Ständerat - Frühjahrssession 2006 - Elfte Sitzung - 22.03.06-08h20
Conseil des Etats - Session de printemps 2006 - Onzième séance - 22.03.06-08h20

03.3212
Motion Gysin Remo.
Gesetzlicher Schutz
für Hinweisgeber
von Korruption
Motion Gysin Remo.
Protection juridique
pour les personnes qui découvrent
des cas de corruption
Einreichungsdatum 07.05.03
Date de dépôt 07.05.03
Nationalrat/Conseil national 13.06.05
Bericht RK-SR 21.02.06
Rapport CAJ-CE 21.02.06
Ständerat/Conseil des Etats 22.03.06
Bericht RK-NR 23.11.06
Rapport CAJ-CN 23.11.06
Nationalrat/Conseil national 22.06.07

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Es liegt ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission beantragt einstimmig die Annahme der Motion gemäss ihrem Änderungsantrag in Ziffer 4 des Berichtes.

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Die Motion Gysin Remo, die im Nationalrat eingereicht wurde, hat folgenden Wortlaut: "Personen, die an ihrem Arbeitsplatz Korruption und andere Unregelmässigkeiten aufdecken, intern melden oder an die Öffentlichkeit tragen .... ist ein effektiver Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung und weiterer Diskriminierung zu garantieren. Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament einen entsprechenden Gesetzesvorschlag vorzulegen." Die Begründung der Motion können Sie aus dem schriftlichen Bericht unserer Kommission vom 21. Februar dieses Jahres ersehen.
Der Nationalrat hat die Motion am 13. Juni 2005 ohne Diskussion angenommen, und zwar mit 99 zu 77 Stimmen. Der Bundesrat hatte die Ablehnung der Motion beantragt. Die diesbezügliche Begründung des Bundesrates ersehen Sie ebenfalls aus dem schriftlichen Bericht unserer Kommission für Rechtsfragen vom 21. Februar dieses Jahres.
Die Kommission für Rechtsfragen beantragt, wie der Ratspräsident bereits erwähnt hat, einen geänderten Motionstext. In diesem Zusammenhang weise ich zunächst darauf hin, dass gemäss Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes eine Motion im Zweitrat auf Antrag der Mehrheit der Kommission oder natürlich auch der einstimmigen Kommission abgeändert werden kann. Es ist dann Sache des Erstrates, dieser Änderung entweder zuzustimmen oder die Motion abzulehnen.
Indem Ihnen Ihre Kommission einen abgeänderten Motionstext beantragt, bringt sie zum Ausdruck, dass sie in diesem Bereich grundsätzlich Handlungsbedarf sieht. Sie will aber für die Motion klare Eckwerte setzen, im Unterschied zu dem vom Nationalrat beschlossenen Text, der doch sehr vage ist.
Bevor ich zu diesen Eckwerten komme, mache ich die folgenden grundsätzlichen Bemerkungen: Es ist nicht so, dass mit der Motion Neuland betreten würde. Das Problem des sogenannten "whistleblowing" - zu Deutsch: Verpfeifen - ist in Lehre und Rechtsprechung im Arbeitsrecht bekannt. Ausgangspunkt ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers, die auch die Pflicht zur Verschwiegenheit zum Inhalt hat. Meldungen von Rechtsverstössen und Missständen im Betrieb stehen logischerweise in einem Spannungsfeld zur erwähnten Treue- und Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin. Es stellt sich konkret die Frage: Gibt es in solchen Fällen einen Schutz des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin und, wenn ja, welchen? Oder noch konkreter gefragt: Ist eine Kündigung rechtsmissbräuchlich, wenn jemand Straftatbestände oder Missstände generell offen legt und dabei eine gewisse Stufenfolge einhält? Das wäre dann eine Stufenfolge, wie sie das Bundesgericht in einem Bundesgerichtsentscheid festgehalten hat, wonach man zunächst den Arbeitgeber benachrichtigen müsse, dann allenfalls die Behörde und nur als Ultima Ratio an die Öffentlichkeit gehe.
Die Regelung über missbräuchliche Kündigung im Einzelarbeitsvertragsrecht ist in Artikel 336 OR enthalten. Es besteht in Lehre und Rechtsprechung allgemein Einhelligkeit darüber, dass diese Bestimmung in Artikel 336 OR eigentlich lediglich eine Konkretisierung des Rechtsmissbrauchsverbotes gemäss Artikel 2 ZGB sei und keine abschliessende Regelung enthalte. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Gerichtspraxis ein Rückgriff auf die Generalklausel von Artikel 2 ZGB doch eher selten ist.
Die Rechtsfolge bei missbräuchlicher Kündigung ist dann in Artikel 336a OR geregelt. Sie besteht darin, dass der Richter im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Kündigung dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Entschädigung zusprechen kann, die höchstens dem Lohn für sechs Monate entspricht.
Gestützt auf diese allgemeinen Ausführungen komme ich jetzt zu den Eckwerten der Motion in dem von Ihrer Kommission für Rechtsfragen beantragten Motionstext. Ziffer 1 können Sie entnehmen, dass wir die Sache beim Arbeitsrecht und primär jetzt hier beim Einzelarbeitsvertragsrecht, Artikel 319ff. OR, regeln möchten. Es soll hier konkretisiert werden, unter welchen Voraussetzungen die Personen, die ihr Wissen über Unregelmässigkeiten aufdecken, beispielsweise über Korruption in einem Betrieb, vor ungerechtfertigter Entlassung und weiterer Diskriminierung geschützt werden. Beispielsweise wäre es denkbar, dass eine entsprechende Bestimmung in Artikel 336 OR aufgenommen würde.
Betreffend den Ausdruck "Unregelmässigkeiten" möchte ich darauf hinweisen, dass es sich dabei nicht um einen Terminus technicus handelt; vielmehr müssen diese Unregelmässigkeiten - es wird beispielsweise Korruption angeführt - dann definiert werden. Es kann natürlich nicht die Meinung sein, dass hier die kleinste Unregelmässigkeit erfasst werden könnte, sondern es muss sich schon um Straftatbestände oder zumindest um eigentliche Missstände handeln.
Mit dem Begriff "Ultima Ratio", den Sie in Ziffer 1 des Änderungsantrages finden, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Tragen an die Öffentlichkeit in der Tat nur die Ultima Ratio wäre. Die Regelung müsste wie folgt sein: Zunächst würde eine Meldung an den Arbeitgeber erfolgen. Wenn das nichts nützen würde, sollte eine Meldung an eine Behörde folgen. Wie gesagt, dürfte das Wissen nur als Ultima Ratio an die Öffentlichkeit getragen werden.
In diesem Zusammenhang, das ist Ziffer 2, wäre auch zu prüfen, ob die Sanktion des geltenden Rechtes - ich habe auf die Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen gemäss Artikel 336a Absatz 2 OR hingewiesen - genügen würde, um den Arbeitgeber von einer missbräuchlichen Kündigung abzuhalten, oder ob allenfalls schärfere und, wenn ja, welche Sanktionen erforderlich wären.
Wenn man diese Regelung für den privatrechtlichen Arbeitsvertrag einführen will - das ist Ziffer 3 -, so ist es eigentlich logisch, dass sie auch für die öffentlich-rechtliche Anstellung gelten soll. Hier stellen sich dann aber Fragen wie beispielsweise: Können wir in die Zuständigkeit der Kantone eingreifen? Das, meinen wir, sei eher nicht der Fall. Und es stellen sich auch Fragen im Zusammenhang mit dem Amtsgeheimnis.
Schliesslich - das betrifft Ziffer 4 - ist nach Auffassung der Kommission zu prüfen, ob Amtsträgerinnen und Amtsträger des Bundes verpflichtet werden sollen, bei Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit wahrgenommene konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat der zuständigen Behörde zu melden. Das meine Ausführungen.
Ich empfehle Ihnen, dem Antrag der Kommission für Rechtsfragen zuzustimmen.

Blocher Christoph, Bundesrat: Der Nationalrat hat diese Motion angenommen. Der Bundesrat hat die Motion anfänglich abgelehnt, vor allem weil er einen massiven Eingriff ins schweizerische Arbeitsvertragsrecht befürchtete. Dieses
AB 2006 S 265 / BO 2006 E 265
beruht auf dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit und sanktioniert missbräuchliche Kündigungen mit Strafzahlungen von bis zu sechs Monatslöhnen.
Diese Bedenken hat Ihre Kommission aufgenommen. Die Kommission für Rechtsfragen legt einen überarbeiteten Motionstext vor. Der Bundesrat hat am 10. März 2006 neu entschieden, dass er diesem geänderten Motionstext zustimmt. Die Begründungen hat Herr Inderkum als Berichterstatter gegeben. Ich habe dem nichts beizufügen.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission



Schluss der Sitzung um 11.50 Uhr
La séance est levée à 11 h 50
AB 2006 S 266 / BO 2006 E 266



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