Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 15. Februar 2010 die oben erwähnten Motionen vorberaten. Diese wurden am 21. Dezember 2007 von Nationalrat Norbert Hochreutener und am 30. April 2009 von Nationalrätin Evi Allemann eingereicht und vom Nationalrat am 3. Juni 2009 angenommen.
Die Motionen verlangen ein Verbot von elektronischen sogenannten Killerspielen. Die Motion Allemann 09.3422 zielt auf ein generelles Verbot hin, während die Motion Hochreutener 07.3870 nur den Verkauf von gewaltbeinhaltenden Killerspielen an Kinder und Jugendliche zu verbieten bezweckt.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion Hochreutener 07.3870 anzunehmen.
Mit 9 zu 3 Stimmen beantragt sie, auch die Motion Allemann 09.3422 anzunehmen.
Berichterstattung: Bürgi
1.
Text und Begründung
1.
1.
Text
[07.3870]
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Botschaft zu unterbreiten, um den Verkauf von gewaltbeinhaltenden Killerspielen (sogenannten Ego-Shootern gemäss Rating 16+/18+ der Pan European Game Information) an Kinder und Jugendliche zu verbieten bzw. zu unterbinden.
[09.3422]
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, die es erlaubt, die Herstellung, das Anpreisen, die Einfuhr, den Verkauf und die Weitergabe von Spielprogrammen zu verbieten, in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen zum Spielerfolg beitragen.
1.
2.
Begründung
[07.3870]
Der Mordfall Höngg zeigt, dass insbesondere Persönlichkeitsdefizite in Verbindung mit medialen Gewaltdarstellungen problematische Auswirkungen haben können.
Besonders Kinder und Jugendliche gilt es vor Gewaltdarstellungen in den Medien zu schützen.
Es wird daher abzuklären sein, ob ein generelles Verbot des Verkaufes von elektronischen Gewaltspielen an Kinder und Jugendliche oder ein noch umfassenderer Kinder- und Jugendschutz angebracht ist.
Um den Jugendschutz gemäss Artikel 135 StGB wirksam durchzusetzen, bedarf es aber sicher zusätzlicher Massnahmen.
Die Produzenten und der Handel haben sich durch den "Code of Conduct" verpflichtet, die Vermarktung und den Verkauf an den Kassen altersgerecht durchzuführen. Es dürfen nur solche Spiele verkauft werden, die durch das Pegi-Rating gekennzeichnet sind. Diese Handhabung basiert auf Basis eines freiwilligen Selbstkontrollsystems.
Um die Wirksamkeit dieser Jugendschutzregelung zu gewährleisten, ist daher zu prüfen, wie diese Handhabung gesetzlich verankert werden kann. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei Fehlverhalten mit wirksamen Sanktionen (Lieferboykott und Ausschluss) gegen entsprechende Händler vorgegangen wird.
[09.3422]
Die Ursachen von Gewalt Jugendlicher und junger Erwachsener lassen sich nicht auf einzelne Faktoren reduzieren. In neueren Studien wird aber ein zunehmender empirischer Zusammenhang zwischen gewalttätigem Verhalten und dem Konsum von sogenannten Killerspielen ausgewiesen. Erklärt wird dies vor allem mit dem realitätsnahen Design der Spiele und den vielfältigen Möglichkeiten, Gewalt anzuwenden. Durch den Einsatz von grausamen Waffen gegen Menschen und menschenähnliche Wesen steigt der Erfolg im Spiel. Einzelereignisse wie in Littleton (USA), Erfurt (D), Tessin (D), Tuusula (Fin) oder Winnenden (D) bestärken die Annahme, dass Gewaltspiele bei einzelnen Konsumenten zu schlimmster realer Gewalt beitragen. Solche Spiele machen zwar nicht aus jedem einen Killer, aber sie verstärken die Bereitschaft bei jenen, die ohnehin anfällig sind. Ein generelles Verbot solcher Spiele erscheint deshalb angemessen und verhältnismässig, insbesondere da sie über keinen irgendwie schützenswerten kulturell-gesellschaftlichen Gehalt verfügen und es Tausende andere spannende Computerspiele gibt, die ohne solche Gewaltexzesse auskommen. Die von den Herstellern und Händlern definierten Altersrichtlinien (z. B. Pegi) sind keine Alternative zu einem Verbot, da sie leicht unterlaufen werden können. Sie können - am besten erlassen und umgesetzt von einer unabhängigen Stelle - als Ergänzung dienen für etwas weniger problematische Produkte, die nicht unter das absolute Verbot fallen.
Eine Möglichkeit zur Umsetzung der Motion besteht in der Konkretisierung von Artikel 135 des Strafgesetzbuches. Dieser verbietet die Darstellung, Herstellung, Einfuhr, Lagerung, Anpreisung usw. von Ton- oder Bildaufnahmen grausamer Gewalttätigkeiten. Dieser Artikel kann in der heutigen Form nur sehr eingeschränkt gegen einschlägige Videospiele angewendet werden, wie entsprechende Musterprozesse im Kanton Bern gezeigt haben.
2.
Stellungnahme des Bundesrats vom 27. Februar 2008, 20. Mai 2009
[07.3870]
Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass mediale Gewaltdarstellungen - seien dies reale Bild- oder Filmaufnahmen oder künstlich hergestellte, virtuelle Computerspiele wie die sogenannten Killerspiele - sowohl bei Kindern und Jugendlichen als auch bei Erwachsenen mit Persönlichkeitsdefiziten problematische Auswirkungen haben können. Solche Gewaltdarstellungen können geeignet sein, die Bereitschaft zur Nachahmung zu erhöhen oder zumindest die Abstumpfung gegenüber Gewalttätigkeiten zu fördern.
Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten auf die Anfrage Dunant 04.1123 vom 6. Oktober 2004 und auf die Frage Heim Bea 07.5190 vom 18. Juni 2007 festhielt, sieht Artikel 135 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ein absolutes Verbot von Darstellungen grausamer Gewalttätigkeiten vor. Auch der Besitz und der Erwerb von brutalen Gewaltdarstellungen sind strafbar (Art. 135 Abs. 1StGB). Die rechtlichen Mittel auf Bundesebene sind somit vorhanden, um die Verbreitung von brutalen Computerspielen und damit auch den Verkauf von sogenannten Killerspielen zu unterbinden.
Die Durchsetzung von Artikel 135 StGB ist Sache der kantonalen Behörden. Ihnen obliegt es, die unter Artikel 135 StGB fallenden Straftaten von Amtes wegen zu verfolgen und zu beurteilen. Nach der am 5. Oktober 2007 verabschiedeten Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), die voraussichtlich am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird, werden zur Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 135 StGB bei entsprechendem Tatverdacht neu auch verdeckte Ermittlungen angeordnet (Art. 286 StPO) und der Post- und Fernmeldeverkehr überwacht werden können (Art. 269 StPO).
Der Bundesrat prüft zudem gegenwärtig in Umsetzung der Motion Hochreutener vom 5. Oktober 2006 (06.3554, "Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen") in Verbindung mit der Motion Schweiger 06.3170, "Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutz der Kinder auf den elektronischen Netzwerken", ob die Strafnorm von Artikel 135 StGB zusätzlich verschärft werden soll.
Was die Präventivmassnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Kinder- und Jugendschutzes im Bereich von elektronischen Gewalt- und Killerspielen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Verankerung von Computergame-Ratings samt den erforderlichen administrativen Zwangsmitteln zur Durchsetzung dieser Massnahmen in die gewerbepolizeiliche Hoheit der Kantone fällt. Diesen bleibt es zudem unbenommen, mit weiteren Mitteln gegen die Verbreitung solcher Produkte vorzugehen. Denkbar sind z. B. Sensibilisierungskampagnen, Elternbildung und Prävention in den Schulen, wie das der Bundesrat in seinen Antworten auf die bereits erwähnten Vorstösse Anfrage Dunant und Frage Heim Bea festgehalten hat. Ferner hat sich der Bundesrat mit der Annahme des Postulates Galladé 07.3665, "Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt in Unterhaltungsmedien", bereit erklärt zu prüfen, mit welchen Möglichkeiten und Massnahmen der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewaltmedien gewährleistet werden kann.
[09.3422]
Gemeinhin werden unter dem Begriff "Killerspiele" interaktive elektronische Spielprogramme verstanden, bei denen das virtuelle Töten von Menschen oder anderen Wesen zum Spielerfolg beitragen. Die Motion verlangt ein absolutes Verbot solcher Spiele, sofern diese "grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen" beinhalten.
Bereits heute gilt gemäss Artikel 135 des Strafgesetzbuches (StGB) ein absolutes Verbot von Gewaltdarstellungen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere beinhalten, die keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben und die eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen. Der heutige Artikel 135 StGB ist somit grundsätzlich auch auf Killerspiele anwendbar.
Das in der Motion erwähnte Media-Markt-Urteil, bei dem es um das Spiel "Stranglehold: John Woo" ging, welches gemäss dem aktuellen Pegi-Rating für Erwachsene ab 18 Jahren freigegeben ist, hat jedoch gezeigt, dass nicht jedes Killerspiel die Anforderungen erfüllt, welche für ein absolutes Verbot gemäss Artikel 135 StGB gelten. Im Urteil wurde klar festgehalten, dass das erwähnte Killerspiel nicht als "grausam" bezeichnet werden könne, da die dort sichtbaren Darstellungen nicht auf die Zufügung von Schmerz und Leiden abzielen, die nach ihrer Intensität, Dauer oder Wiederholung als besonders schwer erscheinen.
Legt man der Motion die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Begriffsbildungen zugrunde, so dürfte diese somit schon von ihrem Wortlaut her ungeeignet sein, Killerspiele in einem grösseren Masse absolut zu verbieten, als dies heute der Fall ist.
Der Bundesrat lehnt eine Ausdehnung der heutigen Verbotsgrenze für absolut (auch für Erwachsene) verbotene Gewaltdarstellungen ab. Einerseits deshalb, weil mit der Ausdehnung des Verbots auf "menschenähnliche Wesen" nur wieder neue Auslegungsschwierigkeiten geschaffen werden. Andererseits deshalb, weil der Verzicht auf das Kriterium, dass die Darstellung eine gewisse "Eindringlichkeit" aufweisen müsse, der Bezug zur unerwünschten Wirkungsweise solcher Darstellungen verlorenginge. Der Bundesrat geht mit der Motionärin einig, dass vor allem solche Produkte problematisch sind, welche die Bereitschaft zu Gewaltanwendung verstärken. Dies ist nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen aber nur bei Gewaltdarstellungen der Fall, die eine gewisse Intensität aufweisen. Die Ergebnisse der verfügbaren wissenschaftlichen Studien lassen vermuten, dass die häufige Nutzung von Egoshooter-Computerspielen nicht ursächlich für gewalttätiges Verhalten von Jugendlichen - geschweige denn von Erwachsenen - ist. Beim Vorliegen problematischer personaler Faktoren und sozialer Beziehungen kann die häufige Nutzung jedoch eine verstärkende Wirkung auf das Gewaltverhalten haben. Aufgrund der Tatsache, dass diese Spiele nur bei der Kumulation mit anderen Risikofaktoren eine Gefahr darstellen, wurde die Messlatte für ein absolutes Verbot in Artikel 135 StGB bewusst hoch angesetzt.
Der Bundesrat ist jedoch klar der Auffassung, dass der Jugendschutz bei Gewaltdarstellungen verstärkt werden muss. Denn nicht alles, was für Erwachsene ohne schädliche Auswirkungen konsumierbar ist, ist auch für Jugendliche geeignet. Deshalb prüft der Bundesrat gegenwärtig im Rahmen der Umsetzung der Postulate Leuthard 03.3298, Amherd 06.3646 und Galladé 07.3665, durch welche gesetzgeberischen Massnahmen unerwünschter Medienkonsum verhindert und dessen mögliche schädliche Auswirkungen verringert werden könnten.
[07.3870]
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
[09.3422]
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
3.
Verhandlungen und Beschluss des Erstrats
Der Nationalrat hat die Motion Hochreutener 07.3870 mit 127 zu 54 Stimmen und die Motion Allemann 09.3422 mit 139 zu 39 Stimmen am 3. Juni 2009 anlässlich der ausserordentlichen Session zur Verschärfung des Strafrechts und zur Kriminalität angenommen.
4.
Erwägungen der Kommission
Den beiden Motionen ist gemeinsam, dass sie eine Einführung allgemeinverbindlicher Regelungen von elektronischen gewaltbeinhaltenden Killerspielen fordern. Allerdings bezweckt die Motion Hochreutener 07.3870, den Verkauf der erwähnten Spielprogramme an Kinder und Jugendliche zu verbieten, wohingegen die Motion Allemann 09.3422 auf ein generelles Verbot solcher hinzielt. Danach sind neben dem Verkauf von Killerspielen auch die Herstellung, das Anpreisen, die Einfuhr und die Weitergabe ganz allgemein zu verbieten.
In den Augen der Kommission stellt „Jugend und Gewalt" ein ernstzunehmendes Problem dar. Aus diesem Grund ist sie einhellig der Meinung, dass der Verkauf von gewaltbeinhaltenden Killerspielen an Jugendliche unter 16 oder unter 18 Jahren mittels verbindlicher Ratings verboten werden muss.
Demgegenüber äussert die Kommission Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit eines generellen Verbots der betreffenden Spielprogramme, da solche auch vom Internet heruntergeladen oder zwischen Privatpersonen weitergegeben werden können.
Auch wenn ein generelles Verbot von Killerspielen in der Realität möglicherweise nicht umgesetzt werden kann, ist die Kommission der Ansicht, dass schweizweit klare Verhältnisse geschaffen werden müssen. Sie sieht ganz grundsätzlich Handlungsbedarf bezüglich der Einführung allgemeinverbindlicher Regelungen von elektronischen gewaltbeinhaltenden Killerspielen und verweist dabei auch auf die Standesinitiativen dreier Kantone (08.316 s Kt.Iv. BE. Verbot von "Killerspielen"; 08.334 s Kt.Iv. SG. Revision des Strafgesetzbuches; 09.313 s Kt.Iv. SG. Gegen Killerspiele für Kinder und Jugendliche; 09.314 s Kt.Iv. TI. Revision von Artikel 135 StGB), die dasselbe Begehren aufnehmen. Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, beide Motionen anzunehmen. Wie genau ein Verbot von Killerspielen ausgestaltet werden kann, wird Gegenstand der bundesrätlichen Analyse sein.
Die Kommission beschliesst, die Behandlung der Standesinitiativen bis zum Entscheid des Ständerates zu den Motionen zu sistieren.
Gleichzeitig mit den Motionen hat die Kommission gemäss Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) eine Petition des Comité Réagir behandelt, welche ebenfalls ein generelles Verbot von gewaltbeinhaltenden Killerspielen fordert. Die Kommission teilt das Anliegen der Petition, was sich in ihrer Zustimmung zu den beiden Motionen ausdrückt.
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