Die Kommission gab der von Nationalrat Luc Recordon am 23. März 2007 eingereichten parlamentarischen Initiative am 25. Oktober 2007 Folge. Ihre Schwesterkommission stimmte diesem Beschluss am 19. Februar 2008 zu. Kann die Kommission ihren Auftrag nicht bis zur Frühjahrssession 2010 erfüllen, muss sie gemäss Artikel 113 Absatz 1 ParlG die Abschreibung der Initiative oder eine Verlängerung der Frist beantragen.
Die Initiative verlangt, die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, sodass der Richter oder die Richterin nach Abwägung der Interessen entscheiden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet werden kann, bauliche Änderungen vorzunehmen, um Menschen mit Behinderungen den für die Benützung zu Berufs-, Wohn- oder anderen Zwecken erforderlichen Zugang zu ermöglichen.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Frist für die Ausarbeitung einer Vorlage um zwei Jahre (bis zur Frühjahrssession 2012) zu verlängern.
Eine Minderheit (Baettig, Borer, Bortoluzzi, Cassis, Estermann, Dunant, Füglistaller, Kleiner, Parmelin, Triponez, Stahl) beantragt, die Initiative abzuschreiben.
Berichterstattung: Schenker Silvia (d), Robbiani (f)
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Text und Begründung
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Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) und ergänzend dazu das Obligationenrecht (OR) sind so zu ändern, dass der Richter oder die Richterin nach Abwägung der Interessen entscheiden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet werden kann, bauliche Änderungen vorzunehmen, um den für die Benützung zu Berufs-, Wohn- oder anderen Zwecken erforderlichen Zugang zu ermöglichen.
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Begründung
Das geltende Recht bietet keine befriedigende Handhabe für eine behinderte Person, die zwingend darauf angewiesen ist, dass ein Gebäude, das sie z. B. in Miete benützt, das aber nicht ihr Eigentum ist, so umgestaltet wird, dass sie einen angemessenen oder wenigstens annehmbaren Zugang erhält. Erfahren musste dies ein junger Psychologe im Rollstuhl: Er konnte vom Eigentümer des Gebäudes, in dem sich seine Praktikumsstelle befindet, keine Einrichtung eines Treppenlifts erwirken, obwohl die Invalidenversicherung sämtliche Kosten getragen hätte. Im konkreten Fall wirken die Ablehnungsgründe fadenscheinig, ja wie ein Vorwand, um nichts unternehmen zu müssen. Eine solche Situation ist unannehmbar. Sie stellt eine Diskriminierung dar, die es zu beseitigen gilt.
Deshalb soll das Gesetz, wenn der Eigentümer eines Gebäudes die für einen behindertengerechten Zugang notwendigen Arbeiten nicht ausführen lassen will, künftig vorsehen, dass zumindest die Mieterin oder der Mieter, vorzugsweise aber jede diskriminierte Person das Gericht anrufen kann, damit dieses eine Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen vornehmen kann. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Gesetzgeber entweder Artikel 260a Absatz 1 OR oder noch besser generell das BehiG ändern. Das geltende Recht (Art. 7 BehiG) gewährt diesen Anspruch zwar im Falle des Neubaus oder der Erneuerung einer Baute oder Anlage, nicht aber in anderen Fällen, selbst wenn es den Eigentümer nichts kostet und es ihm kaum Unannehmlichkeiten bereitet. Man könnte sich zwar fragen, ob dieser Rechtsanspruch oder eine ebenso wirksame Lösung nicht auf Artikel 6 BehiG gestützt werden könnte; dieser untersagt es Privaten, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, Personen aufgrund ihrer Behinderung zu diskriminieren. Dieser Ansatz erscheint indes wenig erfolgversprechend.
2.
Stand der Arbeiten
Nachdem die SGK-NR der parlamentarischen Initiative Folge gegeben und die Schwesterkommission diesem Beschluss zugestimmt hatte, beschloss die SGK-NR am 9. September 2008, dem Büro des Nationalrates zu beantragen, das Geschäft angesichts der speziellen miet- und eigentumsrechtlichen Fragestellungen für die weiteren Arbeiten neu der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen (RK-NR) zuzuteilen. Die RK-NR sprach sich jedoch gegen eine Neuzuteilung aus, und das Büro lehnte den Antrag der SGK-NR in der Wintersession 2008 ab. Am 16. Januar 2009 beschloss die SGK-NR, für die Ausarbeitung einer Vorlage eine Subkommission einzusetzen, welche ihre Arbeiten mit Zustimmung des Büros am 8. Mai 2008 aufnahm und inzwischen weitgehend abgeschlossen hat: Die Subkommission ist mittlerweile bereit, der SGK-NR drei konkrete Varianten zur Umsetzung der Initiative zu unterbreiten.
3.
Erwägungen der Kommission
Die Arbeiten an der parlamentarischen Initiative konnten hauptsächlich deshalb nicht fristgerecht abgeschlossen werden, weil durch die von der Kommission aufgeworfene Frage nach einer Neuzuteilung des Geschäfts an die RK-NR mehrere Monate Zeit verloren gingen. Das Anliegen der Initiative ist aus Sicht der Kommissionsmehrheit nach wie vor unterstützenswert. Im zentralen Bereich der Bauten sei gemäss der Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe (DOK) seit dem Inkrafttreten des BehiG am 1. Januar 2004 keine spürbare Verbesserung der Zugänglichkeit beobachtet worden. Da nach wie vor Defizite bestünden, sei es richtig, die Arbeiten an der parlamentarischen Initiative fortzusetzen. Die Subkommission hat ihre Arbeiten inzwischen weitgehend abschliessen können, sodass die SGK-NR in der Lage sein sollte, ihrem Rat noch in diesem Jahr eine Vorlage zu unterbreiten. Eine Fristverlängerung sei deshalb gerechtfertigt.
Die Kommissionsminderheit weist darauf hin, dass die parlamentarische Initiative aufgrund eines Einzelfalls eingereicht worden sei. Jeden Einzelfall mit grossem legislativem Aufwand auf Gesetzesstufe regeln zu wollen sei weder verhältnismässig noch sinnvoll. Generell sei es heute zu früh, um feststellen zu können, in welchen Punkten das BehiG allenfalls angepasst werden müsse. Gewisse Absichten, die mit der Schaffung des BehiG verbunden gewesen seien, begännen erst jetzt zu greifen. Die Wirkung des Gesetzes könne erst etwa zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten vertieft analysiert werden. Stelle man zu diesem Zeitpunkt noch Defizite fest, könne das Anliegen der Initiative - und allenfalls weitere verbesserungswürdige Punkte - immer noch aufgenommen werden. Die Initiative sei deshalb abzuschreiben.
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