Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 4. Mai 2009 die obenerwähnte parlamentarische Initiative vorgeprüft. Diese wurde am 23. März 2007 von Nationalrat Paul Rechsteiner eingereicht.
Die Initiative fordert die Schaffung eines Gleichbehandlungsgesetzes. Dieses soll mit den dafür geeigneten rechtlichen Instrumenten die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, wegen der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit (Thanei, Heim, Jositsch, Lachenmeier, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Vischer, von Graffenried) beantragt, ihr Folge zu geben.
Berichterstattung: Heer (d), Amherd (f)
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Text und Begründung
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Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Es sei ein Gleichbehandlungsgesetz zu erlassen. Dieses soll mit den dafür geeigneten rechtlichen Instrumenten die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, wegen der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen.
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Begründung
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Verbot der Diskriminierung gehören zu den grundlegenden Verfassungsgrundsätzen. Das rechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung von Diskriminierungen ist in der Schweiz aber bis heute unterentwickelt. Vielversprechende Ansätze gibt es im Gleichstellungsgesetz bezüglich der Geschlechter und bei der Gleichstellung Behinderter. In anderen Bereichen fehlen rechtliche Regelungen fast vollständig. Es drängt sich auf, den Schutz gegen Diskriminierungen zu verbessern. Dafür soll auch in der Schweiz ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz in Angriff genommen werden.
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Erwägungen der Kommission
Auch wenn sie die Rechtsgleichheit und das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot für zentral hält, sieht die Mehrheit der Kommission in diesem Bereich keinen Bedarf an weiterer Gesetzgebung. Sie verweist auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen, welche die verfassungsmässigen Vorgaben konkretisieren, insbesondere das Gleichstellungsgesetz (SR 151.1), das Behindertengleichstellungsgesetz (SR 151.3) und auch das Partnerschaftsgesetz (SR 211.231). Sie erinnert weiter daran, dass das Gleichbehandlungsgebot sowie das Diskriminierungsverbot auch im Verhältnis zwischen Privaten zum Tragen kommen (Art. 35 Abs. 3 BV). Wenn das geforderte Gesetz materiell nicht weiter gehen soll als das bestehende Recht, sondern lediglich Symbolfunktion haben bzw. nur der Prävention dienen soll, ist es aus grundsätzlichen Gründen als überflüssig abzulehnen. Soll das Gesetz weiter gehen - beispielsweise indem es die Beweislastumkehr einführt, kann dies in der Praxis zu konkreten Schwierigkeiten beispielsweise im Arbeits- oder auch im Mietrecht führen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit würde geschwächt. Aus diesen Gründen beantragt die Mehrheit, der Initiative keine Folge zu geben.
Eine Minderheit der Kommission ist demgegenüber der Ansicht, dass es zur Umsetzung des verfassungsmässigen Auftrages zur Durchsetzung des Gleichheitsgebotes einer umfassenden Antidiskriminierungsgesetzgebung im Sinne der Initiative bedarf. Die heutige Gesetzgebung beschränkt sich auf einzelne Bereiche und ist damit lückenhaft. Die Minderheit macht darauf aufmerksam, dass trotz der verfassungsmässigen Grundsätze immer noch viele Fälle von Diskriminierungen festzustellen sind. Problematisch an der fehlenden Umsetzung der Verfassungsvorgaben auf Gesetzesebene sind vor allem die Unsicherheit darüber, für welche Sachverhalte diskriminierendes Verhalten infrage kommt, und das Fehlen eines klaren und griffigen Verfahrensrechtes zur Durchsetzung des Grundrechtsschutzes für alle Fälle von Diskriminierungen. Verbesserungen sind weiter bei der Frage der Beweislastverteilung sowie der Frage der Sanktionen anzustreben. Schliesslich würde ein derartiges Gesetz präventive Wirkung entfalten. Die Minderheit beantragt aus diesen Gründen, der Initiative Folge zu geben.
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