Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin:
Zunächst zur Vorlage selbst und dann zu den Bemerkungen, die in diesem Zusammenhang gemacht wurden: Gemäss dieser Vorlage - das wurde gesagt - müssen ausländische Staatsangehörige ihren Aufenthalt in Zukunft regeln, bevor sie in der Schweiz heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen können. Es ist auch vorgesehen - Ständerat Reimann hat darauf hingewiesen -, dass die Zivilstandsbehörden künftig Zugriff auf das Zemis haben sollen. Das wurde aufgenommen. Damit hat man die Möglichkeit, Brautleute und Partner, deren Aufenthalt nicht geregelt ist, zu melden. Es gibt also ein Instrumentarium für die Zivilstandsbeamten, das heute nicht vorgesehen, das heute gesetzlich nicht geregelt ist. Der Bundesrat unterstützte die vorgeschlagenen Änderungen. Diese wurden von der Mehrheit der Kantone - das wurde gesagt - und auch von der Mehrheit der politischen Parteien begrüsst.
Ich möchte an dieser Stelle ergänzend zur bundesrätlichen Stellungnahme noch kurz auf einen Punkt hinweisen, der im Nationalrat zu Diskussionen Anlass gegeben hat, und zwar ging es da um die Situation der Sans-Papiers. Man vertrat die Meinung, dass die geplanten Änderungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung und auch mit der EMRK problematisch seien. Das war Gegenstand einer längeren Diskussion. Ich möchte dazu Stellung nehmen und sagen, dass der Bundesrat diese Auffassung nicht teilt. Sie wissen, dass der Begriff "Sans-Papiers" heute für zwei bestimmte Kategorien von Personen gebraucht wird: zum einen für Personen, die sich ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten, z. B. wegen illegaler Einreise oder auch wegen fortgesetzten Aufenthalts, obwohl sie ein abgelaufenes Visum haben; das ist die eine Kategorie. Die andere Kategorie sind Personen, die über kein Identitätspapier und keine anderen Zusatzdokumente verfügen; das sind die eigentlichen Sans-Papiers. Diese zweite Kategorie ist von den hier zur Diskussion stehenden Änderungen nicht betroffen - ich denke, das ist wichtig. Wenn eine Person die notwendigen Dokumente nicht beibringen kann, also tatsächlich Sans-Papier ist, hat man ja heute die Möglichkeit, eine gerichtliche Feststellung der Identität der betroffenen Person zu erwirken. Sind die Angaben zur Person nicht streitig, dann können die fehlenden Dokumente durch die Abgabe einer Erklärung ersetzt werden. Insofern gibt es hier - das war eben die Diskussion - auch keinen Konflikt mit der EMRK wegen tatsächlicher Sans-Papiers.
Zur heutigen Situation: Nach Schätzungen leben heute zwischen 50 000 und 300 000 Ausländerinnen und Ausländer ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Es gibt eine Studie von Herrn Prof. Schneider von der Universität Linz, die allerdings aus dem Jahre 2004 stammt. Herr Prof. Schneider ist damals zur Annahme gekommen, dass rund 90 000 ausländische Arbeitskräfte in der Schweiz illegal beschäftigt werden; das dürfte sich etwas geändert haben mit dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, das wir eingeführt haben. Dennoch muss man von dieser Grössenordnung ausgehen. Die Legalisierung des Aufenthalts in der Schweiz erfolgt einzelfallweise, also nicht im Sinne einer kollektiven Amnestie; darüber haben wir schon verschiedentlich gesprochen. Ich denke, dass dies auch der richtige Weg ist, wenn ich sehe, was in anderen Ländern nach einer solchen Amnestie geschehen ist, wenn ich sehe, dass dort nachher wieder gleich viele illegal tätige Schwarzarbeiterinnen und Schwarzarbeiter auf dem Markt waren. Die rechtliche Grundlage zu einer Regelung der Legalisierung des Aufenthaltes ist in Artikel 30 Absatz 1 des Ausländergesetzes gegeben und in Artikel 31 der dazugehörenden Verordnung präzisiert. Das zur heutigen Situation.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vorgeschlagenen und vom Nationalrat gutgeheissenen Änderungen mit der Bundesverfassung und mit der EMRK in Einklang stehen. Sie verletzen unserer Auffassung nach und entgegen derjenigen, die Ständerätin Fetz geäussert hat, nicht das Recht auf Ehe und Familie; sie verletzen Artikel 14 der Bundesverfassung nicht. Sie verletzen auch nicht das Recht auf |
AB 2009 S 304 / BO 2009 E 304
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Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Artikel 8 EMRK.
Ständerat Inderkum hat darauf hingewiesen, dass drei Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein solches Grundrecht eingeschränkt werden kann - es gibt ja keinen absoluten Schutz der Grundrechte, auch nicht in unserem Land -: Es muss eine gesetzliche Grundlage bestehen, es muss ein öffentliches Interesse gegeben sein und es muss die Verhältnismässigkeit eingehalten sein. Dadurch, dass wir hier eine gesetzliche Grundlage schaffen, haben wir dem formellen Erfordernis Rechnung getragen. Wir sind auch der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an einer solchen Einschränkung gegeben ist, indem diese Einschränkung hilft, die illegale Migration zu bekämpfen, indem sie die Rechtssicherheit erhöht und auch die Kohärenz staatlichen Handelns der involvierten Behörden verbessern kann. Es soll ja dann bei der Anwendung im Einzelfall auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden, damit nicht faktisch unüberwindbare Hindernisse für das Eingehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft geschaffen werden. Die vorgesehenen Änderungen respektieren auch das Rechtsgleichheitsgebot und somit auch das Recht auf Eheschliessung von Artikel 12 und das Diskriminierungsverbot von Artikel 14 der EMRK. Nach der Rechtsprechung verletzt ja ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot nur dann, wenn er Gleiches nicht gleich und Ungleiches nicht ungleich behandelt; dem ist ja hier auch Rechnung getragen worden. Es wird vorausgesetzt, dass sich die ungerechtfertigte Gleichbehandlung bzw. die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auf wesentliche Tatsachen bezieht.
Die aktuelle Gesetzgebung räumt einzig Schweizern sowie Ausländern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, das Recht auf Eheschliessung in der Schweiz ein; das ist die heutige Rechtslage. Auf sogenannte Touristenheiraten, das heisst auf Eheschliessungen ausländischer Staatsangehöriger, die beide nicht in der Schweiz wohnen, besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr müssen die Verlobten vorgängig um eine Bewilligung einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen nachsuchen. Hingegen lässt das Gesetz heute eingetragene Touristenpartnerschaften mangels hinreichender internationaler Anerkennung dieses Rechtsinstituts überhaupt nicht zu; dies im Gegensatz zu den Heiraten. Die vorgeschlagenen Änderungen, wonach Ausländer, die sich illegal in unserem Land aufhalten und hier heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen wollen, zuerst ihren Aufenthalt regeln müssen, verstossen daher keineswegs gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
Ich möchte noch erwähnen, dass vor der Schweiz bereits andere europäische Staaten diesen Weg gegangen sind, den wir jetzt gehen, also Massnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen getroffen haben. Es ist tatsächlich ein Problem, das man heute hat, nicht nur in der Schweiz. Es sind bereits entsprechende Bestimmungen in Dänemark, in Norwegen, in den Niederlanden und auch in Grossbritannien in Kraft getreten. Von daher ist es keine neue Regelung und auch keine Regelung, die mit dem europäischen Recht nicht übereinstimmen würde.
Jetzt noch zur Bemerkung betreffend EKM und Francis Matthey: Ich habe dieses Schreiben vom 16. März 2009 nicht erhalten. Ich höre das zum ersten Mal. Aber ich bin wie Ständerat Leuenberger der Auffassung, dass eine ausserparlamentarische Kommission nicht mit Instruktion des Bundesrates stimmt, und das gilt gerade auch für diese Kommission, deren Mitglieder im Jahre 2007 auf Vorschlag des EJPD gewählt wurden. Sie sind beratend tätig, auch für das Departement und für den Bundesrat, aber sie stimmen natürlich nicht mit Instruktion, sonst könnten sie ihren Auftrag, gelegentlich auch eine andere Auffassung einzubringen, nicht erfüllen. Ich kann Ihnen auch sagen, dass ich regelmässig mit der EKM Kontakt habe, mit ihr auch über Fragen spreche und dass wir selbstverständlich, das liegt in der Natur der Sache, nicht immer einer Meinung sind. Sie vertreten ihre Auffassung, wir und auch andere haben gelegentlich eine abweichende Auffassung. Aber ich denke, das ist auch richtig und wichtig, um einen Meinungsbildungsprozess initiieren zu können.
Noch einmal: Das Schreiben kenne ich nicht. Aber ich denke, die EKM hat sich im Rahmen ihres Auftrages bewegt. Ich habe deshalb auch nicht die Auffassung, dass man etwas unternehmen müsste.
Ich hoffe, dass ich die Fragen von Ständerätin Fetz mit meinen Ausführungen mehr oder weniger beantwortet habe. Es gibt für die Zivilstandsbeamten neu die Möglichkeit, auf Zemis zuzugreifen. Damit haben sie auch die Möglichkeit, genauere Erkundigungen einzuholen. Heute hat ein Zivilstandsbeamter nur die Möglichkeit, die Frage vom Sehen oder vom Verhalten der Heiratswilligen her zu beurteilen. Er hat keine Möglichkeit, irgendetwas nachzufragen; die wird er künftig haben.
Im Übrigen geht es, was das Ausländerrecht anbetrifft, natürlich um eine im Nachhinein erfolgende Bestrafung. Es geht nicht um eine Handlung, um die Eheschliessung zu verhindern, sondern um eine Bestrafung im Nachhinein, wenn etwas Unrechtmässiges geschehen ist. Insofern gibt es tatsächlich eine neue rechtliche Situation.
Ich möchte Sie also im Namen des Bundesrates bitten, auf die Vorlage einzutreten und sie dann gutzuheissen.