Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 30. Oktober 2007 die am 20. Juni 2007 von Nationalrat Josef Zisyadis eingereichte parlamentarische Initiative vorgeprüft und die von der Unia im Dezember 2005 eingereichte Petition vorberaten.
Die parlamentarische Initiative und die Petition verlangen, dass die Diskriminierung aufgrund der Nationalität bei der Risikoberechnung zur Festlegung der Prämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung verboten werden soll.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit (Rennwald, Berberat, Daguet, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Rechsteiner Paul, Schelbert) beantragt, der Initiative Folge zu geben.
Die Kommission beantragt zudem mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, von der Petition ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.
Berichterstattung: Zuppiger (d), de Buman (f)
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Text und Begründung
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Text
[07.441]
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Durch eine Gesetzesänderung soll die Diskriminierung aufgrund der Nationalität in der Risikoberechnung der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung verboten werden.
[07.2016]
Gemäss geltendem Recht können Autoversicherer gestützt auf statistische und versicherungsmathematische Berechnungen risikobasierte Prämien festlegen. Unter anderem werden die versicherten Personen anhand ihrer Nationalität in Risikogruppen eingeteilt. Die Petition, welche die Unia bei den eidgenössischen Räten eingereicht hat, verlangt, dass das Kriterium der Nationalität künftig nicht mehr verwendet werden darf.
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Begründung
[07.441]
Mehrere Schweizer Versicherungsgesellschaften verfügen über unterschiedliche Tarife für die gleiche Versicherungsdeckung, abgestuft nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft. Diese absichtliche Diskriminierung ist ein für allemal zu beiseitigen, damit die Gleichheit im Bereich der Haftpflichtversicherung hergestellt wird. Eine derart ungleiche Behandlung, wie sie zurzeit besteht, kann nicht gerechtfertigt werden. Zudem läuft sie der Eigenverantwortung der Lenkerinnen und Lenker zuwider; für diese gilt ja bereits das Bonus-Malus-System.
Die Nationalität als Kriterium für die Prämienberechnung ist eine schweizerische Eigenart, die in anderen europäischen Ländern keine Entsprechung findet. Die Prämien werden von keinem unabhängigen Organ kontrolliert; dazu kommt noch, dass offensichtlich keine Versicherung unter ihren Versicherten so viele Personen einer bestimmten Nationalität hat, dass sie glaubwürdige Statistiken aufstellen könnte.
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Erwägungen der Kommission
Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass die Nationalität eines Versicherten ein zulässiges Kriterium für die Einteilung in Risikogruppen ist und die entsprechende Praxis nicht als diskriminierend bezeichnet werden kann. Dies gilt in den Augen der Mehrheit so lange, als die Differenzierungen nach Massgabe der anerkannten Regeln der Versicherungstechnik und nach objektiven Risikomerkmalen erfolgen. Nach Auffassung der Mehrheit ist es eine unumgängliche Folge des Entscheids für einen freien Wettbewerb bei den Autoversicherungen, dass Risikogruppen festgelegt und die dafür notwendigen Risikokriterien definiert werden. Sie hält es nicht für angebracht, den Wettbewerb und dessen Logik im vorliegenden Fall infrage zu stellen. Die Mehrheit anerkennt, dass sich die Versicherer hier in einem sehr sensiblen Bereich bewegen, weist aber darauf hin, dass das Bundesamt für Privatversicherungen in Ausübung seiner Aufsichtsfunktion bei Missbrauchverdacht sorgfältige Überprüfungen vornimmt. Die Minderheit ist demgegenüber überzeugt, dass die Praxis der Versicherer diskriminierend ist. Sie bezweifelt, dass die Statistiken, auf welche sich die Versicherer zur Risikoberechnung stützen, für alle Herkunftsländer signifikant sind, und hält das Kriterium der Nationalität folglich - anders als etwa das Alter einer Person, die Dauer seit Erwerb des Fahrausweises sowie allenfalls das Geschlecht - für nicht legitim. Die Differenzierung nach Nationalität führe insbesondere deshalb zu Ungerechtigkeiten, weil diese unabhängig von der Aufenthaltsdauer einer Person in der Schweiz prämienwirksam ist.
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