Blocher Christoph, Bundesrat:
Herr Pfisterer hat jetzt darauf hingewiesen; er hat gesagt, es gebe noch andere Optionen: eine Option mit dem Bundesgericht als zweiter Instanz - nämlich den Instanzenzug über ein Kantonsgericht an das Bundesgericht - und die Option einer kantonalen Gerichtsbarkeit als einziger Instanz, ohne Möglichkeit der Weiterziehung. Wir werden das in der nationalrätlichen Kommission selbstverständlich nochmals zur Sprache bringen, aber ich darf Ihnen sagen, dass wir die Optionen geprüft haben. Es ist also nicht so, dass sie nicht gewürdigt worden wären.
Einerseits muss ich Ihnen sagen, dass von keiner Seite bestritten wird, dass der heutige doppelte Instanzenzug gegen den Schiedsspruch eine Hauptschwäche der Binnenschiedsgerichtsbarkeit ist - das wird von allen Seiten anerkannt. Eine einzige Rechtsmittelinstanz würde genügen, und wenn man die hat, ist natürlich auch der Instanzenzug - das Schiedsgericht und eine Beschwerdeinstanz - kurz und schneller, als wenn noch zwei Instanzen obendrauf sind. Wenn es noch zwei Instanzen gibt, wird die Binnenschiedsgerichtsbarkeit vielfach nicht benützt, weil gesagt wird: Ja, wir müssen zuerst ein Gericht bestellen, wir müssen schauen, ob sie Zeit haben; dann haben wir trotzdem noch zwei Instanzen. Das wird heute von Rechtskreisen als Hauptnachteil empfunden.
Andererseits ist kontrovers, wie auch heute zum Ausdruck gekommen ist, wer diese Rechtsmittelinstanz sein soll: das Bundesgericht oder das örtliche kantonale Obergericht. Für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit ist es das Bundesgericht, festgelegt in Artikel 191 IPRG. Es soll auch so bleiben, ich glaube, das ist unbestritten; auch Herr Pfisterer möchte da nicht zurückbuchstabieren. Das Bundesgericht wehrt sich jedoch dagegen, künftig auch in der Binnengerichtsbarkeit die einzige Rechtsmittelinstanz zu sein. Es befürchtet vor allem eine Mehrbelastung, und es befürchtet, dass sich die Zivilprozessordnung so in Widerspruch zur Justizreform setzen würde. Das sind die Argumente, die hier angeführt werden; das muss ernst genommen werden.
Wir haben einmal versucht, Schiedsgerichtsurteile zu analysieren, auch in Bezug auf ihren Weiterzug. Es ist zuzugeben: Es ist schwierig, jetzt Prognosen über die zukünftige Belastung des Bundesgerichtes abzugeben, für den Fall, dass wir diese Beschwerdemöglichkeit zulassen und das Bundesgericht auch für die Binnengerichtsbarkeit als einzige Instanz haben.
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AB 2007 S 643 / BO 2007 E 643
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Was wir aber herausgefunden haben, ist, dass die Anzahl angefochtener Schiedssprüche im Binnenmarkt heute, mit dem heutigen Verfahren eher klein ist. Das kann sich später natürlich ändern, das schliesse ich nicht aus. Nur in schwerwiegenden Fällen, in denen man das Gefühl hat, die Urteile seien wirklich ausserhalb des Rechtes, wird Beschwerde geführt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies in Zukunft anders sein sollte. Ich kann Ihnen allerdings zwar nicht garantieren. Aber was ist dann in Zukunft anders? Gibt es mehr Schiedsgerichtsurteile? Wenn es mehr Schiedsgerichtsurteile gibt, werden auch mehr Schiedsgerichtsurteile weitergezogen. Das ist die Frage.
Eine allfällige Mehrbelastung des Bundesgerichtes schliesse ich nicht aus. Aber das ist unseres Erachtens kein zwingendes Gegenargument. Wenn man die Sache nämlich materiell anschaut, sieht sie anders aus - und wir meinen, das sei höher zu gewichten. Warum sollen Binnenschiedsgerichtsurteile anders behandelt werden als internationale? Das ist nicht einzusehen. Und muss einer immer das internationale Schiedsgericht nehmen, damit er vor Bundesgericht gehen kann? Das wäre ja dann die Folge. Er kann die internationale Schiedsgerichtsbarkeit wählen, das ist ihm freigestellt.
Wenn wir die Vernehmlassungen anschauen, sehen wir, dass die interne Schiedsgerichtsbarkeit heute etwas despektierlich als Feld-, Wald- und Wiesenverfahren bezeichnet wird. Es sei wohl kaum die Aufgabe unseres höchsten Gerichtes, Schiedssprüche zu überprüfen, die von "unbedarften Ad-hoc-Schiedsrichtern" stammen. Das hat das Bundesgericht geltend gemacht. Deshalb brauche es eine kantonale Vorinstanz als Filter. Das Bundesgericht will eine Vorinstanz. Aber ich habe ihnen dargelegt: Wenn Sie eine Vorinstanz machen, sind Sie wieder bei den von allen anerkannten Nachteilen.
Ich weiss nicht, ob die heutige Binnenschiedsgerichtsbarkeit - würde man die Sache heute untersuchen - so grundlegend anders und schlechter wäre als die internationale. Das haben wir nicht festgestellt. Auch in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit sind heute schon viele institutionelle Schiedsgerichte tätig. Die Hauptfälle sind im gesamten Bereich der Wirtschaft. Die Handelskammern der Kantone sind durchaus gute, professionelle Schiedsgerichte, welche mit den internationalen Schiedsgerichten durchaus verglichen werden können.
Natürlich gibt es auch Ad-hoc-Schiedsgerichte. Aber auch dort - zum Beispiel im ganzen Immobilien- und Baubereich - greift man meist auf bestehende Schiedsordnungen zurück, es muss ja eine Schiedsordnung gewählt werden. Dort wählt man, nicht wahr, diese bestehenden Schiedsordnungen. Unsere Untersuchung hat gezeigt, dass es nicht so ist, dass man einfach wild drauf los improvisiert und prozessiert. Das mag es im Ad-hoc-Bereich im Einzelfall einmal geben.
Dass das Bundesgericht - und das ist jetzt natürlich ein wesentlicher materieller Faktor - und nicht ein kantonales Obergericht als einzige Rechtsmittelinstanz im Vordergrund steht, ist natürlich von der Einheitlichkeit des Prozessrechtes und der Einheitlichkeit des Rechtes ein Gebot. Sie müssen sehen: Wenn alle Schiedsgerichte im Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit am Bundesgericht vorbeigehen würden und dies auch noch häufiger vorkommen sollte - was man ja eigentlich erwarten dürfte, wir wissen es nicht - und wenn wir keine gesamtschweizerische oberste Instanz hätten, dann fällte natürlich ein kantonales Gericht den letzten Entscheid, in jedem Kanton einen anderen, und dann erlangten wir diese Einheitlichkeit nicht.
Der Vorschlag des Bundesrates, dem sich die Kommission für Rechtsfragen einstimmig angeschlossen hat, wird diesem Umstand gerecht.
Herr Pfisterer hat Recht: Das ist erst nach der Vernehmlassung dazugekommen. Denn die Bedenken gegen den Vorschlag der Expertenkommission waren so zahlreich, dass man das nicht mehr wollte. Zudem ist in den Vernehmlassungen noch ein Grund, unterschwellig und manchmal auch deutlich, zum Ausdruck gekommen: Es wurde gesagt, dass man vor allem bei Schiedsgerichtsbarkeiten, wo es um kantonale Angelegenheiten geht und ein Aussenstehender dabei ist, wenig Vertrauen habe, dass der Aussenstehende berücksichtigt wird.
Ich möchte Sie daher bitten, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Es ist ja kein anderer Antrag gestellt.
Wir werden es nochmals zur Sprache bringen, aber ich wollte es hier erklären, weil es eine bedeutungsvolle Frage ist. Wir nehmen die Vorbehalte von Herrn Pfisterer selbstverständlich ernst.