Sommaruga Simonetta, Bundesrätin:
Herzlichen Dank für diese sehr interessante und sehr engagierte Diskussion, die Sie ja nicht zum ersten Mal und vielleicht auch nicht zum letzten Mal führen.
Der Nationalrat hat bekanntlich im vergangenen Dezember der Aufhebung von Artikel 190 der Bundesverfassung zugestimmt. Der Bundesrat befürwortet diesen Schritt. Artikel 190 schreibt ja vor, dass Bundesgesetze auch dann angewendet werden müssen, wenn sie der Bundesverfassung widersprechen. Dieser Artikel kehrt also für die Anwendung von Bundesgesetzen sozusagen die Normenhierarchie um. Während die Bundesverfassung gegenüber den Verordnungen und kantonalen Erlassen ja Vorrang hat - das scheint eigentlich selbstverständlich zu sein -, ist es bei Bundesgesetzen gerade umgekehrt: Dort muss die Bundesverfassung zurückstehen.
Wer sich hierzulande regelmässig mit Recht und Politik befasst, hat sich an den doch etwas unlogischen Artikel 190 der Bundesverfassung gewöhnt. Einige empfinden ihn sogar
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AB 2012 S 444 / BO 2012 E 444
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als Teil der schweizerischen Identität; unbestritten ist er aber schon lange nicht mehr. Wenn heute die Abschaffung von Artikel 190 auf der Tagesordnung steht - der Nationalrat hat ja bereits in diesem Sinne entschieden -, so lohnt es sich doch, noch einmal eine nüchterne Analyse der Wirkungen dieses Artikels vorzunehmen.
Zwei Punkte möchte ich vorwegnehmen: Herr Ständerat Schwaller hat suggeriert, mit der Streichung von Artikel 190 könnte den Gerichten sozusagen ein Freipass gegeben werden. Dem ist nicht so. Auch wenn Sie Artikel 190 aus der Bundesverfassung streichen, müssen die Gerichte weiterhin Recht anwenden, sie können nicht Recht setzen. Diese Anforderung an die Gerichte bleibt also bestehen, auch wenn Sie Artikel 190 streichen.
Zuhanden von Herrn Ständerat Rechsteiner kann ich sagen: Auch wenn Sie Artikel 190 streichen, bleiben der Vorrang des Völkerrechts und die Verpflichtung, Völkerrecht zu beachten, aufgrund von Artikel 5 der Bundesverfassung bestehen.
Eine nüchterne Analyse zeigt zunächst, dass der Wortlaut von Artikel 190 mit der heutigen Rechtswirklichkeit gar nicht mehr übereinstimmt und insofern auch irreführend ist. Neueres Verfassungsrecht, aber auch die Grundrechte der Bundesverfassung, die gleichzeitig durch die EMRK gewährleistet werden, gehen widersprechenden Bundesgesetzen vor. Das hat sich mit der Rechtswirklichkeit verändert und entspricht schon heute nicht mehr Artikel 190.
Den Anlass zu dieser Praxis des Bundesgerichtes hat nicht zuletzt die Bundesversammlung gegeben, indem sie eine Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als gesetzlichen Grund für eine Revision von Bundesgerichtsurteilen anerkennt. Es steht heute so im Bundesgerichtsgesetz.
Ein zweiter wichtiger Gesichtspunkt ist der, dass die Bundesgesetzgebung heute vom Umfang und auch vom Inhalt her eine ganz andere Bedeutung hat, als das Ende des 19. Jahrhunderts der Fall war. Artikel 190 geht ja auf eine Regelung in der Bundesverfassung von 1874 zurück. Damals waren die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes eben relativ beschränkt. Heute ist das Risiko, durch die Anwendung eines Bundesgesetzes in verfassungsmässigen Rechten oder Zuständigkeiten verletzt zu werden, viel grösser als damals. Das betrifft eben nicht nur die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch die Kantone; Herr Luginbühl hat das sehr eindrücklich ausgeführt. Dass jetzt zum Schutz von Grundrechten primär die EMRK angerufen werden muss und dass verfassungsmässige Rechte wie der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, die Eigentumsgarantie, die Wirtschaftsfreiheit oder die Zuständigkeiten der Kantone im Konfliktfall einem Bundesgesetz weichen müssen, kann heute nicht mehr befriedigen. Es ist deshalb auch aus Sicht des Bundesrates Zeit, diese Inkohärenz auszuräumen.
Entgegen dem, was man gelegentlich hört, stärkt Artikel 190 der Bundesverfassung die Demokratie nicht. Dieses Argument wurde 1874 bei der Schaffung der entsprechenden Regelung übrigens auch gar nicht genannt. Die Bundesverfassung enthält die Grundlagen für den Rechtsstaat, für den Föderalismus und für die Demokratie. Alle drei Prinzipien profitieren, wenn die Verfassung, die demokratisch ja stärker legitimiert ist als die Bundesgesetze, auch bei der Anwendung von Bundesgesetzen durchgesetzt werden kann. Wenn man von der Bundesverfassung abweichen will, soll man das im korrekten Verfahren tun, mit einer Verfassungsänderung mit doppeltem Mehr, nicht auf Gesetzesstufe.
Wir kennen die Verfassungsgerichtsbarkeit - das haben Sie auch erwähnt - gegenüber den Kantonen ja seit Jahrzehnten, und an diesem Beispiel zeigt sich, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit die Demokratie nicht schwächt. Auch eine übermässige Einmischung der Gerichte in die Politik ist nicht zu beobachten. Wenn es sie gäbe, dann hätte sich eine solche Tendenz bei der Anwendung der EMRK, im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung von Bundesgesetzen oder bei der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Verordnungen und kantonalen Erlassen längst gezeigt. Im Übrigen ist es auch nicht neu, dass ab und zu offene Normen interpretiert werden müssen oder Entscheide getroffen werden müssen, die halt auch ein politisches Echo auslösen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass eine Aufhebung von Artikel 190 der Bundesverfassung an der traditionellen Zurückhaltung der Schweizer Justizbehörden in politischen Fragen etwas ändern würde.
Wichtig ist gerade auch in diesem Zusammenhang, dass eben nur eine konkrete Normenkontrolle angestrebt wird. Darauf möchte ich jetzt noch etwas näher eingehen - Herr Ständerat Cramer hat das auch ausgeführt -: Eine abstrakte Normenkontrolle, also losgelöst von einem konkreten Anwendungsfall, bleibt nach Artikel 189 Absatz 4 der Bundesverfassung für Bundesgesetze weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen. Die Beschränkung auf die konkrete Normenkontrolle ist eine zusätzliche Sicherung gegen eine Vermischung von Recht und Politik in gerichtlichen Verfahren. Es wurde von einigen von Ihnen gefragt - Herr Ständerat Comte hat diese Frage gestellt, auch Herr Ständerat Schmid -, wer denn eigentlich für die Konkretisierung von offen formulierten Verfassungsnormen zuständig sei. Sie haben auch Beispiele von solch offen formulierten Verfassungsnormen genannt. Die Antwort darauf ist klar, und daran ändert sich auch nichts, wenn Sie Artikel 190 streichen: Für die Konkretisierung von Verfassungsnormen ist der Bundesgesetzgeber zuständig. Das bleibt auch weiterhin bestehen.
Wenn Sie davon sprechen, dass die Aufhebung von Artikel 190 der Bundesverfassung eine Veränderung der Machtverteilung zwischen Legislative und Judikative zur Folge habe, dann muss ich auch hier sagen: Mit einer konkreten Normenkontrolle trifft dies nicht wirklich zu. Das wäre nur der Fall, wenn Sie eine abstrakte Normenkontrolle beschliessen würden; dann könnte das Bundesgericht z. B. ganze Bundesgesetze aushebeln. Aber das ist ja nicht der Gegenstand der heutigen Diskussion, hier ist der Gegenstand ausschliesslich, dass bei der Anwendung von Bundesgesetzen eine Überprüfung stattfindet, inwiefern allenfalls durch die Anwendung eines Bundesgesetzes, das das Parlament verabschiedet hat, Grundrechte, die in der Bundesverfassung stehen, verletzt werden; ferner auch - und darauf wurde bis jetzt aus meiner Sicht zu wenig hingewiesen -, ob ein Konflikt mit einer neuen Verfassungsbestimmung besteht. Es gibt ja neue Verfassungsbestimmungen, die allenfalls nicht mit zuvor beschlossenen Bundesgesetzen übereinstimmen. Auch diese Überprüfung soll im konkreten Einzelfall von den rechtsanwendenden Behörden vorgenommen werden können. Das wäre mit einer Streichung von Artikel 190 dann eindeutig möglich. Immerhin wurden ja die Bundesverfassung und eben auch neuere Verfassungsartikel von Volk und Ständen angenommen. Mit der heutigen Regelung überlassen wir diese Überprüfung im konkreten Einzelfall dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. Das heisst, wir überlassen ihm nicht nur die Überprüfung, sondern Sie - das Parlament - haben in Artikel 122 des Bundesgerichtsgesetzes auch festgehalten, dass aufgrund einer EMRK-Verletzung, die in Strassburg festgestellt wurde, die Revision eines Entscheides verlangt werden kann. Diese Kompetenz, die Sie Strassburg zubilligen, verwehren Sie den eigenen rechtsanwendenden Behörden, und das ist doch etwas merkwürdig.
Ich sage noch etwas zur Idee, die präventive Rechtskontrolle stärker auszubauen. Die präventive Rechtskontrolle gibt es selbstverständlich heute schon. Die Vorstellung aber, dass Gerichte vor der Legiferierung, also vor Ihrer Arbeit, bereits eingreifen, ist falsch - das ist nicht die Aufgabe der Gerichte. Selbstverständlich können sich die Gerichte dazu äussern, aber das Parlament bleibt weiterhin frei, so zu legiferieren, wie es das für richtig hält. Vor allem muss man auch sagen: Wenn Sie die präventive Rechtskontrolle verbindlicher gestalten wollten, dann hätten Sie ein Problem, dann würden Sie nämlich just eine abstrakte Normenkontrolle einführen, und da muss ich Ihnen sagen, das geht auch aus Sicht des Bundesrates zu weit. Aber das, worüber Sie heute befinden, ist nur eine Überprüfung bei der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.
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AB 2012 S 445 / BO 2012 E 445
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Ich möchte zum Schluss Ihrem Rat noch ein Ergebnis der Vernehmlassung kurz darlegen. Es ist sicher für die Kammer der Kantone auch nicht unwesentlich, dass eine deutliche Mehrheit der Kantone, nämlich 21 Kantone, die Ausdehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesgesetze befürwortet. Die Kantone sind verständlicherweise daran interessiert, dass Bundesgesetze gerade auch, wenn es um die verfassungsmässige Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen geht, gerichtlich überprüft werden können. Dem Bund stehen umgekehrt ja seit jeher Rechtsmittel zur Verfügung, wenn ein kantonaler Erlass Bundeskompetenzen verletzt. Diese Asymmetrie ist aus Sicht des Bundesrates heute nicht mehr gerechtfertigt.
Der Bundesrat beantragt Ihnen daher, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Nationalrat zu folgen, das heisst, auf die Vorlage einzutreten und der vom Nationalrat beschlossenen Aufhebung von Artikel 190 der Bundesverfassung zuzustimmen.