Leuthard Doris, Bundesrätin:
Es wurde gesagt: Die Arbeiten am GKG haben eigentlich mit der Diskussion um diesen Fall in Tschad begonnen. Damals hat der Bundesrat mir den Auftrag erteilt, die Möglichkeiten zur Bewilligungsverweigerung zu vertiefen und zu verschärfen. Heute ist es so, dass der Bundesrat auf einen freiwilligen Lieferverzicht seitens des Exporteurs angewiesen ist. Das hat - Herr Altherr hat es gesagt - in den bisherigen Fällen funktioniert, aber eben, es war ein freiwilliger Lieferverzicht, der dem zugrunde lag, und nicht etwa eine gesetzliche Grundlage, eine Interventionsmöglichkeit des Bundesrates in solchen Einzelfällen. Mit dieser Gesetzesänderung wollen wir das auf eine gesetzliche Ebene nehmen, damit wir nicht mehr auf den Goodwill angewiesen sind, auch wenn in den meisten Fällen die Verantwortung für übergeordnete Interessen wahrgenommen wird.
Das GKG räumt - im Gegensatz zum Kriegsmaterialgesetz - dem Bundesrat keine autonome Entscheidbefugnis ein, da es als international harmonisiertes Gesetz konzipiert ist. Wir können lediglich internationale Abkommen und Kontrollmassnahmen umsetzen. Ein wichtiges Element bildet hierbei das Wassenaar Arrangement. Das Wassenaar Arrangement ist eines von vier internationalen Kontrollregimen und hat zum Ziel, die internationale Sicherheit und Stabilität zu fördern. Im Bereich der Dual-Use-Güter, welche dem GKG unterstellt sind, ist eine Bewilligungsverweigerung nur in einem sehr engen Rahmen möglich. Die Ablehnung eines solchen Exportgesuchs für Dual-Use-Güter kann dann verfügt werden, wenn eine Lieferung unter ein entsprechendes Embargo fällt oder das Gut zu einer destabilisierenden konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen würde. Im Weiteren haben wir die Möglichkeit, eine Verfügung abzulehnen, wenn die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht. Zu diesem Ablehnungsgrund ist aber zu sagen, dass bei den Kontrollregimen im Bereich der Massenvernichtungswaffen unter den Teilnehmerstaaten eine grosse Konvergenz betreffend Zielländer und heikle Endverwender besteht. Dass das für die Schweiz in bestimmten Bereichen zu Problemen führt, liegt auf der Hand.
Greift also keiner der Ablehnungsgründe nach dem Güterkontrollgesetz, so muss das Gesuch bewilligt werden. Wenn der Exporteur auf diesem Geschäft besteht, haben wir keine Handhabe. In den Fällen, in denen wir eine "moral suasion" anwenden, hat es bisher mit dem freiwilligen Lieferverzicht funktioniert; aber natürlich erfolgt der Verzicht zähneknirschend. Wir stellen nun aber fest, dass in der Krise zahlreiche Gesuche kommen, bei denen das wirtschaftliche Interesse über die übergeordneten Interessen des Landes gestellt wird. Ich möchte Ihnen anhand eines Beispiels veranschaulichen, wie sich das konkret darstellt.
Nehmen Sie den Fall einer Schweizer Firma, die eine Bestellung erhält für die Lieferung einer Werkzeugmaschine in ein Land, für das ein internationales Rüstungsembargo verfügt worden ist. Der Endempfänger beabsichtigt, mit der Werkzeugmaschine konventionelle Rüstungsgüter, also z. B. Gewehre oder Munitionshülsen, herzustellen. Diese Werkzeugmaschine ist nach dem Wassenaar Arrangement ein kontrolliertes Dual-Use-Gut, ein ziviles Gut, und fällt somit nicht unter das Rüstungsembargo. Bei diesem werden diese Dual-Use-Güter nicht erfasst. Wir müssen also die Ausfuhr dieses Gutes trotz eines Rüstungsembargos grundsätzlich bewilligen. Eine Ablehnung kann nur erfolgen, falls die Lieferung der Werkzeugmaschine mit einem Massenvernichtungswaffen-Programm in Verbindung gebracht werden kann. Das ist ein Fall, in dem wir nichts tun können und auf den Goodwill der Firma angewiesen sind - egal, welches Land es betrifft.
Es ist gesagt worden: Bis dato hatten wir elf solche Fälle. Elf Fälle sind schon genug, die Zahl wird tendenziell aber zunehmen. Wenn Sie mir jetzt sagen, der Bundesrat könne dann ja auf die Verfassung zurückgreifen und von Notrecht Gebrauch machen, so nehme ich das gerne entgegen. Ich muss Ihnen aber entgegenhalten, dass in den beiden letzten Fällen, in denen der Bundesrat Notrecht angewendet hat - im Fall Tinner und im Fall UBS -, das Parlament oder zumindest einzelne Kommissionen den Bundesrat massiv kritisiert und gefragt haben, wie es ihm nur in den Sinn kommen könne, zu Notrecht zu greifen. Auch wenn es hier ja wahrscheinlich um weniger brisante Fälle als bei den beiden erwähnten ginge, ist das für mich einfach ein gewisser Widerspruch. Entweder sagen Sie dem Bundesrat, Notrecht werde immer mehr zu einem Tatbestand - den ich dann sicher einmal jährlich anwenden kann -, wobei die GPK und andere es nicht kritisieren, sondern akzeptieren würden, dass wir bei unserem Entscheid über das Parlament hinweggehen. Oder aber wir schaffen eine saubere gesetzliche Grundlage, mit der Sie Einfluss haben und auf der wir mit den Firmen, die verständig sind, eine Lösung finden, die dann eben nicht auf Notrecht, sondern auf das Gesetz abgestützt ist. Notrecht sollte man wirklich nur im äussersten Notfall anwenden, wenn es nicht anders geht; wenn ich jährlich Notrecht anwenden müsste, wäre das nicht im Sinne des Verfassunggebers und nicht im Sinne Ihrer Kritik am Bundesrat.
In der Vernehmlassung ist die Revision auch aus diesen Gründen von 21 Kantonen begrüsst worden. Die Parteien waren gespalten, ebenso die Organisationen der Wirtschaft. Die Situation ist sicher nicht so, dass sie ohne dieses Gesetz eskalieren würde, aber ohne dieses Gesetz müsste ich zweifellos vermehrt auf Notrecht zurückgreifen. Wenn Sie das wollen, wenn Sie wollen, dass Ihre GPK in solchen Fällen jeweils den betreffenden Bundesrat rüffelt, dann werde ich mich dem unterziehen; wir sind uns Kritik gewohnt. Aber es ist für mich ein Widerspruch, den Sie nicht ausräumen, wenn Sie auf die Vorlage nicht eintreten.