Ständerat
Conseil des Etats
Consiglio degli Stati
Cussegl dals stadis

99.3192 n
95.418 n
Mo. Nationalrat (Gross Jost). Gleichstellungsgesetz für Behinderte (SGK-SR)
Parlamentarische Initiative. Gleichstellung der Behinderten

français

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) vom 21. Februar 2000

Die Parlamentarische Initiative „Gleichstellung der Behinderten“ wurde am 5. Oktober 1995 von Nationalrat Marc Suter in der Form einer allgemeinen Anregung eingereicht. Der Nationalrat hatte dieser Initiative am 21. Juni 1996 Folge gegeben, worauf sie der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) zur Ausarbeitung einer Vorlage zugewiesen wurde. Mit Datum vom 13. Februar 1998 verabschiedete die SGK ihren Bericht und Entwurf (BBL 1998 2437). An seiner Sitzung vom 23. September 1998 hat der Nationalrat mit 82 zu 64 Stimmen den Text seiner Kommission gutgeheissen. 

Nach Überweisung an den Ständerat wurde des Entwurf in der SGK an den Sitzungen vom 11. Januar und 17. Mai 1999 sowie am 21. Februar 2000 beraten. Am 21. Februar 2000 hat die Kommission gleichzeitig über die Motion „Gleichstellungsgesetz für Behinderte“, die am 8. Oktober 1999 vom Nationalrat überwiesen worden war, beschlossen.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt einstimmig bei einer Enthaltung, auf den Entwurf des Nationalrates nicht einzutreten und die Motion des Nationalrates Gross Jost zu überweisen.

 

Im Namen der Kommission

Die Präsidentin: Christine Beerli
 
Inhalt:
1 Wortlaut des Entwurfs des Nationalrates
2 Wortlaut und Begründung der Motion Gross Jost
3 Beratungen der Kommission
 

1 Wortlaut des Entwurfs des Nationalrates

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3:

3Keine Person darf wegen ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung benachteiligt werden. Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung der Behinderten mit den Nichtbehinderten; es sieht in Ergänzung zu privater Initiative und Verantwortung Massnahmen und Anreize zum Ausgleich oder zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen vor. Der Zugang zu Bauten und Anlagen oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist soweit zumutbar gewährleistet.

2 Erwägungen der Kommission

2.1 Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung ein Bundesgesetz über die Gleichstellung der Behinderten vorzulegen, das Artikel 8 Absatz 4 der neuen Bundesverfassung konkretisiert.

2.2 Begründung

Artikel 8 Absatz 4 der neuen Bundesverfassung verlangt über das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2) hinaus eine rechtliche und tatsächliche Gleichstellung der Behinderten im Rahmen des Möglichen. Entsprechend dem Gleichstellungsgesetz im Verhältnis der Geschlechter muss die Gleichstellung der Behinderten mit Inhalt gefüllt werden, und die Betroffenen müssen durchsetzbare Rechtsansprüche erhalten. In den USA war und ist das Gleichstellungsgesetz ("Americans with Disabilities Act") der wichtigste Motor der Annäherung der Lebensbedingungen behinderter und nichtbehinderter Menschen. 

3 Beratungen der Kommission

Mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der am 18. April 1999 angenommenen neuen Bundesverfassung (in Kraft seit 1. Januar 2000) wurde das Diskriminierungsverbot für körperlich, geistig oder psychisch Behinderte ausdrücklich in der Verfassung festgehalten. Der Entwurf, den der Nationalrat aufgrund der Parlamentarischen Initiative Suter ausgearbeitet hat, geht noch einen Schritt weiter und verlangt, dass der Zugang zu öffentlich zugänglichen Bauten und die Inanspruchnahme von Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, zu gewährleisten sind, soweit dies zumutbar ist. Einen ähnlichen Wortlaut weist auch die Volksinitiative „Gleiche Rechte für Behinderte“, die am 14. Juni 1999 eingereicht worden ist, auf: Der Zugang zu Bauten und Anlagen oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist soweit wirtschaftlich zumutbar gewährleistet. 

Die Kommission anerkannte, dass das Anliegen der Parlamentarischen Initiative Suter berechtigt ist. Sie ist aber einhellig der Meinung, dass die bestehende Verfassungsgrundlage zur Durchsetzung der Forderungen der Behinderten ausreiche. Subjektive justiziable Ansprüche gegenüber Dritten, wie sie der dritte Satz des nationalrätlichen Entwurfs vorsieht, müssen durch die Gerichte konkretisiert werden. Damit besteht die Gefahr, dass dem Gesetzgeber die Kontrolle über das Ausmass dieser Rechte verloren geht. Die Kostenfolgen eines solchen Entscheides wären kaum abzuschätzen. Die Kommission kam zum Schluss, dass die Gleichstellung behinderter Menschen auf dem Gesetzesweg realisiert werden müsse. Dies erlaube auch eine differenzierte Behandlung der einzelnen Bereiche, in denen die Gleichstellung gewährleistet werden soll.

Im Auftrag der Kommission führte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement von Juli bis August 1999 eine Vernehmlassung durch. Grundlage der Vernehmlassung bildete der Bericht der SGK vom Juli 1999. Zunächst wollte man wissen, in welchen Bereichen die Kantone zum Abbau von Diskriminierung gegenüber Behinderten selbst schon aktiv geworden sind. Dann sollte festgestellt werden, wie die Angeschriebenen den Handlungsbedarf sehen und in welchen Bereichen der Bund aktiv werden sollte. Drittens galt es herauszufinden, welche finanziellen Konsequenzen die Umsetzung der gewünschten Massnahmen hätten. 

Von 164 angeschriebenen Organisationen hat fast die Hälfte (74) Stellung genommen. 25 von 26 Kantonen haben sich geäussert, alle Bundesratsparteien, 9 Spitzenverbände sowie 17 Organisationen, die im Umfeld der Behinderten tätig sind. Der Handlungsbedarf wurde durchwegs anerkannt, insbesondere in folgenden Bereichen: öffentlicher Verkehr, verbesserter Zugang zu Bauten, Kommunikation, Bildung und Schulwesen, Arbeitswelt. Mehrheitlich wird Artikel 8 der Bundesverfassung für die künftige Behindertenpolitik als ausreichende Rechtsgrundlage betrachtet, die auf Verfassungsstufe keiner Ergänzung bedürfe. Bei den bürgerlichen Parteien und in Wirtschaftskreisen wird die Einführung eines einklagbaren subjektiven Rechts der Behinderten in der Verfassung abgelehnt. Viele Vernehmlasser begrüssen den von der SGK vorgezeichneten Weg, ein konkretes Gesetzgebungsprogramm vorzuschlagen. Unterdessen hat auch der Bundesrat beschlossen, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen und ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.

Die Frage stellte sich, ob das Ziel der Gleichstellung besser durch ein Gleichstellungsgesetz im Sinne eines Querschnittgesetzes oder durch die Änderung bestehender Erlasse erreicht werden kann. Für die Schaffung von speziellen Schutznormen in einzelnen Gesetzen spricht, dass damit klare, griffige Massnahmen geschaffen werden können. Allgemeine Forderungen, deren Anwendung auf Spezialbereiche nicht genügend definiert ist, werden oft auf Verordnungsstufe konkretisiert. Es bestünde die Gefahr, dass sehr detaillierte Regelungen geschaffen würden, so dass der Verschiedenheit der Verhältnisse in den einzelnen Kantonen nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Werden anderseits solche generelle Formulierungen, wie sie z. B. mit dem Gleichstellungsgesetz für die Geschlechter geschaffen wurden, nicht durch Verordnungsrecht konkretisiert, bietet sich für den Rechtsanwender die Möglichkeit, im Einzelfall gerechte Lösungen zu finden. Es wird hier darum gehen, einen gangbaren Mittelweg zu finden.

Einwichtiges Anliegen der Kommission ist es, dass der Spielraum der Kantone nicht zu stark eingeengt wird. Wenn die Standards in ärmeren Kantonen an jene in reicheren Kantonen angeglichen werden müssten, könnte dies zu einer erheblichen finanziellen Überforderung dieser Kantone führen. Diskriminierung liegt nur dann vor, wenn man nicht sachgerechte Kriterien verwendet, um Personen unterschiedlich zu behandeln. Nach Ansicht der Kommission kann es nicht der Sinn einer Diskriminierungsgesetzgebung sein, von Bundesrechts wegen einen Einfluss auf die Wahl zwischen zwei sachgerechten Lösungen ausüben zu wollen. 

Zur Motion Gross Jost: Der Text der Motion verlangt lediglich die Schaffung eines Gleichstellungsgesetzes, während in der Begründung auch die Schaffung von durchsetzbaren Rechten gefordert wird. Wenn sich die Kommission voll und ganz hinter den Wortlaut der Motion stellen kann, so ist sie mit der Begründung ausdrücklich nicht einverstanden: Die Einführung von durchsetzbaren Rechtsansprüchen soll nicht allgemein festgehalten werden. Solche Rechte können allenfalls für einzelne, genau definierte Bereiche in den entsprechenden Erlassen begründet werden. 

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