de la loi du 22 juin 1979 sur l'aménagement du territoire (RS 700);
....
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité
(Studer Jean, Berset, Germann, Wicki)
Al. 1
....
lpraebis. Adhérer à la décision du Conseil national (= biffer)
....

Präsident (Frick Bruno, Präsident): Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe g haben wir zusammen mit Artikel 39 Absatz 2 gemäss Mehrheit entschieden.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Bei Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe lpraebis - das ist etwas ganz Neues - geht es um Entscheide auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechtes. Bei den Beratungen in Ihrer Kommission wurde die Frage aufgeworfen, welche Auswirkungen von der im Gesetz vorgesehenen Einheitsbeschwerde auf den Rechtsschutz im Bereich des Raumplanungsrechtes zu erwarten seien. Heute enthält das Raumplanungsgesetz eine Sonderregel. Artikel 34 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes weicht von den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege ab. Er nennt ausdrücklich zwei Kategorien von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig ist:
1. Entscheide über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes;
2. Entscheide über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und über Bewilligungen im Sinne der Artikel 24 bis 24d.
Alle anderen Entscheide letzter kantonaler Instanzen sind endgültig und können nur mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Diese an sich einfach erscheinende Rechtsmittelordnung hat im Laufe der Jahre durch die Bundesgerichtspraxis verschiedene Differenzierungen erfahren. So können nach der Praxis des Bundesgerichtes ausnahmsweise auch Nutzungspläne mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn sie derart detaillierte, verbindliche, auf Bundesverwaltungsrecht beruhende Anordnungen enthalten - da diese als Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG betrachtet werden können - und wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht aus anderen gesetzlichen Gründen ausgeschlossen ist. Ausserdem sind projektbezogene Sondernutzungspläne mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn Rügen aus dem Bereich des bundesrechtlich geregelten Umwelt- und Naturschutzrechtes erhoben werden. Schliesslich ist auch gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Baubewilligungen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit es um die Verletzung von bundesrechtlichen Vorschriften etwa des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, des Wald- und des Gewässerschutzes oder des Fischereirechtes geht.

AB 2005 S 131 / BO 2005 E 131

Doch hat die heutige Regelung zur Folge, dass kantonale Beschwerdeentscheide über Baubewilligungen zu einem grossen Teil nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden können. Auch wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Zug kommt, sobald der Entscheid von einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24 bis 24d des Raumplanungsgesetzes handelt oder soweit ein solcher Entscheid auf Bundesverwaltungsrecht wie z. B. dem Umweltschutzrecht beruht, bleibt dennoch ein erheblicher Anteil von Baubewilligungsentscheiden, die sich lediglich auf kantonales Recht stützen und daher nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden können.
Wenn wir im Geschäftsbericht des Bundesgerichtes für das Jahr 2003 nachschauen, dann sehen wir, dass dort unter dem Stichwort "Kantonales Baurecht" 78 staatsrechtliche Beschwerden und 13 Verwaltungsgerichtsbeschwerden verzeichnet sind. Ebenfalls nur die staatsrechtliche Beschwerde steht heute zur Verfügung gegen kantonale Beschwerdeentscheide über Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz oder seine Ausführungserlasse stützen. Gemäss dem Geschäftsbericht erledigte das Bundesgericht im Jahre 2003 insgesamt 42 staatsrechtliche Beschwerden, die der Bericht dem Stichwort "Raumplanung" zuweist.
Mit dem Übergang zur Einheitsbeschwerde steht neu in sämtlichen Bau- und Planungsfällen die ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Unser Rat und auch der Nationalrat haben diesem Konzept zugestimmt. Der Bundesrat, aber auch das Bundesgericht empfehlen, an der jetzigen Fassung des Bundesgerichtsgesetzes und des Raumplanungsgesetzes festzuhalten; es bestehe insbesondere kein Anlass, einzelne Bereiche des Raumplanungs- und Baurechtes in den Ausnahmenkatalog der Einheitsbeschwerde aufzunehmen.
Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen - mit einem Stimmenverhältnis von 5 zu 3 -, den Weiterzug der Entscheide auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechtes zu beschränken, und zwar auf die Entscheide über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen, auf die Entscheide über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie auf die Entscheide über die Bewilligungen im Sinne der Artikel 24 bis 24d RPG. Die Mehrheit befürchtet eine Ausweitung der Überprüfung durch das Bundesgericht.
Die Minderheit beantragt, an der Fassung des Bundesrates festzuhalten, der der Nationalrat zugestimmt hat.

Studer Jean (S, NE): Je suis un peu embêté pour défendre cette proposition de minorité, non pas parce qu'elle ne me paraît plus justifiée - elle me paraît au contraire toujours plus justifiée -, mais parce que c'est une minorité extrêmement compliquée à défendre. Le sujet qu'on aborde maintenant, pour celles et ceux d'entre vous qui ont déjà eu l'occasion de l'aborder professionnellement, est l'un des plus complexes qui soient, en matière notamment de recours auprès du Tribunal fédéral. Je me suis demandé comment j'allais vous expliquer que c'est complexe. J'ai repris toute la documentation qu'on nous a remise, et, en lieu avec la remise de cette documentation, on a notamment entendu en commission un expert: ce n'est pas n'importe quel expert, c'est l'ancien président du Tribunal fédéral, Monsieur Heinz Aemisegger. Or, je me suis dit que, plutôt que de paraphraser Monsieur Heinz Aemisegger et de faire semblant d'être intelligent grâce à sa propre réflexion, le plus simple était quand même de lire la description qu'il avait donnée en commission. Si vous permettez, je vais lire l'explication que donne le juge fédéral de la complexité du problème.
Aujourd'hui, dans ce domaine-là, on a deux voies de recours: contre toute décision en matière d'aménagement du territoire et de construction, il y a la voie de recours du droit administratif pour certains domaines de la loi sur l'aménagement du territoire; mais pour toutes les autres décisions, il y a de toute façon le recours de droit public. Ce que vous propose aujourd'hui la minorité, dans l'état d'esprit de toute la révision qu'on a mise sur pied, c'est finalement de ne privilégier qu'une seule voie de recours.
Au sujet des différences entre les deux voies de recours - même si nous sommes dans le mois où nous fêterons la Francophonie, vous permettrez quand même, par respect pour celui qui a tenu ces propos, que je les exprime dans sa langue maternelle, qui était l'allemand -, Monsieur le juge fédéral Aemisegger nous disait ceci: "Wenn Sie bei einem eingliedrigen Modell einen kantonalen Entscheid anfechten wollen, ist die Sache einfach und klar. Bei einem zweigliedrigen Modell müssen Sie jedoch differenzieren, ob es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Nutzungsplan oder um eine Baubewilligung handelt. Im ersten Fall wäre grundsätzlich die Verfassungsbeschwerde zu ergreifen. Wenn es jedoch um Nutzungspläne bundesrechtlicher Natur geht - etwa hinsichtlich Gewässerschutzzonen oder Lärmempfindlichkeitsstufen -, kommt doch die Einheitsbeschwerde zum Zuge.
Nun gibt es aber vermehrt auch gemischtrechtliche Nutzungspläne, die sowohl kantonales als auch nationales Raumplanungsrecht und darüber hinaus auch noch Umweltschutzrecht umsetzen. In diesem Fall müssten die legitimen Beschwerdeführer auf die Baubewilligungsphase warten. In dieser zweiten Phase muss allgemein wiederum differenziert werden: Wenn der Standort eines Bauprojektes ausserhalb einer Bauzone liegt, muss ein kantonaler Entscheid über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Wenn er innerhalb liegt, kommt die Verfassungsbeschwerde zum Zug, wobei auf diesem Weg allfällige Bundesrechtsverletzungen nicht ebenfalls gleich angefochten werden können. Für die Bauherren erschwert sich die Ausgangslage, weil es kaum mehr Baubewilligungen gibt, die nicht gemischtrechtlicher Natur wären."
Et ça, c'est toute la problématique de la double voie de recours qu'on a actuellement et qu'en fait, la proposition de la majorité veut garder; parce que, selon la majorité, il y a certes des décisions qui peuvent faire l'objet du recours de droit public, mais de toute façon, vous le savez bien, toutes les décisions pourraient faire l'objet du recours subsidiaire constitutionnel qu'on a introduit lors de nos derniers débats.
En fait, on ne simplifie rien et on laisse les complications en place; et puis, plus il y a de complications - et ça a aussi été relevé, tant par le Conseil fédéral que par les représentants du Tribunal fédéral -, moins il y a d'assurances pour les justiciables, plus il y a de travail pour les tribunaux, et plus il y a des possibilités de recours.
Finalement, je crois que, dans ce domaine, il ne faut pas s'éloigner de l'objectif qu'on poursuit dans cette révision, à savoir la simplification des voies de recours. Et s'il y a des personnes qui sont bien placées pour apprécier cette simplification et nous dire que la solution proposée par le Conseil fédéral et le Conseil national est une simplification également pour les personnes intéressées, comme les maîtres d'oeuvre et les promoteurs, ce sont bien les juges fédéraux. Ces derniers se rendent bien compte du temps passé à distinguer entre ce qui relève du droit public, du droit administratif, d'un plein pouvoir de cognition, d'un pouvoir de cognition limitée: tout cela prend finalement beaucoup de temps et va à l'encontre de l'objectif poursuivi dans cette révision.
Il y a encore un autre élément qui nous paraît important, qui a aussi été relevé en commission: le recours de droit public actuel n'a qu'un caractère cassatoire. Le Tribunal fédéral peut simplement casser la décision et, s'il a un autre avis sur la solution du problème, il ne peut pas l'amener lui-même. Il doit renvoyer le dossier à l'autorité cantonale, pour qu'elle adopte la solution qui serait la bonne, mais que lui, Tribunal fédéral, ne peut pas imposer, parce que ses compétences sont uniquement cassatoires, ce qui est aussi un facteur de prolongation des procédures.
Le juge fédéral Aemisegger nous disait aussi que, dans l'affaire qu'on connaît bien du stade de Zurich, le risque aurait été grand, si l'affaire n'avait pas trouvé une solution au niveau du recours de droit administratif, qu'on casse uniquement la décision par un recours de droit public et qu'on doive renvoyer tout le dossier à l'autorité zurichoise pour qu'elle prenne une nouvelle décision.

AB 2005 S 132 / BO 2005 E 132

Finalement, la proposition de la majorité de la commission va aussi dans ce sens. En fait, elle oublie totalement, dans les domaines de l'aménagement du territoire et du droit de la construction, la volonté de simplification recherchée pour avoir à la fois des garanties pour le justiciable, mais aussi des garanties qu'une fois devant le Tribunal fédéral, on ait une solution définitive, et qu'on n'ait pas besoin de refaire des allers-retours entre des autorités cantonales et le Tribunal fédéral. Alors, contrairement à ce qui a pu être dit, ou notamment écrit par la Conférence suisse des directeurs des travaux publics, de l'aménagement du territoire et de l'environnement, vous devez être certains que la solution que proposent le Conseil fédéral et le Conseil national s'inscrit dans une volonté de simplification, qu'elle n'étend pas le pouvoir de cognition du Tribunal fédéral.
La seule petite particularité qu'introduit cette solution, c'est au niveau de la qualité pour recourir, qui est un élément assez important. Il ne s'agit pas de la qualité pour recourir des organisations de protection de l'environnement. Sur ce point, qui est extrêmement sensible dans nos débats, il n'y a aucune modification. Là où il y a une petite différenciation qui est faite, c'est sur la qualité pour recourir des particuliers, parce que, finalement, on n'aurait plus besoin d'un intérêt spécifiquement juridiquement protégé.
Mais la qualité pour recourir n'est pas réglée par l'article 78, dans le cas du recours de droit public. Elle est réglée par l'article 83. Et si vous lisez cet article, vous voyez qu'on a finalement introduit deux précisions importantes pour définir la qualité pour recourir - ce sont les lettres b et c de l'alinéa 1. Pour avoir la qualité pour recourir au Tribunal fédéral, il faut non pas simplement avoir participé à la procédure cantonale - ce qui va de soi -, mais il faut également deux critères subjectifs. Il faut ainsi d'abord être "spécialement atteint par la décision" - on est donc très loin du recours ou de l'acte public de recours -: il faut subir une atteinte particulière et personnelle pour voir la décision être modifiée ou annulée; et ensuite - c'est la deuxième condition cumulative, car ce sont bien des conditions cumulatives -, il faut en plus avoir "un intérêt digne de protection". Sous cet angle, il apparaît que, finalement, si on pouvait imaginer qu'il y ait une certaine extension de la qualité pour recourir, ces deux limites subjectives permettent de retenir, tant aux yeux du Conseil fédéral et du Conseil national qu'à ceux des représentants du Tribunal fédéral, qu'il n'y a pas une très grande différence par rapport à la situation qu'on a maintenant.
Voilà les explications qui motivent l'avis de la minorité.
Si vous voulez vraiment "assurer" la simplification qu'on a réalisée jusqu'à maintenant, jusqu'à la proposition de cet article 78 alinéa 1 lettre lpraebis, vous devez suivre l'avis de la minorité, comme le recommande le Conseil national, comme le recommande aussi le Tribunal fédéral.

Pfisterer Thomas (RL, AG): Erste Vorbemerkung: Ich begreife, wenn Sie diese Geschichte als technisch, als "Juristenfutter" oder - was weiss ich? - als seltsam empfinden. Aber hinter diesen technischen Ausführungen geht es um die Sache. Verfahren allein ist kein Wert, sondern Verfahren dient der Sache. Wir müssen immer einen vernünftigen Ausgleich zwischen einer Verfahrensordnung und der Sache finden.
Zweite Vorbemerkung: Der Nationalrat hat zu diesem Thema noch nicht Stellung bezogen. Das Thema ist neu bei uns in dieser Runde aktualisiert worden; erst jetzt hat in der Kommission eine bewusste Auseinandersetzung stattgefunden. Insofern liegt in der Sache kein anderer Entscheid des Nationalrates vor, nur in der Form. In der Sache geht es um Dinge, die der Rat und auch die Nichtjuristen sehr gut verstehen. Sie sind in erster Linie angesprochen und nicht die Juristen.
Wir alle haben uns als Mitglieder des Ständerates die Frage zu stellen, wie viel Rücksichtnahme auf die Kantone in Raumplanungssachen herrschen soll, und weiter, wie weit die Bundesgerichtskontrolle gehen soll, ohne den Gestaltungsspielraum der Kantone übermässig zu beschränken. Das und nichts anderes ist die Kernfrage.
Das zu erläutern bedingt, dass man die Entwicklung in drei Schritten skizziert: Wie ist das Problem entstanden? Wie ist das Bundesgericht damit umgegangen, wie ist es zu einer Auseinandersetzung gekommen? Wie ist jetzt im Gesetzentwurf die Lösung vorgesehen? Diese drei Schritte muss ich Ihnen kurz erläutern:
Im Jahre 1980 ist das Raumplanungsgesetz in Kraft getreten. Es hat für diesen Themenkreis des Rechtsschutzes eine Sonderordnung geschaffen. Warum? Weil der Bund, Herr Studer, in Raumplanungssachen eben nur zur Grundsatzgesetzgebung befähigt ist. Davon sprechen Sie überhaupt nicht. In der Verfassung steht: Die Raumplanung "obliegt den Kantonen ...." (Art. 75 Abs. 1). Die Raumplanung obliegt also den Kantonen und nicht dem Bund - und auch nicht dem Bundesgericht. So bestimmt es die Verfassung ausdrücklich. Entsprechend hat das Raumplanungsgesetz die Kontrolle durch das Bundesgericht begrenzt. Obwohl nach dem traditionellen, nach dem allgemeinen System an sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit ihrem breiten Zugriff offen gestanden hätte, hat der Gesetzgeber gesagt: Im Regelfall will ich diesen breiten Zugriff nicht, sondern ich will nur den Weg über die staatsrechtliche Beschwerde - wie die Juristen sagen -, also den schmalen Zugriff zum Schutz der verfassungsmässigen Rechte. Ich will, dass das Bundesgericht im Normalfall nur Dinge prüft wie: Liegt eine Verletzung der Eigentumsgarantie vor, oder ist allenfalls das Rechtsgleichheitsprinzip verletzt? Nur das gehört vors Bundesgericht. Dann mache ich zwei Ausnahmen: Entschädigungen und Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen, weil ich das als Grundsatz anschaue. - Das ist die Ordnung von 1980.
Und nun die Entwicklung seither: Diese Regelung von 1980 haben sowohl die Bundesverfassung wie der Bundesgesetzgeber selber kompliziert - dort kommt die Komplikation her. Nicht das Bundesgericht ist schuld daran, sondern wir - der Bundesgesetzgeber - und die Bundesverfassung haben die Geschichte kompliziert, indem wir mehr und mehr eine Vermischung eingeführt haben. Neben dem kantonalen Recht verlangten mehr und mehr Bundesvorschriften Beachtung, die nicht mehr bloss Grundsatzcharakter haben, so seit 1985 vor allem das Umweltschutzgesetz. Aber das ist nur eines unter verschiedenen, es geht nicht nur um das Umweltschutzgesetz. Diese Bestimmungen verlangten nebeneinander - also neben dem Raumplanungsrecht - Anwendung und Beachtung.
Weil der Gesetzgeber keine Vorgabe machte, musste die Rechtsprechung harmonisieren. So hat das Bundesgericht in einer mit Verlaub gesagt einleuchtenden Praxis den Weg über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geöffnet, wo selbst bei so genannt selbstständigem kantonalem Recht ein enger Sachzusammenhang mit Bundesverwaltungsrecht besteht, das im konkreten Fall zu prüfen ist. Das Bundesgericht hat also einen Weg suchen müssen, nach Massgabe des geltenden Rechtes. Es gab wegen der geltenden Bestimmung über das Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde gar keinen anderen Weg als denjenigen, den das Bundesgericht eingeschlagen hat.
Was ist nun der politische Effekt? Der politische Effekt ist der, dass sich daraus - gleichsam aus der Natur der Sache - unvermeidbar eine Zentralisierungstendenz eingestellt hat. Diese Rechtsprechung oder, wenn Sie wollen, die Vernachlässigung der Regelung dieser Konkurrenzverhältnisse durch den Gesetzgeber hat zu einer Zentralisierungstendenz geführt. Das ist die zweite Etappe dieser Entwicklung.
Und die dritte Etappe ist der Entwurf, der jetzt vor uns liegt und den wir zu beurteilen haben. Der Minderheitsantrag geht, wie der bundesrätliche Entwurf, in dieser Zentralisierungsrichtung noch weiter. Er lässt in Raumplanungssachen generell die Einheitsbeschwerde zu - da sind wir uns einig, Herr Studer -, und zwar, wie ich meine, ohne zu differenzieren, ob es sich um eidgenössische Rahmenbestimmungen handelt, wie bei der Raumplanung, oder um auf eine weiter gehende Bundeskompetenz gestützte Vorschriften.

AB 2005 S 133 / BO 2005 E 133

Wo liegt dieses Zentralisierungspotenzial bei der Einheitsbeschwerde? Herr Studer, Sie verharmlosen dieses Potenzial schon etwas. Es ist mindestens in drei Richtungen namhaft zu machen. Die Gerichtskontrolle wird gemäss Artikel 77 auf alle Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes und auf alle kantonalen Erlasse ausgedehnt, also auf Zonenpläne, auf andere Nutzungspläne, auf Erschliessungspläne für Strassen, auf Quartierpläne mit Zonenplancharakter im Sinne des RPG usw., und auch auf alle Baubewilligungen. Hier wird in mindestens drei Richtungen ausgeweitet; das müssten Sie in Ihrer Beurteilung berücksichtigen:
1. Die Überprüfungskriterien werden ausgeweitet. Es gibt eine Überprüfung auf alle einschlägigen Bundesrechts- und auf gewisse Sachverhaltsfragen. Heute ist das im Regelfall mit der staatsrechtlichen Beschwerde ja sicher nicht der Fall. Es gibt nur eine Kontrolle auf verfassungsmässige Rechte.
2. Eine zweite Ausweitung ist die Befugnis, den kantonalen Entscheid nicht nur aufzuheben, sondern ihn durch einen neuen zu ersetzen. Sie preisen das als Fortschritt an - einverstanden, in gewissen Situationen ist das so. Aber das ist auch eine Einschränkung für die Kantone. Heute gibt es im Regelfall bei der Verfassungsbeschwerde nur die Aufhebung.
3. Sie haben das Beschwerderecht bzw. die Legitimation angesprochen: Hier wird bei den Privaten ausgeweitet, wie Sie das dargestellt haben. Da müssten wir aber auch die Kehrseite erwähnen. Heute gibt es im Bereich der staatsrechtlichen Beschwerde nur den Schutz für denjenigen, der rechtlich geschützte Interessen geltend macht. Das ist etwas wesentlich anderes. Und dann geht es noch weiter: Wenn Sie die Einheitsbeschwerde eröffnen, dann eröffnen Sie auch die Behördenbeschwerde, d. h. die Beschwerde einer Bundesbehörde gegen einen solchen Entscheid; das UVEK beispielsweise kann am Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen kantonalen Verwaltungsgerichtsentscheid führen. Das ist nach dieser Regelung möglich. Oder: Mit der Einheitsbeschwerde ist die Kantonsregierung befähigt, Beschwerden gegen kantonale Verwaltungsgerichtsentscheide zu führen. Das ist eine wesentliche Änderung.
Meines Erachtens ist es kein guter Weg, wenn die Kantonsregierung den kantonsinternen Konflikt mit ihrem Verwaltungsgericht in Lausanne austragen kann. Und, Herr Studer, im Rahmen der Einheitsbeschwerde ist die Verbandsbeschwerde überall dort offen, wo nach dem Umweltschutzgesetz oder nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz oder nach einem anderen Bundesgesetz die Beschwerdemöglichkeit für eine ideelle oder eine Umweltschutzorganisation gegeben ist.
Das ist diese Entwicklung in drei Etappen, mit der Frage, ob wir nicht zu weit in Zentralisierungsrichtung gegangen sind.
Was die Mehrheit in meinem Verständnis will - und damit sind wir bei den Schlussfolgerungen -, ist, dass über diese Fragen des Rechtsschutzes in Raumplanungssachen jetzt diskutiert wird. Das ist im bisherigen Verfahren zu kurz gekommen. Darum sprechen wir jetzt erstmals davon. Die Gründe, warum das so abgelaufen ist, spielen hier gar keine Rolle mehr. Der Mehrheitsantrag will diese Diskussion ermöglichen, und das kann man nur, wenn man jetzt eine Differenz zum Nationalrat erreicht.
Die Lösung - einverstanden, Herr Studer - liegt auch für mich nicht auf der Hand; sie ist noch nicht reif. Denkbar ist, dass der Nationalrat rasch eine Lösung findet; das scheint mir eher unwahrscheinlich. Ich darf Sie aber darauf hinweisen, dass die UREK-SR - die zuständige Sachkommission - beschlossen hat, diesen Themenkreis aufzugreifen. Weiter hat die Kommission für Rechtsfragen in den letzten Monaten in viel Kleinarbeit das Thema des Verbandsbeschwerderechtes behandelt. Sie waren dabei und haben mitgearbeitet, Herr Studer. Beim Abschluss dieser Arbeiten sind wir zur Erkenntnis gekommen, dass hinter all diesen Diskussionen um das Verbandsbeschwerderecht eigentlich ein materielles Problem liege, nämlich immer das Problem des Verhältnisses zwischen Raumplanung und Umweltschutz, und dass wir dieses Grundproblem nun angehen müssten. Wir haben eine entsprechende Motion eingereicht, die offenbar auf der Traktandenliste der laufenden Session steht. Beides muss nun angepackt werden, diese Motion und diese Diskussion der UREK-SR. Nun geht es wirklich darum, diese Diskussion zu ermöglichen.
Der Mehrheitsantrag will einfach die heutige Rechtslage aufrechterhalten, weiterbestehen lassen. Dann haben wir Zeit; vielleicht kommt etwas Neues heraus. Mit dem heutigen Zustand kann man zurzeit so aber weiterleben.

Epiney Simon (C, VS): Dans le cadre de la réforme de la justice, les Chambres fédérales ont voulu limiter l'accès au Tribunal fédéral à certaines causes, notamment en fonction de la matière ou de la valeur litigieuse, et ce, bien sûr, afin de décharger le Tribunal fédéral.
Le domaine de l'aménagement du territoire reste, au sens de l'article 75 de la Constitution fédérale, une affaire des cantons. D'ailleurs, dans les années 1970, la Confédération a voulu s'arroger une prérogative dans le droit de l'aménagement du territoire et le peuple a refusé très clairement la modification constitutionnelle, ce qui a obligé le Conseil fédéral à présenter un autre projet qui a passé le vote populaire, mais qui préservait la compétence des cantons dans ce domaine.
Pourquoi les cantons ont-ils voulu garder cette compétence? Tout simplement parce que l'aménagement du territoire est un domaine hautement sensible. Il s'agit de définir par exemple les zones à bâtir, les zones agricoles, les zones sportives. Est décisive la défense de la propriété privée, ce qui explique que les cantons ont voulu garder dans leurs prérogatives cette matière.
Ce qu'on a constaté, ces dernières années, c'est que, dans les autres domaines que l'aménagement du territoire, le Parlement a malheureusement failli à sa tâche. Il a failli à sa tâche parce qu'il a maintenu, notamment dans le domaine environnemental, des zones d'ombre, des zones qui permettent une très large interprétation. Il a fixé des notions juridiquement indéterminées qui font aujourd'hui la part belle aux tribunaux. Et nous assistons à une véritable confusion des pouvoirs. En effet, désormais ce sont les juges fédéraux - et l'administration, qui pratique naturellement l'autoalimentation - qui décrètent ce qui est bon ou pas pour le pays. Et dans la législation fédérale, le Parlement est réduit à jouer de plus en plus le simple rôle de chambre d'enregistrement.
L'accès au Tribunal fédéral en matière d'aménagement du territoire soulève ces questions fondamentales: faut-il étendre le pouvoir de cognition des juges? ne va-t-on pas surcharger le Tribunal fédéral? qu'en est-il des compétences constitutionnelles des cantons? Ces questions militent en faveur de réponses allant dans le sens de la majorité de la commission.
Quel est actuellement l'accès au Tribunal fédéral en matière de droit de l'aménagement du territoire? Vous l'avez entendu, le recours de droit administratif au Tribunal fédéral est actuellement limité aux actions relatives aux indemnisations découlant de restrictions à la propriété, au sens de l'article 5 de la loi sur l'aménagement du territoire, ainsi qu'aux décisions de conformité de la zone au sens de l'article 24 de la loi sur l'aménagement du territoire. Les autres décisions cantonales en matière d'aménagement du territoire sont définitives et ne peuvent pas être déférées au Tribunal fédéral, sauf par un recours de droit public au sens de l'article 34 de la loi sur l'aménagement du territoire.
Donc, le Tribunal fédéral ne peut pas examiner le bien-fondé autrement que sous l'angle restreint de l'arbitraire. Il doit examiner si la dernière décision du canton est manifestement insoutenable, si elle viole des grands principes constitutionnels, comme l'égalité de traitement, le droit d'être entendu ou le principe de proportionnalité. De plus, les voisins ne peuvent former un recours de droit public que si la décision viole leurs propres intérêts, par exemple si une prescription sur la distance aux limites, sur la hauteur des bâtiments, sur la distance entre bâtiments est violée. Enfin, le recours de droit administratif au Tribunal fédéral est à ce jour possible dès qu'on est en présence de violations du

AB 2005 S 134 / BO 2005 E 134
droit fédéral dans le cadre d'une procédure d'aménagement du territoire, notamment s'il y a violation de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage, de celle sur la protection de l'environnement, des lois fédérales sur la protection des eaux, sur la pêche, sur les forêts, etc.
La proposition de la minorité de la commission vise en fait à étendre le contrôle des juges fédéraux sur les cantons, donc à empiéter sur leur domaine de compétence. Je reconnais qu'il y a des raisons légitimes pour disposer d'un recours unifié, mais le moment est venu de lancer un signal clair en direction de la séparation des pouvoirs, principe qui n'a plus été respecté par notre Parlement ces dernières années. Le Parlement légifère, le Tribunal fédéral tranche et interprète.
Dans le projet soumis à notre décision, la qualité pour recourir a d'abord été étendue, puisque tout un chacun pourrait en principe invoquer non seulement ses propres intérêts, mais encore l'intérêt de la collectivité à avoir des bâtiments mieux aérés, un meilleur ensoleillement; on pourra invoquer, vraisemblablement, l'accès aux bâtiments pour des personnes handicapées, etc. Cette qualité pour recourir est donc étendue, même si, comme on l'a rappelé aussi, le voisin doit être dorénavant spécialement concerné. Et ce qui nous inquiète également, c'est que les offices fédéraux pourront dorénavant également recourir, lorsqu'ils estimeront que le droit fédéral est violé par une décision cantonale. Or la confiance dans certains offices fédéraux est, comme vous le savez, entamée et il serait en particulier choquant qu'un office fédéral puisse recourir contre des décisions qui ont été prises démocratiquement par une commune ou par un canton.
D'autre part, avec la voie du recours unifiée pourrait être invoquée non seulement la violation du droit constitutionnel, mais également celle de toutes les prescriptions de droit fédéral. Dans ce domaine-là, le Tribunal fédéral aura un plein pouvoir de cognition. Or, ce qui s'est passé dans le droit environnemental pourrait se passer dans le droit de l'aménagement du territoire. Je vous rappelle que, d'après l'article 2, par exemple, de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage, le recours de droit administratif est ouvert lorsqu'on est en présence d'une tâche fédérale. Depuis une quinzaine d'années, le Tribunal fédéral considère chaque année une tâche comme étant une tâche fédérale, alors que c'est, d'après la Constitution, une tâche mixte!
Dès lors, il faut à mon sens que le Parlement maintienne cette distinction et soutienne la majorité de la commission, comme le réclament d'ailleurs les cantons.

Schweiger Rolf (RL, ZG): Ich will versuchen, diese Problematik auf zwei Punkte zu bringen.
1. Dieser Punkt der Diskussion ist nur verständlich, wenn man sich gewisse historische Gegebenheiten vergegenwärtigt. Bei der Raumplanung war umstritten, in welchem Verhältnis Bund und Kantone dafür zuständig sein sollten. Erste Raumplanungsgesetzgebungen wurden abgelehnt, sie wurden immer mehr in Richtung Grundlagen oder grundlegende Bestimmungen reduziert, und die Annahme war erst dann möglich, als der Bund sich auf das Minimum dessen beschränkte, was für die Koordination auf Bundesebene einigermassen vernünftig ist. Aus dieser historisch-föderalistischen Betrachtungsweise lässt sich erklären, warum bisher gemäss heutigem Raumplanungsgesetz die meisten Belange nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden können. Und dieses Denken des Subsidiären ist im Kopf des Schweizers nach wie vor vorhanden.
2. So, wie nun das Bundesgericht argumentiert - und so hat auch Herr Studer argumentiert -, geht es im Prinzip um folgendes Problem: In sehr vielen Fällen, die Raumplanung betreffen, spielen auch das Umweltrecht, das Landschaftsschutzrecht usw. hinein. Und in all denjenigen Fällen, in denen verschiedene Rechtsgebiete hineinspielen, wird es in der Tat kompliziert.
Trotzdem bin ich für die Mehrheit der Kommission, und zwar wiederum aus zwei Gründen: Erstens glaube ich, dass es eben nach wie vor sehr viele Rechtsfälle geben wird, die nur Raumplanungscharakter haben. Und ich sehe nicht ein, warum in diesen Nur-Raumplanungs-Rechtsfragen die bisherige Lösung, die sich bewährt hat, nicht weiterhin gelten soll. Zweitens merken Sie aus der heutigen Diskussion, wie komplex die ganze Sache ist. Es wäre gerade in dieser Situation wünschbar, wenn sich der Nationalrat nochmals dieser Sache in ihrer Komplexität annehmen würde. Wir als Ständerat, der tendenziell die Interessen der Kantone vertreten soll, tun gut daran, diese föderalistische Lösung gleichsam als Erstrat einmal in die Diskussion einzufügen. Der Nationalrat wird zu prüfen haben, ob die Fälle, bei denen das Raumplanungsrecht Anwendung findet, wirklich so selten sind, dass sich eine Aufrechterhaltung eines besonderen Rechtsweges nicht rechtfertigt.

David Eugen (C, SG): Wenn ich mir erlaube, in diese Diskussion einzugreifen, so aus einem anderen Blickwinkel heraus: Wie ist es aus der Sicht des Investors - von dem, der bauen will - zu beurteilen? Ich möchte also auch eine wirtschaftspolitische Sichtweise einbringen.
Herr Kollege Pfisterer hat gesagt, die Kernfrage sei, ob wir auf die Kantone Rücksicht nähmen. Das ist sicher eine wichtige Frage; Föderalismus ist sehr wichtig. Aber in unserem Land ist es heute mindestens so wichtig zu fragen: Wie lebt eigentlich derjenige, der etwas realisieren will, mit dem Recht und den Verfahren, die wir hier schaffen? Diese Frage müssen wir uns stellen.
Nach meiner Ansicht wünschen sich die Investoren heute erstens rasche, zweitens rechtssichere Entscheide und drittens solche in einem frühen Verfahrensstadium. Diese drei Dinge wollen sie. Warum wollen sie sie? Weil es heute ein Riesengeld kostet, diese Verfahren durchzuziehen, und viele Entscheide in ganz späten Phasen fallen, wenn schon sehr viel Geld "für die Katz" ausgegeben worden ist. Das regt natürlich sehr viele Leute auf. Das hat mit dem materiellen Recht nichts zu tun, sondern das hat damit zu tun, wie wir die Verfahren ordnen.
Ich teile die Meinung von Kollege Pfisterer, dass es nicht sachgerecht ist, Mängel im materiellen Recht über das Verfahren zu lösen. Wir haben - da bin ich völlig mit Ihnen einig - im Sektor Luftreinhaltung des Umweltschutzgesetzes grosse Mängel. Die Streitereien über die grösseren Bauvorhaben, über die Einkaufszentren, Stadien usw., haben nur mit einem Punkt zu tun: Wir haben ins Luftreinhalterecht nicht hineingeschrieben, welche Konditionen einer erfüllen muss, damit er sich in Bezug auf den öffentlichen und den privaten Verkehr gemäss Umweltschutzgesetz korrekt verhält. Darüber kann dann monate-, jahrelang gestritten werden. Das ist der heutige Rechtszustand! Wir sind bis jetzt nicht in der Lage - so, wie wir es beim Lärm gemacht haben, wo es sehr sauber geregelt ist und es in der Regel keine Streitereien gibt -, saubere Grenzwerte aufzustellen und zu sagen: So viele Parkplätze kannst oder musst du bereitstellen, und so viel musst du für den öffentlichen Verkehr bezahlen oder nicht bezahlen. Das kann man in ein Gesetz oder in eine Verordnung hineinschreiben. Wir machen es nicht, darum wird darüber gestritten. Ich halte es aber für ganz falsch, wenn man meint, über das Verfahren eine Lösung bringen zu können, anstatt das Problem materiell zu lösen.
Warum bin ich nach Beurteilung dieser zwei Lösungen für die Fassung der Minderheit, des Bundesrates und des Nationalrates? Jedes grössere Bauvorhaben durchläuft zwei Phasen: erstens den Nutzungsplan, zweitens die Baubewilligung. In der ersten und in der zweiten Phase - das ist einfach ein Fakt - spielen alle drei Rechtsebenen, Kommune, Kanton und Bund, eine Rolle. Das heisst, alle drei Rechte kommen immer zur Anwendung. Es gibt praktisch keinen Fall eines einigermassen grösseren Bauvorhabens mehr, wo nicht auch Bundesrecht zum Zug kommt: Umweltschutzrecht in erster Line, zweitens auch Gewässerschutzrecht und Weiteres.
Daher ist es nach meiner Meinung nicht sinnvoll, den Rechtsweg zu spalten und zu sagen: Für den gleichen Nutzungsplan und für die gleiche Baubewilligung machen wir einen gespaltenen Rechtsweg. Das war bis 1980 die Praxis.

AB 2005 S 135 / BO 2005 E 135
Dann hat das Bundesgericht seine Koordinierungsentscheide gefällt, und zwar im Interesse der Bauherren und nicht im Interesse der Einsprecher, das stimmt nicht. Das Bundesgericht hat gesagt: Wir müssen koordinieren, und wir müssen möglichst am Anfang, beim Nutzungsplan, die Entscheide fällen; wir müssen klare Entscheide fällen, wir müssen nicht nur Kassationsentscheide fällen, wir müssen doch am Anfang sagen, was zulässig und was nicht zulässig ist. Wenn Sie einen Kassationsentscheid fällen, bekommt der Bauherr einfach den Entscheid: Das wird aufgehoben, oder das wird nicht aufgehoben. Aber es wird nicht gesagt, was zu geschehen hat. Das wird in das Baubewilligungsverfahren verschoben, und dort geht der Streit von neuem los, unter Umständen dann noch mit neuen Beteiligten.
Wenn wir dem Antrag der Mehrheit folgten, hätten wir vier Beschwerdeverfahren: zwei beim Nutzungsplan und zwei beim Baubewilligungsverfahren. Zweitens hätten wir das Ergebnis, dass viele Fragen beim Nutzungsplan nicht entschieden werden könnten, sondern erst im zweiten Verfahren, sodass diese Fragen erst im Baubewilligungsverfahren auf den Tisch kämen, wenn schon viel Geld ausgegeben wurde.
Ich glaube, hier geht man in eine falsche Richtung. Über das Ziel sind wir uns einig. Aber die Meinung, mit einem zusätzlichen Verfahren, mit der Verfassungsbeschwerde neben der Einheitsbeschwerde, komme man besser zum Ziel, betrachte ich als falsch. Wer an einem raschen materiellen Entscheid, an einer Antwort auf die materiellen Konfliktfragen interessiert ist - und das sind die Investoren in einem frühen Verfahrensstadium -, muss diesen Entscheid beim Nutzungsplan fällen. Dann ist es entschieden; nachher kann man alle Einsprecher, die bei der Baubewilligung kommen, aus dem Recht weisen. Sie können nicht mehr antreten, die Rechtslage ist geklärt.
Aus diesen Überlegungen bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen.

Präsident (Frick Bruno, Präsident): Herr Fritz Schiesser möchte eine persönliche Erklärung abgeben.

Schiesser Fritz (RL, GL): Ich kann das Votum von Herrn David nicht so im Raum stehen lassen. Er hat natürlich in vielen Punkten Recht, aber die Schlussfolgerung, die wir zu ziehen hätten, wäre, dass wir Fehler des materiellen Rechtes durch eine Vereinheitlichung des Verfahrensrechtes beheben und nicht umgekehrt. Das führt dazu, dass wir, zulasten der Kantone, über das Verfahrensrecht materielles Recht korrigieren, und das ist nicht der richtige Weg. Der richtige Weg führt über die Änderung des materiellen Rechtes; dann können wir wieder darüber diskutieren, wie der Rechtsweg auszusehen hat.
Deshalb meine ich, hier müssten wir unbedingt der Mehrheit folgen.

Blocher Christoph, Bundesrat: Dieser Antrag ist relativ spät in der Kommission eingetroffen. Wir waren eigentlich schon fast fertig mit der Beratung. Er ist jetzt von den kantonalen Baudirektoren unterstützt worden. Die Sache ist auch relativ kompliziert. Es liegt eigentlich am materiellen Recht, dass man es jetzt wieder beim alten Rechtsweg belassen möchte.
Ich mache Sie einfach darauf aufmerksam: Sie schaden in erster Linie den Bauwilligen, weil sie lange Verfahrenswege haben. Das Ziel, in kurzer Zeit eine Baubewilligung zu haben, die nicht von dauernden parallelen Rechtswegen überschattet wird, kann mit dem Antrag der Mehrheit nicht erreicht werden. Es ist entscheidend für das Bundesgerichtsgesetz - und das ist die zentrale Neuerung -, dass wir gerade im Baurecht eine Einheitsbeschwerde haben. Ich spreche jetzt vom Rechtsuchenden, der etwas bauen will, aber Sie können auch das Nachbarrecht usw. nehmen. Der doppelte Rechtsweg ist heute ein grosses Hindernis für die nicht rechtzeitig erfolgenden Baubewilligungen. Als ehemaliger Industrieller kann ich Ihnen ein Lied singen von Baubewilligungen, die durch Rechtsverfahren während zehn bis zwölf Jahren einfach verhindert worden sind, weil nie eine Einheitsbeschwerde bestanden hat. Wenn man eine staatsrechtliche Beschwerde einreichte, hiess es: Nein, es muss ein zweiter Rechtsweg eingeschlagen werden. Das ist natürlich ein grosses Begehren. Ich habe dem Votum von Herrn Pfisterer entnommen, dass er das eigentlich auch möchte, aber das materielle Recht ist eben mangelhaft. Nur: Wenn wir diesen Missstand nicht beseitigen, strafen wir die Bauwilligen.
Die Einheitsbeschwerde bedeutet eine entscheidende Erleichterung, sowohl für die Rechtsuchenden wie auch für das Gericht. Es wird alles einfacher, denn beide Seiten müssen sich in Zukunft nicht mehr mit den schwierigen und komplexen Abgrenzungsfragen herumschlagen, die heute zu lösen sind. Wenn heute zwischen den vielen möglichen Rechtsmitteln ans Bundesgericht das zutreffende ausgewählt werden muss, wird es schwierig. Ein Hindernis ist auch die Nachlagerung, dass einmal nur das Planerische und einmal nur das Baurechtliche beurteilt wird.
Das ist der Grund, warum der Bundesrat und auch der Nationalrat die Einheitsbeschwerde gerade auch in Bausachen zugelassen haben - das stand übrigens auch in der früheren Fassung. Ich habe noch die Grundlagen der Entstehungsgeschichte gesehen. Dort spielt es gerade eine grosse Rolle, dass man im Baurecht die Einheitsbeschwerde zulässt. Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit zustimmen, dann sehen Sie hierin wieder den gespaltenen Rechtsweg vor, nämlich den Rechtsweg von heute. Dann haben Sie wieder die staatsrechtliche Beschwerde wie auch den verwaltungsgerichtlichen Weg, und damit ist das Ziel des beschleunigten Rechtsschutzes, namentlich in Bausachen, nicht möglich.
Ich bitte Sie daher im Namen des Gesamtbundesrates, dem Antrag der Kommissionsmehrheit nicht zu folgen und hier keine neue Differenz zu schaffen.
Wenn Sie eine Differenz schaffen, kann man es dann nochmals behandeln. Herr Pfisterer sagt, es sei eigentlich auch nicht das Ei des Kolumbus, wie es jetzt formuliert sei; vielleicht könne man die Einheitsbeschwerde machen und trotzdem die Zentralisierung ausklammern. Bis jetzt ist das aber nicht gelungen. Ich glaube, es ist sehr, sehr gefährlich, wenn Sie den Weg der Einheitsbeschwerde verlassen. Das mag ja für die Baudirektoren, die den Brief verfasst haben, interessant sein. Aber es gibt auch noch Bauwillige in diesem Lande, und ein Gericht hat auch den Rechtsschutz der Bauwilligen zu akzeptieren. Sie haben auch für ein schnelles Verfahren zu sorgen. Es nützt nichts, einen Rechtsschutz zu haben, wenn Sie jahrelang nicht zum Ziel kommen. Das ist ein theoretischer Rechtsschutz, und das ist heute im Bauverfahren ausgeprägt.
Sie haben Angst, die Legitimation und die Kognition würden auf diesem Weg ausgedehnt, und das ist auch ernst zu nehmen. Ich glaube aber nicht, dass dies der Fall ist. Es ist von der Prüfung kantonalen Rechtes gesprochen worden. Es kann aber nur die Übereinstimmung des kantonalen Rechtes mit dem Bundesrecht geprüft werden. Wenn es ein Rahmengesetz ist, kann nur der Rahmen geprüft werden. Wenn Sie sagen, der Rahmen sei zu weit gefasst und gebe dem Gericht zu grossen Ermessensspielraum, müssen Sie eben den Rahmen einschränken.
Es ist etwas komisch, dass ich das mache. Ich war bei allen Raumplanungsfragen an vorderster Front dabei, und zwar im Kampf gegen diese Gesetzgebung. Aber es ist nun eben beschlossen, und man kann bei Bundesrecht, welches man beschlossen hat, nicht sagen, wir geben jetzt keinen Rechtsschutz; man würde es insofern relativieren. Das finde ich nicht in Ordnung, weil der rechtsuchende Bürger darunter leidet, wenn er diesen Rechtsschutz nicht hat.
Die Legitimationsregelung bei der Einheitsbeschwerde bringt im Vergleich zur heutigen Regelung bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eher eine Verschärfung. Ich erinnere daran, dass man heute von einem solchen Gesetz "berührt" sein muss. Neu heisst es "besonders berührt". Es gibt ja auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen, nicht nachbarrechtliche Bestimmungen, die einen nicht so direkt

AB 2005 S 136 / BO 2005 E 136
betreffen. Eine Vorschrift über die Belüftung des Hauses oder den Lichteinfall usw. betrifft einen nicht. Wenn heute einer sagt, er sei "berührt", kann er die Verletzung solcher Vorschriften rügen. Es ist hier verschärft worden, damit man eben nicht diese Ausdehnung eines Verzögerungsinstrumentes hat. Ich würde das begrüssen.
Zur Behördenbeschwerde: Es ist richtig, dass die Behördenbeschwerde gilt; aber sie gilt natürlich nur insofern, als man geltend machen kann, es werde Bundesrecht verletzt. Ich glaube, am Schluss sagen zu können, es muss doch gelingen, dass diese Rechtswege mit einer Einheitsbeschwerde auch im Baubereich verkürzt und vereinfacht werden, ohne dass diese Nachteile vorhanden sein sollten. Mit der Einheitsbeschwerde kommt der Bauwillige viel schneller zum Ziel als mit der komplizierten Aufteilung in eine Verfassungsbeschwerde und eine ordentliche Beschwerde, vor allem, wenn man das dann zeitlich noch hintereinander staffelt. Das Bundesgericht wird sich bei der Einheitsbeschwerde nur einmal mit der Sache befassen, und es kann, anders als bei der heutigen staatsrechtlichen Beschwerde, den materiellen Entscheid selbst fällen. Es sagt nicht, es gehe zurück an die Vorinstanz, und die Vorinstanz macht dann einen neuen Entscheid, und diesen neuen Entscheid kann man wieder vor Bundesgericht ziehen.
Ich glaube, Herr Hofmann könnte hier ein Lied singen von seiner Streiterei mit der Stadt Zürich. Immer wieder zurückgewiesen, neuer Entscheid, wieder angefochten, zurückgewiesen - das wird hier nicht mehr möglich sein. Das Bundesgericht kann den Entscheid selbst fällen. Es muss die Sache somit nicht zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht schicken, das ist nicht mehr möglich und nicht mehr nötig. Das bedeutet einen grossen Vorteil für jene, die ein Bauvorhaben verwirklichen wollen. Diesen Punkt sollte man bei dieser Diskussion nicht aus den Augen verlieren.
Die Preisgabe der Einheitsbeschwerde im Baurecht wäre ein Herausbrechen eines zentralen Teils. Ich glaube, das wäre nicht gerechtfertigt. Ob man das beides kann, wie Herr Pfisterer sagt - das wäre ja eigentlich eine Einschränkung der Legitimationsbefugnis im raumplanerischen Bereich. Wenn Sie das wollen, dann müssen Sie das auch sagen.
Ich bitte Sie, diesen Mehrheitsantrag abzulehnen und dem Bundesrat und dem Nationalrat zuzustimmen.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 23 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 12 Stimmen

Art. 77
Antrag Schmid-Sutter Carlo
....
a. gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes des Bundes;
....

Art. 77
Proposition Schmid-Sutter Carlo
....
a. contre les décisions rendues dans des causes de droit public de la Confédération;
....

Präsident (Frick Bruno, Präsident): Herr Schmid lässt mitteilen, dass er seinen Antrag aufgrund des Abstimmungsergebnisses bei Artikel 78 zurückzieht; seinem Anliegen sei Rechnung getragen.

Zurückgezogen - Retiré

Art. 78a
Neuer Antrag des Bundesrates
Titel
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Abs. 1
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Abs. 2
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.

Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Wicki)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (= streichen)

Art. 78a
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
Titre
Entraide pénale internationale
Al. 1
Le recours n'est recevable contre une décision rendue en matière d'entraide pénale internationale que s'il a pour objet une extradition, une saisie, le transfert d'objets ou de valeurs ou la transmission de renseignements concernant le domaine secret et s'il concerne un cas particulièrement important.
Al. 2
Un cas est particulièrement important notamment lorsque la procédure à l'étranger viole des principes fondamentaux ou comporte d'autres vices graves.

Proposition de la majorité
Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition de la minorité
(Hess Hans, Wicki)
Adhérer à la décision du Conseil national (= biffer)

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 79
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
b. Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 79
Proposition de la commission
Al. 1
....
b. .... à 15 000 francs.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Bei Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b ist nur der französische Text betroffen. Auf der französischen Fahne steht 20 000 anstatt 15 000 Franken. Dies ist offensichtlich ein Irrtum. In Artikel 70 wird die Streitwertgrenze bei Beschwerden in arbeits- und mietrechtlichen Fällen klar auf 15 000 Franken festgesetzt.

Angenommen - Adopté

Art. 80 Abs. 1 Bst. b; Fussnote
Neuer Antrag des Bundesrates
b. des Bundesstrafgerichts;
Fussnote streichen

AB 2005 S 137 / BO 2005 E 137

Antrag der Kommission
Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 80 al. 1 let. b; note de bas de page
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
b. du Tribunal pénal fédéral;
Biffer la note de bas de page

Proposition de la commission
Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zu Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b: Hier folgen wir dem Antrag des Bundesrates. Wir kürzen, das heisst, wir sehen nur noch die Formulierung "des Bundesstrafgerichtes" vor. Wir verzichten auf eine Aufzählung, da eine Aufzählung wohl nicht vollständig wäre. Deshalb diese gekürzte Fassung.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

Art. 88
Neuer Antrag des Bundesrates
Abs. 1bis
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
Abs. 2
Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 1bis nicht zulässig ....

Antrag der Mehrheit
Abs. 1bis, 2
Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Wicki)
Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (= streichen)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 88
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
Al. 1bis
En matière d'entraide pénale internationale, les décisions préjudicielles et incidentes ne peuvent pas faire l'objet d'un recours. Demeure réservé le recours contre les décisions relatives à la détention extraditionnelle ou à la saisie d'objets et de valeurs si les conditions de l'alinéa 1 sont remplies.
Al. 2
Si le recours n'est pas recevable en vertu des alinéas 1 et 1bis, ou s'il n'a a pas été utilisé, les décisions préjudicielles et incidentes peuvent être attaquées par un recours contre la décision finale dans la mesure où elles influent sur le contenu de celle-ci.

Proposition de la majorité
Al. 1bis, 2
Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition de la minorité
(Hess Hans, Wicki)
Al. 1bis
Adhérer à la décision du Conseil national (= biffer)
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Gliederungstitel vor Art. 89a; Art. 89a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre précédant l'art. 89a; art. 89a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 92
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zu Artikel 92 Absatz 2: Die Kognition im Sozialversicherungsrecht war lange einer der umstrittenen Punkte. Es geht darum, inwieweit beim Bundesgericht noch die Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden kann. Der Nationalrat hat sich nun für eine Kompromisslösung entschieden; nach dieser Formulierung kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden, wenn der angefochtene Entscheid die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Invaliden-, der Unfall- oder der Militärversicherung betrifft.
Die Kommission beantragt Ihnen, sich dem Nationalrat anzuschliessen.

Angenommen - Adopté

Art. 92a Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 92a al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 94
Neuer Antrag des Bundesrates
Abs. 2 Bst. abis
abis. bei Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;

Antrag der Mehrheit
Abs. 2 Bst. abis
Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates
Abs. 6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Wicki)
Abs. 2 Bst. abis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (= streichen)

Art. 94
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
Al. 2 let. abis
abis. les décisions en matière d'entraide pénale internationale;

Proposition de la majorité
Al. 2 let. abis
Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral
Al. 6
Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité
(Hess Hans, Wicki)

AB 2005 S 138 / BO 2005 E 138

Al. 2 let. abis
Adhérer à la décision du Conseil national (= biffer)

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 96 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 96 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 97 Abs. 2 Bst. c
Neuer Antrag des Bundesrates
c. in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt.

Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Wicki)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (= streichen)

Art. 97 al. 2 let. c
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
c. en matière d'entraide pénale internationale s'il a pour objet une décision de clôture ou toute autre décision qui autorise la transmission de renseignements concernant le domaine secret ou le transfert d'objets ou de valeurs.

Proposition de la majorité
Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition de la minorité
(Hess Hans, Wicki)
Adhérer à la décision du Conseil national (= biffer)

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 99 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 99 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 101 Abs. 3
Neuer Antrag des Bundesrates
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen für unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Wicki)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (= streichen)

Art. 101 al. 3
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
Si le Tribunal fédéral considère qu'un recours en matière d'entraide pénale internationale est irrecevable, il rend une décision de non-entrée en matière dans les 15 jours qui suivent la fin d'un éventuel échange d'écritures.

Proposition de la majorité
Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition de la minorité
(Hess Hans, Wicki)
Adhérer à la décision du Conseil national (= biffer)

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 102
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 102a
Neuer Antrag des Bundesrates
Abs. 1
.... bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 70, 78, 78a und 79). Artikel 54 ....

Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Wicki)
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 102a
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
Al. 1
La cour décide, dans une composition de trois juges, de ne pas entrer en matière sur un recours qui ne soulève pas une question juridique de principe ou qui ne porte pas sur un cas particulièrement important si le recours n'est recevable qu'à cette condition (art. 70, 78 , 78a et 79). L'article 54 alinéa 1 lettre b n'est pas applicable.

Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité
(Hess Hans, Wicki)
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 104 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
AB 2005 S 139 / BO 2005 E 139

Art. 104 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Gliederungstitel vor Art. 105a; Art. 105a-105g
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre précédant l'art. 105a; art. 105a-105g
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde: Dem neuen Bundesgerichtsgesetz liegt grundsätzlich das System der drei Einheitsbeschwerden zugrunde. Künftig soll es nur noch drei ordentliche Beschwerden an das Bundesgericht geben, nämlich die Beschwerden in Zivilsachen, die Beschwerden in Strafsachen sowie die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Für diese drei Beschwerden sollen einheitliche Regeln gelten, namentlich in Bezug auf die Definition der Anfechtungsobjekte.
Der Nationalrat hat auf Antrag des Bundesrates die drei ordentlichen Beschwerden durch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergänzt. Diese soll dort zur Verfügung stehen, wo die ordentliche Einheitsbeschwerde ausgeschlossen ist, also die Streitwertgrenze nicht erreicht wird, oder wo die Beschwerde ausgeschlossen ist. Diese subsidiäre Verfassungsbeschwerde soll aber nur gegen kantonale Entscheide ergriffen werden können, da nur in diesen Fällen ein Bedürfnis besteht, Verfassungsverletzungen beim Bundesgericht geltend zu machen. Für die Legitimation bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde sollen die Anforderungen wie bei der heutigen staatsrechtlichen Beschwerde gelten, also das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses.
Es kann aber Fälle geben, in denen es angebracht ist, sowohl Einheitsbeschwerde wie auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu erheben, zum Beispiel in Fällen, welche die Streitwertgrenze nicht erreichen, aber bei denen sowohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als auch eine Verfassungsverletzung behauptet werden. Um in solchen Fällen Doppelspurigkeiten und unnötige Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, hält Artikel 105g fest, dass nur eine Rechtsschrift einzureichen ist und beide Beschwerden im gleichen Verfahren behandelt werden.
Unsere Kommission stimmt dieser subsidiären Verfassungsbeschwerde zu.

Angenommen - Adopté

Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur

Ziff. 2c Art. 365 Abs. 2
Antrag der Kommission
Vorbehalten sind die Bestimmungen dieses und anderer Gesetze.

Ch. 2c art. 365 al. 2
Proposition de la commission
Les dispositions du présent code et des autres lois fédérales sont réservées.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Hier wird die offene Formulierung, die bei der Änderung des Allgemeinen Teils des StGB beschlossen wurde, übernommen - kein Problem.

Angenommen - Adopté

Ziff. 2d Art. 178
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 2d art. 178
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté


3. Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht
3. Loi fédérale sur le Tribunal administratif fédéral

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Hier habe ich keine grossen Erwägungen vorzutragen. Diese Vorlage ist an sich an das Bundesgerichtsgesetz angeglichen, das Sie soeben behandelt haben; das gilt für den ganzen Erlass. Ich habe dann noch Bemerkungen zu einigen kleinen Details zu machen.

Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 1 Abs. 1; 3; 8; 9a Titel; 10 Abs. 2; 10a; 13 Abs. 1, 2; 14 Abs. 1; 14a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 1 al. 1; 3; 8; 9a titre; 10 al. 2; 10a; 13 al. 1, 2; 14 al. 1; 14a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 15
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... aus seiner Mitte wählt. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin hat beratende Stimme.
Abs. 1bis, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 15
Proposition de la commission
Al. 1
.... parmi les juges. Le secrétaire général a voix consultative.
Al. 1bis, 2
Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Dies entspricht dem Bundesgerichtsgesetz.

Angenommen - Adopté

Art. 16 Abs. 1; 17 Abs. 1, 3; 19 Abs. 1; 23 Abs. 1; 25; 26; 26a; 28 Abs. 1 Bst. bter, c; 29 Bst. abis, b; 31 Bst. c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 16 al. 1; 17 al. 1, 3; 19 al. 1; 23 al. 1; 25; 26; 26a; 28 al. 1 let. bter, c; 29 let. abis, b; 31 let. c
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 35 Abs. 2
Antrag der Kommission
Festhalten

AB 2005 S 140 / BO 2005 E 140

Art. 35 al. 2
Proposition de la commission
Maintenir

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Sie sehen, bei Artikel 35 beantragt Ihnen die Kommission Festhalten, d. h. gemäss Entwurf des Bundesrates. Der Nationalrat hat hier mit seiner Formulierung verlangt, dass Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhöre in voller Besetzung der Abteilung zu erfolgen haben, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Wir sind der Auffassung, dass die Version, die der Bundesrat vorschlägt und die der Ständerat in der ersten Lesung gutgeheissen hat, genügt. Zwei Richter sollten genügen.

Angenommen - Adopté

Art. 35a, 36, 37
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 44 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 44 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 44a
Antrag der Kommission
Titel
Koordination mit dem neuen Zollgesetz vom 18. März 2005
Art. 22 und 109 sowie Ziff. III (Art. 141) Zollgesetz
Variante 1
Tritt das vorliegende Gesetz (VGG) gleichzeitig mit dem neuen Zollgesetz oder später in Kraft, so wird mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Änderung der Artikel 22 und 109 sowie von Ziffer III (Art. 141) des alten Zollgesetzes gegenstandslos, und Artikel 116 des neuen Zollgesetzes lautet wie folgt:
Art. 116 Abs. 1
Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
Art. 116 Abs. 1bis
Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
Art. 116 Abs. 2
Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
Art. 116 Abs. 3
Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
Art. 116 Abs. 4
Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Variante 2
Tritt das vorliegende Gesetz vor dem neuen Zollgesetz in Kraft, so wird mit dem Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes die Änderung der Artikel 22 und 109 sowie von Ziffer III (Art. 141) des alten Zollgesetzes gegenstandslos, und Artikel 116 des neuen Zollgesetzes lautet wie folgt:
Art. 116 Abs. 1
Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
Art. 116 Abs. 1bis
Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
Art. 116 Abs. 2
Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
Art. 116 Abs. 3
Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
Art. 116 Abs. 4
Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 44a
Proposition de la commission
Titre
Coordination avec la nouvelle loi sur les douanes du 18 mars 2005
Art. 22 et 109 ainsi que ch. III (art. 141) de la loi sur les douanes
Variante 1
Si la présente loi (LTAF) entre en vigueur en même temps ou plus tard que la nouvelle loi sur les douanes, la modification des articles 22 et 109 et du chiffre III (art. 141) de l'ancienne loi sur les douanes devient sans objet lors de l'entrée en vigueur de la présente loi et l'article 116 de la nouvelle loi sur les douanes a la teneur suivante:
Art. 116 al. 1
Les décisions des bureaux de douane peuvent faire l'objet d'un recours auprès des directions d'arrondissement.
Art. 116 al. 1bis
Les décisions de première instance des directions d'arrondissement peuvent faire l'objet d'un recours auprès de la Direction générale des douanes.
Art. 116 al. 2
L'administration des douanes est représentée par la Direction générale des douanes dans les procédures devant le Tribunal administratif fédéral et le Tribunal fédéral.
Art. 116 al. 3
Le délai de recours en première instance contre la taxation est de 60 jours à compter de l'établissement de la décision de taxation.
Art. 116 al. 4
Au surplus, la procédure de recours est régie par les dispositions générales sur la procédure fédérale.
Variante 2
Si la présente loi entre en vigueur avant la nouvelle loi sur les douanes, la modification des articles 22 et 109 et du chiffre III (art. 141) de l'ancienne loi sur les douanes devient sans objet et l'article 116 de la nouvelle loi sur les douanes a la teneur suivante:
Art. 116 al. 1
Les décisions des bureaux de douane peuvent faire l'objet d'un recours auprès des directions d'arrondissement.
Art. 116 al. 1bis
Les décisions de première instance des directions d'arrondissement peuvent faire l'objet d'un recours auprès de la Direction générale des douanes.
Art. 116 al. 2
L'administration des douanes est représentée par la Direction générale des douanes dans les procédures devant le Tribunal administratif fédéral et le Tribunal fédéral.
Art. 116 al. 3
Le délai de recours en première instance contre la taxation est de 60 jours à compter de l'établissement de la décision de taxation.
Art. 116 al. 4
Au surplus, la procédure de recours est régie par les dispositions générales sur la procédure fédérale.

AB 2005 S 141 / BO 2005 E 141

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Das ist eine Koordination mit dem neuen Zollgesetz - keine Bemerkungen.

Angenommen - Adopté

Art. 44b
Antrag der Kommission
Titel
Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin
Teil 1 Einleitung
Art. 182 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
Teil 1 Variante 1
Tritt das vorliegende Gesetz gleichzeitig mit der Änderung von Artikel 182 Absatz 2 DBG durch den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin oder später in Kraft, so wird mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Änderung von Artikel 182 Absatz 2 DBG gemäss Ziffer 46 des Anhangs gegenstandslos und Artikel 182 Absatz 2 Satz 1 DBG lautet wie folgt:
Art. 182 Abs. 2
Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom .... Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden ....
Teil 1 Variante 2
Tritt das vorliegende Gesetz vor der Änderung von Artikel 182 Absatz 2 DBG durch den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin in Kraft, so lautet Artikel 182 Absatz 2 Satz 1 DBG mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wie folgt:
Art. 182 Abs. 2
Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom .... Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden ....
Teil 2 Einleitung
Art. 57bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Teil 2 Variante 1
Tritt das vorliegende Gesetz gleichzeitig mit der Einfügung von Artikel 57bis StHG durch den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin oder später in Kraft, so lautet Artikel 57bis Absatz 2 Satz 2 StHG mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
Art. 57bis Abs. 2
.... Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom .... Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden ....
Teil 2 Variante 2
Tritt das vorliegende Gesetz vor der Einfügung von Artikel 57bis StHG durch den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin in Kraft, so lautet Artikel 57bis Absatz 2 Satz 2 StHG mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wie folgt:
Art. 57bis Abs. 2
.... Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom .... Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden ....

Art. 44b
Proposition de la commission
Titre
Coordination avec l'arrêté fédéral du 17 décembre 2004 portant approbation et mise en oeuvre des accords bilatéraux d'association à l'Espace Schengen et à l'Espace Dublin
Partie 1 introduction
Art. 182 al. 2 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct (LIFD)
Partie 1 variante 1
Si la présente loi entre en vigueur simultanément à la modification de l'article 182 alinéa 2 LIFD par l'arrêté fédéral du 17 décembre 2004 portant approbation et mise en oeuvre des accords bilatéraux d'association à l'Espace Schengen et à l'Espace Dublin ou après cette modification, la modification de l'article 182 alinéa 2 LIFD par le chiffre 46 de l'annexe devient sans objet et l'article 182 alinéa 2 première phrase LIFD prend la teneur suivante:
Art. 182 al. 2
Les décisions cantonales de dernière instance peuvent faire l'objet d'un recours en matière de droit public conformément à la loi du .... sur le Tribunal fédéral ....
Partie 1 variante 2
Si la présente loi entre en vigueur avant la modification de l'article 182 alinéa 2 LIFD par l'arrêté fédéral du 17 décembre 2004 portant approbation et mise en oeuvre des accords bilatéraux d'association à l'Espace Schengen et à l'Espace Dublin, l'article 182 alinéa 2 première phrase LIFD prend, lors de l'entrée en vigueur de cet arrêté, la teneur suivante:
Art. 182 al. 2
Les décisions cantonales de dernière instance peuvent faire l'objet d'un recours en matière de droit public conformément à la loi du .... sur le Tribunal fédéral ....
Partie 2 introduction
Art. 57bis al 2 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et communes (LHID)
Partie 2 variante 1
Si la présente loi entre en vigueur simultanément à l'introduction de l'article 57bis LHID par l'arrêté fédéral du 17 décembre 2004 portant approbation et mise en oeuvre des accords bilatéraux d'association à l'Espace Schengen et à l'Espace Dublin ou après cet arrêté, l'article 57bis alinéa 2 deuxième phrase LHID prend la teneur suivante à l'entrée en vigueur de la présente loi:
Art. 57bis al. 2
.... Les décisions cantonales de dernière instance peuvent faire l'objet d'un recours en matière de droit public devant le Tribunal fédéral conformément à la loi du .... sur le Tribunal fédéral ....
Partie 2 variante 2
Si la présente loi entre en vigueur avant l'introduction de l'article 57bis LHID par l'arrêté fédéral du 17 décembre 2004 portant approbation et mise en oeuvre des accords bilatéraux d'association à l'Espace Schengen et à l'Espace Dublin, l'article 57bis alinéa 2 deuxième phrase LHID prend, lors de l'entrée en vigueur de cet arrêté la teneur suivante:
Art. 57bis al. 2
.... Les décisions cantonales de dernière instance peuvent faire l'objet d'un recours en matière de droit public devant le Tribunal fédéral conformément à la loi du .... sur le Tribunal fédéral ....

Angenommen - Adopté

Art. 44c
Antrag der Kommission
Titel
Koordination mit dem neuen Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004
Art. 45a
Variante 1
Tritt das vorliegende Gesetz gleichzeitig mit dem neuen Versicherungsaufsichtsgesetz oder später in Kraft, so wird mit

AB 2005 S 142 / BO 2005 E 142
dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Aufhebung von Artikel 45a des alten Versicherungsaufsichtsgesetzes gemäss Ziffer 129 des Anhangs gegenstandslos, und Artikel 83 des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes lautet wie folgt:
Art. 83 Titel
Verwaltungsrechtspflege
Art. 83 Text
Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Variante 2
Tritt das vorliegende Gesetz vor dem neuen Versicherungsaufsichtsgesetz in Kraft, so lautet Artikel 83 des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes mit dem Inkrafttreten desselben wie folgt:
Art. 83 Titel
Verwaltungsrechtspflege
Art. 83 Text
Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 44c
Proposition de la commission
Titre
Coordination avec la nouvelle loi du 17 décembre 2004 sur la surveillance des assurances
Art. 45a
Variante 1
Si la présente loi entre en vigueur simultanément à la nouvelle loi sur la surveillance des assurances ou après celle-ci, l'abrogation de l'article 45a de l'ancienne loi sur la surveillance des assurances selon le chiffre 129 de l'annexe devient sans objet et l'article 83 de la nouvelle loi sur la surveillance des assurances prend, lors de l'entrée en vigueur de la présente loi, la teneur suivante:
Art. 83 titre
Juridiction administrative
Art. 83 texte
Le recours contre les décisions prises par l'autorité de surveillance est régi par les dispositions générales de la procédure fédérale.
Variante 2
Si la présente loi entre en vigueur avant la nouvelle loi sur la surveillance des assurances, l'article 83 de la nouvelle loi sur la surveillance des assurances prend, lors de l'entrée en vigueur de cette dernière loi, la teneur suivante:
Art. 83 titre
Juridiction administrative
Art. 83 texte
Le recours contre les décisions prises par l'autorité de surveillance est régi par les dispositions générales de la procédure fédérale.

Angenommen - Adopté

Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur

Ziff. 4; 4bis; 4ter; 5bis; 8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 4; 4bis; 4ter; 5bis; 8
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 9bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 15 Abs. 1 Bst. bbis
Streichen
Art. 16 Abs. 1
.... aus seiner Mitte wählt. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin hat beratende Stimme.
Art. 22 Abs. 1; 24 Abs. 1
Aufheben

Ch. 9bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 15 al. 1 let. bbis
Biffer
Art. 16 al. 1
.... parmi les juges. Le secrétaire général a voix consultative.
Art. 22 al. 1; 24 al. 1
Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. 9ter
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 9ter
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 9quater
Antrag der Kommission
Art. 9 zweiter Satz
Aufheben

Ch. 9quater
Proposition de la commission
Art. 9 deuxième phrase
Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. 20bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 20bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 20ter
Antrag der Kommission
Art. 8 Abs. 1
....
a. von zivilen Behörden des Bundes ....
abis. von den militärischen Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichtern: der Präsidentin oder dem Präsidenten des Militärkassationsgerichtes;
....
Art. 14 Bst. abis
abis. die militärischen Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter;

Ch. 20ter
Proposition de la commission
Art. 8 al. 1
....
a. pour les autorités civiles de la Confédération: ....
abis. pour les juges d'instruction militaires: au président du Tribunal militaire de cassation;
....
AB 2005 S 143 / BO 2005 E 143

Art. 14 let. abis
abis. les juges d'instruction militaires;

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Hier geht es um eine Änderung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes behandelt nur Fragen aus dem Bereich des zivilen Strafverfahrens. Genehmigungsinstanz für eine verdeckte Ermittlung in einem Militärstrafverfahren muss deshalb die Präsidentin oder der Präsident des Militärkassationsgerichtes sein. Bei der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung wurde übersehen, die Zuständigkeit im Militärstrafverfahren ausdrücklich zu regeln. Das möchten wir hier nachholen.

Angenommen - Adopté

Ziff. 21
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 25 Titel
Beschwerde
Art. 25 Abs. 3
Das Bundesamt kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichtes Beschwerde erheben ....
Art. 80p Abs. 4
.... werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig.

Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Wicki)
Art. 25 Titel
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 25 Abs. 3
Festhalten

Ch. 21
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 25 titre
Recours
Art. 25 al. 3
L'office fédéral a qualité pour recourir contre les décisions d'autorités cantonales ainsi que contre les décisions du Tribunal pénal fédéral ....
Art. 80p al. 4
.... communication écrite. La décision de la Cour des plaintes est définitive.

Proposition de la minorité
(Hess Hans, Wicki)
Art. 25 titre
Adhérer à la décision du Conseil national
Art. 25 al. 3
Maintenir

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 21a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 6 Abs. 2
Das Bundesamt kann gegen Verfügungen einer ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichtes Beschwerde erheben.
Art. 6 Abs. 3
Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) über das Verwaltungsverfahren über den Stillstand der Fristen findet nicht Anwendung.

Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Wicki)
Art. 6 Abs. 2
Unverändert

Ch. 21a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 6 al. 2
L'office a qualité pour recourir contre la décision de l'autorité cantonale d'exécution et celle du Tribunal pénal fédéral.
Art. 6 al. 3
L'article 22a de la loi fédérale du 20 décembre 1968 (RS 172.021) sur la procédure administrative concernant les féries ne s'applique pas.

Proposition de la minorité
(Hess Hans, Wicki)
Art. 6 al. 2
Inchangé

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 21bis
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 52 Abs. 2
In dringenden Fällen im Sinne von Artikel 99 Absatz 2 des Statuts kann die Zentralstelle beim Bundesstrafgericht und beim Bundesgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragen.
Art. 52 Abs. 3
Entziehen das Bundesstrafgericht oder das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, so kann dieser Entscheid mit der in Artikel 93 Absatz 8 Buchstabe b des Statuts genannten Bedingung verknüpft werden.

Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Wicki)
Art. 52 Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 21bis
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 52 al. 2
En cas d'urgence au sens de l'article 99 paragraphe 2 du Statut, le service central peut demander au Tribunal pénal fédéral et au Tribunal fédéral de retirer l'effet suspensif.
Art. 52 al. 3
Si le Tribunal pénal fédéral et le Tribunal fédéral prononcent le retrait de l'effet suspensif, ils peuvent assortir leur décision de la condition prévue à l'article 93 paragraphe 8 lettre b du Statut.

Proposition de la minorité
(Hess Hans, Wicki)
Art. 52 al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 22
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 17b Abs. 2
.... Das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht nehmen von den vertraulichen Angaben unter Ausschluss des Beschwerdeführers Kenntnis.

AB 2005 S 144 / BO 2005 E 144

Art. 19 Abs. 1
Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichtes kann die Zentralstelle Beschwerde erheben ....

Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Wicki)
Art. 17b Abs. 2; 19 Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 22
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 17b al. 2
.... Le Tribunal pénal fédéral et le Tribunal fédéral prennent connaissance des renseignements confidentiels en l'absence du recourant.
Art. 19 al. 1
L'office central a qualité pour recourir contre la décision de l'autorité cantonale d'exécution et celle du Tribunal pénal fédéral ....

Proposition de la minorité
(Hess Hans, Wicki)
Art. 17b al. 2; 19 al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 24bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 24bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 34
Antrag Stadler
Streichen

Ch. 34
Proposition Stadler
Biffer

Präsident (Frick Bruno, Präsident): Hier liegt ein Einzelantrag Stadler vor.

Stadler Hansruedi (C, UR): Mein Einzelantrag betrifft Ziffer 34, Bundesbeschluss vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee. Ich möchte die Ruhe jetzt nicht zu stark stören, aber ich möchte erwähnen, dass das Bundesgerichtsgesetz und das Verwaltungsgerichtsgesetz unsere Redaktionskommission eigentlich in einem hohen Mass beansprucht und wesentlich herausgefordert haben; die verschiedenen Revisionen mussten auch gegenseitig koordiniert werden.
Im Anhang unter Ziffer 34 wird eine Änderung des Bundesbeschlusses vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee beantragt. Hier bestand eigentlich keine Differenz mehr zum Nationalrat. Deshalb finden Sie diese Ziffer auch nicht mehr auf Ihrer Fahne; sie wurde aber heute dem entsprechenden Antrag von mir beigelegt.
Seit dem 4. Oktober 2002 ist dieser Bundesbeschluss in die Form einer Verordnung der Bundesversammlung überführt. Es ist nun formell nicht zulässig, im Anhang eines Bundesgesetzes einen Erlass einer unteren Normstufe, hier einer Verordnung der Bundesversammlung, anzupassen, denn die Verordnung der Bundesversammlung unterliegt, anders als ein Bundesgesetz, nicht dem Referendum. Formell handelt es sich eigentlich um ein Rückkommen, aber auch dieses Rückkommensverfahren müssen wir heute nicht übermässig strapazieren. Ich habe die Zustimmung des Präsidenten der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen zu diesem Vorgehen eingeholt, und auch der Präsident unserer Kommission für Rechtsfragen ist entsprechend informiert. Aus dem Streichungsantrag zu Ziffer 34 kann aber nicht abgeleitet werden, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf in diesem Bereich besteht. Mit anderen Worten: Es braucht eine separate Vorlage. Aber dies ist hier auch kein Problem, der Bundesrat muss nämlich dieses Jahr so oder so im Zusammenhang mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege dem Parlament noch zwei Parlamentsverordnungen unterbreiten. Die Anpassung der Verordnung über die Verwaltung der Armee kann somit ohne Problem auf dieses Paket geschnürt werden.
Ich ersuche Sie, meinem Antrag zuzustimmen.

Blocher Christoph, Bundesrat: Ich bitte Sie, dem Antrag Stadler auf Streichung von Ziffer 34 des Anhanges zuzustimmen. Herr Stadler hat in der Tat Recht, es ist nicht zulässig, im Anhang zu einem Bundesgesetz eine Parlamentsverordnung abzuändern. Ziffer 34 sollte daher aus dieser Vorlage entfernt werden. Wir werden dann dem Parlament die Anpassung der Verordnung über die Verwaltung der Armee zusammen mit den anderen Parlamentsverordnungen unterbreiten, welche im Nachgang zum Bundesgesetz noch erlassen werden müssen.
Ich entschuldige mich, dass diese Ziffer aus Versehen hier aufgenommen wurde, und ich danke Herrn Stadler für die Berichtigung.

Angenommen gemäss Antrag Stadler
Adopté selon la proposition Stadler

Ziff. 49bis
Antrag der Kommission
Art. 9 Abs. 5
Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 9 Abs. 6, 7
Aufheben
Art. 15 Abs. 3
Die Straf- oder Einstellungsverfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 24 Abs. 1
Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 24 Abs. 3
Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich der Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
Art. 24 Abs. 4
Aufheben

Ch. 49bis
Proposition de la commission
Art. 9 al. 5
Le recours contre les décisions sur réclamation de l'Administration fédérale des contributions est régi par les dispositions générales de la procédure fédérale.
Art. 9 al. 6, 7
Abroger
Art. 15 al. 3
Le recours contre la décision de condamnation ou de non-lieu est régi par les dispositions générales de la procédure fédérale.
Art. 24 al. 1
Le recours contre la décision finale de l'Administration fédérale des contributions relative à la transmission de

AB 2005 S 145 / BO 2005 E 145
renseignements est régi par les dispositions générales de la procédure fédérale.
Art. 24 al. 3
Toute décision précédant la décision finale, y compris une décision relative à des mesures de contrainte, est immédiatement exécutoire et ne peut être attaquée que conjointement avec la décision finale.
Art. 24 al. 4
Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. 52
Antrag der Kommission
Art. 33 Abs. 3 Bst. a
a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;

Ch. 52
Proposition de la commission
Art. 33 al. 3 let. a
a. que la qualité pour recourir est reconnue au moins dans les mêmes limites que pour le recours en matière de droit public devant le Tribunal fédéral;

Angenommen - Adopté

Ziff. 53, 58bis, 70bis, 76, 78bis, 86bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 53, 58bis, 70bis, 76, 78bis, 86bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 100
Antrag der Kommission
Art. 56 Abs. 2; 57
Aufheben

Ch. 100
Proposition de la commission
Art. 56 al. 2; 57
Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. 104bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 104bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 108
Antrag der Kommission
Art. 166 Abs. 2
.... ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden.

Ch. 108
Proposition de la commission
Art. 166 al. 2
.... à l'exception des décisions cantonales sur les améliorations structurelles ayant donné droit à des contributions.

Angenommen - Adopté

Ziff. 112, 120, 124
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 112, 120, 124
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 127
Antrag der Kommission
Art. 24 Abs. 1
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Bankenkommission ist zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes berechtigt.

Ch. 127
Proposition de la commission
Art. 24 al. 1
La procédure de recours est régie par les dispositions générales de la procédure fédérale. La commission des banques est habilitée à recourir contre des décisions du Tribunal administratif fédéral.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zu Ziffer 127, dem Bankengesetz: Seinerzeit, als die Botschaft der Totalrevision der Bundesrechtspflege verabschiedet wurde, lautete Artikel 24 des Bankengesetzes noch anders als heute. Wir haben das Bankengesetz inzwischen verabschiedet. Was wir hier einfügen wollen, ist eine Korrektur. Die im Anhang zum Verwaltungsgerichtsgesetz beschlossene Aufhebung von Artikel 24 des Bankengesetzes, also der Entwurf des Bundesrates links auf der Fahne, sollte rückgängig gemacht werden und durch einen Hinweis auf die Vorschriften über die Bundesrechtspflege ergänzt werden. Auf diese Weise kann dann Absatz 2 von Artikel 24 des gültigen Bankengesetzes bestehen bleiben.
Ich bitte Sie, dieser formellen Änderung zuzustimmen.

Angenommen - Adopté


9. Bundesbeschluss über das vollständige Inkrafttreten der Justizreform vom 12. März 2000
9. Arrêté fédéral sur l'entrée en vigueur intégrale de la réforme de la justice du 12 mars 2000

Art. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Bei der Vorlage 9 geht es um das vollständige Inkrafttreten der Justizreform. Bei Artikel 1 streichen wir gegenüber dem seinerzeitigen Entwurf des Bundesrates Artikel 191a Absätze 2 und 3. Dies deshalb, weil wir inzwischen einen Bundesbeschluss über das teilweise Inkrafttreten der Justizreform gefasst haben. Dort heisst es in Artikel 1: "Artikel 191a Absätze 2 und 3 des Bundesbeschlusses über die Reform der Justiz tritt am 1. September 2005 in Kraft." Deshalb können wir diese zwei Absätze hier nicht aufnehmen.

Angenommen - Adopté

AB 2005 S 146 / BO 2005 E 146

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