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1 Wortlaut des Entwurfs des Nationalrates
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 3:
3Keine Person darf wegen ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung benachteiligt werden. Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung
der Behinderten mit den Nichtbehinderten; es sieht in Ergänzung zu
privater Initiative und Verantwortung Massnahmen und Anreize zum Ausgleich
oder zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen vor. Der Zugang zu
Bauten und Anlagen oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen und
Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist soweit zumutbar gewährleistet.
2 Erwägungen der Kommission
2.1 Wortlaut
Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung ein Bundesgesetz über die
Gleichstellung der Behinderten vorzulegen, das Artikel 8 Absatz 4 der neuen Bundesverfassung konkretisiert.
2.2 Begründung
Artikel 8 Absatz 4 der neuen Bundesverfassung verlangt über das Diskriminierungsverbot (Art.
8 Abs. 2) hinaus eine rechtliche und tatsächliche Gleichstellung der
Behinderten im Rahmen des Möglichen. Entsprechend dem
Gleichstellungsgesetz im Verhältnis der Geschlechter muss die
Gleichstellung der Behinderten mit Inhalt gefüllt werden, und die
Betroffenen müssen durchsetzbare Rechtsansprüche erhalten. In den USA
war und ist das Gleichstellungsgesetz ("Americans with Disabilities
Act") der wichtigste Motor der Annäherung der Lebensbedingungen
behinderter und nichtbehinderter Menschen.
3 Beratungen der Kommission
Mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der am 18. April 1999 angenommenen neuen
Bundesverfassung (in Kraft seit 1. Januar 2000) wurde das
Diskriminierungsverbot für körperlich, geistig oder psychisch Behinderte
ausdrücklich in der Verfassung festgehalten. Der Entwurf, den der
Nationalrat aufgrund der Parlamentarischen Initiative Suter ausgearbeitet
hat, geht noch einen Schritt weiter und verlangt, dass der Zugang zu öffentlich
zugänglichen Bauten und die Inanspruchnahme von Leistungen, die für die
Öffentlichkeit bestimmt sind, zu gewährleisten sind, soweit dies
zumutbar ist. Einen ähnlichen Wortlaut weist auch die Volksinitiative
„Gleiche Rechte für Behinderte“, die am 14. Juni 1999 eingereicht
worden ist, auf: Der Zugang zu Bauten und Anlagen oder die Inanspruchnahme
von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt
sind, ist soweit wirtschaftlich zumutbar gewährleistet.
Die Kommission anerkannte, dass das Anliegen der Parlamentarischen Initiative
Suter berechtigt ist. Sie ist aber einhellig der Meinung, dass die
bestehende Verfassungsgrundlage zur Durchsetzung der Forderungen der
Behinderten ausreiche. Subjektive justiziable Ansprüche gegenüber
Dritten, wie sie der dritte Satz des nationalrätlichen Entwurfs vorsieht,
müssen durch die Gerichte konkretisiert werden. Damit besteht die Gefahr,
dass dem Gesetzgeber die Kontrolle über das Ausmass dieser Rechte
verloren geht. Die Kostenfolgen eines solchen Entscheides wären kaum
abzuschätzen. Die Kommission kam zum Schluss, dass die Gleichstellung
behinderter Menschen auf dem Gesetzesweg realisiert werden müsse. Dies
erlaube auch eine differenzierte Behandlung der einzelnen Bereiche, in
denen die Gleichstellung gewährleistet werden soll.
Im Auftrag der Kommission führte das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement von Juli bis August 1999 eine Vernehmlassung durch.
Grundlage der Vernehmlassung bildete der Bericht der SGK vom Juli 1999.
Zunächst wollte man wissen, in welchen Bereichen die Kantone zum Abbau
von Diskriminierung gegenüber Behinderten selbst schon aktiv geworden
sind. Dann sollte festgestellt werden, wie die Angeschriebenen den
Handlungsbedarf sehen und in welchen Bereichen der Bund aktiv werden
sollte. Drittens galt es herauszufinden, welche finanziellen Konsequenzen
die Umsetzung der gewünschten Massnahmen hätten.
Von 164 angeschriebenen Organisationen hat fast die Hälfte (74) Stellung
genommen. 25 von 26 Kantonen haben sich geäussert, alle
Bundesratsparteien, 9 Spitzenverbände sowie 17 Organisationen, die im
Umfeld der Behinderten tätig sind. Der Handlungsbedarf wurde durchwegs
anerkannt, insbesondere in folgenden Bereichen: öffentlicher Verkehr,
verbesserter Zugang zu Bauten, Kommunikation, Bildung und Schulwesen,
Arbeitswelt. Mehrheitlich wird Artikel 8 der Bundesverfassung für die künftige
Behindertenpolitik als ausreichende Rechtsgrundlage betrachtet, die auf
Verfassungsstufe keiner Ergänzung bedürfe. Bei den bürgerlichen
Parteien und in Wirtschaftskreisen wird die Einführung eines einklagbaren
subjektiven Rechts der Behinderten in der Verfassung abgelehnt. Viele
Vernehmlasser begrüssen den von der SGK vorgezeichneten Weg, ein
konkretes Gesetzgebungsprogramm vorzuschlagen. Unterdessen hat auch der
Bundesrat beschlossen, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen und
ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Die
Frage stellte sich, ob das Ziel der Gleichstellung besser durch ein
Gleichstellungsgesetz im Sinne eines Querschnittgesetzes oder durch die Änderung
bestehender Erlasse erreicht werden kann. Für die Schaffung von
speziellen Schutznormen in einzelnen Gesetzen spricht, dass damit klare,
griffige Massnahmen geschaffen werden können. Allgemeine Forderungen,
deren Anwendung auf Spezialbereiche nicht genügend definiert ist, werden
oft auf Verordnungsstufe konkretisiert. Es bestünde die Gefahr, dass sehr
detaillierte Regelungen geschaffen würden, so dass der Verschiedenheit
der Verhältnisse in den einzelnen Kantonen nicht mehr Rechnung getragen
werden könnte. Werden anderseits solche generelle Formulierungen, wie sie
z. B. mit dem Gleichstellungsgesetz für die Geschlechter geschaffen
wurden, nicht durch Verordnungsrecht konkretisiert, bietet sich für den
Rechtsanwender die Möglichkeit, im Einzelfall gerechte Lösungen zu
finden. Es wird hier darum gehen, einen gangbaren Mittelweg zu finden.
Einwichtiges Anliegen der Kommission ist es, dass der Spielraum der Kantone
nicht zu stark eingeengt wird. Wenn die Standards in ärmeren Kantonen an
jene in reicheren Kantonen angeglichen werden müssten, könnte dies zu
einer erheblichen finanziellen Überforderung dieser Kantone führen.
Diskriminierung liegt nur dann vor, wenn man nicht sachgerechte Kriterien
verwendet, um Personen unterschiedlich zu behandeln. Nach Ansicht der
Kommission kann es nicht der Sinn einer Diskriminierungsgesetzgebung sein,
von Bundesrechts wegen einen Einfluss auf die Wahl zwischen zwei
sachgerechten Lösungen ausüben zu wollen.
Zur Motion Gross Jost: Der Text
der Motion verlangt lediglich die Schaffung eines Gleichstellungsgesetzes,
während in der Begründung auch die Schaffung von durchsetzbaren Rechten
gefordert wird. Wenn sich die Kommission voll und ganz hinter den Wortlaut
der Motion stellen kann, so ist sie mit der Begründung ausdrücklich
nicht einverstanden: Die Einführung von durchsetzbaren Rechtsansprüchen
soll nicht allgemein festgehalten werden. Solche Rechte können allenfalls
für einzelne, genau definierte Bereiche in den entsprechenden Erlassen
begründet werden. |