Ständerat - Sommersession 2007 - Zwölfte Sitzung - 21.06.07-08h00
Conseil des Etats - Session d'été 2007 - Douzième séance - 21.06.07-08h00

06.062
Schweizerische Zivilprozessordnung
Code de procédure civile suisse
Fortsetzung - Suite
Informationen CuriaVista
Informations CuriaVista
Informazioni CuriaVista
Botschaft des Bundesrates 28.06.06 (BBl 2006 7221)
Message du Conseil fédéral 28.06.06 (FF 2006 6841)
Ständerat/Conseil des Etats 14.06.07 (Erstrat - Premier Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 21.06.07 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 29.05.08 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Nationalrat/Conseil national 29.05.08 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 29.05.08 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 12.06.08 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 12.06.08 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 29.09.08 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 02.12.08 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 04.12.08 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 19.12.08 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 19.12.08 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses (AS 2010 1739)
Texte de l'acte législatif (RO 2010 1739)

Schweizerische Zivilprozessordnung
Code de procédure civile suisse

Art. 253
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Bei Artikel 253 geht es um den Rechtsschutz in klaren Fällen, das heisst, wenn der Sachverhalt entweder unbestritten oder sofort beweisbar, mit anderen Worten liquid ist und wenn bezüglich der Rechtsfolgen klares Recht vorliegt. In den heutigen Prozessordnungen wird dieses Verfahren vielfach als "Befehlsverfahren" bezeichnet. Es stellte sich daher die Frage, ob wir diesen Begriff nicht auch in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verwenden sollten. Man hat dann aber von diesem Begriff abgesehen, weil er insbesondere in der Romandie nicht bekannt ist. Daher sind wir in der Kommission der Auffassung, dass der Begriff "Rechtsschutz in klaren Fällen" den Sachverhalt, um den es hier geht, anschaulicher zum Ausdruck bringt.
Herr Vizepräsident, die nächste Bemerkung habe ich dann bei Artikel 266.

Angenommen - Adopté

Art. 254-265
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 266
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

AB 2007 S 634 / BO 2007 E 634

Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Bei Artikel 266 verweise ich grundsätzlich auf die Ausführungen auf Seite 7357f. der Botschaft. Es geht bei der Schutzschrift um ein neues Rechtsinstitut. Es stammt aus Deutschland und hat sich dann in der Schweiz allmählich zu etablieren begonnen, vor allem in Kantonen mit Handelsgerichten. Übliche Anwendungsgebiete sind das Immaterialgüterrecht und das Wettbewerbsrecht, wo praktisch jeder Prozess mit einem vorsorglichen Rechtsschutzverfahren beginnt. Die Frist von sechs Monaten hat sich aufgrund der Praxis herauskristallisiert.

Angenommen - Adopté

Art. 267
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Zunächst einige Vorbemerkungen zum besonderen eherechtlichen Verfahren in den Artikeln 267ff. Die Artikel 267 bis 303 regeln die besonderen familienrechtlichen Prozesse: Der sechste Titel handelt von den eherechtlichen Verfahren, der siebte Titel von den Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten und der achte Titel vom Verfahren bei eingetragener Partnerschaft.
Zunächst geht es also um die besonderen eherechtlichen Verfahren. Im ersten Kapitel, also den Artikeln 267 bis 269, werden Angelegenheiten des summarischen Verfahrens aufgezählt. Hier geht es im Wesentlichen um den in der Praxis bedeutsamen Bereich des Eheschutzes; dort gilt die unbeschränkte Untersuchungsmaxime. Im zweiten Kapitel, also den Artikeln 270 bis 288, wird das Scheidungsverfahren geregelt. Hier ist zu beachten, dass die ZPO natürlich nur die prozessrechtlichen Aspekte des Scheidungsrechtes regelt; die materiellen Bestimmungen bleiben selbstverständlich im Zivilgesetzbuch. Hier ist lediglich zu erwähnen, dass das materielle Scheidungsrecht zum Teil in Revision begriffen ist, ebenso das gemeinsame Sorgerecht der Eltern und der Vorsorgeausgleich.
Bis zu Artikel 270 habe ich keine weiteren Bemerkungen zu machen.

Angenommen - Adopté

Art. 268, 269
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 270-283
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Die Artikel 270ff. regeln das Scheidungsverfahren. Hierzu lediglich der Hinweis, dass das Scheidungsverfahren ein eigener Verfahrenstyp ist, der aber dem vereinfachten Verfahren ähnlich ist. Subsidiär gilt das ordentliche Verfahren.

Angenommen - Adopté

Art. 284
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Bei Artikel 284 ist darauf hinzuweisen, dass es bei dieser Bestimmung nur um die Rechtsmittel bezüglich des Scheidungspunktes geht, aber nicht bezüglich der Nebenfolgen. Das heisst allerdings nicht, dass die Nebenfolgen nicht auch anderweitig anfechtbar sind.

Angenommen - Adopté

Art. 285
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung beim Gericht am Wohnsitz einer Partei eingereicht werden. Sie ....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit
(Inderkum, Wicki)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 285
Proposition de la majorité
Al. 1
.... peut être déposée sans motivation écrite auprès du tribunal du domicile de l'une des parties. Elle ....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité
(Inderkum, Wicki)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Bei Artikel 285 Absatz 1 haben wir eine Mehrheit und eine Minderheit. Die Sache ist - zumindest aus der Sicht der Mehrheit - relativ einfach; daher erlaube ich mir gerade zu sagen, worum es geht. Sie ersehen aus der Fahne, dass ich der Minderheit angehöre; ich werde deshalb deren Standpunkt auch kurz darlegen.
Die Mehrheit will, dass in Artikel 285 Absatz 1 ausdrücklich verankert wird, dass die Scheidungsklage beim Gericht am Wohnsitz einer Partei eingereicht werden kann. Dies ist aber nach Auffassung der Minderheit nicht erforderlich, und zwar deshalb, weil Artikel 22 Absatz 1 bestimmt, dass für eherechtliche Gesuche und Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig ist. Nach Auffassung der Mehrheit ist es aus Gründen der Lesbarkeit des Gesetzes auch für den Laien richtig, dass hier der Wohnsitz einer Partei ausdrücklich erwähnt wird.
Die Minderheit vertritt die Meinung, dass dies einen Einbruch in die Systematik des Gesetzes bedeuten würde. Wenn schon, müsste man das dann auch konsequent durchziehen. Die Minderheit meint, dass die Konsequenz beachtet werden müsste, wenn der Gerichtsstand des Wohnsitzes nicht nochmals ausdrücklich erwähnt wird.

Le président (Berset Alain, deuxième vice-président): Après que Monsieur Inderkum nous a présenté dans une procédure un peu inhabituelle à la fois la position de la majorité et celle de la minorité, je vous propose d'ouvrir la discussion.

Hess Hans (RL, OW): Es tönt so, wie wenn es eine Selbstverständlichkeit wäre, dass die Vorlage des Bundesrates die bessere sei. Herr Inderkum hat begründet, dass in Artikel 22 schon alles steht, was zu stehen hat. Dann könnte man sich nach der Logik von Herrn Inderkum damit begnügen zu formulieren: "Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden." - fertig, basta. Es steht auch

AB 2007 S 635 / BO 2007 E 635
andernorts, dass der Name der Parteien vermerkt werden muss, dass man also das Gesuch nicht namenlos einreichen kann. Wir haben in der Folge auch Wiederholungen.
Wenn Sie als Praktiker ein solches Gesetz in die Hände bekommen, sind Sie froh, wenn Sie nicht im ganzen Inhaltsverzeichnis suchen müssen, wo nun die Klage einzureichen ist. Herr Inderkum, wir in diesem Saal wissen, dass es Artikel 22 ist. Mit dem Antrag der Mehrheit weiss der Praktiker, wenn er dieses Gesetz in die Hände nimmt, dass die Klage beim Gericht am Wohnsitz einzureichen ist.
Ich ersuche deshalb die wenigen Anwesenden, der Mehrheit zuzustimmen.

Blocher Christoph, Bundesrat: Es geht hier um eine gesetzessystematische Frage, wie sowohl Herr Inderkum als auch Herr Hess angeführt haben. Die Kommissionsmehrheit möchte in Artikel 285, der sich mit der Scheidungsklage befasst, auch den Gerichtsstand regeln. Sie möchte also etwas wiederholen, was schon vorne im Gesetz steht. Wir haben das bei diesem Gesetz konsequent vermieden. Erstens wird es natürlich immer länger, wenn man das macht, zweitens irritiert es, wenn man den Gerichtsstand an den einen Orten im Gesetz aufführt und an anderen nicht. Darum haben wir ihn jetzt konsequent nur vorne in Artikel 22 aufgeführt.
Wie ist es heute, im geltenden Recht? Sie müssen sehen: Auch heute, im geltenden Recht, ist die örtliche Zuständigkeit nicht direkt bei der Scheidungsklage in Artikel 135 ZGB geregelt, sondern im Gerichtsstandsgesetz, in Artikel 15. Die beiden Dinge sind heute also sogar in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt; jetzt ist es dann im gleichen zusammengefasst.
Der Antrag der Mehrheit widerspricht dieser Systematik. Ich sage nicht, dass deswegen die Welt zusammenbricht. Es hat ja in jedem Gesetz etwas, was nicht ganz logisch ist. Aber wir sind der Meinung, Artikel 285 wäre ein Ausreisser bezüglich des sonst konsequent befolgten Grundsatzes. Nun hat Herr Hess gesagt: Ja, dann könnte man aber nur Absatz 1 belassen und den Rest von Artikel 285 streichen. Der Rest ist keine Wiederholung, es sind Präzisierungen, die nur für diese Klage gelten. Wenn es eine reine Wiederholung wäre, hätten wir es nicht aufgeführt.
Der Bundesrat schliesst sich hier also der Minderheit an, obwohl es eine rein gesetzessystematische Sache ist; aber die Gesetzessystematik darf man ja auch nicht ganz vernachlässigen.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 14 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 11 Stimmen

Art. 286-289
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 290
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Zunächst einige allgemeine Ausführungen und dann speziell zu Artikel 291 und 292. Zum 7. Titel, "Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten": Der Entwurf entspricht im Grundsatz dem geltenden Recht. Die entsprechenden prozessrechtlichen Bestimmungen des ZGB werden in die ZPO integriert.
Für Kindesentführungen gilt ein spezielles Verfahren, geregelt in Artikel 298. Der Bundesrat - und deshalb diese Ausführungen - hat am 28. Februar 2007 die "Botschaft über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen" verabschiedet. Diese Vorlage - es handelt sich um die Vorlage 07.029 - enthält auch den Entwurf für ein Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen. Dieses Gesetz wird Vorgaben des Haager Übereinkommens organisatorisch und prozessrechtlich umsetzen. Geplant ist, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dann letztendlich in die Schweizerische Zivilprozessordnung überzuführen. In dem Sinne sind Artikel 297 Buchstabe a und Artikel 298 ZPO einstweilen nur provisorisch.
Das zu Artikel 290ff.

Angenommen - Adopté

Art. 291
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Art. 291
Proposition de la commission
Al. 1
Le tribunal examine les faits d'office.
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Zu Artikel 291 möchte ich eine Bemerkung zuhanden des Amtlichen Bulletins machen. Gemäss Absatz 1 erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Verschiedene andere Bestimmungen verwenden die Formulierung "Das Gericht stellt den Sachverhalt fest". Hier wird der Begriff "erforscht" verwendet, weil auch das ZGB diesen Begriff verwendet und damit die Untersuchungsmaxime beschreibt. Die Formulierung "Das Gericht stellt den Sachverhalt fest" geht weniger weit und umschreibt die richterliche Fragepflicht.

Angenommen - Adopté

Art. 292
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... auffordern. Es kann eine unentgeltliche Mediation bewilligen, wenn den Parteien die erforderlichen Mittel fehlen; die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gelten sinngemäss.

Art. 292
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Le tribunal peut exhorter les parents à tenter une médiation. Il peut accorder la gratuité de la médiation, si les parties ne disposent pas de moyens suffisants; les dispositions concernant l'assistance judiciaire s'appliquent par analogie.

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: In Artikel 292 Absatz 2 sehen Sie eine Einfügung der Kommission im Zusammenhang mit der Mediation. Gemeint ist hier die Mediation im Rahmen der eherechtlichen Verfahren - Eheschutz, Ehescheidung und Trennung. Das Gericht kann die Eltern von Amtes wegen auffordern, eine Mediation zu versuchen. Auffordern heisst: mit Nachdruck empfehlen. Auffordern bedeutet aber nicht die Anordnung einer Mediation.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich noch darauf, dass sich auch bei Artikel 298 Absatz 2 eine Einfügung bezüglich der Mediation findet. Hier geht es um die Mediation im Rahmen internationaler Kindesentführungen.

AB 2007 S 636 / BO 2007 E 636
Das Gericht kann hier die Mediation anordnen, und die Mediation kann auch unentgeltlich bewilligt werden.
Damit habe ich bereits auch zu Artikel 298 Absatz 2 Stellung genommen.

Blocher Christoph, Bundesrat: Bei Artikel 292 Absatz 2 ist eine Unklarheit entstanden. Die Kommission hat einen Zusatz aufgenommen - wir waren damit einverstanden - für den Fall, dass Sie vorne die Mediation streichen. Man hat gesagt: Aber dann ist in diesem Kapitel, im Kindsrecht, eine Mediation sinnvoll. Nun haben Sie vorne mit Stichentscheid des Präsidenten die Mediation generell beibehalten. Die Konsequenz ist, dass wir die Mediation hier jetzt streichen müssen, denn nun gilt sie generell.

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Das musste ich auch feststellen. Da ich nicht für die Mediation war, war ich wahrscheinlich immer noch vom anderen Konzept geprägt. Ich entschuldige mich.

Blocher Christoph, Bundesrat: Mir geht es gleich.

Präsident (Bieri Peter, Präsident): Der Präsident war sich der Tragweite seines Stichentscheides zur Frage der Mediation auch nicht bewusst. Der Bundesrat beantragt, Absatz 2 zu streichen.

Abs. 2 - Al. 2
Angenommen gemäss Antrag des Bundesrates
Adopté selon la proposition du Conseil fédéral

Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées

Art. 293-297
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 298
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... eine Mediation ein. Es kann eine unentgeltliche Mediation bewilligen, wenn den Parteien die erforderlichen Mittel fehlen; die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gelten sinngemäss.

Art. 298
Proposition de la commission
Al. 1, 3-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... l'amiable. Il peut accorder la gratuité de la médiation, si les parties ne disposent pas de moyens suffisants; les dispositions concernant l'assistance judiciaire s'appliquent par analogie.

Präsident (Bieri Peter, Präsident): Der Berichterstatter hat sich bereits zu dieser Bestimmung geäussert. Es handelt sich um den gleichen Sachverhalt wie bei Artikel 292.

Abs. 2 - Al. 2
Angenommen gemäss Antrag des Bundesrates
Adopté selon la proposition du Conseil fédéral

Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées

4. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Unterhalts- und Vaterschaftsklage

Chapitre 4 titre
Proposition de la commission
Demande d'aliments et action en paternité

Angenommen - Adopté

Art. 299
Antrag der Kommission
Abs. 1
Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen.
Abs. 2
Ist die Unterhaltsklage zusammen mit der Vaterschaftsklage eingereicht worden, so hat der Beklagte auf Gesuch der klagenden Partei:
a. die Entbindungskosten und angemessene Beiträge an den Unterhalt von Mutter und Kind zu hinterlegen, wenn die Vaterschaft glaubhaft gemacht ist;
b. angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu zahlen, wenn die Vaterschaft zu vermuten ist und die Vermutung durch die sofort verfügbaren Beweismittel nicht umgestossen wird.

Art. 299
Proposition de la commission
Al. 1
Si la filiation est établie, le défendeur peut être tenu de consigner ou d'avancer des contributions d'entretien équitables.
Al. 2
Lorsque la demande d'aliments est introduite avec l'action en paternité, le défendeur doit, sur requête du demandeur:
a. consigner les frais d'accouchement et des contributions équitables pour l'entretien de la mère et de l'enfant, lorsque la paternité est rendue vraisemblable;
b. contribuer de manière équitable à l'entretien de l'enfant, lorsque la paternité est présumée et le reste après l'administration des preuves immédiatement disponibles.

Angenommen - Adopté

Art. 300
Antrag der Kommission
.... das für die Beurteilung der Klage zuständige Gericht.

Art. 300
Proposition de la commission
Le tribunal compétent pour connaître de l'action statue ....

Angenommen - Adopté

Art. 301-303
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 304
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Die Artikel 304 bis 332 oder der 9. Titel regeln die Rechtsmittel. Zunächst einige generelle Ausführungen: Die Rechtsmittel sind Rechtsbehelfe, die das Gesetz den Parteien zur Verfügung stellt, um gerichtliche Entscheide überprüfen und gegebenenfalls verbessern zu lassen. Die Rechtsmittel können

AB 2007 S 637 / BO 2007 E 637
nach verschiedenen Kriterien voneinander unterschieden werden. Eines der Hauptkriterien ist die Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln. Ordentliche Rechtsmittel richten sich gegen Entscheide, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, und hemmen den Eintritt von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, mindestens im Umfang der Rechtsmittelanträge. Man spricht von der sogenannten Suspensivwirkung. Demgegenüber hemmen ausserordentliche Rechtsmittel die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheide nicht von Gesetzes wegen. Es kann ihnen aber aufschiebende Wirkung erteilt werden.
Die Expertenkommission hatte drei Rechtsmittel vorgesehen, nämlich die Appellation oder Berufung, den Rekurs und die Beschwerde. Dies wurde im Vernehmlassungsverfahren als zu kompliziert kritisiert. Vorgeschlagen werden nun nur noch zwei Hauptrechtsmittel: als ordentliches die Berufung und als ausserordentliches die Beschwerde. Abgerundet wird die Rechtsmittelordnung mit den üblichen ausserordentlichen Behelfen der Revision, der Erläuterung und der Berichtigung.

Angenommen - Adopté

Art. 305, 306
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 307
Antrag der Kommission
Titel
Einreichen der Berufung
Abs. 1
Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert dreissig Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 235) schriftlich und begründet einzureichen.
Abs. 2
Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Art. 307
Proposition de la commission
Titre
Introduction de l'appel
Al. 1
L'appel est interjeté, par écrit et motivé, auprès de l'instance de recours dans les trente jours dès la notification de la décision motivée ou de la motivation de la décision (art. 235) effectuée ultérieurement.
Al. 2
La décision attaquée est jointe à l'appel.

Art. 308
Antrag der Kommission
Streichen

Art. 308
Proposition de la commission
Biffer

Art. 309
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn ....
Abs. 2
Die Frist für die Berufungsantwort beträgt dreissig Tage.

Art. 309
Proposition de la commission
Al. 1
L'instance de recours notifie l'appel à la partie adverse pour se prononcer par écrit, à moins que ....
Al. 2
La réponse doit être déposée dans un délai de trente jours.

Präsident (Bieri Peter, Präsident): Zu Artikel 309 liegt eine korrigierte Fahne vor.

Art. 310
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.
Abs. 2
Streichen
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 310
Proposition de la commission
Al. 1
La partie adverse peut interjeter un appel joint dans la réponse.
Al. 2
Biffer
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Art. 311
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.
Abs. 2
Die Anschlussberufung ist unzulässig.

Art. 311
Proposition de la commission
Al. 1
.... l'appel et la réponse sont introduits dans un délai de dix jours chacun.
Al. 2
Le recours joint n'est pas admis.

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Artikel 307 bis 311, weil diese zusammenhängen. Sie sehen ja, dass die Kommission hierzu Änderungsanträge stellt.
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, bei welchem Richter die Berufung - und hier geht es ja um die Berufungserklärung - zu erklären ist. Es ist entweder der sogenannte iudex a quo oder der iudex ad quem. Iudex a quo heisst, die Berufung wird bei demjenigen Gericht erklärt, das den Entscheid gefällt hat, und iudex ad quem heisst, die Berufung ist bei demjenigen Gericht zu erklären, das dann auch materiell über die Berufung zu entscheiden hat. Vorgeschlagen wird hier der iudex ad quem. Das hat gewichtige Vorteile: Das Verfahren wird sofort der Oberinstanz oder Berufungsinstanz überwälzt. Der oder die Vorsitzende ist dann sofort für die Prozessleitung zuständig, allenfalls auch für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, die Fortsetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Erlass von prozessleitenden Verfügungen.
Eine weitere Frage betrifft die Frist, innerhalb welcher die Berufung zu erklären ist. Der Bundesrat hat eine Berufungsfrist von zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheides vorgeschlagen, und zwar unabhängig davon, ob der Entscheid begründet ist oder nicht. Die Rechtsmittelinstanz setzt dann der Berufungsklägerin eine Frist, um die Berufung zu begründen. Wenn der Entscheid der Vorinstanz noch nicht begründet ist, kann diese Fristansetzung erst erfolgen,

AB 2007 S 638 / BO 2007 E 638
wenn die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides vorliegt.
Das erschien der Kommission zu kompliziert. Sie hat sich daher für eine einfachere Variante entschieden, die heute schon verschiedene neuere kantonale Prozessgesetze kennen, beispielsweise jene der Kantone Aargau, Genf, St. Gallen, Uri und Wallis. Es ist eine Variante, welche als Modell der Zukunft bezeichnet werden kann. Danach ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen - hier gibt es also keine Änderung gegenüber der Fassung des Bundesrates -, jedoch innert einer Frist von dreissig Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung. Dabei muss die Berufung schriftlich und begründet eingereicht werden. Mit anderen Worten: Erst wenn die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides vorliegt, läuft die Berufungsfrist von dreissig Tagen. Innerhalb dieser Frist ist dann aber nicht nur die Berufung zu erklären, sondern sie ist auch zu begründen.
Diese Variante - und damit eben zum Konnex mit den weiteren von mir erwähnten Artikeln - hat dann zur Folge, dass Artikel 308 gestrichen werden kann und die Artikel 309, 310 und 311 entsprechend anzupassen sind.

Angenommen - Adopté

Art. 312
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Ich habe hier eine Bemerkung zu Artikel 312 Absatz 5. Die Kommission hat darüber diskutiert, ob Absatz 5, welcher eine Ausnahme von Absatz 4 Buchstabe b enthält, zu streichen sei. Für eine Streichung würde sprechen, dass die betreffende vorsorgliche Massnahme grundsätzlich infrage gestellt wird, wenn die Rechtsmittelinstanz eine aufschiebende Wirkung erteilen kann, bevor sie sich mit dem Entscheid auseinandergesetzt hat. Gegen eine Streichung spricht, dass es Sache des zuständigen Richters ist zu entscheiden, ob ein nichtwiedergutzumachender Nachteil droht. Dem Richter muss die Möglichkeit eingeräumt werden, ausnahmsweise keine Vollstreckung zuzulassen.

Angenommen - Adopté

Art. 313
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 314
Antrag der Kommission
Abs. 1
Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a. ohne Verzug vorgebracht werden; und
b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
Abs. 2
Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 223bis Absatz 1 gegeben sind; und
b. sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.

Art. 314
Proposition de la commission
Al. 1
Des faits et des moyens de preuve nouveaux ne sont encore admis que:
a. s'ils sont invoqués sans retard; et
b. s'ils ne pouvaient être invoqués devant la première instance en dépit de la diligence requise.
Al. 2
La demande peut encore être modifiée uniquement:
a. si les conditions de l'article 223bis alinéa 1 sont remplies; et
b. si elle repose sur des faits et des moyens de preuve nouveaux.

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Hier sehen Sie, dass Ihnen die Kommission etwas anderes vorschlägt, und zwar in Absatz 1 und 2. Es geht um das Nachvollziehen der Änderungen, der sogenannten novenrechtlichen Änderungen, die wir im Rahmen des erstinstanzlichen ordentlichen Verfahrens in Artikel 223bis ff. beschlossen haben. Es handelt sich also um die Auswirkungen eines Konzepts, das wir schon früher beschlossen haben.

Blocher Christoph, Bundesrat: Artikel 314 ist so wesentlich besser formuliert, als dies der Bundesrat getan hat. Wir schliessen uns auch hier der ständerätlichen Kommission an.

Angenommen - Adopté

Art. 315
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 316
Antrag der Kommission
....
a. erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die nicht berufungsfähig sind;
....

Art. 316
Proposition de la commission
....
a. dans la mesure où elles ne peuvent pas faire l'objet d'un appel, les décisions de première instance finales, incidentes et relatives aux mesures provisionnelles;
....

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Die Artikel 316ff. regeln die Beschwerde, das Rechtsmittel der Beschwerde; auch dazu einige kurze Ausführungen: Die Beschwerde - ich habe es erwähnt - ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, präzise das ausserordentliche Hauptrechtsmittel. Anfechtungsobjekte sind zunächst alle Endentscheide, Zwischenentscheide und vorsorglichen Massnahmen, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht erfüllt werden. Insofern steht die Beschwerde zur Berufung im Verhältnis der Subsidiarität. Dazu kommen sogenannte Inzidenzentscheide: Sie betreffen die Rahmenbedingungen oder den Ablauf des Prozesses, beispielsweise Fragen des Ausstandes, Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege, Zulässigkeit von Intervention oder Streitverkündung usw. Inhaltlich kann mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden.
Nun zu Artikel 316 Buchstabe a: Die Kommission schlägt hier vor, dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen explizit erwähnt werden; das ist die Änderung, die wir Ihnen

AB 2007 S 639 / BO 2007 E 639
hier vorschlagen. Das erscheint nach Auffassung der Kommission erforderlich oder zumindest sinnvoll, weil Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in der Terminologie der ZPO weder Endentscheide noch Zwischenentscheide sind. Dennoch sollen sie der Beschwerde unterliegen, soweit sie nicht berufungsfähig sind.

Angenommen - Adopté

Art. 317
Antrag der Kommission
....
b. offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.

Art. 317
Proposition de la commission
....
b. constatation manifestement inexacte des faits.

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Bei Artikel 317 Buchstabe b beantragt Ihnen die Kommission, statt von "willkürlicher Feststellung des Sachverhaltes" von "offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes" zu sprechen und in dem Sinne zu legiferieren. Damit wird eine Anpassung an die Terminologie des Bundesgerichtsgesetzes vorgenommen. Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung eines Sachverhaltes nur, wenn sie aktenwidrig ist. Eine Aktenwidrigkeit kann eigentlich nur auf Willkür oder auf Versehen beruhen.

Angenommen - Adopté

Art. 318
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert zwanzig Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 235) schriftlich und begründet einzureichen.
Abs. 2-4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 318
Proposition de la commission
Al. 1
Le recours limité au droit est interjeté, par écrit et motivé, auprès de l'instance de recours dans les vingt jours dès la notification de la décision motivée ou de la motivation de la décision (art. 235) effectuée ultérieurement.
Al. 2-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Art. 319
Antrag der Kommission
Streichen

Art. 319
Proposition de la commission
Biffer

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Bei Artikel 318 und auch bei Artikel 319 geht es um eine Anpassung der beiden Bestimmungen an die einschlägigen Bestimmungen bei der Berufung.

Angenommen - Adopté

Art. 320-322
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 323
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Bei Artikel 323 fällt in Absatz 2 auf, dass das Gesetz nicht sagt, unter welchen Voraussetzungen eine Vollstreckung aufgeschoben werden kann. Das erfolgt bewusst, weil damit implizit auf das pflichtgemässe Ermessen des Richters verwiesen wird.

Angenommen - Adopté

Art. 324, 325
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 326-331
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Die Artikel 326 bis 331 regeln die Revision. Die Berufung und die Beschwerde sind sogenannte devolutive Rechtsmittel. Das heisst, dass aufgrund dieser Rechtsmittel eine höhere Instanz entscheidet. Demgegenüber entscheidet bei der Revision, und übrigens auch bei der Erläuterung und bei der Berichtigung, dasjenige Gericht, das zuletzt mit der Sache befasst war. Die Revision ist in allen Kantonen bekannt, die Schweizerische Zivilprozessordnung übernimmt die klassischen Revisionsgründe. Dazu kommt die Anfechtung prozessualer Dispositionsakte der Parteien, z. B. die Anfechtung eines Vergleiches wegen Willensmängeln und die Aufhebung eines Entscheides wegen einer Verletzung der EMRK.

Angenommen - Adopté

Art. 332
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.

Art. 332
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... par analogie. En cas d'erreurs d'écriture ou de calcul, le tribunal peut renoncer à demander l'avis des parties.

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Bei Artikel 332 geht es um die Erläuterung und die Berichtigung. Sie sehen, dass Ihnen die Kommission bei Absatz 2 eine Ergänzung gegenüber der Fassung des Bundesrates vorschlägt. Damit hat es folgende Bewandtnis: Bei der Erläuterung und der Berichtigung ist grundsätzlich eine Stellungnahme der Gegenpartei erforderlich. Wenn es aber um die Berichtigung

AB 2007 S 640 / BO 2007 E 640
von Schreib- oder Rechnungsfehlern geht, kann auf eine solche Stellungnahme verzichtet werden.

Blocher Christoph, Bundesrat: Der in Absatz 2 gemachte Zusatz Ihrer Kommission dient einer Klarstellung.
Wir sind damit einverstanden.

Präsident (Bieri Peter, Präsident): Somit darf man weiterhin Schreib- und Rechnungsfehler machen. (Heiterkeit)

Angenommen - Adopté

Art. 333-344
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 345-348
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Art. 349
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die verpflichtete Partei ist mit Einwendungen gegen die Leistungspflicht nur zu hören, sofern ....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 349
Proposition de la commission
Al. 1
La partie succombante ne peut soulever des objections contre son obligation qu'à condition qu'elles puissent être prouvées immédiatement.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Art. 350
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Die Artikel 345 bis 350 regeln die Vollstreckung öffentlicher Urkunden. Hier handelt es sich um ein neues Rechtsinstitut, und zwar war dieses in der Vernehmlassung nicht unumstritten. Vielleicht ist es gut, wenn Herr Bundesrat Blocher hierzu auch noch einige Ausführungen macht.
Es geht darum, auch für Realforderungen, also nicht nur für Geldforderungen, eine erleichterte Vollstreckung zu schaffen, und zwar liegt der Hauptgrund im internationalen Verhältnis. Heute muss in der Schweiz eine vollstreckbare öffentliche Urkunde aus einem Land, das dem Lugano-Übereinkommen beigetreten ist, wie ein Urteil vollstreckt werden. Umgekehrt aber, wenn es sich um schweizerische Urkunden handelt, die im Ausland vollstreckt werden, geniesst der Gläubiger nicht das gleiche Recht, da die schweizerische Rechtsordnung das Institut der vollstreckbaren Urkunde nicht kennt.
Dieses Manko soll deshalb mit der Schaffung dieses Institutes der vollstreckbaren Urkunde beseitigt werden. Es handelt sich aber nicht um eine qualifizierte Schuldanerkennung, auch nicht um ein Urteil. Es macht also keine autoritative Aussage über den Bestand der beurkundeten Forderung.

Blocher Christoph, Bundesrat: Es ist so, wie Herr Inderkum gesagt hat: Es war umstritten, weil die meisten Zivilprozessordnungen der Kantone das nicht kennen. Dieses Institut war in der Vernehmlassung umstritten. Schon der Bedarf wurde infrage gestellt. Denn bei uns sind Urkunden, und zwar nicht nur die öffentlichen notariellen Urkunden, ja schon heute vollstreckbar. Wenn darin eine Geldschuld anerkannt wird, gelten sie im SchKG bekanntlich als provisorische Rechtsöffnungstitel.
Worum geht es hier also noch? Zum einen geht es darum, auch für Realforderungen eine erleichterte Vollstreckung zu schaffen, z. B. für Lieferverpflichtungen im Handel. Der Hauptgrund liegt aber zum andern im internationalen Bereich. Heute muss die Schweiz eine vollstreckbare öffentliche Urkunde aus einem Land, das dem Lugano-Übereinkommen beigetreten ist, wie ein Urteil vollstrecken. Viele Lugano-Staaten kennen solche Urkunden. Im umgekehrten Fall aber, wenn eine schweizerische Urkunde im Ausland vollstreckt werden soll, geniesst der Gläubiger nicht dieselbe Garantie; dies aus dem einfachen Grund, weil unsere Rechtsordnung kein spezielles Institut kennt, das vollstreckbare Urkunde heisst. Damit entsteht natürlich ein Manko. Wenn also eine schweizerische Urkunde im Ausland vollstreckt werden soll, ist der schweizerische Gläubiger benachteiligt.
Die vollstreckbare Urkunde, die der Bundesrat vorschlägt, ist eine qualifizierte Schuldanerkennung, sie ist aber kein Urteil. Sie macht also keine autoritative Aussage über den Bestand der verurkundeten Forderung. Der Schuldner ist nicht rechtskräftig verurteilt. Diesen fundamentalen Unterschied zu einem Gerichtsurteil dürfen wir nicht übersehen; das hat nämlich Konsequenzen.
In der Vernehmlassung wurde die Befürchtung geäussert, das neue Instrument könnte zum Missbrauch von Marktmacht führen. Vor allem die wirtschaftlich starken Gläubiger - so wurde geltend gemacht -, z. B. Banken, Grossindustrie und Grosshandel, würden davon Gebrauch machen, und die kleinen und mittleren Betriebe sowie Konsumenten würden dann praktisch gezwungen, sich der erleichterten Vollstreckung zu unterwerfen.
Der Bundesrat hat diese Bedenken ernst genommen und ihnen darum im Gesetz Rechnung getragen. Wodurch? Erstens dadurch, dass die Materien des sozialen Privatrechtes von dieser Vollstreckungsart grundsätzlich ausgeschlossen werden; zweitens durch die Einredeordnung: Dem Schuldner bleiben sämtliche materiellen Einwendungen erhalten. Ihr Ausschluss, wie er zum Teil propagiert wird, ist ganz klar abzulehnen. Das würde zu den Benachteiligungen führen, die ich genannt habe. Wir würden sonst unser ausgeklügeltes Einredensystem des Privatrechtes aushebeln; für diesen Bereich würde man es ausschliessen. Doch muss der Schuldner allfällige Einwendungen sofort beweisen können. Zulässig sind somit nur liquide Beweismittel.
Insgesamt haben wir bei der Ausgestaltung dieses neuen Instruments alle Freiheiten, denn es gibt keinen einheitlichen europäischen Urkundentyp. Es besteht auch keine internationale Verpflichtung, eine solche Urkunde einzuführen. Sie sehen in diesem Zusammenhang, dass wir den Bedenken in der Vernehmlassung Rechnung getragen haben. Wenn man die Urkunde jedoch nicht eingeführt hätte, wären die Nachteile noch grösser gewesen. Hätte man den anderen Bedenken, dass man sie schärfer hätte ausgestalten sollen, Rechnung getragen, hätte dies zu einer Verminderung des Einrederechtes und zu einer Benachteiligung namentlich derjenigen geführt, die im nationalen und internationalen Rechtsleben nicht so gewandt sind, wie das Grossbetriebe, Banken, Versicherungen usw. sind.

Angenommen - Adopté

Art. 351-361
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

AB 2007 S 641 / BO 2007 E 641

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Einige allgemeine Bemerkungen zur Schiedsgerichtsbarkeit: Anfänglich war die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz in den einzelnen Zivilprozessordnungen geregelt. Jede Zivilprozessordnung hatte Bestimmungen über die private Schiedsgerichtsbarkeit. Im Jahre 1969 ist dann ein Konkordat zustande gekommen, das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit, dem sukzessive alle Kantone beigetreten sind. Im Namen der Schaffung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht hat man dann eine eigene Schiedsordnung für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit geschaffen. Nun hat sich bei der Schaffung der Schweizerischen Zivilprozessordnung die Frage gestellt, ob an diesem Dualismus interne oder nationale und internationale Schiedsgerichtsbarkeit festgehalten werden solle. Und wenn ja, hat sich die weitere Frage gestellt, ob das Konkordat abzulösen sei und die Schiedsgerichtsbarkeit durch eine einheitliche Regelung, durch eine "loi uniforme", in der neuen ZPO geregelt werden solle. Man hat sich für die Beibehaltung des Dualismus entschieden, wollte aber einige Mängel des Konkordates beseitigen und damit die sogenannte Binnenschiedsgerichtsbarkeit oder interne Schiedsgerichtsbarkeit fördern. Solche Schwächen des Konkordates waren oder sind etwa der Ausschluss der Verrechnungseinrede, wenn die Verrechnungsforderung nicht auch von der Schiedsabrede erfasst wird; keine Kompetenz des Schiedsrichters, vorsorgliche Massnahmen anordnen zu können; ein kompliziertes Rechtsmittelsystem - wir werden darauf zurückkommen. Eine weitere Schwachstelle war, dass der Bundeszivilprozess als subsidiäre Verfahrensordnung galt, wenn die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt hatten oder der Schiedsrichter das Verfahren geregelt hatte. Daher diese Bestimmungen hier in der neuen Zivilprozessordnung.
Eine kurze Bemerkung zu Artikel 351 Absatz 2: Sie sehen dort, dass die Parteien die Geltung dieser Schiedsgerichtsordnung durch eine ausdrückliche Erklärung ausschliessen können, oder sie können auch die Anwendung der Schiedsordnung gemäss IPRG vereinbaren, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen von Artikel 176 Absatz 1 gegeben sind. Den Parteien steht es also generell frei, unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 176 Absatz 1 erfüllt sind oder nicht, die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit als anwendbar zu erklären.

Blocher Christoph, Bundesrat: Es ist in der Eintretensdebatte oft darüber gesprochen worden, dass Gerichtsverfahren teuer seien und immer teurer würden. Ein Ziel der Zivilprozessordnung ist auch, die Verfahren zu beschleunigen und zu klären, indem man nicht so viele verschiedene Zivilprozessordnungen hat. Ein wesentlicher Weg ist die Schlichtung eines Verfahrens vor einem Schiedsgericht. Das geht in der Regel schneller, und Sie haben die Möglichkeit, eben auch die fachlichen Voraussetzungen mit einzubeziehen. Im modernen Wirtschaftsleben ist das Schiedsgericht immer wichtiger, vor allem auch für den internationalen Bereich, weil Sie sonst bei Streitigkeiten vor Gerichte kommen, die keine Erfahrung haben und wo auch versierte Marktteilnehmer in der Wirtschaft einfach nicht glauben, dass sie Recht bekommen. Darum wird in Verträgen sehr oft auf Schiedsgerichtsklauseln verwiesen.
Wir haben jetzt hier einfache schiedsgerichtliche Möglichkeiten geprägt. Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit wird, wie es Herr Inderkum gesagt hat, damit nicht ausgeschlossen, man kann sie anwenden; und auch für kleinere Unternehmen sind solche Schiedsgerichte möglich. Im Zivilprozess sind ja immer zwei Parteien, die sehr oft auch ein Interesse haben, dass die Sache rasch und ohne zu grosse Kostenfolgen entschieden werden kann.
Ich bin froh, dass die ständerätliche Kommission diesem Konzept gefolgt ist, und habe hier keine weiteren Bemerkungen.

Angenommen - Adopté

Art. 362
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Bei Artikel 362 geht es um die Annahme des Amtes durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichterin. Diese Annahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. In der Praxis erfolgt sie meistens durch die Abgabe der sogenannten Unabhängigkeitserklärung.

Angenommen - Adopté

Art. 363
Antrag der Kommission
Abs. 1
Das Schiedsgericht kann ein Sekretariat bestellen.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 363
Proposition de la commission
Al. 1
Le tribunal arbitral peut désigner un secrétaire.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Bei Artikel 363 Absatz 1 beantragt Ihnen die Kommission eine Änderung gegenüber der Fassung des Bundesrates. Nach Auffassung der Kommission besteht bei der Fassung des Bundesrates die Gefahr, dass eine Partei der Bestellung eines Sekretariates nicht zustimmt und dadurch das Verfahren verzögert oder zumindest erschwert wird. Daher beantragt Ihnen die Kommission, dass das Schiedsgericht einfach die Kompetenz hat, ein Sekretariat zu bestellen.

Blocher Christoph, Bundesrat: Wir sind mit dieser Fassung einverstanden. Das stärkt die Organisationsautonomie des Schiedsgerichtes, und ich glaube, es ist zu verantworten, dass in dieser Frage die Parteien nicht auch noch einverstanden sein müssen. Wenn man betreffend Konsens der Parteien zu viel verlangt, dann ist die Gefahr gross, dass es zu Verzögerungen führt.

Angenommen - Adopté

Art. 364-386
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 387-390
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Wir kommen nun zur Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit. Heute haben wir, aufgrund des Konkordates, einen doppelten Instanzenzug: zunächst die Nichtigkeitsbeschwerde an ein kantonales Gericht, meistens das Obergericht; dann die Beschwerde in Zivilsachen, früher die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Vorgesehen ist nun eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht, und zwar analog, wie sie auch die internationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Artikel 191 IPRG kennt. Hinzuweisen ist allerdings auf Artikel 388 Absatz 1: Er gibt den Parteien die Möglichkeit, eine Beschwerde beim

AB 2007 S 642 / BO 2007 E 642
kantonalen Gericht anzubringen - dessen Entscheid dann aber endgültig wäre.
Nun hat das Schweizerische Bundesgericht mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 an unsere Kommission für Rechtsfragen gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates, dass direkt das Bundesgericht angerufen werden kann, Bedenken geäussert. Im Wesentlichen waren diese Bedenken begründet mit einer zusätzlichen Belastung des Bundesgerichtes, was diametral im Gegensatz zum Bestreben des Parlamentes stehe, das Bundesgericht zu entlasten. Die Kommission hat sich mit diesen Bedenken des Bundesgerichtes auseinandergesetzt. Wenn sie trotz dieser Bedenken zugunsten des Entwurfes des Bundesrates entschieden hat, so ist dies aus folgenden Gründen geschehen:
Wenn man ein staatliches Gericht als Rechtsmittelinstanz hat bzw. wenn man nur ein staatliches Gericht als Rechtsmittelinstanz hat, und das erscheint uns wesentlich, dann bedingt dies nach Auffassung der Kommission, dass dies die oberste Instanz sein muss, nämlich das Bundesgericht. Ansonsten läuft man Gefahr, dass man eine uneinheitliche Rechtsprechung produziert. Die zweite Feststellung der Kommission lautet, dass eine Mehrbelastung zwar zweifelsohne gegeben ist, dass sie aber ebenso klar der Auffassung ist, dass sich diese Mehrbelastung in Grenzen halten wird. Man hat uns gesagt, dass sich das Bundesgericht pro Jahr etwa mit 20 Beschwerden in Schiedssachen zu befassen habe. Und das Verhältnis zwischen internationalen und nationalen Fällen sei fünf zu eins. Es handelt sich also um sehr wenige Fälle, die nach Auffassung der Kommission an das Bundesgericht gehen würden. Aber, wie gesagt, der Hauptgrund besteht darin, dass die Kommission überzeugt ist, dass es, wenn man die interne Schiedsgerichtsbarkeit fördern will - und das wollen wir tun, Herr Bundesrat Blocher hat auf die Bedeutung auch der internen, der Binnenschiedsgerichtsbarkeit hingewiesen - auch wichtig ist, dass eine einheitliche Gerichtspraxis besteht.

Pfisterer Thomas (RL, AG): Ich lade den Nationalrat ein, das Rechtsmittelsystem bei der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit noch einmal zu überprüfen. Ich stelle Ihnen jetzt also keinen Antrag, sondern ich bitte darum, das Anliegen in den Zweitrat mitzunehmen, weil sich verschiedene Optionen anbieten, die zumindest nach meinen Informationen noch nicht geprüft worden sind und noch geprüft werden müssen.
Es gibt die Möglichkeit, nur das obere kantonale Gericht als erste Instanz, und es gibt die Möglichkeit, das Bundesgericht als zweite Instanz einzusetzen. Selbstverständlich würdige ich die Ausführungen des Berichterstatters, aber ich erlaube mir, Sie noch einmal auf den Zusammenhang hinzuweisen.
Zunächst die Vorgeschichte: Heute haben wir die Nichtigkeitsbeschwerde beim oberen kantonalen Zivilgericht, und dann die staatsrechtliche Beschwerde. Wir haben zwei Instanzen, und die Hauptverantwortung liegt beim kantonalen Richter. Weiter zur Vorgeschichte: Die Expertenkommission hatte beantragt, die Möglichkeit einer direkten Beschwerde auszuschliessen. Als Begründung hatte die Expertenkommission angegeben, sie wolle das Bundesgericht entlasten; das war ihre Begründung. Genau gleich votiert hat meines Wissens der Branchenverband, die Schweizerische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit: Auch diese war mit einem einzigen einstufigen System beim kantonalen Gericht einverstanden. Erst die Botschaft ebnete, wahrscheinlich gestützt auf Vernehmlassungen, den Weg der direkten Beschwerde beim Bundesgericht. Bei der Würdigung der Ausgangslage bitte ich also auch zu bedenken, wer sich für eine Entlastung des Bundesgerichtes ausgesprochen hat. Natürlich hat das auch das Bundesgericht getan, wie Herr Inderkum erwähnt hat.
Ich erlaube mir, Ihnen als Würdigung folgende Punkte mitzugeben: Erstens ist mit Sicherheit mit einer Zunahme der Belastung des Bundesgerichtes zu rechnen. Zweitens zeigen die Statistiken der letzten Jahre, dass die Zuständigkeit des kantonalen Gerichtes ein wirksamer Filter ist: Etwa die Hälfte der Fälle wurde dort abgehalten; die Hälfte der Fälle ist also nicht ans Bundesgericht weitergezogen worden. Drittens handelt es sich bei den Fällen, die von Schiedsgerichten behandelt werden, zu einem guten Teil um Baustreitigkeiten, um Auseinandersetzungen über Bauten, Gebäude, Anbauten usw., also um die berühmten "Badewannenstreitigkeiten". Es gibt natürlich grosse Auseinandersetzungen, es gibt aber auch viele kleine. Ich habe den Eindruck, dass einige davon nicht bundesgerichtswürdig sind.
Viertens, noch einmal: Der Gesetzgeber ist ausgezogen, Herr Inderkum hat das bestätigt, das Bundesgericht zu entlasten, um den Rechtsschutz zu verbessern - einverstanden! Diesem Ziel handeln wir zuwider, wenn wir hier übernehmen, was der Bundesrat vorgeschlagen hat. Ich meine also, es sei vernünftig, sich das noch einmal zu überlegen. Was spricht dagegen? Die Attraktion des Schiedsstandortes Schweiz? Wenn wir schon dem kantonalen Richter künftig die Verantwortung für alle zwingenden Fälle zutrauen, wird er doch auch noch diese Fälle übernehmen können. Natürlich hat das Argument der Einheitlichkeit der Rechtsprechung Gewicht. Aber in allen Normalfällen trauen wir das dem kantonalen Oberrichter auch zu - und dort zwingend; also können wir das hier auch vorsehen!
Ich bitte also, das noch einmal abzuklären und die offenen Fragen, die ich aufgeworfen habe, zu überprüfen. Sonst treffen wir hier einen systemwidrigen Entscheid, und das scheint mir nicht verantwortbar. Ich bitte Sie, diese Überlegungen mitzunehmen, und vertraue darauf, dass der Bundesrat sie in der Kommission des Zweitrates zur Diskussion stellt.

Blocher Christoph, Bundesrat: Herr Pfisterer hat jetzt darauf hingewiesen; er hat gesagt, es gebe noch andere Optionen: eine Option mit dem Bundesgericht als zweiter Instanz - nämlich den Instanzenzug über ein Kantonsgericht an das Bundesgericht - und die Option einer kantonalen Gerichtsbarkeit als einziger Instanz, ohne Möglichkeit der Weiterziehung. Wir werden das in der nationalrätlichen Kommission selbstverständlich nochmals zur Sprache bringen, aber ich darf Ihnen sagen, dass wir die Optionen geprüft haben. Es ist also nicht so, dass sie nicht gewürdigt worden wären.
Einerseits muss ich Ihnen sagen, dass von keiner Seite bestritten wird, dass der heutige doppelte Instanzenzug gegen den Schiedsspruch eine Hauptschwäche der Binnenschiedsgerichtsbarkeit ist - das wird von allen Seiten anerkannt. Eine einzige Rechtsmittelinstanz würde genügen, und wenn man die hat, ist natürlich auch der Instanzenzug - das Schiedsgericht und eine Beschwerdeinstanz - kurz und schneller, als wenn noch zwei Instanzen obendrauf sind. Wenn es noch zwei Instanzen gibt, wird die Binnenschiedsgerichtsbarkeit vielfach nicht benützt, weil gesagt wird: Ja, wir müssen zuerst ein Gericht bestellen, wir müssen schauen, ob sie Zeit haben; dann haben wir trotzdem noch zwei Instanzen. Das wird heute von Rechtskreisen als Hauptnachteil empfunden.
Andererseits ist kontrovers, wie auch heute zum Ausdruck gekommen ist, wer diese Rechtsmittelinstanz sein soll: das Bundesgericht oder das örtliche kantonale Obergericht. Für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit ist es das Bundesgericht, festgelegt in Artikel 191 IPRG. Es soll auch so bleiben, ich glaube, das ist unbestritten; auch Herr Pfisterer möchte da nicht zurückbuchstabieren. Das Bundesgericht wehrt sich jedoch dagegen, künftig auch in der Binnengerichtsbarkeit die einzige Rechtsmittelinstanz zu sein. Es befürchtet vor allem eine Mehrbelastung, und es befürchtet, dass sich die Zivilprozessordnung so in Widerspruch zur Justizreform setzen würde. Das sind die Argumente, die hier angeführt werden; das muss ernst genommen werden.
Wir haben einmal versucht, Schiedsgerichtsurteile zu analysieren, auch in Bezug auf ihren Weiterzug. Es ist zuzugeben: Es ist schwierig, jetzt Prognosen über die zukünftige Belastung des Bundesgerichtes abzugeben, für den Fall, dass wir diese Beschwerdemöglichkeit zulassen und das Bundesgericht auch für die Binnengerichtsbarkeit als einzige Instanz haben.

AB 2007 S 643 / BO 2007 E 643

Was wir aber herausgefunden haben, ist, dass die Anzahl angefochtener Schiedssprüche im Binnenmarkt heute, mit dem heutigen Verfahren eher klein ist. Das kann sich später natürlich ändern, das schliesse ich nicht aus. Nur in schwerwiegenden Fällen, in denen man das Gefühl hat, die Urteile seien wirklich ausserhalb des Rechtes, wird Beschwerde geführt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies in Zukunft anders sein sollte. Ich kann Ihnen allerdings zwar nicht garantieren. Aber was ist dann in Zukunft anders? Gibt es mehr Schiedsgerichtsurteile? Wenn es mehr Schiedsgerichtsurteile gibt, werden auch mehr Schiedsgerichtsurteile weitergezogen. Das ist die Frage.
Eine allfällige Mehrbelastung des Bundesgerichtes schliesse ich nicht aus. Aber das ist unseres Erachtens kein zwingendes Gegenargument. Wenn man die Sache nämlich materiell anschaut, sieht sie anders aus - und wir meinen, das sei höher zu gewichten. Warum sollen Binnenschiedsgerichtsurteile anders behandelt werden als internationale? Das ist nicht einzusehen. Und muss einer immer das internationale Schiedsgericht nehmen, damit er vor Bundesgericht gehen kann? Das wäre ja dann die Folge. Er kann die internationale Schiedsgerichtsbarkeit wählen, das ist ihm freigestellt.
Wenn wir die Vernehmlassungen anschauen, sehen wir, dass die interne Schiedsgerichtsbarkeit heute etwas despektierlich als Feld-, Wald- und Wiesenverfahren bezeichnet wird. Es sei wohl kaum die Aufgabe unseres höchsten Gerichtes, Schiedssprüche zu überprüfen, die von "unbedarften Ad-hoc-Schiedsrichtern" stammen. Das hat das Bundesgericht geltend gemacht. Deshalb brauche es eine kantonale Vorinstanz als Filter. Das Bundesgericht will eine Vorinstanz. Aber ich habe ihnen dargelegt: Wenn Sie eine Vorinstanz machen, sind Sie wieder bei den von allen anerkannten Nachteilen.
Ich weiss nicht, ob die heutige Binnenschiedsgerichtsbarkeit - würde man die Sache heute untersuchen - so grundlegend anders und schlechter wäre als die internationale. Das haben wir nicht festgestellt. Auch in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit sind heute schon viele institutionelle Schiedsgerichte tätig. Die Hauptfälle sind im gesamten Bereich der Wirtschaft. Die Handelskammern der Kantone sind durchaus gute, professionelle Schiedsgerichte, welche mit den internationalen Schiedsgerichten durchaus verglichen werden können.
Natürlich gibt es auch Ad-hoc-Schiedsgerichte. Aber auch dort - zum Beispiel im ganzen Immobilien- und Baubereich - greift man meist auf bestehende Schiedsordnungen zurück, es muss ja eine Schiedsordnung gewählt werden. Dort wählt man, nicht wahr, diese bestehenden Schiedsordnungen. Unsere Untersuchung hat gezeigt, dass es nicht so ist, dass man einfach wild drauf los improvisiert und prozessiert. Das mag es im Ad-hoc-Bereich im Einzelfall einmal geben.
Dass das Bundesgericht - und das ist jetzt natürlich ein wesentlicher materieller Faktor - und nicht ein kantonales Obergericht als einzige Rechtsmittelinstanz im Vordergrund steht, ist natürlich von der Einheitlichkeit des Prozessrechtes und der Einheitlichkeit des Rechtes ein Gebot. Sie müssen sehen: Wenn alle Schiedsgerichte im Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit am Bundesgericht vorbeigehen würden und dies auch noch häufiger vorkommen sollte - was man ja eigentlich erwarten dürfte, wir wissen es nicht - und wenn wir keine gesamtschweizerische oberste Instanz hätten, dann fällte natürlich ein kantonales Gericht den letzten Entscheid, in jedem Kanton einen anderen, und dann erlangten wir diese Einheitlichkeit nicht.
Der Vorschlag des Bundesrates, dem sich die Kommission für Rechtsfragen einstimmig angeschlossen hat, wird diesem Umstand gerecht.
Herr Pfisterer hat Recht: Das ist erst nach der Vernehmlassung dazugekommen. Denn die Bedenken gegen den Vorschlag der Expertenkommission waren so zahlreich, dass man das nicht mehr wollte. Zudem ist in den Vernehmlassungen noch ein Grund, unterschwellig und manchmal auch deutlich, zum Ausdruck gekommen: Es wurde gesagt, dass man vor allem bei Schiedsgerichtsbarkeiten, wo es um kantonale Angelegenheiten geht und ein Aussenstehender dabei ist, wenig Vertrauen habe, dass der Aussenstehende berücksichtigt wird.
Ich möchte Sie daher bitten, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Es ist ja kein anderer Antrag gestellt.
Wir werden es nochmals zur Sprache bringen, aber ich wollte es hier erklären, weil es eine bedeutungsvolle Frage ist. Wir nehmen die Vorbehalte von Herrn Pfisterer selbstverständlich ernst.

Angenommen - Adopté

Art. 391-397
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri (C, UR), für die Kommission: Artikel 391 enthält die Beschwerdegründe, und zwar geht es um verfahrensrechtliche Rügen, die sich bei den Buchstaben a, b, c und d finden; bei Buchstabe e geht es dann um die materielle Rüge. Die verfahrensrechtlichen Rügen, also die Buchstaben a bis und mit d, sind identisch mit den Rügen gemäss der Schiedsordnung in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.
Ein Unterschied besteht jedoch bei Buchstabe e, der hier in der Schweizerischen Zivilprozessordnung den Begriff der Willkür enthält, was übrigens identisch mit der heutigen Regelung gemäss Konkordat ist, wogegen die Schiedsordnung gemäss IPRG - also die internationale Schiedsgerichtsbarkeit - als materiellen Beschwerdegrund die Unvereinbarkeit mit dem sogenannten Ordre public enthält. Es wurde durch das Bundesgericht vorgeschlagen, dass man hier in der Schweizerischen Zivilprozessordnung den Beschwerdegrund der Willkür durch denjenigen der Unvereinbarkeit mit dem Ordre public ersetzen solle. Mit Ordre public, wie er sich in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit findet, ist aber der sogenannte universelle Ordre public gemeint, d. h., es geht um fundamentale Rechtssätze, welche universelle Geltung beanspruchen, beispielsweise etwa die Grundsätze "Pacta sunt servanda" und "Keine Enteignung ohne Entschädigung". Dieser Begriff ist also sehr eng. Anders verhält es sich mit dem Begriff der Willkür, der ein breiteres Anwendungsgebiet impliziert.
Die Kommission ist hier bewusst beim Begriff der Willkür geblieben, weil sie der Auffassung ist, dass die Willkürkontrolle - die wir wie gesagt jetzt schon im Konkordat kennen - im schweizerischen Rechtsbewusstsein und insbesondere auch im Rechtsbewusstsein des Schiedsgerichtswesens tief verankert ist. Daher soll er für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit beibehalten werden.
Damit habe ich keine Bemerkungen mehr zur Schiedsgerichtsbarkeit, und mit der Schiedsgerichtsbarkeit ist meine Berichterstattung abgeschlossen.

Angenommen - Adopté

Präsident (Bieri Peter, Präsident): Ich danke Herrn Inderkum für seine Berichterstattung. Bericht erstatten wird von hier an Herr Wicki.

Art. 398
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Wir kommen nun zu den Schlussbestimmungen, zu Artikel 398. Im Rahmen seiner Ausführungsbestimmungen wird der Bundesrat insbesondere Formulare für gewisse Gerichtsurkunden und Parteieingaben ausarbeiten. Im Vordergrund steht ein Formular für das Schlichtungsgesuch. Nützlich wären aber auch, zumindest für das vereinfachte Verfahren,

AB 2007 S 644 / BO 2007 E 644
Klageformulare und Gesuchsformulare für das summarische Verfahren, zum Beispiel ein Formular für das Rechtsöffnungsbegehren. So könnte man diese Formulare vom Internet herunterladen, ausfüllen, ausdrucken und dann ans Gericht schicken. In einzelnen Kantonen, zum Beispiel in Luzern, ist das schon heute möglich. Wichtig ist, dass die Formulare laientauglich gestaltet werden. Zudem ist aber auch darauf hinzuweisen, dass es keinen Zwang geben darf, diese Formulare zu benutzen.

Angenommen - Adopté

Art. 399
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Trotz der neuen Bundeskompetenz für das Zivilprozessrecht bleibt den Kantonen gemäss Artikel 399 die Möglichkeit, Pilotprojekte durchzuführen. In dieser Hinsicht ist aber Zurückhaltung angezeigt. Der Zweck der Vereinheitlichung darf nicht gefährdet werden. Daher ist es richtig, dass solche Versuche vom Bund genehmigt werden müssen.
Seitens des Bundesrates und des Bundesamtes für Justiz wurde uns in der Kommission erklärt, man werde mit der Bewilligung von Pilotprojekten zurückhaltend sein, ein wildes Experimentieren sei somit ausgeschlossen. Es könne nicht sein, dass ein Kanton einen dauernden Versuch ausserhalb der ZPO mache. Ewige Versuche seien klar zu vermeiden. Es könne nicht angehen, dass einige Kantone unter dem Titel "Versuch" längere Zeit eine Praxis betreiben, ohne dass eine Aussicht auf Verallgemeinerung und damit auf die Wiederherstellung eines rechtsgleichen Zustandes bestehe.

Angenommen - Adopté

Art. 400
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Wir kommen zum 2. Titel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts, Artikel 400. Auf die einzelnen Bestimmungen betreffend die Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts werden wir im Anhang eingehen. Grundsätzlich ist zu sagen, dass das materielle Zivilrecht soweit als möglich von prozessrechtlichen Regeln entlastet wird. Das Zivilprozessrecht wird in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung kodifiziert.
Hinsichtlich der kantonalen Prozessordnungen ist Artikel 49 Absatz 1 der Bundesverfassung zu beachten, wonach das Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht. Die Bundeskompetenz auf dem Gebiet des Zivilprozessrechtes ist in Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung gegeben. Bei dieser Bundeskompetenz handelt es sich um eine sogenannte konkurrenzierende Kompetenz. Diese entfaltet gegenüber dem kantonalen Recht nachträglich derogatorische Wirkung. Die Schweizerische Zivilprozessordnung kann somit in Kraft treten, ohne dass das kantonale Prozessrecht durch einen förmlichen Akt seitens der Kantone aufgehoben werden müsste.
Jetzt noch eine Bemerkung betreffend die kantonalen Konkordate. In unserer Kommission stellten wir uns die Frage, was mit den kantonalen Konkordaten geschieht, wenn die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft tritt. Die Abklärungen des BJ ergaben Folgendes: Betroffen sind fünf Konkordate, nämlich erstens jenes über die Schiedsgerichtsbarkeit, zweitens jenes über die Rechtshilfe in Zivilsachen, drittens jenes über die Vollstreckung von Zivilurteilen, viertens jenes über die Rechtshilfe zur Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen und fünftens jenes über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten. Diese Konkordate werden durch die eidgenössische Prozessordnung obsolet. Die Schweizerische ZPO geht ihnen als höherrangiges Recht automatisch vor. Rechtlich gesprochen sind diese Konkordate in ihrer Geltung suspendiert. Es spielt an sich keine Rolle, ob sie formell aufgehoben werden oder nicht. Der Bundesrat wies darauf hin, dass wegen der historischen Bedeutung der einheitlichen ZPO wohl ein formeller Aufhebungsakt angezeigt sei. Zuständig dafür sind aber die Kantone. Der Bund ist nicht befugt, Staatsverträge unter den Kantonen aufzuheben. Am einfachsten wäre es, wenn die Kantone bei der organisatorischen Umsetzung der Schweizerischen ZPO jeweils eine Bestimmung aufnehmen, dass die genannte Konkordate gekündigt sind.

Angenommen - Adopté

Art. 401, 402
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zu den Artikeln 401 und 402: Für die Prozesse, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung hängig sind, ist bis zum Urteil das bisherige kantonale Prozessrecht massgebend. Für ein anschliessendes innerkantonales Rechtsmittel gilt dann aber die Schweizerische Zivilprozessordnung.

Angenommen - Adopté

Art. 403, 404
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 405
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zu Referendum und Inkrafttreten: Hinsichtlich des Inkrafttretens habe ich mich bereits beim Eintreten geäussert. Im Übrigen wird, wie beim eidgenössischen Strafprozessrecht, der Übergang zum eidgenössischen Zivilprozessrecht von der KKJPD begleitet werden und in Zusammenarbeit mit dem EJPD erfolgen können.

Angenommen - Adopté

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Abrogation et modification du droit en vigueur

Ziff. I
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das materielle Zivilrecht so weit als möglich von prozessrechtlichen Regeln entlastet wird, dass die prozessrechtlichen Bestimmungen also aus dem materiellen Recht herausgenommen und in die ZPO überführt werden. In verschiedenen Fällen handelt es sich bei den Änderungen bisherigen Rechts lediglich um redaktionelle Anpassungen.

AB 2007 S 645 / BO 2007 E 645

Zu Ziffer I, Aufhebung bisherigen Rechts: Der Gegenstand des Gerichtsstandsgesetzes wird nun in den Artikeln 8 bis 44 der ZPO geregelt. Sonst habe ich zu Ziffer I keine Bemerkungen.

Angenommen - Adopté

Ziff. II Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II introduction
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II ch. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Artikel 11, Schlichtungsverfahren, und Artikel 12, Zivilrechtspflege, sind in die ZPO integriert worden.

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II ch. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zu Artikel 76 Absatz 1: Gemäss der Botschaft geht es um eine Anpassung an Artikel 57 ZPO. Im Bundesgerichtsgesetz, das erst seit Kurzem in Kraft ist, heisst es in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b: "Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer .... ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat." Das rechtliche Interesse ist ausdrücklich erwähnt. Mit der Änderung soll ein schutzwürdigen Interesse genügen
Wir haben uns in der Kommission mit dieser Änderung nicht im Detail auseinandergesetzt. Persönlich bin ich der Meinung, dass der Zweitrat prüfen sollte, ob die bisherige restriktivere Formulierung, also nicht allgemein "schutzwürdiges Interesse", sondern "rechtlich geschütztes Interesse", nicht beizubehalten ist, dies insbesondere, nachdem das Bundesgerichtsgesetz erst vor Kurzem in Kraft getreten ist.

Blocher Christoph, Bundesrat: Wir werden diese Frage, die Herr Wicki gestellt hat, selbstverständlich im Zweitrat auch von uns aus zur Sprache bringen.

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 8 Titel
Streichen
Art. 135 Titel
G. Aufhebung des ....

Ch. II ch. 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 8 titre
Biffer
Art. 135 titre
G. Suspension ....

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zu Artikel 8 Randtitel: Dieser Änderungsvorschlag wurde versehentlich in den Entwurf aufgenommen. Die Änderung ist nicht nötig, demzufolge bleibt es beim bisherigen Recht bzw. beim bisherigen Text.
Zu Artikel 10 und den folgenden angeführten Artikeln: Dies sind Anpassungen an die ZPO. Artikel 10 ZGB ist eine Beweisvorschrift. Die Kantone können für die Beweisbarkeit eines Geschäftes nicht mehr an besondere Formen anknüpfen. Es gilt nun die freie Beweiswürdigung nach Bundesrecht. Die übrigen genannten Bestimmungen werden aufgehoben, da sie nun in der ZPO geregelt sind.
Die nächste Bemerkung betrifft Artikel 135: Hier gibt es eine redaktionelle Änderung: Statt "Aufhebung des gemeinsamen Haushalts" lautet der Titel jetzt "G. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts".
Im Übrigen habe ich bis und mit Artikel 598 Absatz 2 ZGB auf Seite 175 der deutschen Fahne keine Bemerkungen mehr zu machen.
Zu Artikel 618 Absatz 1 ZGB: Gemäss der heutigen Fassung des Zivilgesetzbuches stellt beim Schatzungsverfahren von Grundstücken der amtlich bestellte Sachverständige den Anrechnungswert endgültig fest. Nun wird das Wort "endgültig" gestrichen, da der Richter nach Artikel 154 ZPO die Beweise frei würdigt. Das Gericht ist nach dieser Änderung nicht mehr an den Schätzungswert gebunden; es kann zum Beispiel auch noch einen Oberexperten anrufen. Das die Bemerkungen zu dieser Bestimmung.
Dann geht es weiter zu Artikel 712c und den restlichen zu ändernden Artikeln des ZGB, zu welchen ich keine Bemerkungen mache.

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II ch. 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 97 Abs. 2
Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes sowie der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom ....
Art. 1165 Abs. 3
.... letzten Sitz des Schuldners ....

Ch. II ch. 5
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 97 al. 2
Les dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite et du Code de procédure civile suisse du .... s'appliquent à l'exécution.
Art. 1165 al. 3
.... Le juge du siège actuel ou du dernier siège du débiteur ....

AB 2007 S 646 / BO 2007 E 646

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung bleibt es bei der heutigen gefestigten Praxis. Massgebend ist der Moment des Abschickens, also der Poststempel, oder die Übergabe gegen Quittung, allenfalls im internationalen Verhältnis die Übergabe an die konsularische Vertretung.
Zu Artikel 138 Absatz 1: Hier haben wir eine materielle Änderung. Heute ist es so, dass die Verjährungsfristen durch Prozesshandlungen unterbrochen werden und dann immer wieder unterbrochen werden müssen. Wenn der Prozess lange dauert, besteht das Risiko der Verjährung. Nach der neuen Regelung kann während des Prozesses keine Verjährung eintreten. Wenn dann der Prozess zu Ende ist, beginnt die Frist neu zu laufen.
Zu den Artikeln 139 bis 697 Absatz 4 habe ich keine Bemerkungen.
Zu Artikel 697h ff.: Hier kann erwähnt werden, dass bisher im Obligationenrecht Spezialfälle geregelt waren. Jetzt haben wir die allgemeinen Regelungen in der ZPO.
Zu Artikel 1165 Absatz 3, das finden Sie auf Seite 179 der Fahne: Massgebend ist nicht der Wohnsitz, sondern der Sitz. Diese Änderung wurde auf Vorschlag der Verwaltung aufgenommen.

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 6-16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II ch. 6-16
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 17
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 56 Ziff. 2
....
2. während der Betreibungsferien, nämlich:
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
In der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien.
....
Art. 81 Abs. 2
.... Einwendungen gegen die Leistungspflicht erheben, sofern ....

Ch. II ch. 17
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 56 ch. 2
...
2. pendant les féries, à savoir:
a. du septième jour avant Pâques au septième jour après Pâques inclus;
b. du 15 juillet au 15 août inclus;
c. du 18 décembre au 2 janvier inclus.
Il n'y a pas de féries en cas de poursuite pour effets de change.
....
Art. 81 al. 2
.... peut soulever d'autres objections contre son obligation à condition qu'elles puissent être prouvées immédiatement.

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zu Artikel 56 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs: Hier werden die Betreibungsferien den Gerichtsferien angepasst. Dies war ein Anliegen der Betreibungs- und Konkursleute. Dadurch werden die Betreibungsferien etwas ausgedehnt.
Die nächste Bemerkung betrifft Artikel 81 Absatz 2. Hier geht es um die Vollstreckung öffentlicher Urkunden. Es geht darum, Artikel 81 Absatz 2 SchKG dem Artikel 349 Absatz 1 der ZPO anzupassen; für den Fall, dass Geldleistungen mittels dieser vollstreckbaren öffentlichen Urkunde vollstreckt werden. Es sind hier auch die weiteren Einwendungen gegen die Leistungspflicht zugelassen; unter der Voraussetzung, dass sie sofort, d. h. mit liquiden Beweismitteln, beweisbar sind. Da besteht ein Unterschied zur provisorischen Rechtsöffnung. Es wird präzisiert, dass sich Einwendungstatsachen nicht nur gegen die Vollstreckbarkeit, sondern auch gegen die Leistungspflicht aus dem Grundgeschäft richten können. Die Begründung dafür ist die materielle Differenz zum Urteil als Titel für die definitive Rechtsöffnung. Dort haben wir eine Res iudicata, was wir bei der öffentlichen Urkunde nicht haben. Es sollen mehr Einwendungen möglich sein als beim gerichtlichen Urteil.

Blocher Christoph, Bundesrat: Sie sehen die Änderung bei Artikel 56 Ziffer 2. Wir finden es auch zweckmässig, dass die Betreibungsferien an die Gerichtsferien angepasst werden - wobei für uns nicht die Verlängerung dieser Ferien im Vordergrund gestanden ist, sondern einfach die Übereinstimmung. Darum finden wir das zweckmässig.

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 18
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 12
Aufheben
Art. 109 Abs. 2; 112 Abs. 1; 113; 129 Abs. 2, 3
Unverändert

Ch. II ch. 18
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 12
Abroger
Art. 109 al. 2; 112 al. 1; 113; 129 al. 2, 3
Inchangé

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht: Im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates sind die Artikel 109 Absatz 2, 112 Absatz 1, 113 sowie 129 Absätze 2 und 3 nicht aufzuheben. Die Aufhebung wurde versehentlich vorgeschlagen. Dann habe ich bis zum Schluss keine Bemerkungen mehr.

Blocher Christoph, Bundesrat: Zu Ziffer 18: Sie sehen, es gibt eine ganze Reihe von Änderungen, z. B. bei den Artikeln 12 und 109. Wir opponieren diesen Änderungen nicht, aber diese Bestimmungen werden im Rahmen der Revision des Lugano-Übereinkommens noch geprüft werden. Wir sind noch nicht sicher, ob sie damit in Übereinstimmung stehen. Das gilt auch für die Artikel 113 und 129.

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 19-30
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II ch. 19-30
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

AB 2007 S 647 / BO 2007 E 647


Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 24 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)


Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté



Schluss der Sitzung um 12.55 Uhr
La séance est levée à 12 h 55
AB 2007 S 648 / BO 2007 E 648





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