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05.2007 nPetition Tierschutzbund Dübendorf. Mehr Schutz für Tiere

français

02.092 sTierschutzgesetz
Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 14. April 2005
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 14. April 2005 die vom Tierschutzbund Dübendorf eingereichte Petition geprüft.

Diese Petition verlangt, in Artikel 1 des Tierschutzgesetzes (SR 455) explizit auch das Leben des Tieres zu schützen.

Antrag der Kommission

Die Kommission hat die Petition im Rahmen der Revision des Tierschutzgesetzes (02.092) gemäss Art. 127 ParlG behandelt und beantragt einstimmig, von der Petition ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.





Im Namen der Kommission
Die Vizepräsidentin: Riklin Kathy

1. Inhalt der Petition
2. Erwägungen der Kommission

1. Inhalt der Petition

Die Petenten fordern, dass das Schutzobjekt im Tierschutz auf das Leben des Tieres ausgeweitet wird und Artikel 1 TschG entsprechend angepasst wird.

2. Erwägungen der Kommission

Die Kommission hat im Rahmen der Beratungen der Revision des Tierschutzgesetzes (02.092) die Forderung, das Leben des Tieres zu schützen, sowie deren gesetzliche Verankerung erörtert.
Die Kommission hat nach eingehender Beratung festgestellt, dass eine solche Änderung eine grundsätzliche Verschiebung in der Konzeption des schweizerischen Tierschutzgesetzes zur Folge hätte: Dieses verbietet das Töten von Tieren, auf die das Tierschutzgesetz angewendet werden kann (d.h. namentlich Wirbeltiere), nicht grundsätzlich. Das TschG schützt das Tier hingegen vor Würdeverletzungen und vor Misshandlungen. Dieser Schutz erstreckt sich über die ganze Zeitspanne, während der ein Tier in menschlicher Obhut ist und artgerecht gehalten werden soll, und gilt auch für das Töten von Tieren. Die WBK-N sprach sich für eine praktikable Gesetzgebung aus, welche den Realitäten der Nutztierhaltung Rechnung trägt, was letzten Endes auch das Töten von Nutztieren einschliesst. In der Gesamtkonzeption des Gesetzes wird dem Anliegen der Petenten nach Ansicht der WBK-N in angemessener Form Rechnung getragen, wenngleich ein expliziter Lebensschutz im schweizerischen Gesetz nicht verankert werden sollte. Ein solcher Schutz wird etwa im deutschen Tierschutzgesetz festgeschrieben und muss dann mit einem Ausnahmenkatalog ergänzt werden, wann das Töten gleichwohl gerechtfertigt werden kann.
Die Kommission beauftragt daher die Berichterstatterinnen, die Petition gemäss Art. 127 ParlG im Rahmen der Beratungen zur Revision des Tierschutzgesetzes (02.092) einzubringen, ohne aber gegenüber dem Rat einen Antrag im Sinne der Petenten zu stellen.


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