Die Staatspolitische Kommission hat an ihrer Sitzung vom 20. April 2010 die am 2. Oktober 2008 von Nationalrat Luc Barthassat (CEg, GE) eingereichte und am 3. März 2010 vom Nationalrat angenommene Motion vorgeprüft.
Die Motion beauftragt den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass Jugendliche ohne gesetzlichen Status, die in der Schweiz die Schule besucht haben, eine Berufslehre absolvieren können.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 5 zu 5 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten, die Motion anzunehmen. Eine Kommissionsminderheit (Niederberger, Briner, Egerszegi-Obrist, Germann, Reimann Maximilian) beantragt, die Motion abzulehnen.
Berichterstattung: Berset
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Text und Begründung
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Text
Der Bundesrat wird beauftragt, Jugendlichen ohne gesetzlichen Status, die ihre Schulbildung in der Schweiz absolviert haben, den Zugang zu einer Berufslehre zu ermöglichen.
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Begründung
Die Schweiz ist 1984 dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes beigetreten. Artikel 28 dieses Übereinkommens sieht vor, dass jedes Kind ein Recht auf Bildung, insbesondere auf eine Berufsausbildung, hat. Der Kanton Genf hat sich 1985 für den Vorrang des Rechts auf Bildung gegenüber jeglichem gesetzlichen Status ausgesprochen und hat sämtliche ausländischen Schülerinnen und Schüler (ohne Rücksicht auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status) in das Schulwesen aller Stufen integriert. Diese Praxis ist keineswegs eine "Genferei", ist sie doch seither von vielen Kantonen übernommen worden und hat sich positiv auf die Integration ganzer Familien ausgewirkt.
In Genf können jugendliche Sans-Papiers, die sich für ein Studium entscheiden, dieses bis auf eine höhere Stufe praktisch ohne Hindernisse weiterführen. Anders ergeht es Jugendlichen, die den Weg einer Berufsausbildung wählen - obwohl auch sie ihre Schulpflicht an unseren öffentlichen Schulen erfüllt haben und in der Schweiz gut integriert sind. Aufgrund ihres Status können sie keine Lehre, ja nicht einmal ein Praktikum absolvieren; das Fehlen eines gesetzlichen Status ist für potenzielle Arbeitgeber ein Hinderungsgrund.
Diese unterschiedliche Praxis wirkt sich aus mehreren Gründen nachteilig aus:
- Sie benachteiligt eine Personengruppe, die in unserem Land gut integriert ist und seine Demokratie und seine Werte hochhält.
- Sie kann dazu führen, dass die betroffenen Jugendlichen sozial nicht mehr integriert sind, ja in die Delinquenz abgleiten, obwohl feststeht, dass sie nicht kriminell veranlagt sind. Dies zieht unvermeidlicherweise Kosten für das Gesundheitswesen, die Justiz usw. nach sich.
- Der Wirtschaft unseres Landes gehen potenzielles Know-how und Kompetenzen verloren, und dies in Bereichen, für die sämtliche Statistiken einen Fachkräftemangel prognostizieren, sowohl was Europa als Ganzes als auch was die Schweiz betrifft. Unser Land braucht solches Know-how und solche Kompetenzen; würden sie eingesetzt, so würde ein angemessener Ertrag aus den für die obligatorische Schulbildung dieser Jugendlichen investierten Mitteln erzielt. Es sei daran erinnert, dass die Zuwanderung nach Europa laut OECD inzwischen zurückgeht.
- Öffentliche Gelder werden verschwendet, indem die Schweiz auf den Rückfluss eines Teils der von ihr investierten Mittel verzichtet und scheinbar verdächtige Jugendliche, deren Ausbildung sie bezahlt hat, in ihre Herkunftsländer abschiebt.
Die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Aufenthaltsrechts von Ausländerinnen und Ausländern werden gegenwärtig zunehmend verschärft, wie das Beispiel der ausländischen Hochschulabgängerinnen und -abgänger zeigt. Dabei wären doch Massnahmen im Sinne einer Öffnung angezeigt, damit das Problem des zu erwartenden Fachkräftemangels bewältigt werden könnte.
In diesem Sinne ist die von der Genfer Grossrätin Anne-Marie von Arx-Vernon vertretene Lösung - Einführung eines "Chèque apprentissage" nach dem Muster des im Kanton Genf geltenden "Chèque service" - eine konstruktive und sinnvolle Massnahme. Der Bundesrat wird ersucht, sich näher damit zu befassen.
2.
Stellungnahme des Bundesrats vom 5. Dezember 2008
Der Bundesrat hat sich zum vom Motionär aufgeworfenen Problem bereits mehrfach geäussert (Motion Zisyadis 01.3149, Aufenthaltsbewilligung für "Papierlose" in der Schweiz, vom 22. März 2001; Interpellation Glasson 01.3497, Zukunft der Kinder rechtswidrig anwesender Ausländer, vom 21. November 2001; Motion Vermot-Mangold 01.3592, Aufenthaltsregelung für jugendliche "sans-papiers", vom 21. November 2001). Er wies insbesondere darauf hin, dass in begründeten Härtefällen bereits Lösungen angeboten werden können. Diese Haltung wurde in der Stellungnahme des Bundesrates anlässlich der Fragestunde vom 1. Oktober 2001 zu den "sans-papiers" bekräftigt und anlässlich der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren vom 8./9. November 2001 gutgeheissen. Anlässlich der Totalrevision des Ausländergesetzes (AuG) hat sich das Parlament erneut mit dieser Frage befasst und hat entschieden, keine neue Bestimmung zugunsten von Jugendlichen mit rechtswidrigem Aufenthalt aufzunehmen. Der Bundesrat, alle Kantone und eine grosse Mehrheit des Parlamentes sind zum Ergebnis gelangt, dass eine kollektive Regelung oder eine Amnestie für Personen ohne Aufenthaltsbewilligung nicht infrage kommt.
Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene AuG sieht die gleichen Kriterien für die Prüfung von Härtefällen vor wie bisher. Bei der Beurteilung solcher Gesuche fällt gerade das Vorhandensein eingeschulter Kinder sehr stark ins Gewicht und ist sogar oft ausschlaggebend für die Anerkennung als Härtefall. Erhalten sie eine Anwesenheitsbewilligung, ist auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich. Bei der Bewilligungserteilung aus humanitären Gründen besteht eine umfangreiche Praxis des Bundesamtes für Migration. Massgeblich sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die soziale und berufliche Integration, die familiäre und gesundheitliche Situation sowie die näheren Umstände, die zum illegalen Aufenthalt geführt haben. Werden Familien weggewiesen, ist im Hinblick auf das Vorliegen einer besonderen Härte der Situation der Gesamtfamilie Rechnung zu tragen. Die Wegweisung von Kindern kann unter Umständen eine Entwurzelung bedeuten, die eine aussergewöhnliche Härte darstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine schematische Behandlung der Gesuche nicht möglich ist; jeder Fall ist individuell zu prüfen.
Gestützt auf das geltende Recht besteht somit genügend Spielraum, um im Einzelfall humanitären Überlegungen Rechnung zu tragen. Aus gesamtheitlicher Sicht ist diese Praxis insbesondere wegen ihrer Nachhaltigkeit und Einzelfallgerechtigkeit einer Globallösung vorzuziehen. Eine generelle Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an alle Jugendlichen, die sich unter Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften in der Schweiz aufhalten, ist demgegenüber ausgeschlossen. Eine Belohnung dieses rechtswidrigen Verhaltens würde die Zulassungs- und Migrationspolitik der Schweiz grundsätzlich infrage stellen und den rechtswidrigen Aufenthalt fördern.
Eine vollständige Delegation des Entscheids über die Anerkennung von Härtefällen an die Kantone ist nicht angebracht. Im Hinblick auf die grosse Mobilität innerhalb der Schweiz, die gesamtwirtschaftlichen Interessen und den Grundsatz der Gleichbehandlung wäre es verfehlt, wenn die Kantone hier in wesentlichen Grundsatzfragen eine unterschiedliche Politik verfolgen würden.
Beim "Chèque service" handelt es sich um eine Massnahme, welche Privatpersonen den administrativen Aufwand bei den Sozialversicherungsabrechnungen abnehmen soll. Bei der Anwendung dieses Systems auf rechtswidrig anwesende Personen steht nicht eine administrative Erleichterung im Vordergrund, sondern die erleichterte Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts durch die Behörden ist zu vermeiden, zumal eine Bewilligungserteilung in Härtefällen im Einzelfall möglich ist.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
3.
Verhandlungen und Beschluss des Erstrats
Der Nationalrat nahm die Motion an der ausserordentlichen Session zur Zuwanderung vom 3. März 2010 mit 93 zu 85 Stimmen bei 8 Enthaltungen an.
4.
Erwägungen der Kommission
Die Kommission anerkennt, dass es beim Zugang der Sans-Papiers zur Berufslehre ein Ungleichheitsproblem gibt. Mit der Annahme der Motion will sie der Ungerechtigkeit ein Ende setzen, wonach jugendliche Sans-Papiers ein Studium absolvieren können, jedoch keinen Zugang zur Berufslehre haben. Ausserdem will sie nicht Jugendliche bestrafen, die keine Schuld an ihrer Situation haben. Wenn sich Jugendliche illegal in der Schweiz aufhalten und hier die Schule besucht haben, so ist das, weil ihre Eltern entgegen dem Gesetz in der Schweiz eine Arbeit gefunden haben. Die Kommission ist sich jedoch durchaus bewusst, dass das Problem der Sans-Papiers auch nach Annahme der Motion nicht gelöst ist. Der Bundesrat soll vielmehr dazu angehalten werden, sich ernsthaft mit der Problematik der Sans-Papiers auseinanderzusetzen.
Die Kommissionsminderheit befürchtet, dass die Schweiz mit der Annahme der Motion als Einwanderungsland noch attraktiver und die illegale Einwanderung geradezu begünstigt würde. Auch ist die Motion in ihren Augen keine adäquate Antwort auf das Problem der Sans-Papiers.
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