Leuthard Doris, Bundesrätin:
Wir sind gerne bereit, das Postulat entgegenzunehmen, weil es tatsächlich so ist: In vielen Bereichen des Verwaltungsrechts sind die langen Verfahren zu einer Last geworden. Demokratie, Föderalismus, unbestimmte Rechtsbegriffe und auch manchmal die Neigung der Gerichte, dass sie nicht gerne entscheiden und lieber zehn Gutachten zu einer Frage einholen, haben zu dieser Situation geführt. Ich möchte allerdings auch betonen: Immer wenn man dann am rechtsstaatlichen Verfahren etwas ändern will, hat man in der Regel die Bedenkenträger, die sagen, man dürfe diese und jene Rechte nicht einschränken, und dann landet man wieder beim Status quo ante.
Wir haben aktuell in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens eine Diskussion über die Verfahrensbeschleunigung. Sie erinnern sich an die Neat-Vergabeverfahren, wo zwei Beschwerden zu jahrelangen Verzögerungen führten und jeder Tag Millionen Franken kostete. Das führte auch zu Vorstössen, und das muss man anschauen. Jetzt stellen wir aber in der Phase der Vorschläge fest, dass es dann wieder heisst: "Ja, aber hier kann man doch nicht, und dort sollte man nicht ..." Ich weiss nicht, wo wir schliesslich landen, wir werden es sehen. Aber ich nehme diesen Auftrag gerne im Lichte der hängigen Verfahrensdiskussion entgegen.
Zwei, drei Bemerkungen über die Richtung, in die wir prüfen werden: Man hat im Sommer 2010 im UVEK bereits mit allen Infrastrukturämtern und somit auch im Bereich der Stromnetze ein Seminar mit einem externen Kenner des Verfahrensrechts abgehalten, mit Herrn Dr. Karl Ludwig Fahrländer. Man hat verschiedene Pisten geprüft. Ein Fazit lautete, dass in vielen Gesetzen des öffentlichen Verwaltungsrechts die unbestimmten Rechtsbegriffe effektiv dazu führen, dass man sehr oft Streitigkeiten und Einsprachen hat. Im Natur- und Heimatschutzrecht heisst es zum Beispiel, dass der Bund unter Schutz gestellte Landschaften bei unvermeidlichen Eingriffen "möglichst schonen" soll; das ist ein typischer Begriff. Dazu werden im konkreten Fall schon in diesem Saal wahrscheinlich zwanzig Meinungen vertreten. Es
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AB 2011 S 296 / BO 2011 E 296
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zeigt sich aber auch, dass in solchen Fällen keine Wundermethode vorhanden ist, um das zu glätten. In der Gesetzgebung arbeiten wir sehr oft mit unbestimmten Rechtsbegriffen, und sehr oft besteht aufgrund unterschiedlicher Situationen nicht die Möglichkeit, quasi mit einer Schablone vorzugehen und etwas für eine Vielzahl von Fällen zu lösen.
Es gibt gerade im Verfahrensrecht Ansatzmöglichkeiten, zwischen ordentlichen und vereinfachten Plangenehmigungsverfahren zu unterscheiden; letztere sind für die einfacheren Bauvorhaben vorgesehen. Das ist zum Beispiel ein Ansatzpunkt, den man noch ausweiten könnte, damit man, wenn es gerechtfertigt ist, möglichst viele Fälle als Gegenstand vereinfachter Plangenehmigungsverfahren erklärt, die dann in der Regel direkt ausgeschrieben werden können. Wir haben etwa in der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt an diesen Ansatz angeknüpft, um die sogenannten Bagatellfälle dieses Bereiches schneller abwickeln zu können. Das könnte man zum Beispiel jetzt auch für die Bereiche der Bahn- und Strassenprojekte prüfen.
Ein anderer Ansatz sind sogenannte Fast-Track-Verfahren. Sie erinnern sich vielleicht: Alt Ständerat Wicki hatte schon einmal ein Postulat (06.3888) eingereicht, das in diese Richtung ging; wir haben dazu auch Bericht erstattet. Bei einem Fast-Track-Verfahren gilt eine Beschwerde als zurückgewiesen oder abgewiesen, wenn die Einreichungsfrist verpasst wurde, und umgekehrt gilt das Anliegen als genehmigt, wenn es die Verwaltung nicht schafft, in einer bestimmten Frist Antwort zu geben. Man hat im angelsächsischen Raum solche Verfahren mit "Silence is consent" oder "Silence is denial". Das wären auch Konzepte, die man prüfen kann. Das ist hier nicht immer der richtige Weg, aber wir werden Ihnen die Vor- und Nachteile auf jeden Fall auch darlegen und vielleicht an einigen Beispielen konkretisieren.
Auf jeden Fall muss man bei den Gerichtsverfahren schon auch sehr subtil sein, denn wir haben hier natürlich internationale Regeln einzuhalten, also vor allem jene, dass man zwei Instanzen gewährleisten muss, wenn Einsprachen vorliegen. Das sind der Rechtsschutz und die Rechtsweggarantie. Die können wir nicht einschränken, das entspricht Verfassungs- und Völkerrecht.
Vielleicht noch etwas zum Ausblick: Ich kann Ihnen im Moment nicht garantieren, dass Sie innert eines Jahres diesen Bericht haben, weil es eine komplexe Materie ist. Ich glaube schon, dass wir sicher ein, wenn nicht eineinhalb Jahre für eine seriöse Berichterstattung brauchen. Aber diese beiden skizzierten Ansätze wären wahrscheinlich die, die am meisten Erfolg versprechen.